# Unfallversicherung im Betrieb: Pflicht ab der ersten Person.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/unfallversicherung-pflicht-betrieb · Ratgeber · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Ja, ab der ersten angestellten Person. Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind von Gesetzes wegen gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert (UVG Art. 1a). Wer beim selben Betrieb **mindestens acht Stunden pro Woche** arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert (UVV Art. 13). Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Betrieb, die für Nichtberufsunfälle darf er vom Lohn abziehen (UVG Art. 91). Ob du bei der Suva versichern musst oder frei wählen darfst, hängt nicht von dir ab, sondern von der Tätigkeit deines Betriebs (UVG Art. 66).

## Ab wann besteht die Pflicht?

Die Pflicht entsteht nicht ab einer bestimmten Betriebsgrösse, sondern mit der ersten Lohnzahlung. Sobald jemand bei dir in unselbständiger Stellung arbeitet, ist diese Person obligatorisch unfallversichert. Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nennt in Art. 1a ausdrücklich auch Lernende, Praktikantinnen und Volontäre. Eine Mindestdauer und eine Mindeststundenzahl kennt das Gesetz dafür nicht: Auch die Aushilfe, die an drei Samstagen im Jahr einspringt, ist versichert.

| Wer | Obligatorisch versichert? | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Angestellte, auch Teilzeit und Aushilfen | Ja, ab dem ersten Arbeitstag | UVG Art. 1a Abs. 1 Bst. a |
| Lernende, Praktikantinnen, Volontäre | Ja | UVG Art. 1a Abs. 1 Bst. a |
| Wer bei der eigenen GmbH oder AG angestellt ist und Lohn bezieht | Ja, die Gesellschaft ist Arbeitgeberin | UVG Art. 1a Abs. 1 Bst. a |
| Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma | Nein, freiwillige Versicherung möglich | UVG Art. 4 Abs. 1 |
| Mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn und ohne AHV-Beiträge | Nein | UVV Art. 2 Abs. 1 Bst. a |
| Verwaltungsräte, die nicht im Betrieb tätig sind | Nein, für diese Tätigkeit | UVV Art. 2 Abs. 1 Bst. f |

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, spätestens aber in dem Moment, in dem sich die Person auf den Weg zur Arbeit macht (UVG Art. 3 Abs. 1).

> Die Pflicht trifft den Betrieb, die Deckung gilt trotzdem. Hat ein Betrieb keine Versicherung abgeschlossen, erbringt die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen an die verunfallte Person (UVG Art. 59 Abs. 3). Das Geld holt sie sich anschliessend beim Betrieb.

## Die Acht-Stunden-Regel bei Nichtberufsunfällen

Das UVG kennt zwei Arten von Unfällen. **Berufsunfälle** passieren bei Arbeiten auf Anordnung oder im Interesse des Betriebs sowie in den Pausen und vor und nach der Arbeit, solange sich die Person befugterweise auf der Arbeitsstätte aufhält (UVG Art. 7 Abs. 1). **Nichtberufsunfälle** sind alle übrigen: der Sturz beim Skifahren, der Velounfall am Sonntag, der Schnitt in der eigenen Küche (UVG Art. 8 Abs. 1). Gegen Berufsunfälle ist jede angestellte Person versichert. Gegen Nichtberufsunfälle nur, wer eine Schwelle erreicht.

Die Schwelle steht in Art. 13 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV): «Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.» Massgebend ist die Arbeitszeit **bei einem Arbeitgeber**, nicht die Summe aus mehreren Stellen. Wer bei drei Unternehmen je sechs Stunden putzt, ist in keinem davon gegen Nichtberufsunfälle versichert, obwohl er 18 Stunden pro Woche arbeitet.

| Wochenstunden beim selben Betrieb | Berufsunfall | Nichtberufsunfall | Unfall auf dem Arbeitsweg |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestens 8 Stunden | versichert | versichert | gilt als Nichtberufsunfall |
| Weniger als 8 Stunden | versichert | nicht versichert | gilt als Berufsunfall |

UVV Art. 13 Abs. 1 und 2, UVG Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2. Wer die acht Stunden nicht erreicht, ist also auf dem Arbeitsweg gedeckt, in der Freizeit dagegen nicht.

