# Belege vom Mandanten bekommen, ohne nachzurennen.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/treuhand-belege-vom-mandanten-einsammeln · Ratgeber · Thema: Branchenwissen · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Der Hebel ist nicht die freundliche Erinnerung, sondern der Ablauf: ein fester Stichtag je Periode, ein einziger Kanal, eine Fehlliste statt einer Sammelmail und eine Honorarregel für Nacharbeit. Rechtlich steht dir zur Seite, dass die Buchführung dem Mandanten gehört und für jede Buchung ein Belegnachweis verlangt wird (OR Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2). Den Takt gibt die Mehrwertsteuer vor: Die Abrechnung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen und in derselben Frist zu bezahlen (MWSTG Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1).

## Wem die Pflicht gehört, und warum das dein bester Satz ist

Buchführungspflichtig ist der Mandant, nicht du. Juristische Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit mindestens CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr führen Buch und legen Rechnung ab; darunter genügt eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (OR Art. 957 Abs. 1 und 2). Und die Buchführung folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung, namentlich «die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte» und «der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge» (OR Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 und 2).

Damit hast du einen Satz, der nicht nach Bürokratie klingt und trotzdem trägt: «Ohne Beleg keine Buchung» ist keine Hausregel deines Büros, sondern die Anforderung des Gesetzes an die Bücher deines Mandanten. Hilfreich ist dabei, wie weit der Begriff gefasst ist. Als Buchungsbeleg gelten «alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können» (OR Art. 957a Abs. 3). Das Foto der Tankstellenquittung ist ein Beleg. Die Erinnerung des Inhabers ist keiner.

Deine eigene Pflicht liegt anders. Als Beauftragte haftest du deinem Auftraggeber «für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes» (OR Art. 398 Abs. 2) und musst auf Verlangen jederzeit Rechenschaft ablegen (OR Art. 400 Abs. 1). Sorgfalt heisst hier auch: rechtzeitig und nachweisbar sagen, was fehlt. Wer im März zum ersten Mal erwähnt, dass die Bankauszüge seit Oktober fehlen, hat ein Dokumentationsproblem und nicht nur einen schwierigen Mandanten.

## Die Fristen, die den Takt vorgeben

Ein Stichtag wirkt nur, wenn er aus etwas folgt. Diese Tabelle ist die Begründung, die du deinem Mandanten geben kannst, wenn er fragt, warum es bis zum 15. sein muss.

| Termin | Frist | Grundlage | Was du dafür brauchst |
| --- | --- | --- | --- |
| MwSt-Abrechnung einreichen | 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode, unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form | MWSTG Art. 71 Abs. 1 | Alle Ausgangsrechnungen und Kreditorenbelege der Periode, Bankauszüge, Kassenbuch |
| MwSt bezahlen | Dieselben 60 Tage | MWSTG Art. 86 Abs. 1 | Eine Zahl, die stimmt, und einen Mandanten, der sie vorher kennt |
| Abrechnungsperiode | Effektive Methode vierteljährlich, Saldosteuersatzmethode halbjährlich, auf Antrag monatlich oder jährlich | MWSTG Art. 35 Abs. 1 und 1bis | Wissen, welche Methode gilt. Halbjährlich bedeutet doppelt so viel Material pro Übergabe |
| Aufbewahrung der Unterlagen | Zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres | OR Art. 958f Abs. 1, MWSTG Art. 70 Abs. 2 | Eine Ablage, die nach dem Abschluss nicht auseinanderfällt |
| Unterlagen zu Immobilien | 20 Jahre | MWSTG Art. 70 Abs. 3 | Einlageentsteuerung und Eigenverbrauch getrennt ablegen, nicht im Jahresordner |
| Alle Unterlagen zu Immobilien nach der Praxis der ESTV | 26 Jahre | ESTV, MWST-Info 16, Ziff. 1.4.2 | Gilt auch für Lieferantenrechnungen, Kaufverträge und Mietverträge |

Die Jahresrechnung hat ihre Frist im Bundesrecht: Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, muss den Geschäftsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellen und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorlegen (OR Art. 958 Abs. 3). Die Fristen für die Steuererklärung dagegen sind kantonal geregelt und unterscheiden sich, auch bei den Fristverlängerungen. Nenne deinem Mandanten den Termin seines Kantons, nicht einen allgemeinen.

