# Als Privatperson eine Rechnung stellen: erlaubt, aber nicht folgenlos.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/rechnung-als-privatperson-stellen · Ratgeber · Thema: Rechnungen · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Ja, du darfst. Eine Rechnung ist ein Dokument und keine Bewilligung, eine Firma brauchst du dafür nicht. Entscheidend ist, was danach kommt. **Das Einkommen gehört in die Steuererklärung**, ab dem ersten Franken (DBG Art. 18 Abs. 1). Und wer nebenberuflich selbständig arbeitet und dabei im Jahr **mehr als CHF 2'500.00** verdient, rechnet mit der AHV-Ausgleichskasse ab. Bis zu diesem Betrag werden Beiträge nur auf deinen eigenen Wunsch erhoben. Ob du überhaupt als selbständig giltst, entscheidet die Ausgleichskasse, nicht dein Vertrag.

## Was auf eine private Rechnung gehört

Die bekannte Liste der Pflichtangaben im Mehrwertsteuergesetz zielt auf steuerpflichtige Leistungserbringer: Verlangt sind dort unter anderem der Hinweis auf den Registereintrag, der Steuersatz und der Steuerbetrag (MWSTG Art. 26 Abs. 2). Bist du nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen, fällt all das weg. Alles Übrige brauchst du trotzdem, denn dein Kunde verwendet die Rechnung als Buchungsbeleg. Ein Buchungsbeleg ist jede Aufzeichnung, die nötig ist, um den Geschäftsvorfall nachvollziehen zu können (OR Art. 957a Abs. 3). Fehlt das Datum oder die Beschreibung der Leistung, kommt die Rechnung zurück.

- **Dein Name und deine Adresse**, dazu eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse für Rückfragen.
- **Name und Adresse des Kunden**, bei Firmen mit der Kontaktperson, wenn du eine hast.
- **Eine Rechnungsnummer**, fortlaufend pro Jahr. Drei Rechnungen im Jahr heissen 2026-01 bis 2026-03. Ohne Nummer weiss in zwei Monaten niemand mehr, welche Zahlung zu welcher Rechnung gehört.
- **Datum der Rechnung und Datum der Leistung**, letzteres ist bei einem einmaligen Einsatz der Einsatztag.
- **Was du gemacht hast**, in Worten, die auch ein Dritter versteht, mit Menge, Ansatz und Betrag.
- **Der Betrag** und ein konkretes Zahlungsdatum, nicht «innert 30 Tagen».
- **Deine Kontoangaben**, mindestens IBAN und der Name, auf den das Konto lautet.
- **Der Satz, dass keine Mehrwertsteuer anfällt.** Er ist nicht vorgeschrieben, erspart aber Rückfragen aus der Buchhaltung.

**Rechnung einer Privatperson, zum Kopieren**

```text
Sandra Meier
Lindenweg 4
5000 Aarau
sandra.meier@example.ch, 079 000 00 00

An
[Name des Kunden]
[Strasse Hausnummer]
[PLZ Ort]

Aarau, 21.09.2026

Rechnung Nr. 2026-03

Fotoreportage Firmenjubiläum vom 12.09.2026
Aufnahmen vor Ort, 6 Stunden zu CHF 150.00      CHF   900.00
Bildauswahl und Bearbeitung, 3 Stunden zu CHF 90.00   CHF   270.00

Rechnungsbetrag                                  CHF 1'170.00

Zahlbar bis 21.10.2026 auf das Konto [IBAN],
lautend auf Sandra Meier.

Ich bin nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen,
es wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Besten Dank für den Auftrag.
```

> **Achtung:** Schreib nie eine Mehrwertsteuer auf die Rechnung, solange du nicht im Register eingetragen bist. Wer eine Steuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet sie der Steuerverwaltung (MWSTG Art. 27 Abs. 1 und 2). Befreit bist du, solange dein Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland unter CHF 100'000.00 im Jahr bleibt (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a).

