# Saldosteuersatz oder effektiv: was rechnet sich?

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/saldosteuersatz-oder-effektiv · Ratgeber · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Der Saldosteuersatz lohnt sich, solange deine Vorsteuer kleiner ist als die Differenz zwischen der im Umsatz enthaltenen Steuer und der Saldosteuer. Faustregel: Wer fast nur Arbeit verkauft, fährt mit dem Saldosteuersatz besser, wer viel Material einkauft oder investiert, mit der effektiven Methode. Zugelassen ist der Saldosteuersatz bis **CHF 5'024'000.00 steuerbarem Jahresumsatz** und höchstens **CHF 108'000.00 Steuer pro Jahr** (MWSTG Art. 37 Abs. 1). Der Entscheid bindet dich: Wer zur effektiven Methode wechselt, kommt frühestens nach drei Jahren zurück.

## Der Unterschied in zwei Sätzen

Bei der **effektiven Methode** rechnest du die im Preis enthaltene Steuer heraus, ziehst die Vorsteuer aus deinen Einkaufsbelegen ab und lieferst die Differenz ab. Beim **Saldosteuersatz** multiplizierst du deinen Bruttoumsatz mit einem Branchensatz und bist fertig: Die Vorsteuer wird nicht einzeln abgezogen, sie steckt pauschal im Satz (MWSTG Art. 37 Abs. 2 und 3). Auf der Rechnung an deinen Kunden steht in beiden Fällen der gesetzliche Satz, also 8.1, 2.6 oder 3.8 Prozent. Der Saldosteuersatz ist eine Zahl zwischen dir und der Steuerverwaltung und gehört nie auf einen Beleg.

## Zulassung: zwei Grenzen, und eine dritte, die kaum jemand kennt

Abrechnen nach Saldosteuersatz darf, wer jährlich nicht mehr als CHF 5'024'000.00 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt **und** dabei nicht mehr als CHF 108'000.00 Steuer schuldet (MWSTG Art. 37 Abs. 1). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, und genau daraus entsteht die dritte Grenze: Weil die geschuldete Steuer aus dem Umsatz mal dem Satz entsteht, ist die Umsatzgrenze bei einem hohen Satz viel tiefer als die genannten fünf Millionen. Die ESTV rechnet das vor.

| Bewilligter Saldosteuersatz | Höchster Jahresumsatz im ersten Jahr |
| --- | --- |
| 0.1 %, 0.6 %, 1.3 % oder 2.1 % | CHF 5'024'000.00 |
| 3.0 % | CHF 3'600'000.00 |
| 3.7 % | CHF 2'920'000.00 |
| 4.5 % | CHF 2'400'000.00 |
| 5.3 % | CHF 2'040'000.00 |
| 6.2 % | CHF 1'740'000.00 |
| 6.8 % | CHF 1'590'000.00 |

Gilt im ersten Jahr der Steuerpflicht und im Jahr vor einem Wechsel von der effektiven Methode zum Saldosteuersatz. Quelle: ESTV, Fragen und Antworten zu Saldo- und Pauschalsteuersätzen.

## Der Satz steht in einer Verordnung, nicht in einer Liste aus dem Netz

Welcher Satz für dein Gewerk gilt, legt die ESTV in einer eigenen Verordnung fest, der Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2025 und führt über 400 Branchen und Tätigkeiten auf. Hier ein Auszug für Handwerk und Dienstleistung im Kleinbetrieb.