> **Achtung:** Arbeitet jemand bei dir weniger als acht Stunden pro Woche, muss die Unfalldeckung in seiner Krankenversicherung eingeschlossen bleiben. Das Merkblatt 6.05 der Informationsstelle AHV/IV schreibt dazu ausdrücklich: «Unfalldeckung der Krankenversicherung nicht sistieren!» Viele sistieren sie automatisch, sobald sie eine Stelle antreten. Wer das übersieht, steht nach dem Velounfall am Samstag ohne Deckung da. Ein Satz im Arbeitsvertrag oder in der Anstellungsbestätigung erspart diesen Fall.

Arbeitet jemand unregelmässig, mal zehn Stunden, mal vier, ist die Einteilung nicht in jedem Fall eindeutig. Wie dein Versicherer solche Verhältnisse beurteilt, steht in seinen Bedingungen. Kläre den Fall, bevor etwas passiert, und halte das Ergebnis schriftlich fest. Die Frage entscheidet nicht nur über die Deckung, sondern auch darüber, ob du einen Nichtberufsunfall-Abzug vom Lohn machen darfst.

## Suva oder Privatversicherer: das entscheidest nicht du

Viele halten die Unfallversicherung für frei wählbar wie die Krankenkasse. Das ist sie nicht. UVG Art. 66 zählt die Unternehmen auf, deren Arbeitnehmende **obligatorisch bei der Suva** versichert sind. Fällt dein Betrieb darunter, gibt es keine Wahl und keine Offerte zu vergleichen. Fällt er nicht darunter, schliesst du einen Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen, einer öffentlichen Unfallversicherungskasse oder einer Krankenkasse ab (UVG Art. 68).

| Betriebsart | Zuständig | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau | Suva | UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. b |
| Maschinelle Bearbeitung von Metall, Holz, Kork, Kunststoff, Stein oder Glas, Giessereien | Suva | UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. e |
| Verkehrs- und Transportbetriebe | Suva | UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. g |
| Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung, Abwasserreinigung | Suva | UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. l |
| Technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung solcher Arbeiten | Suva | UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. m |
| Unternehmen, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen | Suva | UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. o |
| Alle übrigen, zum Beispiel Büro, Beratung, Detailhandel, Coiffeur, Gastronomie | Versicherer nach eigener Wahl | UVG Art. 68 Abs. 1 |

Ausschnitt aus UVG Art. 66 Abs. 1. Die vollständige Liste umfasst unter anderem auch industrielle Unternehmen, Forstbetriebe, Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen und die Getränkefabrikation.

Massgebend ist die tatsächlich ausgeführte Arbeit, nicht der Firmenname und nicht der Zweck im Handelsregister. Die Suva beurteilt jeden Betrieb einzeln nach den Arbeiten, die dort wirklich anfallen. Ein Reinigungsbetrieb, der auch Baureinigungen ausführt, kann darum anders eingeteilt werden als einer, der nur Büros putzt. Kläre die Unterstellung ab, bevor du eine Police unterschreibst: Eine falsche Zuordnung wird korrigiert, und zwar auch nachträglich.