## Was das Nachfragen heute kostet

Bevor du den Ablauf änderst, lohnt sich eine Zahl. Sie ist in jedem Büro anders und in keinem klein.

**Nachfragen in einem Büro mit 40 Mandaten**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Nachfragen je Mandat und Quartal | 3 |
| Aufwand je Nachfrage: Mail schreiben, Antwort lesen, Beleg einsortieren | 8 Minuten |
| Aufwand je Mandat und Quartal, 3 mal 8 Minuten | 0.40 Std. |
| Aufwand je Quartal, 40 Mandate mal 0.40 Std. | 16.0 Std. |
| Aufwand pro Jahr, 4 Quartale | 64.0 Std. |
| Zum Ansatz von CHF 140.00 je Stunde | CHF 8'960.00 |
| **Arbeit pro Jahr, die niemand bestellt und niemand bezahlt** | **CHF 8'960.00** |

> Die Zahlen sind gewählt, damit die Rechnung nachvollziehbar bleibt. Zähl in deinem Büro einen Monat lang mit: Wie viele Nachfragen gehen raus, und wie viele Minuten kostet eine? Diese Zahl ist das Budget, das du für einen besseren Ablauf ausgeben darfst, ohne dass es dich etwas kostet.

## Ein Kanal statt fünf

Die meisten Mandate verlieren Belege nicht, sie verteilen sie: zwei per Mail, einer als Bild in einer Nachricht, drei im Couvert, der Rest in der Schuhschachtel im Frühling. Wer die Kanäle nicht reduziert, kann den Ablauf nicht verbessern, weil jede Suche an einer anderen Stelle beginnt. Entscheide dich für einen Weg und lass die anderen konsequent zurücklaufen.

- **Ein Ort, an dem Belege landen.** Am besten das Programm, in dem der Mandant ohnehin seine Rechnungen schreibt, weil der Beleg dort zum Geschäftsvorfall passt. Zweitbeste Wahl: ein Ordner in seiner Ablage, auf den du Zugriff hast. Drittbeste: eine einzige Mailadresse deines Büros, nur für Belege.
- **Keine Belege über Chat-Nachrichten.** Ein Bild in einem Chatverlauf ist in drei Wochen nicht mehr findbar, und der Verlauf gehört keiner Buchhaltung. Antworte einmal freundlich mit dem Hinweis auf den richtigen Weg, dann ist es geregelt.
- **Keine Belege an persönliche Adressen deiner Mitarbeitenden.** Sonst stehen die Unterlagen eines Mandats in einem Postfach, an das während der Ferien niemand herankommt.
- **Papier nimmst du an, aber nur gebündelt.** Ein Couvert pro Monat mit einem Zettel darauf, nicht drei Zettel pro Woche. Digitalisiere es beim Eingang, nicht im Frühling.
- **Zugang statt Anhänge.** Wer lesenden Zugriff auf das System des Mandanten hat, fragt nicht nach dem Beleg, sondern sieht, dass er fehlt. Wie eine solche Zusammenarbeit aussieht, steht im Ratgeber [Eine Treuhänderin finden, mit der es gut läuft](https://kidesk.ch/ratgeber/treuhaender-finden-und-zusammenarbeiten).

