# Richtofferte: so weit darf die Rechnung vom Voranschlag abweichen.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/richtofferte-und-abweichung · Ratgeber · Thema: Offerten · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Es gibt keine gesetzliche Prozentgrenze. Bei einer Richtofferte hast du einen **ungefähren Ansatz** vereinbart, abgerechnet wird nach dem Wert der Arbeit und deiner Aufwendungen (OR Art. 374). Wird dieser Ansatz **ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten**, darf dein Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei Bauten auf seinem Grund kann er stattdessen eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen (OR Art. 375). Die oft genannten 10 Prozent sind eine Faustregel aus der Praxis und stehen nirgends im Gesetz.

## «Richtofferte» ist kein Wort aus dem Gesetz

Das Obligationenrecht (OR) kennt weder die Richtofferte noch den Richtpreis noch das Kostendach. Es kennt drei Situationen, und in welcher du steckst, entscheidet alles Weitere. Die Überschrift auf dem Dokument hilft dabei, aber massgebend ist, was ihr vereinbart habt.

| Was vereinbart ist | Was gilt | Wer trägt das Risiko | Grundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Die Vergütung ist zum Voraus genau bestimmt (Festpreis, Pauschale) | Du stellst das Werk zu dieser Summe fertig und darfst keine Erhöhung fordern, auch bei mehr Arbeit. Fällt weniger Arbeit an, zahlt der Kunde trotzdem den vollen Preis | Du | OR Art. 373 Abs. 1 und 3 |
| Ein ungefährer Ansatz (Richtofferte, Kostenvoranschlag) | Abgerechnet wird nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen. Bei unverhältnismässiger Überschreitung hat der Kunde Rechte | geteilt | OR Art. 374 und 375 |
| Gar kein Preis vereinbart | Der Preis wird nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen festgesetzt | geteilt, mit Streitrisiko | OR Art. 374 |

Beim Festpreis gibt es eine Notbremse: Verhindern ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten, die Fertigstellung oder erschweren sie übermässig, kann das Gericht eine Preiserhöhung oder die Auflösung des Vertrags bewilligen (OR Art. 373 Abs. 2). Das ist ein enger Ausnahmefall, kein Ersatz für saubere Kalkulation.

Wann welches Dokument passt, behandelt der Ratgeber [Kostenvoranschlag oder Offerte](https://kidesk.ch/ratgeber/kostenvoranschlag-offerte-unterschied). Hier geht es um den Fall danach: Es ist teurer geworden, und jetzt sitzt du mit dem Kunden am Tisch.

## Was Artikel 375 wirklich sagt

Der Wortlaut ist kurz. Absatz 1: Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz **ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten**, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Absatz 2: Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

Drei Wörter tragen den ganzen Artikel: «verabredet», «ohne Zutun des Bestellers» und «unverhältnismässig». Wer sie versteht, weiss, wo er steht.

### «Verabredet»: ohne Grundlage keine Überschreitung

Es muss ein Ansatz verabredet worden sein, nicht bloss eine Zahl im Gespräch. Und der Ansatz muss eine Grundlage haben: welche Mengen, welche Annahmen, was ausdrücklich nicht enthalten ist. Ohne diese Grundlage lässt sich später gar nicht feststellen, was überschritten wurde. Ein Kostenvoranschlag, der aus einer einzigen Zeile besteht, schützt niemanden, auch dich nicht.

### «Ohne Zutun des Bestellers»: der wichtigste Hebel

Artikel 375 greift nur für Mehrkosten, die der Kunde nicht selbst verursacht hat. Hat er ein zusätzliches Zimmer bestellt, das teurere Material gewählt, den Termin verschoben oder die Baustelle nicht freigeräumt, dann ist das sein Zutun. Diese Mehrkosten zählen bei der Frage, ob der Ansatz überschritten ist, nicht mit.

Genau deshalb ist die Trennung zwischen Mehrmenge und Mehrleistung so wichtig, und deshalb gehört jeder Nachtrag schriftlich bestätigt. Zwei Zeilen auf dem Rapport mit Datum und Unterschrift genügen. Wer im Streitfall nicht beweisen kann, dass der Kunde die Zusatzarbeit bestellt hat, verliert diesen Hebel vollständig.

