# Privatentnahmen in der Einzelfirma: was du entnimmst und was du versteuerst.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/privatentnahmen-einzelfirma · Ratgeber · Thema: Buchhaltung und Treuhand · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** In der Einzelfirma beziehst du keinen Lohn. Du versteuerst den **Gewinn** deines Betriebs, unabhängig davon, wie viel du entnimmst (DBG Art. 18 Abs. 1). Eine Privatentnahme ist deshalb kein Aufwand, sondern eine Verschiebung von der Geschäfts- auf die Privatseite: Geldbezüge, Waren aus dem eigenen Betrieb, private Anteile an Auto, Telefon und Heizung, private Zahlungen ab dem Geschäftskonto. Bei vereinfachter Buchführung gehört eine Aufstellung über Privatentnahmen und -einlagen zur Steuererklärung (DBG Art. 125 Abs. 2 Bst. b).

## Die Regel, die alles andere erklärt

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie- oder Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf und aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG Art. 18 Abs. 1). Besteuert wird also das Ergebnis des Betriebs, nicht das, was auf deinem privaten Konto ankommt. Ein sparsames Jahr mit kleinen Bezügen senkt deine Steuer um keinen Franken, und ein grosser Bezug erhöht sie nicht.

Die gleiche Logik gilt bei der AHV. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom rohen Einkommen die Gewinnungskosten, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden (AHVG Art. 9 Abs. 2). Deine Privatbezüge kommen in dieser Rechnung nicht vor.

## Was alles eine Privatentnahme ist

| Vorgang | Privatentnahme? | Worauf zu achten ist |
| --- | --- | --- |
| Überweisung vom Geschäfts- auf das Privatkonto | Ja | Am einfachsten als fester Monatsbetrag, dann bleibt die Buchhaltung ruhig |
| Private Rechnung ab dem Geschäftskonto bezahlt, etwa die Krankenkasse | Ja | Nicht als Aufwand buchen, sondern als Entnahme |
| Waren aus dem eigenen Betrieb für den Haushalt | Ja | Zum Betrag, den du ausserhalb deines Geschäfts hättest bezahlen müssen |
| Privater Anteil an Auto, Telefon, Heizung, Strom | Ja | Auch wenn nie Geld fliesst: Der Anteil wird angerechnet |
| Eigene Arbeit am eigenen Haus, ausgeführt in der Arbeitszeit | Ja | Material und anteilige Löhne gehören nicht in den Geschäftsaufwand |
| Geschäftsfahrzeug wird ins Privatvermögen überführt | Ja, und mehr als das | Die Überführung ist der Veräusserung gleichgestellt: Ein Kapitalgewinn ist steuerbar (DBG Art. 18 Abs. 2) |
| Geld aus dem Privatvermögen in den Betrieb | Nein, das ist eine Privateinlage | Gehört in dieselbe Aufstellung, mit umgekehrtem Vorzeichen |

## Die Ansätze der ESTV für Waren und Unkosten

Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen, den du ausserhalb deines Geschäfts dafür hättest bezahlen müssen. Für mehrere Branchen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Durchschnittsansätze festgelegt, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder unten abgewichen werden kann (Merkblatt N 1/2007). Sie gelten je Person und Jahr.

| Branche | Erwachsene | Kind über 6 bis 13 | Kind über 13 bis 18 |
| --- | --- | --- | --- |
| Bäckerei und Konditorei | CHF 3'000.00 | CHF 1'500.00 | CHF 2'220.00 |
| Lebensmittelgeschäft | CHF 5'280.00 | CHF 2'640.00 | CHF 3'960.00 |
| Metzgerei | CHF 2'760.00 | CHF 1'380.00 | CHF 2'040.00 |
| Milchhandlung | CHF 2'460.00 | CHF 1'200.00 | CHF 1'800.00 |
| Restaurant und Hotel | CHF 6'480.00 | CHF 3'240.00 | CHF 4'860.00 |

Ansätze pro Jahr aus dem Merkblatt N 1/2007 der ESTV, Stand der Liste auf estv.admin.ch am 21.09.2026. Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn des Geschäftsjahres. Bei mehr als drei Kindern wird vom Total der Kinderansätze abgezogen: 10 Prozent bei vier, 20 Prozent bei fünf, 30 Prozent bei sechs und mehr Kindern. Tabakwaren sind nicht inbegriffen. Für Unternehmen mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze der Bäckereien um 20 Prozent.