## Die AHV ist die eigentliche Frage

Sobald du für Geld arbeitest, interessiert das die Sozialversicherung. Die AHV kennt nur zwei Schubladen: selbständig oder unselbständig. Welche für dich gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall und bezogen auf das Entgelt der einzelnen Tätigkeit. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die vertraglichen Vereinbarungen. Dieselbe Person kann also für einen Auftrag selbständig und für den nächsten unselbständig sein (Merkblatt 2.02, Auf einen Blick).

- **Du trittst mit einem Firmennamen nach aussen auf**, hast eigenes Briefpapier, Werbung oder einen Registereintrag und stellst in eigenem Namen Rechnung.
- **Du trägst dein eigenes wirtschaftliches Risiko**: Investitionen, eigene Betriebsmittel, das Risiko, dass ein Kunde nicht zahlt, Miete für Geschäftsräume.
- **Du bestimmst deine Arbeit selbst**: Präsenzzeit, Organisation, ob du Arbeiten weitergibst, in der Regel in Räumen ausserhalb deiner Wohnung.
- **Du arbeitest für mehrere Auftraggeber.** Arbeitest du nur für einen, wird das üblicherweise als unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft.

Für den gelegentlichen Nebenverdienst gibt es eine klare Grenze. Übst du die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenberuf aus und beträgt das Jahreseinkommen höchstens **CHF 2'500.00**, werden Beiträge nur auf deinen Wunsch erhoben (Merkblatt 2.02, Ziff. 6, Stand 1. Januar 2026; AHVV Art. 19). Gemeint ist das Einkommen, also die Einnahmen abzüglich der Kosten, die nötig waren, um sie zu erzielen (AHVG Art. 9 Abs. 2). Darüber meldest du dich bei einer AHV-Ausgleichskasse an, in der Regel bei der kantonalen.

| Deine Lage | AHV, IV und EO | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Nebenberuflich selbständig, höchstens CHF 2'500.00 Jahreseinkommen | Beiträge nur auf deinen Wunsch | Merkblatt 2.02, Ziff. 6 |
| Nebenberuflich selbständig, mehr als CHF 2'500.00 | Anmelden und abrechnen, Satz nach der sinkenden Skala | Merkblatt 2.02, Ziff. 5 und 6 |
| Selbständig, unter CHF 10'100.00 Einkommen | Mindestbeitrag CHF 530.00 pro Jahr. Ist er schon über einen Lohn bezahlt, auf Verlangen 5.371 % des Einkommens | Merkblatt 2.02, Ziff. 6 |
| Selbständig, ab CHF 60'500.00 Einkommen | Voller Satz von 10.0 % (AHV 8.1, IV 1.4, EO 0.5) | Merkblatt 2.02, Ziff. 5 |

Dazu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge. Beträge gültig ab 1. Januar 2026.

**Angestellte, die nebenbei fotografiert: was die AHV kostet**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Einkommen aus drei Aufträgen im Jahr 2026, nach Abzug der Kosten | CHF 2'750.00 |
| Über der Grenze von CHF 2'500.00, also beitragspflichtig | ja |
| Mindestbeitrag bereits über den Lohn bezahlt, Einkommen unter CHF 10'100.00 | niedrigster Satz 5.371 % |
| 2'750.00 mal 5.371 Prozent | CHF 147.70 |
| Verwaltungskosten, höchstens 5 Prozent der Beiträge | CHF 7.40 |
| **Beitrag an AHV, IV und EO** | **rund CHF 155.10** |

Ohne diesen Nachweis sähe es anders aus: Wer im Jahr weniger als CHF 10'100.00 verdient und den Mindestbeitrag nicht schon über einen Lohn bezahlt hat, schuldet den Mindestbeitrag von **CHF 530.00**. Bei CHF 2'750.00 Einkommen wären das über 19 Prozent. Der Nachweis der bereits bezahlten Beiträge lohnt sich also, und du musst ihn selbst verlangen.

## Wenn die Ausgleichskasse dich als Angestellten einstuft

Dieser Fall wird oft übersehen: Du schreibst eine Rechnung, die Kasse sieht die Tätigkeit aber als unselbständig an. Dann ist dein Auftraggeber Arbeitgeber, und **er** schuldet die Beiträge, seinen Anteil und deinen. Für ihn wird dein Einsatz damit teurer, als auf der Rechnung steht.