### «Unverhältnismässig»: keine Zahl, sondern eine Wertung

Im Gesetz steht keine Prozentzahl. In der Praxis und in juristischen Texten kursiert die Faustregel von rund 10 Prozent. Diese Zahl ist eine Orientierung, mehr nicht: Kein Gericht ist daran gebunden, und der Massstab ändert sich mit dem Einzelfall. Eine Überschreitung von 10 Prozent auf CHF 250'000.00 wiegt anders als dieselben 10 Prozent auf CHF 3'000.00. Berücksichtigt wird auch, wie gut der Aufwand vorhersehbar war und ob du rechtzeitig gewarnt hast.

> **Achtung:** Verlass dich nie auf die 10 Prozent als Freipass. Wer denkt «unter 10 Prozent darf ich immer», liegt im Einzelfall falsch. Und wer denkt «über 10 Prozent zahlt der Kunde nie», gibt Geld auf, das ihm zusteht. Beide Sätze sind erfunden.

## Ein Beispiel zum Nachrechnen

Ein Malerbetrieb hat für einen Innenanstrich eine Richtofferte über CHF 12'400.00 abgegeben, Grundlage sind 310 Quadratmeter Wandfläche zu CHF 40.00. Während der Arbeiten bestellt die Bauherrschaft zusätzlich das Treppenhaus. Die Schlussrechnung lautet auf CHF 14'880.00.

**Abweichung mit und ohne Zutun der Bauherrschaft**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Richtofferte, 310 m² zu CHF 40.00 | CHF 12'400.00 |
| Schlussrechnung | CHF 14'880.00 |
| Abweichung gesamt | CHF 2'480.00, also 20.0 Prozent |
| davon Treppenhaus, schriftlich bestellt am 14.08.2026 | CHF 1'900.00 |
| verbleibende Abweichung ohne Zutun der Bauherrschaft | CHF 580.00 |
| **Massgebende Überschreitung des Ansatzes** | **4.7 Prozent statt 20.0 Prozent** |

Auf dem Papier sieht die Rechnung nach einem Fünftel Mehrkosten aus. Rechtlich sind es 4.7 Prozent, weil der grösste Teil auf eine bestellte Zusatzleistung entfällt. Der Unterschied hängt an einer einzigen schriftlichen Bestellung. Ohne diesen Beleg stünden 20 Prozent im Raum und damit ein echtes Risiko. Deshalb gehört der Nachtrag auf dem Beleg als eigene Position mit eigenem Datum ausgewiesen, nicht in einer Sammelzeile versteckt.

## Was dein Kunde verlangen kann, und was nicht

- **Rücktritt vom Vertrag**, während und nach der Ausführung (OR Art. 375 Abs. 1). Das ist der Grundfall, etwa bei einem Möbelstück oder einer Maschine.
- **Angemessene Herabsetzung des Lohnes** bei Bauten auf dem Grund des Bestellers (OR Art. 375 Abs. 2). Das ist der Fall, der im Handwerk fast immer zutrifft, denn ein Anstrich lässt sich nicht zurückgeben.
- **Entzug der Fortführung** bei noch nicht vollendeter Baute, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten (OR Art. 375 Abs. 2).
- **Nicht:** eine Kürzung auf den Betrag der Richtofferte einfach deshalb, weil er überschritten wurde. Die Herabsetzung muss angemessen sein, und die Mehrkosten mit seinem Zutun trägt er ohnehin selbst.
- **Nicht:** eine Kürzung für Arbeiten, die gar nicht im Ansatz enthalten waren. Was nicht drin war, kann nicht überschritten werden.

Zum Vergleich: Unabhängig von Artikel 375 darf der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten, solange das Werk unvollendet ist. Dann schuldet er dir aber die bereits geleistete Arbeit **und** volle Schadloshaltung (OR Art. 377). Der Rücktritt nach Artikel 375 ist für ihn also der deutlich günstigere Weg. Genau darum wird in Streitfällen so oft über die Überschreitung diskutiert.