| Branche oder Tätigkeit, wie die Verordnung sie nennt | Saldosteuersatz |
| --- | --- |
| Malerei / Tapeziererei | 5.3 % |
| Gipserei | 5.3 % |
| Elektroinstallationsunternehmen | 4.5 % |
| Sanitäre Installationen: Lieferung mit Montage | 3.7 % |
| Heizungen / Lüftungen: Lieferung mit Montage | 3.7 % |
| Schreinerei | 3.7 % |
| Dachdeckergeschäft | 3.7 % |
| Plattenlegerei: Lieferung mit Verlegen | 4.5 % |
| Plattenlegerei: Lohnarbeiten | 6.8 % |
| Gartenunterhalt | 5.3 % |
| Reinigungsunternehmen und Gebäudereinigungen | 6.2 % |
| Hauswartungen | 6.2 % |
| Umzugsunternehmen | 5.3 % |
| Autoreparaturwerkstatt | 3.7 % |
| Informatik: Dienstleistungen, soweit nicht anderswo genannt | 6.2 % |
| Unternehmensberatung | 6.2 % |
| Lohnarbeiten im Baugewerbe | 6.8 % |

Auszug aus dem Anhang der Verordnung der ESTV vom 5. September 2024, Stand 1. Januar 2025. Massgebend für deinen Betrieb ist immer die Bewilligung, die dir die ESTV erteilt hat.

> **Achtung:** Die tiefen Sätze der Herstellungsbranchen gelten nur, wenn im Preis für die Leistung auch das **Material** enthalten ist (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung). Stellt der Auftraggeber das Material und du verrechnest nur die Arbeit, gilt der Satz für Akkord-, Lohn- und Montagearbeiten. Im Baugewerbe sind das 6.8 Prozent statt 3.7 oder 5.3. Bei CHF 240'000.00 Umsatz ist das ein Unterschied von mehreren tausend Franken im Jahr.

## Der Kippunkt: ein Lieferwagen kehrt die Rechnung um

Rechne den Vergleich mit den Zahlen eines abgeschlossenen Jahres, nicht mit einer Schätzung. Das Beispiel zeigt einen Malerbetrieb mit einem bewilligten Satz von 5.3 Prozent und CHF 240'000.00 Bruttoumsatz im Jahr.

**Malergeschäft, normales Jahr, Vorsteuer CHF 3'800.00**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Saldosteuersatz (240'000.00 × 5.3 %) | CHF 12'720.00 |
| Effektiv: im Umsatz enthaltene Steuer (240'000.00 × 8.1 ÷ 108.1) | CHF 17'983.35 |
| Effektiv: Vorsteuer aus den Belegen | CHF 3'800.00 |
| Effektiv: geschuldete Steuer | CHF 14'183.35 |
| **Der Saldosteuersatz ist günstiger um** | **CHF 1'463.35** |

**Gleicher Betrieb, aber mit einem Lieferwagen für CHF 48'000.00**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Zusätzliche Vorsteuer aus dem Fahrzeug (48'000.00 × 8.1 ÷ 108.1) | CHF 3'596.67 |
| Effektiv: Vorsteuer neu | CHF 7'396.67 |
| Effektiv: geschuldete Steuer | CHF 10'586.68 |
| Saldosteuersatz unverändert | CHF 12'720.00 |
| **Jetzt ist die effektive Methode günstiger um** | **CHF 2'133.32** |

Das ist der ganze Entscheid in zwei Tabellen. Der Kippunkt liegt dort, wo deine Vorsteuer genau so gross ist wie die Differenz zwischen enthaltener Steuer und Saldosteuer, hier bei CHF 5'263.35. Darunter gewinnt der Saldosteuersatz, darüber die effektive Methode. Den Vergleich mit deinen eigenen Zahlen rechnest du im [Saldosteuersatz-Rechner](https://kidesk.ch/rechner/saldosteuersatz-rechner).

> Eine grosse Anschaffung ist kein Grund, ständig zu wechseln: Beim Wechsel zur effektiven Methode darfst du die Steuer auf dem **Zeitwert** deiner Gegenstände und Dienstleistungen in der ersten Abrechnungsperiode nachträglich als Vorsteuer abziehen (MWSTV Art. 81 Abs. 4). Umgekehrt musst du beim Wechsel zum Saldosteuersatz die früher abgezogene Vorsteuer auf dem Zeitwert zurückerstatten (MWSTV Art. 79 Abs. 3). Der Zeitpunkt der Investition entscheidet also weniger, als viele denken.