- **Bis CHF 2'500.00 Lohn pro Arbeitsverhältnis und Kalenderjahr** werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben (Merkblatt 2.01, Ziff. 19).
- **In Privathaushalten gilt das nicht.** Wer dort beschäftigt ist, zahlt die Beiträge in jedem Fall, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Ausnahme: Personen bis zum 31. Dezember nach dem 25. Geburtstag mit höchstens CHF 750.00 pro Jahr und Arbeitgeber. Ebenfalls ab dem ersten Franken abgerechnet wird, wer von Medien, Theatern, Orchestern, Museen, Designunternehmen und ähnlichen Kulturbetrieben beschäftigt wird.
- **Für kleine Einsätze gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren** nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit: zulässig, solange der einzelne Lohn CHF 22'680.00 und die gesamte Lohnsumme des Betriebs CHF 60'480.00 pro Jahr nicht übersteigt (Merkblatt 2.01, Ziff. 6, Stand 1. Januar 2026). Nicht zulässig ist es für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und für mitarbeitende Ehegatten und Kinder.
- **Wer nur einen Auftraggeber hat**, riskiert genau diese Einstufung. Was daraus folgt, steht im Ratgeber zur Scheinselbständigkeit.

> Putzen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit im Haushalt einer Privatperson: Stuft die Ausgleichskasse den Einsatz als Anstellung ein, ist es Hausdienstarbeit, und dort wird ab dem ersten Franken abgerechnet. Die Grenze von CHF 2'500.00 hilft dann nicht. Das vereinfachte Verfahren der Ausgleichskasse ist für genau solche Fälle gedacht.

## Steuern: deklarieren musst du immer

Hier gibt es keine Freigrenze. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (DBG Art. 16 Abs. 1), und steuerbar sind ausdrücklich alle Einkünfte aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG Art. 18 Abs. 1). Die CHF 2'500.00 aus der AHV sind eine Sozialversicherungsgrenze und keine Steuergrenze. Wer sie verwechselt, deklariert zu wenig.

- **Trag den Nebenverdienst in der Steuererklärung ein**, meist unter «Nebenerwerb» oder «selbständige Erwerbstätigkeit». Wie das Formular heisst, ist kantonal verschieden.
- **Zieh die Kosten ab**, die geschäfts- oder berufsmässig begründet sind (DBG Art. 27 Abs. 1): Material, Fahrten zum Einsatz, Geräte, Software. Ohne Belege kein Abzug.
- **Leg die Belege beiseite**, sobald sie entstehen. Ein Ordner oder ein Fotoarchiv auf dem Handy reicht, solange du es ein Jahr später noch findest.
- **Rechne mit einer Nachzahlung.** Auf dem Nebenverdienst wird keine Steuer abgezogen. Die Steuer darauf kommt mit der Veranlagung, in der Regel im Folgejahr. Auch die definitiven AHV-Beiträge setzt die Ausgleichskasse erst auf Basis der Steuerveranlagung fest (Merkblatt 2.02, Ziff. 9).

## Wann aus dem Nebenverdienst ein Betrieb wird

Die Schwelle ist keine Zahl, sondern ein Verhalten. Sobald du regelmässig für mehrere Kunden arbeitest, Werbung machst, Geräte anschaffst und Aufträge planst, führst du einen Betrieb, auch ohne Handelsregistereintrag. Dann lohnt es sich, die Dinge einmal sauber aufzusetzen.