## Der Ablauf, der das Nachrennen beendet

1. **Einen Stichtag je Periode setzen, immer denselben** Zum Beispiel: Unterlagen bis zum 15. des Monats nach Quartalsende. Der Stichtag steht im Mandatsvertrag, im Kalender des Mandanten und in deiner Terminliste. Ein Datum, das jedes Quartal wechselt, ist kein Stichtag, sondern eine Bitte.
2. **Zehn Tage vorher eine Ankündigung, nicht eine Mahnung** Eine kurze Nachricht mit dem Datum und der Liste dessen, was du erwartest. Sie kostet dich nichts, wenn du sie einmal als Vorlage schreibst, und sie ersetzt die Hälfte der späteren Nachfragen.
3. **Am Stichtag die Fehlliste schicken, nicht eine Sammelmail** Nicht «bitte senden Sie die Unterlagen», sondern vier Zeilen: Bankauszug August fehlt, Kreditorenrechnung Nr. 4711 fehlt, Kassenbuch Juli nicht abgeschlossen, Belege zu drei Kartenzahlungen fehlen. Eine konkrete Liste wird beantwortet, eine allgemeine Bitte wird verschoben.
4. **Rückfragen am Beleg stellen, nicht in einer Mail** «Was war das?» zu einer Zahlung von CHF 480.00 ist in einer Mail eine Frage ohne Zusammenhang. Am Beleg selbst ist es eine Frage mit Betrag, Datum und Empfänger. Der Mandant antwortet in zehn Sekunden statt in zehn Minuten.
5. **Die Periode abschliessen und das Ergebnis melden** Nach der Abrechnung eine Zeile: Periode abgeschlossen, Steuerforderung CHF X, folgende Punkte blieben offen. Damit weiss der Mandant, dass der Stichtag eine Folge hat, und du hast deine Rechenschaft nach OR Art. 400 Abs. 1 dokumentiert.
6. **Nacharbeit nach dem Stichtag verrechnen** Nicht als Strafe, sondern als Position mit Ansatz. Sobald Nachforderungen Geld kosten, ändert sich das Verhalten der Mandate, die es können. Bei denen, die es nicht können, deckst du wenigstens deinen Aufwand.

## Was in den Mandatsvertrag gehört

Ein Stichtag ohne Vertragsgrundlage ist eine Bitte, die jedes Quartal neu verhandelt wird. Diese Klausel hält fest, wer was bis wann liefert und was passiert, wenn es nicht kommt. Wichtig sind die zwei Sätze am Schluss: Ohne Unterlagen kannst du keine Frist garantieren, und Nacharbeit ist Arbeit.

**Klausel Mitwirkung und Unterlagen**

```text
Mitwirkung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers

1. Unterlagen und Stichtag. Sie stellen uns die vollständigen Unterlagen jeder Periode bis spätestens am 15. des Monats nach Periodenende zur Verfügung. Dazu gehören: sämtliche Ausgangsrechnungen, sämtliche Eingangsrechnungen und Quittungen, alle Bank- und Postkontoauszüge der Periode, das Kassenbuch, Belege zu Karten- und Twint-Zahlungen, Verträge und Darlehensausweise sowie Unterlagen zu Löhnen und Sozialversicherungen.

2. Form und Kanal. Belege übermitteln Sie ausschliesslich über [Kanal]. Belege über andere Kanäle gelten als nicht eingegangen. Belege in elektronischer Form müssen vollständig lesbar sein und mit dem Geschäftsvorfall übereinstimmen.

3. Vollständigkeit. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen sind Sie verantwortlich. Wir prüfen die Unterlagen im Rahmen unseres Auftrags auf Plausibilität, führen aber keine Prüfung durch, die über diesen Auftrag hinausgeht.

4. Fehlende Unterlagen. Fehlen Unterlagen, teilen wir Ihnen das mit einer Liste mit. Werden sie nach Ablauf des Stichtags nachgereicht, verrechnen wir den Mehraufwand nach Aufwand zum Ansatz von CHF [Betrag] je Stunde.

5. Fristen. Gesetzliche und behördliche Fristen können wir nur einhalten, wenn die Unterlagen bis zum Stichtag vorliegen. Verspätungsfolgen, die auf verspätet gelieferte Unterlagen zurückgehen, gehen zu Ihren Lasten.

6. Aufbewahrung. Die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege während zehn Jahren obliegt Ihnen. Wir geben Ihnen die Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten zurück bzw. stellen sie Ihnen als Datei zur Verfügung.

[Datum, Ansätze und Kanal sind einzusetzen. Diese Klausel ersetzt keine Prüfung des gesamten Mandatsvertrags.]
```

