# Teuerung am Bau weitergeben.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/teuerung-am-bau-weitergeben · Ratgeber · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Einseitig gar nicht. Hast du einen festen Preis vereinbart, musst du das Werk um diese Summe fertigstellen und darfst keine Erhöhung fordern, «selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war» (OR Art. 373 Abs. 1). Teuerung bekommst du nur, wenn sie vereinbart ist: über eine Teuerungsklausel im Vertrag, über die Norm SIA 118 (dort Art. 64) oder über eine neue Abrede mit dem Bauherrn. Die Ausnahme in OR Art. 373 Abs. 2 verlangt ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände und einen Richter.

## Die Regel: der vereinbarte Preis hält

Das Obligationenrecht (OR) stellt den festen Preis in beide Richtungen fest. Wurde die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst bei mehr Arbeit oder grösseren Auslagen (OR Art. 373 Abs. 1). Umgekehrt schuldet der Besteller den vollen Preis auch dann, wenn weniger Arbeit anfällt (Abs. 3). Steigende Einkaufspreise sind für das Gesetz «grössere Auslagen». Sie geben dir keinen eigenen Anspruch.

Dasselbe gilt für Einheitspreise. Steht im Vertrag CHF 48.00 je Quadratmeter, schuldet dein Kunde CHF 48.00 je Quadratmeter, auch wenn der Belag zwischenzeitlich teurer geworden ist. Frei bist du nur bei der Menge: Die wird nach [Ausmass](https://kidesk.ch/glossar/vorausmass) abgerechnet, der Preis je Einheit nicht.

| Wie der Preis vereinbart ist | Teuerung verrechenbar? | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Pauschalpreis, keine Klausel, keine Norm | Nein | OR Art. 373 Abs. 1 |
| Einheitspreise, keine Klausel, keine Norm | Nein, der vereinbarte Einheitspreis gilt | Vertrag, OR Art. 373 Abs. 1 |
| Teuerungs- oder Materialpreisklausel im Vertrag | Ja, genau so, wie es die Klausel sagt | Vertrag |
| SIA 118 vereinbart, Einheits- oder Globalpreis, nichts Abweichendes | Ja, über die Teuerungsabrechnung | SIA 118 Art. 64 |
| SIA 118 vereinbart, aber Pauschalpreis | Nein, ausgeschlossen | SIA 118 Art. 41 Abs. 1 |
| Arbeit nach Aufwand, kein Preis oder nur ein ungefährer | Der Preis bemisst sich nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen | OR Art. 374 |
| Ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände | Nur mit Gerichtsentscheid | OR Art. 373 Abs. 2 |

«Keine Norm» heisst: Die SIA 118 ist nicht als Vertragsbestandteil bezeichnet. Ohne diese Bezeichnung gilt sie nicht.

## Warum Artikel 373 Absatz 2 im Alltag nichts nützt

Der Absatz klingt nach Rettung und ist keine. Verlangt sind Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Seiten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren und die die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Und selbst dann steht dort nicht, dass du mehr Geld bekommst, sondern dass der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen kann. Das ist ein Prozess, kein Werkzeug für die Baustelle. Wie eng die Tür ist, steht im Begriff [Pauschalpreis](https://kidesk.ch/glossar/pauschalpreis).

> **Achtung:** Teuerung ist kein Nachtrag. Ein Nachtrag entsteht, wenn dein Kunde etwas anderes oder zusätzlich bestellt. Teuerung heisst: dieselbe Leistung, höhere Einkaufspreise. Wer Teuerung als Nachtrag in die Rechnung schreibt, bekommt sie gestrichen und verliert dazu noch Vertrauen. Wie ein echter Nachtrag läuft, steht unter [Nachtrag: Mehrkosten anmelden](https://kidesk.ch/ratgeber/nachtrag-mehrkosten-anmelden).

## Mit der SIA 118 gibt es eine Teuerungsabrechnung

Ist die Norm SIA 118 Vertragsbestandteil und nichts Abweichendes vereinbart, besteht für beide Seiten ein Recht auf Anpassung der Vergütung, wenn sich die Kostengrundlagen verändern. Das bestätigt die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) in ihrem Leitfaden zur Vertragsteuerung ausdrücklich für SIA 118 Art. 64. Die Norm nennt das Kapitel «Mehr- oder Mindervergütung wegen veränderter Kostengrundlage (Teuerungsabrechnung)»: Art. 64 der Grundsatz, Art. 65 das Verfahren, Art. 66 bis 68 die Elemente der Abrechnung.