1. **Bei der Ausgleichskasse anmelden** Die Anerkennung als selbständigerwerbende Person beantragst du bei einer AHV-Ausgleichskasse, in der Regel bei der kantonalen. Das Antragsformular und die Kriterien stehen auf [selbststaendig-erwerbend.ch](https://www.selbststaendig-erwerbend.ch). Die Kasse entscheidet, nicht du und nicht dein Kunde.
2. **Den Namen klären** Trittst du unter einem Geschäftsnamen auf, muss dein Familienname dessen wesentlicher Inhalt sein (OR Art. 945 Abs. 1). Was erlaubt ist und was nicht, steht im Ratgeber [Rechnung als Einzelfirma](https://kidesk.ch/ratgeber/rechnung-als-einzelfirma).
3. **Die beiden Grenzen im Auge behalten** Ab CHF 100'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr wird der Handelsregistereintrag Pflicht (OR Art. 931 Abs. 1). Ab CHF 100'000.00 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen endet die Befreiung von der Mehrwertsteuer (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a).
4. **Versicherungen prüfen** Als selbständigerwerbende Person bist du nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, nicht obligatorisch unfallversichert und fällst nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (Merkblatt 2.02, Ziff. 2). Was das für dich heisst, steht unter Versicherungen für Selbständige.

## Häufige Fragen

### Brauche ich eine Firma, um eine Rechnung zu schreiben?

Nein. Eine Rechnung ist ein Dokument, keine Bewilligung. Weder ein Handelsregistereintrag noch eine UID sind Voraussetzung dafür. Pflichten entstehen nicht durch die Rechnung, sondern durch das Einkommen: Steuererklärung immer, AHV bei mehr als CHF 2'500.00 Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb im Jahr.

### Gilt die Grenze von CHF 2'500 pro Kunde oder insgesamt?

Bei selbständiger Nebenerwerbstätigkeit zählt das Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit, nicht der einzelne Auftrag. Anders bei unselbständiger Arbeit: Dort gilt der Betrag pro Arbeitsverhältnis und Kalenderjahr, also je Arbeitgeber.

### Darf mein Kunde von meiner Rechnung AHV-Beiträge abziehen?

Nur, wenn die Ausgleichskasse dich für diese Tätigkeit als unselbständig einstuft. Dann ist er Arbeitgeber und zieht deinen Anteil vom Lohn ab. Stuft dich die Kasse als selbständig ein, zahlst du deine Beiträge selbst und er zahlt den Rechnungsbetrag ungekürzt.

### Muss ich Mehrwertsteuer verrechnen?

Nein, solange dein Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland unter CHF 100'000.00 pro Jahr bleibt (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Wichtiger noch: Du darfst dann gar keine Steuer ausweisen. Wer es trotzdem tut, schuldet den ausgewiesenen Betrag der Steuerverwaltung.

### Was ist, wenn ich einmalig etwas Privates verkaufe?

Ein einzelner Verkauf aus dem Privatvermögen, etwa das alte Velo, ist keine Erwerbstätigkeit. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei (DBG Art. 16 Abs. 3). Wer dagegen regelmässig ein- und verkauft, betreibt Handel, und der ist steuerbar.

### Und wenn ich gar nichts melde?

Die kantonale Steuerbehörde meldet Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse, auch ohne Anfrage der Kasse (AHVV Art. 27 Abs. 3). Ein deklarierter Nebenverdienst taucht damit früher oder später bei der Kasse auf. Beiträge werden nachgefordert, und auf verspätet bezahlten Beiträgen läuft ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr.

## Quellen

- [AHV/IV, Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbstständigerwerbenden (Stand 1. Januar 2026)](https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d)
- [AHV/IV, Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge, Ziff. 6 und 19 (Stand 1. Januar 2026)](https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d)
- [AHV/IV, Merkblatt 2.06: Hausdienstarbeit (Stand 1. Januar 2026)](https://www.ahv-iv.ch/p/2.06.d)
- [Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 9: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de#art_9)
- [Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Art. 19, 27 und 34d: geringfügiger Nebenerwerb, Meldungen der Steuerbehörden, geringfügiger Lohn](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de#art_19)
- [Anerkennung als selbständigerwerbende Person, Portal der Ausgleichskassen](https://www.selbststaendig-erwerbend.ch)
- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 16, 18 und 27](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_18)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10 und 27: Befreiung und unberechtigter Steuerausweis](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_10)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 957a Abs. 3: Buchungsbeleg](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957_a)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 931 und 945: Handelsregister und Firmenname](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_931)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