> **Achtung:** Unterlagen bis zur Bezahlung des Honorars zurückzubehalten, ist heikel. Auf der einen Seite steht die Pflicht, auf Verlangen alles zu erstatten, was dir aus der Geschäftsführung zugekommen ist (OR Art. 400 Abs. 1), auf der anderen das Retentionsrecht an beweglichen Sachen, die sich mit dem Willen des Schuldners in deinem Besitz befinden (ZGB Art. 895 Abs. 1). Wie das im Einzelfall ausgeht, entscheidet sich nicht auf einer Ratgeberseite. Sichere dein Honorar lieber über Akontozahlungen und über eine Abrechnung je Periode, statt über die Unterlagen deines Mandanten.

## Die Fehlliste: vier Zeilen statt einer Mahnung

Diese Mail ist der wichtigste Text in diesem ganzen Ablauf. Sie ist kurz, sie nennt jede Lücke einzeln, sie sagt, was sie kostet, wenn sie nicht geschlossen wird, und sie bleibt freundlich. Schreib sie einmal und hinterlege sie als Vorlage.

**E-Mail am Stichtag: fehlende Unterlagen**

```text
Betreff: [Firma], 3. Quartal 2026: diese vier Unterlagen fehlen noch

Guten Tag [Name]

Besten Dank für die Unterlagen zum 3. Quartal. Ich habe alles verbucht, was da war. Für den Abschluss der Periode fehlen mir noch:

1. Kontoauszug [Bank], August 2026 (Juli und September liegen vor)
2. Rechnung [Lieferant] vom 14.08.2026 über CHF 1'284.60 (Zahlung ist auf dem Konto, der Beleg fehlt)
3. Kassenbuch September 2026, noch nicht abgeschlossen
4. Belege zu drei Kartenzahlungen: 03.09. CHF 212.40, 11.09. CHF 89.90, 27.09. CHF 476.00

Bitte senden Sie mir diese Unterlagen bis am [Datum] über [Kanal]. Danach reiche ich die Mehrwertsteuerabrechnung ein; die Frist läuft am [Datum] ab.

Zur Einordnung: Ohne Beleg kann eine Zahlung nicht als Aufwand verbucht und die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden. Bei den drei Kartenzahlungen geht es zusammen um rund CHF 58.00 Vorsteuer.

Wenn etwas davon nicht mehr auffindbar ist, sagen Sie es mir bitte kurz. Dann halten wir es entsprechend fest, statt zu suchen.

Freundliche Grüsse
[Name]
```

Der Satz über die Vorsteuer wirkt stärker als jede Erinnerung, weil er einen Betrag nennt. Er ist auch sachlich richtig: Abziehen kann der Mandant die ihm in Rechnung gestellte Inlandsteuer (MWSTG Art. 28 Abs. 1 Bst. a), und der Abzug ist zulässig, wenn er nachweist, dass er die Vorsteuer bezahlt hat (Abs. 3). Was dazu genügt, steht im Ratgeber [Vorsteuer und Belege](https://kidesk.ch/ratgeber/vorsteuer-belege).

## Digital annehmen, ohne die Aufbewahrung zu gefährden

Die gute Nachricht für jedes Mandat, das Belege fotografiert: Für Bücher und Belege ist Papier nirgends vorgeschrieben. Geschäftsbücher und Buchungsbelege dürfen elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, sofern die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (OR Art. 958f Abs. 3). Die Einzelheiten zur Unveränderbarkeit regelt die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV Art. 9). Ausgenommen sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht: Sie sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (OR Art. 958f Abs. 2).

