# Subunternehmer einsetzen: Haftung und Pflichten.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/subunternehmer-einsetzen-haftung · Ratgeber · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Weitergeben darfst du, solange es nach der Natur des Geschäfts nicht auf deine persönlichen Eigenschaften ankommt und der Vertrag nichts anderes sagt (OR Art. 364 Abs. 2). Für die Arbeit deines Subunternehmers haftest du deinem Kunden gegenüber wie für eigene Arbeit (OR Art. 101). Im **Bauhaupt- und Baunebengewerbe** kommt die Solidarhaftung dazu: Der Erstunternehmer haftet zivilrechtlich für die Netto-Mindestlöhne und die Arbeitsbedingungen sämtlicher ihm nachfolgender Subunternehmer in der Kette (EntsG Art. 5). Befreien kann er sich nur, wenn er bei jeder Weitervergabe die gebotene Sorgfalt nachweist.

## Darfst du die Arbeit überhaupt weitergeben?

Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, ausser in den Fällen, in denen es nach der Natur des Geschäfts auf seine persönlichen Eigenschaften nicht ankommt (OR Art. 364 Abs. 2). Beim Ausbetonieren einer Bodenplatte kommt es darauf nicht an, bei einer restaurierten Stuckdecke schon. Wichtiger als diese Regel ist in der Praxis aber der Vertrag: Werkverträge von Generalunternehmern und der öffentlichen Hand behalten die Weitervergabe oft der vorherigen schriftlichen Genehmigung vor. Lies deinen Werkvertrag nach, bevor du vergibst. Wer gegen eine solche Klausel vergibt, verletzt den Vertrag, auch wenn die Arbeit einwandfrei ist.

## Vier Haftungen, die du auseinanderhalten musst

| Wofür | Wem gegenüber | Grundlage | Kannst du sie wegbedingen? |
| --- | --- | --- | --- |
| Mängel und Verzug am Werk | Deinem Kunden. Er hat keinen Vertrag mit deinem Subunternehmer | OR Art. 101 (Haftung für Hilfspersonen), dazu das Werkvertragsrecht | Nur beschränkt: eine Abrede ist möglich (Art. 101 Abs. 2), bei Bauten ist die Nachbesserung in Verträgen ab dem 01.01.2026 aber zwingend (Art. 368 Abs. 2bis) |
| Netto-Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen | Den Arbeitnehmenden deines Subunternehmers und der ganzen Kette darunter | EntsG Art. 5 (Bauhaupt- und Baunebengewerbe) | Nein. Befreiung nur über den Nachweis der Sorgfalt |
| Sozialversicherungsbeiträge | Der Ausgleichskasse, wenn sie den Einsatz als unselbständige Erwerbstätigkeit einstuft | AHV-Recht, Merkblatt 2.02 der Ausgleichskassen | Nein. Der Vertrag entscheidet nicht, die Kasse entscheidet |
| Bezahlung deines Subunternehmers | Deinem Subunternehmer, und indirekt deinem Bauherrn über das Pfandrecht | Dein Werkvertrag mit ihm, ZGB Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 | Nein. Auf das Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht zum Voraus verzichtet werden |

> **Achtung:** Die letzte Zeile wird oft übersehen. Dein Subunternehmer hat ein eigenes Bauhandwerkerpfandrecht am Grundstück deines Bauherrn, auch wenn er nur dich als Schuldner hat. Zahlst du ihn nicht, steht die Eintragung im Grundbuch des Kunden, der dich längst bezahlt hat. Öffentliche Bauherren rechnen damit: Das Hochbauamt des Kantons Zürich verpflichtet den Unternehmer in seinen Ergänzungen zur SIA 118, ein von einem Subunternehmer eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht abzulösen, und behält sich vor, die Pfandsumme sonst bei der nächsten fälligen Zahlung abzuziehen oder den Subunternehmer direkt zu bezahlen. Details unter [Bauhandwerkerpfandrecht für Handwerker](https://kidesk.ch/ratgeber/bauhandwerkerpfandrecht-fuer-handwerker).

## Die Solidarhaftung am Bau, im Wortlaut

Das Entsendegesetz (EntsG) regelt in Art. 5 unter dem Titel «Subunternehmer» eine Haftung, die viele kleine Unternehmen unterschätzen. Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, haftet der Erstunternehmer, also der Total-, General- oder Hauptunternehmer, zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen durch die Subunternehmer. Er haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette, aber nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.