Dazu kommt der Privatanteil an Heizung, Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Haushaltartikel, Kommunikationsmitteln, Radio und Fernsehen. Er wird angerechnet, **sofern sämtliche Ausgaben des Privathaushalts für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind**: CHF 3'540.00 im Jahr für einen Haushalt mit einer erwachsenen Person, dazu CHF 900.00 je weitere erwachsene Person und CHF 600.00 je Kind.

**Bäckerei, Inhaberpaar mit zwei Kindern (8 und 15 Jahre), Geschäftsjahr 2026**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Warenbezüge, 2 Erwachsene à 3'000.00 | CHF 6'000.00 |
| Warenbezüge, Kind 8 Jahre | CHF 1'500.00 |
| Warenbezüge, Kind 15 Jahre | CHF 2'220.00 |
| Privatanteil Heizung, Strom, Kommunikation: 3'540.00 plus 900.00 plus 2 × 600.00 | CHF 5'640.00 |
| Monatliche Überweisung aufs Privatkonto, 12 × 5'000.00 | CHF 60'000.00 |
| **Privatentnahmen des Jahres** | **CHF 75'360.00** |

Nachgerechnet: CHF 9'720.00 Warenbezüge plus CHF 5'640.00 Unkostenanteil plus CHF 60'000.00 Geldbezug. Von diesen CHF 75'360.00 sind nur die CHF 60'000.00 je über ein Konto gelaufen. Der Rest wird angerechnet, und genau diesen Teil vergessen die meisten.

## Das Fahrzeug: effektiv oder pauschal

Für den privaten Anteil an den Autokosten gibt es zwei Wege. Weist du die gesamten Betriebskosten und die geschäftlich wie privat gefahrenen Kilometer mit einem Bordbuch nach, teilst du die tatsächlichen Kosten proportional auf. Ohne diesen Nachweis sind pro Monat 0.9 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer zu deklarieren, mindestens aber CHF 150.00 (Merkblatt N 1/2007, Ziffer 5, Ansatz gültig ab 1. Januar 2022). Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum [Privatanteil am Geschäftsfahrzeug](https://kidesk.ch/ratgeber/privatanteil-geschaeftsfahrzeug).

## Wo die Entnahmen in deinen Unterlagen landen

- **Vereinfachte Buchführung** (Umsatzerlös unter CHF 500'000.00, OR Art. 957 Abs. 2): Du legst der Steuererklärung Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen bei (DBG Art. 125 Abs. 2 Bst. b). Die Aufstellung über die Entnahmen ist eine eigene Beilage, keine Fussnote.
- **Doppelte Buchhaltung:** Entnahmen und Einlagen laufen über das Konto «Privat», dessen Saldo am Jahresende ins Eigenkapital übertragen wird.
- **Belege:** Jeder Vorgang braucht einen Beleg, auch die Entnahme. Bei Anteilen genügt eine datierte Notiz, aus der die Berechnung hervorgeht.

> **Achtung:** Bist du mehrwertsteuerpflichtig, hat die private Verwendung auch dort eine Folge: Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg, weil du Gegenstände oder Dienstleistungen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendest, ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren (MWSTG Art. 31). Wie du die Ansätze der ESTV für die Mehrwertsteuer übernimmst, klärst du einmal mit deiner Treuhandstelle.