Für die Mehrwertsteuer gilt zusätzlich ein Satz, der im Streitfall oft übersehen wird: «Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen» (MWSTG Art. 81 Abs. 3). Ein fehlendes Original ist damit nicht automatisch das Ende des Vorsteuerabzugs, wenn der Vorgang anders nachvollziehbar ist. Darauf zu bauen ist trotzdem keine Strategie: Der Aufwand, einen Vorgang ohne Beleg zu belegen, ist höher als der Aufwand, den Beleg zu fotografieren. Was beim Scannen und beim Wegwerfen des Papiers gilt, steht im Ratgeber [Belege nur digital aufbewahren](https://kidesk.ch/ratgeber/belege-digital-aufbewahren) und in der Frage [Darf ich Originalbelege wegwerfen?](https://kidesk.ch/fragen/darf-ich-originalbelege-wegwerfen).

- **Sag deinen Mandaten, was ein brauchbares Foto ist:** ganze Quittung im Bild, alle vier Ecken sichtbar, lesbar, gerade, ohne Finger und ohne Schatten. Dieser eine Hinweis spart die meisten Rückfragen.
- **Verlange den Zahlungsnachweis mit,** wenn er nicht aus dem Kontoauszug hervorgeht, also bei Barzahlungen und bei privat vorgestreckten Beträgen.
- **Gib die Regel für Spesenbelege vor:** wer bezahlt hat, für wen, und bei Bewirtung wer dabei war. Das steht selten auf der Quittung und fehlt später immer.
- **Halte Dauerbelege getrennt:** Verträge, Darlehen, Leasing und Versicherungen gehören nicht in den Monatsstapel, sondern in eine eigene Ablage, die über Jahre gilt.

## Datenschutz: du bearbeitest im Auftrag

Sobald du die Buchhaltung eines Mandanten führst, bearbeitest du Personendaten in seinem Auftrag. Die Bearbeitung kann einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte, und keine Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet (DSG Art. 9 Abs. 1). Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleisten kann (Abs. 2), und du darfst die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung an einen Dritten weitergeben (Abs. 3).

Praktisch heisst das drei Dinge: Der Mandatsvertrag sagt, was du mit den Daten machst. Setzt du ein Programm ein, in dem die Daten deiner Mandanten liegen, gehört das in diesen Vertrag, und du fragst vorher. Und Zugänge deiner Mitarbeitenden werden entzogen, wenn sie das Büro verlassen, nicht erst beim nächsten Abschluss. Der Rahmen dazu steht im Ratgeber [Das Datenschutzgesetz im Kleinbetrieb](https://kidesk.ch/ratgeber/datenschutzgesetz-fuer-kleinbetriebe).

Wenn das Mandat zum Abschluss kommt, ist die Übergabe der Unterlagen das letzte Stück des Ablaufs. Was ein vollständiges Paket enthält und was der Betrieb selbst vorbereitet, steht in der [Checkliste Jahresabschluss](https://kidesk.ch/ratgeber/jahresabschluss-vorbereiten-checkliste) und im Ratgeber [Unterlagen an die Treuhandstelle übergeben](https://kidesk.ch/ratgeber/treuhand-uebergabe).

## So macht es KIDESK

Arbeitet ein Mandat mit KIDESK, kann es dir einen Treuhand-Zugang geben. Du siehst Belege, Rechnungen und Auswertungen selbst, stellst deine Rückfrage direkt am Beleg statt in einer Mail und forderst fehlende Dokumente dort an. Zwischen mehreren Mandaten wechselst du im selben Login. Für die Periode holst du dir das Paket als ZIP: die Buchungsliste als CSV, ein Format für Banana und eines für DATEV, die Belegdateien als PDF und JPG. Die Mehrwertsteuer-Auswertung je Quartal lädst du daneben in den Berichten als CSV herunter. Die Treuhandstelle zahlt nichts. Eine Finanzbuchhaltung führt KIDESK nicht: Gebucht wird bei dir.