- **Stichtag:** Referenzzeitpunkt für die Berechnung. Im Normalfall gilt der Termin, bis zu dem die Offerten eingereicht werden dürfen; nach SIA 118 Art. 62 kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden (KBOB, Leitfaden Vertragsteuerung, Ziffer 5.3). Der Stichtag gehört in den Vertrag.
- **Ausgeschlossen beim Pauschalpreis:** Dort ist eine feste Vergütung ohne Teuerungsabrechnung vereinbart (SIA 118 Art. 41 Abs. 1).
- **Ausgeschlossen in Regie mit verabredetem Richtpreis,** wenn kein Teuerungsvorbehalt abgemacht ist (SIA 118 Art. 56 Abs. 4).
- **Subunternehmer:** Deren Leistung wird gegenüber dem Bauherrn so berücksichtigt, wie wenn du sie selbst erbracht hättest, unabhängig davon, wie du deinen Subunternehmer vergütest (SIA 118 Art. 67).
- **Fristen einhalten:** Wer eine vertragliche Frist schuldhaft verletzt, verliert den Anspruch auf Preisänderungen grundsätzlich (SIA 118 Art. 97 Abs. 2).

Gerechnet wird nicht frei Hand, sondern nach einem Verfahren, das im Vertrag steht. Der SIA hat dafür eigene Vertragsnormen, die KBOB veröffentlicht die anerkannten Indizes.

| Verfahren | Norm | Worauf es aufbaut |
| --- | --- | --- |
| Gleitpreisformel (GPF) | SIA 122 | Vereinfachte Kostenstruktur des Objekts, anerkannte Lohn- und Preisindizes |
| Produktionskostenindex (PKI) | SIA 123 | Kostenmodelle je NPK-Kapitel, anerkannte Lohn- und Preisindizes |
| Mengennachweis (MNV) | SIA 124 | Projektspezifische Mengen je Preiselement und die tatsächliche Preisveränderung |
| Gleitpreisformel für General- und Totalunternehmer | SIA 125 | Wie GPF, Stichtag ist der Tag der Eingabe der Offerte |
| Gleitpreisformel für Planerleistungen | SIA 126 | Wie GPF, für Architektur- und Ingenieurhonorare |

Quelle: KBOB, Leitfaden zur Berechnung der Vertragsteuerung bei Bauprojekten, Tabelle 1 und Kapitel 2.

> Nicht jeder Franken ist überwälzbar. Die Verfahren rechnen mit einem festen Anteil, den der Betrieb selbst steuert und darum selbst trägt. Beim Produktionskostenindex für Hoch- und Tiefbau und bei der Gleitpreisformel für Werkleistungen beträgt dieser nicht überwälzungsberechtigte Anteil 20 Prozent (KBOB, Leitfaden Vertragsteuerung, Ziffer 5.6).

## Für den Kleinbetrieb: drei Sätze wirken mehr als jede Norm

Wer Badezimmer, Dächer und Wohnungen für Private macht, vereinbart die SIA 118 selten. Für diese Unternehmen entscheidet sich die Teuerungsfrage in der Offerte, und zwar in drei Zeilen.

1. **Die Offerte binden nur so lange, wie du deine Einkaufspreise kennst.** Zwei bis vier Wochen sind bei schwankenden Materialpreisen ehrlicher als drei Monate. Was die Gültigkeit rechtlich bedeutet, steht unter [Offerte: Verbindlichkeit und Gültigkeit](https://kidesk.ch/ratgeber/offerte-verbindlichkeit-und-gueltigkeit).
2. **Eine Materialpreisklausel mit Schwelle und Nachweis.** Ohne Schwelle streitet ihr über jeden Franken, ohne Nachweis glaubt dir niemand.
3. **Unsichere Teile in Regie oder als eigene Position.** Was du heute nicht kalkulieren kannst, kalkulierst du nicht pauschal. Der Unterschied steht unter [Pauschalpreis oder nach Aufwand](https://kidesk.ch/ratgeber/pauschalpreis-oder-nach-aufwand).

**Klausel Materialpreise für Offerte und Werkvertrag**

```text
Materialpreise: Die Preise dieser Offerte beruhen auf den Einkaufspreisen vom [Datum]. Verändert sich der Einkaufspreis einer im Leistungsbeschrieb genannten Materialposition zwischen diesem Datum und der Bestellung des Materials um mehr als 5 %, so wird die Differenz zum Selbstkostenpreis weiterverrechnet oder gutgeschrieben. Der Unternehmer weist die Veränderung mit der Rechnung oder der Preisliste des Lieferanten nach und zeigt sie dem Besteller vor der Bestellung an. Arbeitsleistungen und Zuschläge bleiben unverändert.
```

Die Klausel wirkt in beide Richtungen. Das ist kein Nachteil, sondern der Grund, warum Kunden sie akzeptieren: Sinkt der Preis, sinkt die Rechnung. Die Schwelle von 5 Prozent und das Datum setzt du selbst ein.