## Vier Gewohnheiten, die dir Arbeit sparen

1. **Einen festen Monatsbetrag beziehen** Ein gleichbleibender Dauerauftrag am Monatsanfang ist eine Buchung statt zwanzig. Für Grösseres nimmst du eine zusätzliche, einzeln bezeichnete Entnahme.
2. **Ausrutscher sofort korrigieren** Private Zahlung versehentlich ab dem Geschäftskonto? Notiere sie gleich als Entnahme, statt sie im Frühling zu suchen.
3. **Anteile einmal im Jahr festlegen** Auto, Telefon, Büro in der Wohnung: Anteil einmal mit der Treuhandstelle bestimmen, schriftlich festhalten und beibehalten, solange sich nichts ändert.
4. **Vor dem Abschluss die Liste ziehen** Geldbezüge, private Zahlungen ab Geschäftskonto, Warenbezüge, Anteile: vier Zeilen, die deine Treuhandstelle sonst von dir erfragen muss.

## Häufige Fragen

### Kann ich mir als Einzelfirma einen Lohn auszahlen?

Überweisen kannst du dir, was der Betrieb hergibt. Steuerlich ist das kein Lohn, sondern eine Privatentnahme: Besteuert wird der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit (DBG Art. 18 Abs. 1). Wer die Überweisung als Lohnaufwand bucht, senkt den Gewinn um einen Betrag, den die Steuerverwaltung wieder aufrechnet.

### Darf ich mehr entnehmen, als der Betrieb verdient hat?

Rechtlich hindert dich niemand daran, das Eigenkapital sinkt entsprechend. Nur an deiner Steuer ändert es nichts: Massgebend bleibt der Gewinn. Dazu kommt das praktische Risiko, dass Geld für Steuern, AHV und Mehrwertsteuer fehlt, die erst später fällig werden.

### Wie bewerte ich Waren, die ich aus dem eigenen Betrieb nehme?

Mit dem Betrag, den du ausserhalb deines Geschäfts dafür hättest bezahlen müssen. Für Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte, Metzgereien, Milchhandlungen sowie Restaurants und Hotels nennt das Merkblatt N 1/2007 der ESTV Durchschnittsansätze pro Person und Jahr, von denen in Sonderfällen abgewichen werden kann.

### Ich nehme mein Geschäftsauto ins Privatvermögen. Was passiert?

Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist der Veräusserung gleichgestellt (DBG Art. 18 Abs. 2). Liegt der Verkehrswert über dem Buchwert, entsteht ein steuerbarer Kapitalgewinn. Bei der Mehrwertsteuer kann zusätzlich eine Vorsteuerkorrektur anfallen (MWSTG Art. 31). Das ist der Moment, in dem du vorher mit der Treuhandstelle sprichst, nicht nachher.

### Zahle ich auf Privatentnahmen AHV?

Nein, nicht auf den Entnahmen als solchen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden bemessen sich am Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das aus dem Geschäftsergebnis ermittelt wird (AHVG Art. 9). Naturalbezüge und Privatanteile erhöhen dieses Ergebnis, weil sie den Aufwand des Betriebs korrigieren.

### Und bei der GmbH?

Dort gibt es keine Privatentnahme. Als Gesellschafterin einer GmbH beziehst du Lohn, eine Dividende oder beides, und beides folgt eigenen Regeln. Der Vergleich der Rechtsformen steht unter [Einzelfirma oder GmbH](https://kidesk.ch/ratgeber/einzelfirma-oder-gmbh).

## Quellen

- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 18: Selbständige Erwerbstätigkeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_18)
- [DBG Art. 125 Abs. 2: Beilagen zur Steuererklärung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_125)
- [ESTV, Merkblatt N 1/2007 Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden: Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/GZQy304UTaia/dbst-mb-n1-2007-de.pdf)
- [Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 9: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de#art_9)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 957: Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 31: Eigenverbrauch](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_31)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