- [Treuhand-Zugang und Export](https://kidesk.ch/funktionen/treuhand)
- [Anleitung: Treuhand-Export](https://kidesk.ch/anleitungen/treuhand-export)

## Häufige Fragen

### Kann ich einen Mandanten zwingen, Belege zu liefern?

Zwingen nicht, aber die Folgen sind vertraglich regelbar. Halte im Mandatsvertrag Stichtag, Kanal und Umfang fest, dazu die Verrechnung von Nacharbeit und den Satz, dass du Fristen nur bei rechtzeitiger Lieferung einhalten kannst. Die Buchführungspflicht selbst liegt beim Mandanten (OR Art. 957), und dazu gehört der Belegnachweis für jede Buchung (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2).

### Was mache ich, wenn ein Beleg endgültig fehlt?

Halte schriftlich fest, was fehlt, was der Mandant dazu erklärt und wie du gebucht hast. Für die Mehrwertsteuer gilt die freie Beweiswürdigung, und Nachweise dürfen nicht ausschliesslich von bestimmten Beweismitteln abhängig gemacht werden (MWSTG Art. 81 Abs. 3). Der Vorsteuerabzug verlangt aber den Nachweis, dass die Vorsteuer bezahlt wurde (Art. 28 Abs. 3). Ohne Beleg und ohne Ersatznachweis buchst du ohne Vorsteuer.

### Darf ich Belege nur als Foto annehmen?

Ja. Belege dürfen elektronisch aufbewahrt werden, solange die Übereinstimmung mit dem Geschäftsvorfall gewährleistet ist und sie jederzeit lesbar gemacht werden können (OR Art. 958f Abs. 3, GeBüV Art. 9). Wichtig sind die Vollständigkeit und die Lesbarkeit: ganze Quittung im Bild, keine abgeschnittenen Ecken. Papier bleibt erlaubt, ist aber kein Muss.

### Wie oft sollte ein Kleinbetrieb Unterlagen abgeben?

So oft, wie er abrechnet, mindestens aber vierteljährlich. Wer effektiv abrechnet, hat ohnehin einen Quartalstakt (MWSTG Art. 35 Abs. 1); bei der Saldosteuersatzmethode sind es sechs Monate, was pro Übergabe doppelt so viel Material bedeutet. Monatliche Übergaben sind für beide Seiten leichter, weil jede Rückfrage noch frisch ist.

### Soll ich Nacharbeit wirklich verrechnen?

Ja, aber mit Ansatz und Ankündigung, nicht als Strafgebühr. Eine Position «Nachbeschaffung von Unterlagen nach Stichtag» in der Honorarrechnung wirkt, weil sie sichtbar ist. Damit sie durchsetzbar ist, muss sie vor dem Auftrag vereinbart sein, also im Mandatsvertrag stehen, nicht erst auf der Rechnung auftauchen.

### Brauche ich mit meinen Mandanten einen Datenschutzvertrag?

Du brauchst eine vertragliche Grundlage für die Bearbeitung im Auftrag. Sie kann Teil des Mandatsvertrags sein und muss festhalten, welche Daten du für welchen Zweck bearbeitest, welche Programme du einsetzt und dass du Dritte nur mit vorgängiger Genehmigung beiziehst (DSG Art. 9). Der Mandant muss sich seinerseits vergewissern können, dass du die Datensicherheit gewährleistest.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 957, 957a, 958 und 958f: Buchführungspflicht, Grundsätze, Rechnungslegung, Aufbewahrung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957_a)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 398 und 400: Haftung des Beauftragten, Rechenschaftsablegung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_400)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 28, 35, 70, 71, 81 und 86](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_71)
- [Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), Art. 9: Zulässige Informationsträger](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/216/de#art_9)
- [Datenschutzgesetz (DSG), Art. 9: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_9)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 895: Voraussetzungen des Retentionsrechts](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_895)
- [ESTV, MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, Ziffer 1.4.2 Aufbewahrungsdauer: 26 Jahre für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1002536&componentId=1002581)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