- **Es geht um Mindestbedingungen, nicht um jeden Lohn.** Gemeint sind die Arbeits- und Lohnbedingungen, die Bundesgesetze, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge nach OR Art. 360a vorschreiben: minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge, Arbeits- und Ruhezeit, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Nichtdiskriminierung (EntsG Art. 2 Abs. 1).
- **Die Haftung ist subsidiär.** Zuerst müssen die Arbeitnehmenden ihren eigenen Arbeitgeber belangen. Erst wenn das erfolglos bleibt oder nicht möglich ist, kommen sie zu dir.
- **Sie erfasst die ganze Kette**, nicht nur deinen direkten Vertragspartner. Wer der Kette einen weiteren Betrieb anhängt, ohne dass du es weisst, vergrössert dein Risiko.
- **Sie erfasst auch Subunternehmen mit Sitz in der Schweiz.** Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt auf seiner Seite zur Solidarhaftung Musterdokumente sowohl für schweizerische als auch für ausländische Subunternehmen bereit.
- **Neben der zivilrechtlichen Haftung** kann die zuständige kantonale Behörde bei Verletzung der Sorgfaltspflicht eine Verwaltungssanktion bis CHF 5'000.00 aussprechen oder dem Betrieb für ein bis fünf Jahre verbieten, in der Schweiz Dienste anzubieten, und ihm die Kontrollkosten auferlegen (EntsG Art. 9 Abs. 2 Bst. d und g).

## So erfüllst du die Sorgfaltspflicht

Das Gesetz sagt es selbst: Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn er sich von den Subunternehmern die Einhaltung anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt (EntsG Art. 5 Abs. 3). Das SECO nennt dazu drei Ebenen: Unterlagen einholen, den Vertrag richtig schreiben und sich auf der Baustelle einen Überblick verschaffen, damit dort niemand arbeitet, den niemand kontrolliert hat.

1. **Vor der Vergabe: Unterlagen verlangen** Handelsregisterauszug oder Bestätigung der Ausgleichskasse, Bescheinigung der zuständigen paritätischen Kommission, Selbstdeklaration zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Nachweis der Haftpflichtversicherung. Bei einem ausländischen Betrieb zusätzlich die Meldebestätigung.
2. **Im Vertrag: Weitervergabe an deine Zustimmung binden** Halte fest, dass jede weitere Vergabe deine schriftliche Genehmigung braucht. Ohne diese Klausel kennst du die Kette nicht, für die du haftest.
3. **Während der Arbeit: wissen, wer auf der Baustelle steht** Führe eine einfache Liste der Personen je Betrieb und Tag. Sie hilft doppelt: bei einer Kontrolle der paritätischen Kommission und bei der eigenen Nachkalkulation.
4. **Bei der Zahlung: Leistung und Rapporte abgleichen** Zahle gegen Rapporte und gegen ein anerkanntes Ausmass, nicht gegen eine Pauschale ohne Nachweis. Wer nach Aufwand zahlt, ohne den Aufwand zu kennen, verliert die Kontrolle über Menge und Qualität.
5. **Am Schluss: Mängel weiterrügen, mit Frist** Rügt dein Kunde einen Mangel, rüge ihn gleichentags bei deinem Subunternehmer. Bei einem unbeweglichen Werk gilt eine Rügefrist von 60 Tagen, bei verdeckten Mängeln ab der Entdeckung. Diese Frist gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden; für ältere Verträge bleibt das bisherige Recht, und dort heisst es «sofort». Mehr dazu unter [Mängelrüge: 60 Tage](https://kidesk.ch/ratgeber/maengelruege-60-tage-neues-recht-2026).

**Klauseln für den Subunternehmervertrag**

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Lohn- und Arbeitsbedingungen: Der Subunternehmer bestätigt, die für seine Branche geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten, insbesondere diejenigen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags. Er weist dies vor Arbeitsbeginn mit einer aktuellen Bescheinigung der zuständigen paritätischen Kommission sowie mit einer unterzeichneten Selbstdeklaration nach.

Weitervergabe: Der Subunternehmer darf Arbeiten nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers weitervergeben. Er verpflichtet jeden weiteren Betrieb auf die Bestimmungen dieses Vertrags.

Personal auf der Baustelle: Der Subunternehmer meldet vor Arbeitsbeginn die Namen der eingesetzten Personen und meldet jede Änderung. Bei ausländischem Personal legt er die Meldebestätigung des Meldeverfahrens bei.