**Spenglerarbeiten: Titanzink wird teurer, Beträge ohne Mehrwertsteuer**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Offerte vom 10.02.2026: 420 kg Titanzink zu CHF 11.50 | CHF 4'830.00 |
| Bestellung im Juli 2026: 420 kg zu CHF 13.20 | CHF 5'544.00 |
| Veränderung des Einkaufspreises | 14.8 Prozent |
| Ohne Klausel und ohne Norm trägst du die Differenz | CHF 714.00 |
| Mit der Klausel oben (Schwelle 5 Prozent) verrechnest du sie | CHF 714.00 |
| **Differenz, die eine Seite tragen muss** | **CHF 714.00** |

Rechne nach: 420 kg mal CHF 11.50 ergibt CHF 4'830.00, 420 kg mal CHF 13.20 ergibt CHF 5'544.00. Die Differenz von CHF 1.70 je Kilogramm sind 14.8 Prozent des alten Preises. Bei einem Auftragswert von rund CHF 18'000.00 sind die CHF 714.00 knapp 4 Prozent der ganzen Summe, und sie fallen in einer einzigen Position an.

## Der Weg, wenn der Preis schon steht

Ist die Offerte angenommen und fehlt die Klausel, bleibt dir nur die Verhandlung. Sie ist aussichtsreicher, als viele denken, wenn du früh dran bist und mit Zahlen kommst. Die KBOB empfiehlt öffentlichen Bauherren für genau solche Fälle, eine Regelung für Mehr- und Minderkosten aus ausserordentlichen Materialpreisänderungen zu vereinbaren, statt die Sache auszusitzen.

1. **Sofort anzeigen, nicht bei der Schlussrechnung** Melde die Preisveränderung, sobald du sie vom Lieferanten kennst, und bevor du bestellst. Eine Mehrforderung, die erst in der Schlussrechnung auftaucht, wirkt wie ein Trick.
2. **Den Nachweis mitschicken** Die Preisliste oder die Lieferantenrechnung mit altem und neuem Preis, dazu die Menge. Eine Zahl ohne Beleg ist eine Behauptung.
3. **Zwei Wege anbieten** Entweder ihr teilt die Differenz, oder ihr streicht eine Position aus dem Auftrag. Zwei Wege sind leichter anzunehmen als eine Forderung.
4. **Die Einigung schriftlich festhalten** Eine Mail mit «einverstanden» genügt. Ohne Bestätigung diskutierst du dieselbe Sache bei der Schlussrechnung noch einmal.
5. **Für die nächste Offerte die Klausel aufnehmen** Jeder Fall, den du verhandeln musstest, gehört als Zeile in deine Standardofferte.

**Mail: Materialpreis gestiegen, vor der Bestellung**

```text
Betreff: [Objekt], Spenglerarbeiten: Materialpreis Titanzink

Guten Tag Frau [Name]

Bevor wir das Material für Ihr Dach bestellen, möchte ich Sie über eine Preisveränderung informieren.

Unsere Offerte vom [Datum] rechnet mit CHF 11.50 pro Kilogramm Titanzink. Unser Lieferant verlangt seit dem [Datum] CHF 13.20 pro Kilogramm. Bei den offerierten 420 Kilogramm ergibt das eine Differenz von CHF 714.00. Die Preisliste des Lieferanten lege ich bei.

Die Offerte enthält dazu keine Regelung. Ich schlage Ihnen zwei Möglichkeiten vor:

1. Wir teilen die Differenz, Sie tragen CHF 357.00.
2. Wir führen die Position [Nummer] nicht aus, damit bleibt die Summe unverändert.

Bitte geben Sie mir bis [Datum] Bescheid, damit wir den Termin halten können. Für Rückfragen bin ich unter [Telefon] erreichbar.

Freundliche Grüsse
[Name]
```

## Neue Preise sind etwas anderes als Teuerung im laufenden Auftrag

Für künftige Offerten bist du frei. Du kannst deinen Stundenansatz und deine Materialzuschläge jederzeit anpassen, ohne jemanden zu fragen. Gebunden bist du nur an das, was du bereits offeriert oder vereinbart hast. Wie du eine Erhöhung ankündigst, ohne Kunden zu verlieren, steht unter [Preise erhöhen](https://kidesk.ch/ratgeber/preiserhoehung-mitteilen), und wie du den Materialzuschlag rechnest, unter [Materialaufschlag kalkulieren](https://kidesk.ch/ratgeber/materialaufschlag-kalkulieren).

## So macht es KIDESK

Eine Teuerungsabrechnung nach SIA 118 rechnet KIDESK nicht. Was es kann: Deine Preise liegen im Katalog, du aktualisierst sie dort einmal, und jede neue Offerte rechnet mit den neuen Zahlen. Liest du eine Ausschreibung ein, kannst du alle Preise oder nur einen Teil um einen Prozentsatz anheben oder kürzen, mit Vorschau der Zwischensumme und Rückgängig. Und an der einzelnen Position siehst du «zuletzt CHF …» mit der Belegnummer, also den Preis, den du beim letzten Mal wirklich gerechnet hast.