## Fristen: wann du dich entscheiden musst

| Situation | Frist | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Neu im Register, du willst den Saldosteuersatz | innert 60 Tagen nach Zustellung der MwSt-Nummer melden | MWSTV Art. 78 Abs. 1 |
| Diese Frist verpasst | mindestens drei ganze Steuerperioden effektiv abrechnen | MWSTV Art. 78 Abs. 3 |
| Von effektiv zum Saldosteuersatz | bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode melden | MWSTV Art. 79 Abs. 1 |
| Vom Saldosteuersatz zu effektiv | bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode melden | MWSTV Art. 81 Abs. 1 |
| Nach dem Wechsel zu effektiv zurück zum Saldosteuersatz | frühestens nach drei Jahren | MWSTG Art. 37 Abs. 4 |
| Grenzen in drei Steuerperioden nacheinander überschritten | Wechsel zu effektiv auf Beginn der folgenden Steuerperiode | MWSTV Art. 81 Abs. 3 |

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Eine Meldung bis Ende Februar trifft die Frist von 60 Tagen also sicher.

Ein praktischer Vorteil, der in keiner Rechnung auftaucht: Mit dem Saldosteuersatz rechnest du **halbjährlich** ab statt vierteljährlich (MWSTG Art. 35 Abs. 1). Zwei Abrechnungen im Jahr statt vier, und keine Vorsteuer je Beleg zu prüfen. Wer die Buchhaltung selbst macht, hält diesen Zeitgewinn gegen die Differenz, die er oben gerechnet hat. Manchmal ist der ruhigere Februar mehr wert als tausend Franken.

## Mehrere Sätze: was sich 2025 geändert hat

Bis Ende 2024 galten höchstens zwei Saldosteuersätze und für Mischbranchen eine 50-Prozent-Regel. Beides ist weg. Seit dem 1. Januar 2025 sind mehr als zwei Sätze möglich, und massgebend ist die **10-Prozent-Regel**: Für jede Tätigkeit, deren Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz mehr als zehn Prozent beträgt, wird der dafür festgelegte Satz bewilligt (MWSTV Art. 86 Abs. 1). Tätigkeiten mit dem gleichen Satz werden dabei zusammengezählt (Art. 86 Abs. 3).

- **Neu steuerpflichtig oder neue Tätigkeit:** Massgebend sind die voraussichtlichen Umsätze der ersten zwölf Monate (MWSTV Art. 86 Abs. 2 Bst. a).
- **Laufender Betrieb:** Massgebend sind die drei vorangegangenen Steuerperioden, und der Anteil muss in **jeder** dieser Perioden über zehn Prozent gelegen haben (Art. 86 Abs. 2 Bst. b). Ein einzelnes starkes Jahr löst also noch keinen zweiten Satz aus.
- **Rückweg:** Liegt eine Tätigkeit drei Steuerperioden nacheinander nicht mehr über zehn Prozent, fällt die Bewilligung für diesen Satz auf Beginn der vierten Periode dahin (Art. 86 Abs. 4).
- **Pflicht:** Wer mehrere Sätze bewilligt hat, muss die Erträge je Satz getrennt verbuchen (MWSTV Art. 84 Abs. 3). Das ist der Punkt, an dem die vermeintlich einfache Methode wieder Arbeit macht.
- **Bei Änderungen melden:** Gibst du eine Tätigkeit auf oder nimmst eine neue auf, musst du dich mit der ESTV in Verbindung setzen (MWSTV Art. 84 Abs. 2).

## Wer den Saldosteuersatz nicht wählen darf

Ausgeschlossen sind unter anderem Betriebe, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können, die Gruppenbesteuerung anwenden, ihren Sitz im Ausland haben oder als Plattform im Sinn von MWSTG Art. 20a gelten (MWSTV Art. 77 Abs. 2). Dazu kommt eine Einschränkung, die im Alltag mehr trifft: Wer nach Saldosteuersätzen abrechnet, kann für ausgenommene Leistungen nicht optieren, also nicht freiwillig versteuern (MWSTV Art. 77 Abs. 3). Wer etwa Geschäftsräume vermietet und die Miete bewusst mit Steuer fakturieren will, muss das vorher klären.