Rückgriff: Wird der Unternehmer gestützt auf Artikel 5 des Entsendegesetzes belangt, ersetzt ihm der Subunternehmer den daraus entstehenden Schaden einschliesslich der Verfahrenskosten.

Zahlungen: Zahlungen erfolgen gegen unterzeichnete Rapporte und gegen gemeinsam anerkanntes Ausmass. Der Unternehmer behält [PROZENT] Prozent des Werklohns bis zur Abnahme zurück.

Versicherung: Der Subunternehmer weist eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF [BETRAG] nach.
```

## Rechnet sich das überhaupt?

Die Weitervergabe ist kein Durchlaufposten. Zwischen deinem Preis und dem Preis des Subunternehmers liegt deine Arbeit: offerieren, koordinieren, kontrollieren, haften, bevorschussen. Das Beispiel unten rechnet mit eigenen Beispielpreisen; setz deine eigenen ein.

**Gipserarbeiten an einen Subunternehmer vergeben**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Deine Offerte: 620 m2 zu CHF 54.00 | CHF 33'480.00 |
| Subunternehmer: 620 m2 zu CHF 39.00 | CHF 24'180.00 |
| Eigener Aufwand: 18 Stunden zu CHF 92.00 | CHF 1'656.00 |
| Bleibt für Haftung, Vorfinanzierung und Gewinn | CHF 7'644.00 |
| **Anteil am Auftragswert** | **22.8 %** |

Wird der Abstand zu klein, arbeitest du gratis und trägst trotzdem das ganze Risiko. Rechne die Koordinationsstunden vorher, nicht nachher, und halte sie im Auftrag fest. Wie du den eigenen Ansatz bestimmst, steht unter [Stundensatz berechnen](https://kidesk.ch/rechner/stundensatz-rechner).

## Einzelperson statt Betrieb: Vorsicht vor der Ausgleichskasse

Ob jemand als selbständig gilt, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall, und zwar unabhängig davon, was in eurem Vertrag steht und ob die Person im Handelsregister eingetragen ist. Sie schaut auf das Auftreten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, auf das eigene wirtschaftliche Risiko, auf mehrere Auftraggeber, auf die freie Organisation der Arbeit und auf eigene Infrastruktur. Wer nur für dich arbeitet, dein Werkzeug benutzt und deine Arbeitszeiten hat, wird als unselbständig eingestuft. Dann schuldest du rückwirkend die Arbeitgeberbeiträge. Mehr dazu unter [Scheinselbständigkeit vermeiden](https://kidesk.ch/ratgeber/scheinselbstaendigkeit-vermeiden).

## Subunternehmer aus dem Ausland: was zusätzlich gilt

- **Meldung vor dem Einsatz.** Der ausländische Arbeitgeber muss der kantonalen Behörde vor Beginn die Identität und den Lohn der entsandten Personen, die Tätigkeit und den Einsatzort melden. Die Arbeit darf frühestens acht Tage nach der Meldung aufgenommen werden (EntsG Art. 6). Lass dir die Meldebestätigung geben, bevor jemand auf deiner Baustelle steht.
- **Bezugsteuer bei Arbeiten am Gebäude.** Die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt, durch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, unterliegt der Bezugsteuer (MWSTG Art. 45 Abs. 1 Bst. c). Steuerpflichtig ist dann der Empfänger, also du: entweder weil du ohnehin steuerpflichtig bist oder weil du im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als CHF 10'000.00 beziehst (Art. 45 Abs. 2). Kläre das vor der Vergabe mit deiner Treuhänderin oder direkt bei der Steuerverwaltung.
- **Die Solidarhaftung gilt zusätzlich**, und zwar für Mindestlöhne, die nach schweizerischem Recht am Einsatzort geschuldet sind. Ein tiefer Offertpreis aus dem Ausland kann genau daher kommen.

## Eine Sonderregel für Elektrobetriebe

Wer eine Installationsbewilligung hat und für Installationsarbeiten einen anderen Betrieb beizieht, darf das nur, wenn dieser die Anforderungen an die Bewilligung ebenfalls erfüllt. Zieht er Einzelpersonen bei, muss er sie wie betriebseigenes Personal in die Betriebsorganisation integrieren. Die Verantwortung für die Arbeiten und die Durchführung der Schlusskontrolle bleiben in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb (NIV Art. 10b). Der Sicherheitsnachweis trägt darum deinen Namen, auch wenn ein anderer montiert hat. Siehe [Sicherheitsnachweis nach NIV](https://kidesk.ch/ratgeber/niv-sicherheitsnachweis).