## Anmelden und melden: die Fristen

1. **Betrieb anmelden** Gehört dein Betrieb zur Suva, meldest du ihr die Eröffnung innert 14 Tagen (UVG Art. 59 Abs. 1). Dasselbe gilt für die Einstellung des Betriebs. Gehörst du nicht dazu, schliesst du einen Vertrag mit einem zugelassenen Versicherer ab. Das Versichererregister führt das Bundesamt für Gesundheit, es ist öffentlich (UVG Art. 68 Abs. 2).
2. **Lohnsumme melden** Die Prämie wird in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt (UVG Art. 92 Abs. 1). Du meldest die voraussichtliche Lohnsumme, zahlst Akontoprämien und rechnest nach dem Jahr über die tatsächlich ausbezahlten Löhne ab.
3. **Änderungen anzeigen** Ändert sich die Betriebsart oder ändern sich die Betriebsverhältnisse, hast du das dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen (UVG Art. 92 Abs. 4). Bei erheblichen Änderungen kann er dich neu in Klasse und Stufe einreihen, gegebenenfalls rückwirkend.
4. **Übernahme melden** Wechselt bei deinem Betrieb die Inhaberin oder der Inhaber, meldet die neue Person die Übernahme innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer (Merkblatt 6.05, Ziffer 7). Diese Meldung geht beim Kauf eines Betriebs regelmässig vergessen.
5. **Unfall unverzüglich melden** Sobald du erfährst, dass jemand aus deinem Betrieb einen Unfall erlitten hat, der ärztliche Behandlung erfordert, zu Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod führt, meldest du das dem Versicherer unverzüglich (UVG Art. 45 Abs. 2). Nicht erst, wenn das Arztzeugnis eintrifft.

## Wer welche Prämie zahlt

Das Gesetz teilt sauber. «Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber», sagt UVG Art. 91 Abs. 1. Die Prämien für die Nichtberufsunfälle gehen zulasten der angestellten Person (Abs. 2); eine für sie günstigere Abrede bleibt vorbehalten, du darfst sie also freiwillig übernehmen. Gegenüber dem Versicherer schuldest immer du den ganzen Betrag und ziehst den Anteil vom Lohn ab (Abs. 3). Dieser Abzug ist nur am Lohn der betreffenden oder der unmittelbar folgenden Lohnperiode zulässig: Vergessene Abzüge lassen sich also nicht ein halbes Jahr später nachholen.

Wie hoch die Prämie ausfällt, hängt von Klasse und Stufe ab, in die dein Betrieb eingereiht wird. Berücksichtigt werden dabei die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung (UVG Art. 92 Abs. 2). Wer gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten verstösst, kann jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden (Abs. 3). Prämiensätze stehen darum in keinem Ratgeber, sondern auf deiner Police.

## Der versicherte Verdienst hat einen Deckel

Versichert ist nicht jeder Franken Lohn. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt CHF 148'200.00 pro Jahr und CHF 406.00 pro Tag (UVV Art. 22 Abs. 1). Über diesem Betrag zahlst du keine Prämie mehr, und die verunfallte Person bekommt auch kein höheres Taggeld. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (UVG Art. 17 Abs. 1) und entsteht erst am dritten Tag nach dem Unfalltag (UVG Art. 16 Abs. 2).

**Geschäftsführerin mit CHF 168'000.00 Jahreslohn verunfallt**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Jahreslohn brutto | CHF 168'000.00 |
| Lohn pro Kalendertag (168'000.00 geteilt durch 365) | CHF 460.27 |
| Höchstbetrag des versicherten Verdienstes pro Tag | CHF 406.00 |
| Taggeld der Unfallversicherung: 80 Prozent von CHF 406.00 | CHF 324.80 |
| Vier Fünftel des tatsächlichen Lohns (OR Art. 324b Abs. 2) | CHF 368.22 |
| **Differenz, die der Betrieb zusätzlich schuldet** | **CHF 43.42 pro Tag** |

Decken die Versicherungsleistungen weniger als vier Fünftel des Lohns, schuldest du die Differenz (OR Art. 324b Abs. 2). Das ist genau der Fall, sobald jemand mehr verdient als den versicherten Höchstbetrag. Du schuldest die Differenz aber nur so lange, wie die Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a dauern würde, also je nach Dienstjahr einige Wochen bis Monate. Über 90 Tage sind das im Beispiel CHF 3'907.80. Für den Unfalltag und die zwei Tage Wartezeit bis zum Taggeld schuldest du mindestens vier Fünftel des Lohns (OR Art. 324b Abs. 3). Wer die Lücke bei hohen Löhnen schliessen will, versichert den überschiessenden Teil zusätzlich; das ist eine freiwillige Zusatzversicherung und hat mit dem UVG nichts mehr zu tun.