- [Katalog und Preise](https://kidesk.ch/funktionen/katalog)
- [Preisliste importieren](https://kidesk.ch/anleitungen/katalog-importieren)
- [Ausschreibung einlesen](https://kidesk.ch/funktionen/ausschreibungen)

## Häufige Fragen

### Darf ich einen Teuerungszuschlag einfach auf die Rechnung schreiben?

Nein. Ein Zuschlag, der weder im Vertrag noch in einer vereinbarten Norm steht, ist nicht geschuldet. Dein Kunde darf ihn streichen, und in einer Betreibung bliebe genau dieser Teil am Rechtsvorschlag hängen. Vereinbare die Teuerung vorher oder verhandle sie, bevor du bestellst.

### Wirkt die Teuerungsabrechnung auch zu meinen Lasten?

Ja. Preisänderungen können zugunsten des Betriebs oder zugunsten der Bauherrschaft ausfallen, das hält der KBOB-Leitfaden zur Vertragsteuerung ausdrücklich fest. Sinken die Lohn- und Materialindizes, sinkt deine Vergütung. Genau deshalb akzeptieren Bauherren solche Vereinbarungen überhaupt.

### Mein Subunternehmer verlangt mehr. Kann ich das weitergeben?

Nur nach denselben Regeln wie für deine eigene Leistung. Ist die SIA 118 vereinbart, wird die Leistung des Subunternehmers gegenüber dem Bauherrn so berücksichtigt, wie wenn du sie selbst erbracht hättest, unabhängig davon, wie du ihn vergütest (SIA 118 Art. 67). Ohne Vereinbarung trägst du die Differenz aus deinem Vertrag mit ihm selbst.

### Was ist der Stichtag bei der Teuerungsabrechnung?

Der Referenzzeitpunkt, mit dem die späteren Preise verglichen werden. Im Normalfall gilt der Termin, bis zu dem die Offerten eingereicht werden dürfen; nach SIA 118 Art. 62 kann ein früherer Zeitpunkt vereinbart werden. Bei General- und Totalunternehmerleistungen nach SIA 125 ist es der Tag der Eingabe der Offerte. Der Stichtag gehört in den Vertrag.

### Gilt die SIA 118 automatisch, wenn alle auf dem Bau sie kennen?

Nein. Sie ist eine private Norm und wird nur dadurch verbindlich, dass die Parteien sie als Bestandteil ihres Vertrags bezeichnen. Ohne diese Bezeichnung gilt für deinen Werkvertrag allein das Obligationenrecht, und dort gibt es keine Teuerungsabrechnung. Mehr unter [Gilt die SIA 118 automatisch?](https://kidesk.ch/fragen/gilt-die-sia-118-automatisch).

### Kann ich die Teuerung über einen höheren Stundenansatz hereinholen?

Nicht im laufenden Auftrag. Ein vereinbarter Regieansatz gilt für die Dauer des Vertrags, genauso wie ein Einheitspreis. Frei bist du bei neuen Offerten und bei Aufträgen, die noch nicht vergeben sind.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 373: feste Übernahme der Vergütung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_373)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 374: Festsetzung nach dem Wert der Arbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_374)
- [KBOB: Leitfaden zur Berechnung der Vertragsteuerung bei Bauvorhaben: Preisänderungen ab Stichtag (Tag der Einreichung der Offerte), V2.0 vom 15.12.2022](https://www.kbob.admin.ch/dam/de/sd-web/5SPO9Vd9uCrT/20221209_KBOB-Leitfaden_Vertragsteuerung_Dezember_2022_Publikation_DE.pdf)
- [KBOB: Preisänderungen, Verfahren nach den Vertragsnormen SIA 122 bis 126](https://www.kbob.admin.ch/de/preisaenderungen)
- [KBOB: Handlungsempfehlung Versorgungsengpässe, Mehrkosten und volkswirtschaftliche Auswirkungen im Baugewerbe, 30.06.2022](https://www.kbob.admin.ch/dam/de/sd-web/Y3Uk6E8C91Sy/20220630_KBOB-Handlungsempfehlung_Versorgungsengp%C3%A4sse_Mehrkosten_und_volkswirtschaftliche_Auswirkungen_im_Baugewerbe_V1.0_Publikation_DE.pdf)
- [SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Kapitel 2 5 und 2 6 Teuerungsabrechnung, Art. 62 bis 68](https://shop.sia.ch/3131563f-07ef-4550-8639-d8f85e3039ba/D/DownloadAnhang)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