> Skonti, nachträgliche Rabatte und Debitorenverluste mindern den Bruttoumsatz und damit auch die Steuer nach Saldosteuersatz. Wer den Umsatz roh aus der Buchhaltung übernimmt, zahlt zu viel. Einzelheiten dazu stehen beim [Saldosteuersatz-Rechner](https://kidesk.ch/rechner/saldosteuersatz-rechner) und beim [Skonto-Rechner](https://kidesk.ch/rechner/skonto-rechner).

## Häufige Fragen

### Welcher Saldosteuersatz gilt für meinen Betrieb?

Der Satz steht im Anhang der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze, geordnet nach Branche und Tätigkeit. Bewilligt wird er dir aber einzeln, und nur die Bewilligung ist massgebend. Wenn deine Tätigkeit nicht eindeutig in eine Zeile passt, frag vor der Anmeldung bei der ESTV nach, statt zu schätzen.

### Darf ich den Saldosteuersatz auf der Rechnung ausweisen?

Nein. Auf die Rechnung gehört der anwendbare gesetzliche Satz, in der Regel 8.1 Prozent, und der daraus geschuldete Steuerbetrag (MWSTG Art. 26 Abs. 2 Bst. f). Dein Kunde zieht diesen Betrag als Vorsteuer ab. Der Saldosteuersatz betrifft nur deine Abrechnung mit der Steuerverwaltung.

### Was passiert, wenn ich die Grenze von CHF 108'000.00 Steuer überschreite?

Ein einzelnes Jahr über der Grenze beendet die Methode nicht. Erst wer eine oder beide Grenzen von MWSTG Art. 37 Abs. 1 in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Methode wechseln (MWSTV Art. 81 Abs. 3).

### Lohnt sich der Wechsel, wenn ich nächstes Jahr ein Fahrzeug kaufe?

Oft weniger, als es scheint. Beim Wechsel zur effektiven Methode darfst du die Steuer auf dem Zeitwert deiner vorhandenen Gegenstände nachträglich abziehen, beim Wechsel zurück musst du sie zurückerstatten. Rechne darum über mehrere Jahre, nicht über das Anschaffungsjahr, und denk an die Bindung von drei Jahren.

### Ich verrechne nur Arbeit, das Material stellt der Generalunternehmer. Welcher Satz gilt?

Dann greift nicht der Satz der Herstellungsbranche, sondern der Satz für Akkord-, Lohn- und Montagearbeiten. Im Baugewerbe sind das 6.8 Prozent (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der ESTV). Wer beides macht, mit und ohne Material, prüft die 10-Prozent-Regel für einen zweiten Satz.

### Gilt der Saldosteuersatz auch für die jährliche Abrechnung?

Ja, beides lässt sich verbinden. Bei der jährlichen Abrechnung zahlst du mit dem Saldosteuersatz eine Rate im Jahr statt drei. Die Bedingungen der Jahresabrechnung stehen im Ratgeber zur jährlichen MwSt-Abrechnung.

## Quellen

- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 37: Abrechnung nach Saldo- und Pauschalsteuersätzen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_37)
- [MWSTG Art. 35: Abrechnungsperiode](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_35)
- [Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 77 bis 86: Saldosteuersatzmethode](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_77)
- [Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (SR 641.202.62)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2024/500/de)
- [ESTV: Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze, mit den Umsatzgrenzen je Satz](https://www.estv.admin.ch/de/mwst-saldosteuersaetze-pauschalsteuersaetze)
- [ESTV: Saldosteuersätze ab 1. Januar 2025, Wegfall der Mischbranchen](https://www.estv.admin.ch/de/mwst-saldosteuersatzmethode-2025)
- [ESTV: MWST-Info 12 Saldosteuersätze](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/12)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