## Häufige Fragen

### Haftet mein Kunde direkt gegenüber meinem Subunternehmer?

Vertraglich nicht, denn zwischen den beiden besteht kein Vertrag. Der Kunde kann aber trotzdem betroffen sein: Der Subunternehmer hat Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht am Grundstück, auch wenn er nicht den Eigentümer, sondern dich als Schuldner hat (ZGB Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3). Darum interessiert deinen Bauherrn sehr wohl, ob du deine Subunternehmer bezahlst.

### Muss ich meinem Kunden sagen, dass ich weitergebe?

Verlangt der Vertrag eine Genehmigung, ja, und zwar vorher und schriftlich. Sagt der Vertrag nichts, gilt OR Art. 364 Abs. 2: Du führst persönlich aus oder unter deiner persönlichen Leitung, ausser es kommt auf persönliche Eigenschaften nicht an. Offen kommunizieren ist ohnehin klüger, weil dein Kunde die fremden Fahrzeuge auf dem Platz sowieso sieht.

### Gilt die Solidarhaftung auch für Reinigung, Gartenbau oder Umzug?

Art. 5 des Entsendegesetzes nennt ausdrücklich das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe. Ausserhalb dieser Branchen gibt es diese besondere Lohnhaftung nicht. Das heisst nicht, dass dort nichts gilt: Für Mängel und Verzug haftest du deinem Kunden immer, und die Regeln zur Scheinselbständigkeit gelten in jeder Branche.

### Was ist der Unterschied zwischen Subunternehmer und Personalverleih?

Beim Subunternehmervertrag schuldet der andere Betrieb ein Werk und führt es mit eigenem Personal, eigener Leitung und eigenem Risiko aus. Beim Personalverleih stellt er dir Arbeitskräfte zur Verfügung, die du führst und einteilst. Der Personalverleih braucht eine Bewilligung und untersteht einem eigenen Gesamtarbeitsvertrag. Wer faktisch Leute ausleiht und es Werkvertrag nennt, hat ein Problem, sobald jemand hinschaut.

### Wie viel Rückbehalt ist beim Subunternehmer üblich?

Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht. Üblich ist, den Rückbehalt spiegelbildlich zum eigenen Vertrag zu vereinbaren: Was dein Bauherr bei dir zurückbehält, behältst du beim Subunternehmer zurück, mit denselben Fristen und derselben Ablösung durch eine Solidarbürgschaft. Sonst finanzierst du die Sicherheit deines Bauherrn aus der eigenen Tasche.

### Kann ich die Haftung für den Subunternehmer im Vertrag ausschliessen?

Gegenüber deinem Kunden nur sehr begrenzt: Die Haftung für Hilfspersonen lässt sich zwar grundsätzlich beschränken (OR Art. 101 Abs. 2), bei Bauten ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung in Verträgen ab dem 1. Januar 2026 aber zwingend (OR Art. 368 Abs. 2bis). Die Solidarhaftung nach dem Entsendegesetz kannst du gar nicht wegbedingen. Was hilft, ist der vertragliche Rückgriff auf deinen Subunternehmer.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 364: Pflichten des Unternehmers, persönliche Ausführung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_364)
- [OR Art. 101: Haftung für Hilfspersonen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_101)
- [Entsendegesetz (EntsG), Art. 5: Subunternehmer, und Art. 6: Meldung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/231/de#art_5)
- [EntsG Art. 9: Verwaltungssanktionen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/231/de#art_9)
- [SECO: Solidarhaftung des Erstunternehmers](https://www.seco.admin.ch/de/solidarhaftung)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 837: Bauhandwerkerpfandrecht auch für Subunternehmer](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_837)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 45: Bezugsteuerpflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_45)
- [Ausgleichskassen, Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbständigerwerbenden](https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d)
- [Hochbauamt Kanton Zürich: Ergänzungen zur Norm SIA 118, Ausgabe vom 1. Juli 2024 (Subunternehmer, Art. 29)](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/planen-bauen/hochbau/planungsgrundlagen/vertragswesen/ergaenzungen_hba_zu_sia_118/Ergaenzungen_HBA_zu_SIA_118_2024.pdf)

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