## Die Meldung, die im Gesetz nicht steht

Eine ausdrückliche Pflicht, eine Kostenüberschreitung zu melden, steht in Artikel 375 nicht. Das Werkvertragsrecht kennt eine Anzeigepflicht an anderer Stelle: Zeigen sich Mängel am vom Besteller gelieferten Stoff oder am angewiesenen Baugrund, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden, musst du dem Besteller ohne Verzug Anzeige machen, sonst fallen die nachteiligen Folgen dir zur Last (OR Art. 365 Abs. 3).

Praktisch führt das zum selben Ergebnis. Du brauchst die Meldung, um aus Mehrkosten ein «Zutun des Bestellers» zu machen. Ohne Meldung bleibt jede Zusatzarbeit eine Überschreitung deines eigenen Ansatzes, und du sitzt in der schlechteren Position. Die Meldung ist also keine Höflichkeit, sondern dein Beweismittel.

1. **Sofort rechnen, sobald du es siehst** Nicht am Ende der Woche, nicht bei der Schlussrechnung. Der richtige Moment ist der Tag, an dem du merkst, dass der Ansatz nicht reicht.
2. **Trennen: Mehrmenge oder Mehrleistung** Zwanzig Quadratmeter mehr Fläche sind eine Mehrmenge im selben Auftrag. Ein zusätzlicher Raum ist eine neue Bestellung. Diese beiden Dinge gehören nie in dieselbe Zeile.
3. **Schriftlich melden, mit Zahl und Grund** Der neue Gesamtbetrag, die Differenz zum Ansatz, der Grund und der Zeitpunkt. Eine Mail genügt. Wichtig ist, dass sie vor der Ausführung verschickt wird.
4. **Bestätigung abholen** Eine Antwortmail, eine Unterschrift auf dem Rapport oder eine Nachtragsofferte. Ohne Bestätigung führst du auf eigenes Risiko aus.
5. **Auf der Rechnung sichtbar machen** Ansatz, Nachträge und Schlussbetrag getrennt ausweisen, jeder Nachtrag mit Datum und Bezug auf die Bestellung. Eine Rechnung, die den Weg zeigt, wird selten bestritten.

**Meldung von Mehrkosten**

```text
Betreff: [PROJEKT] · Mehrkosten zur Richtofferte Nr. [NUMMER]

Guten Tag [NAME]

Bei den Arbeiten an [OBJEKT] hat sich gezeigt, dass [GRUND, SACHLICH BESCHRIEBEN]. Damit reicht der in unserer Richtofferte vom [DATUM] genannte Ansatz von CHF [BETRAG] nicht aus.

Nach heutigem Stand rechnen wir mit Mehrkosten von rund CHF [MEHRKOSTEN]. Der neue Gesamtbetrag liegt damit bei rund CHF [NEUER BETRAG]. Im Einzelnen:

[POSITION 1]: CHF [BETRAG]
[POSITION 2]: CHF [BETRAG]

Wir führen die Arbeiten erst weiter, wenn Sie uns die Mehrkosten bestätigen. Eine kurze Antwort auf diese Mail genügt. Wenn Sie es anders möchten, besprechen wir gerne die Alternativen: [ALTERNATIVE, ZUM BEISPIEL KLEINERER UMFANG].

Freundliche Grüsse
[NAME]
[FIRMA] · [TELEFON]
```

## Und die SIA 118?

Die SIA 118 ist eine private Norm, kein Gesetz, und gilt nur, wenn ihr sie im Vertrag vereinbart habt. Steht in deinem Werkvertrag nichts davon, gelten die Regeln des Obligationenrechts, also die Artikel auf dieser Seite. Steht sie drin, lies vor dem Streit nach, was dort zu Kostenvoranschlag, Ausmass und Nachträgen vereinbart ist: Die Norm weicht in mehreren Punkten vom Gesetz ab.

> Der sicherste Weg, den Streit über Prozentzahlen zu vermeiden, ist ein vereinbartes Kostendach. Es ist rechtlich eine Abrede über einen Höchstbetrag: Abgerechnet wird nach Aufwand, höchstens aber bis zu diesem Betrag. Damit weiss dein Kunde, woran er ist, und du musst nur noch melden, wenn das Dach in Sicht kommt. Schreib dann auch hin, was passiert, wenn es erreicht wird.

## So macht es KIDESK

In KIDESK leitest du die Menge an einer Position Zeile für Zeile her, zum Beispiel «11.150 * 0.220 // Treppenaufgang». Der Server rechnet jede Zeile nach, und auf dem PDF steht die Herleitung unter der Position. Damit sieht dein Kunde, woher eine Menge kommt, statt eine nackte Zahl zu lesen. Jede Rechenzeile kann ein eigenes Datum tragen, so bleibt sichtbar, wann gemessen wurde. Aus der angenommenen Offerte wird der Auftrag und daraus die Rechnung, ohne dass du Zahlen abtippst.

- [Offerten in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/offerten)
- [Vom Auftrag zur Rechnung](https://kidesk.ch/anleitungen/auftrag-zur-rechnung)

## Häufige Fragen

### Gilt die 10-Prozent-Regel in der Schweiz?

Nicht als Gesetz. Artikel 375 OR spricht von einer «unverhältnismässigen» Überschreitung und nennt keine Zahl. Die 10 Prozent sind eine Faustregel aus Praxis und Literatur. Im Streitfall entscheidet das Gericht nach dem Einzelfall, unter anderem nach der Höhe des Betrags und danach, wie vorhersehbar der Mehraufwand war.

### Der Kunde hat zusätzliche Arbeiten bestellt. Zählen die zur Überschreitung?

Nein. Artikel 375 OR greift nur, wenn der Ansatz «ohne Zutun des Bestellers» überschritten wird. Arbeiten, die dein Kunde selbst bestellt hat, zählen nicht mit. Voraussetzung ist, dass du die Bestellung belegen kannst: Mail, unterschriebener Rapport oder Nachtragsofferte.

### Was ist der Unterschied zwischen Richtofferte und Pauschalpreis?

Beim Pauschalpreis ist die Vergütung zum Voraus genau bestimmt. Du musst zu diesem Preis fertigstellen, auch bei Mehraufwand, und der Kunde zahlt ihn auch, wenn weniger Arbeit anfällt (OR Art. 373). Bei der Richtofferte ist nur ein ungefährer Ansatz verabredet, abgerechnet wird nach Aufwand (OR Art. 374).

### Muss ich Mehrkosten melden, bevor ich sie ausführe?

Im Artikel über die Kostenüberschreitung steht diese Pflicht nicht. Praktisch brauchst du die Meldung trotzdem: Nur so wird aus einer Zusatzarbeit eine vom Kunden bestellte Leistung, die bei der Überschreitung nicht mitzählt. Dazu kommt die Anzeigepflicht nach OR Art. 365 Abs. 3, wenn Verhältnisse die gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden.

### Kann der Kunde einfach die Zahlung kürzen?

Kürzen kann er faktisch immer, berechtigt ist er nur in den Fällen von OR Art. 375 und dann auf eine angemessene Herabsetzung. Zahlt er weniger, ohne dass ihr euch einig seid, bleibt dir der übliche Weg über Mahnung und Betreibung. Deine Beweislage entscheidet, und die baust du während der Arbeiten auf, nicht danach.

### Was ist ein Kostendach?

Eine vertragliche Abrede über einen Höchstbetrag: Abgerechnet wird nach Aufwand, aber höchstens bis zu diesem Betrag. Das Gesetz kennt den Begriff nicht, die Abrede ist trotzdem gültig. Halte schriftlich fest, was das Dach umfasst und was geschieht, wenn es erreicht wird.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 373: feste Übernahme der Vergütung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_373)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 374: Festsetzung nach dem Wert der Arbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_374)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 375: Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_375)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 365 Abs. 3: Anzeigepflicht des Unternehmers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_365)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 377: Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_377)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