## Was passiert, wenn die Versicherung fehlt

- **Die Leistungen laufen trotzdem.** Versichert ist man von Gesetzes wegen, nicht durch die Police. Fehlt sie, erbringt die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen an die verunfallte Person (UVG Art. 59 Abs. 3).
- **Ersatzprämie.** Wer Arbeitnehmende nicht versichert oder die Eröffnung des Betriebs nicht gemeldet hat, zahlt für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrags. Dazu kommen Verzugszinsen.
- **Verdoppelung und Vielfaches.** Wer sich in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat, zahlt den doppelten Betrag. Bei wiederholter Säumnis kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden.
- **Nicht auf den Lohn abwälzbar.** Ersatzprämien dürfen den Arbeitnehmenden nicht vom Lohn abgezogen werden.
- **Strafbar.** Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Versicherungs- oder Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht, wird mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Kontrolliert wird die Einhaltung von den Kantonen. Du bist verpflichtet, der vom Kanton bezeichneten Stelle, in der Regel der kantonalen [Ausgleichskasse](https://kidesk.ch/glossar/ausgleichskasse), die nötigen Auskünfte zu erteilen. Wer Personal anmeldet, wird also früher oder später auch auf die Unfallversicherung angesprochen. Die Lohnsumme, die du der Ausgleichskasse meldest, und die Lohnsumme, die dein Unfallversicherer kennt, sollten dieselbe sein.

## Was das UVG nicht abdeckt

- **Krankheit.** Das UVG zahlt bei Unfall und bei Berufskrankheit. Wer krank ist, bekommt Lohn nach OR Art. 324a oder Taggeld aus einer [Krankentaggeldversicherung](https://kidesk.ch/glossar/krankentaggeld). Den Unterschied erklärt der Ratgeber zur [Lohnfortzahlung bei Krankheit](https://kidesk.ch/ratgeber/lohnfortzahlung-bei-krankheit).
- **Den Lohnteil über CHF 148'200.00 im Jahr.** Er ist weder prämienpflichtig noch versichert.
- **Dich selbst, wenn du selbständig bist.** Wer eine Einzelfirma führt, ist kein Arbeitnehmer und deshalb nicht obligatorisch versichert. In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich aber freiwillig versichern (UVG Art. 4 Abs. 1).
- **Die Unfallverhütung.** Eine Police ersetzt keine Sicherheitsmassnahme. Sie verteuert sich sogar, wenn im Betrieb gegen die Vorschriften verstossen wird.

Für dich als Inhaberin oder Inhaber lohnt sich einmal die Gegenrechnung: Was kostet ein Unfall ohne Deckung, und was kostet die Prämie? Welche Versicherungen sonst noch zu prüfen sind, steht im Ratgeber zu den [Versicherungen für Selbständige](https://kidesk.ch/ratgeber/versicherungen-fuer-selbstaendige). Was der Betrieb neben der Unfallversicherung an Sozialversicherungen abzurechnen hat, steht in der Übersicht zu den [Sozialversicherungen 2026](https://kidesk.ch/ratgeber/sozialversicherungen-arbeitgeber-2026).

## Häufige Fragen

### Muss ich eine Aushilfe versichern, die nur vier Stunden pro Woche putzt?

Ja, gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten ist sie ab dem ersten Arbeitstag versichert. Gegen Nichtberufsunfälle nicht, weil sie die acht Stunden pro Woche beim selben Betrieb nicht erreicht (UVV Art. 13). Dafür gelten bei ihr Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Sag ihr, dass die Unfalldeckung in ihrer Krankenversicherung eingeschlossen bleiben muss.

### Bin ich als Inhaber einer Einzelfirma über meinen Betrieb unfallversichert?

Nein. Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch unfallversichert. Du kannst dich und deine mitarbeitenden Familienglieder freiwillig versichern (UVG Art. 4 Abs. 1). Ohne diese Versicherung zahlt bei einem Unfall nur die Krankenversicherung die Heilungskosten, und für den Lohnausfall kommt niemand auf.

### Wer zahlt die Prämie für Nichtberufsunfälle?

Von Gesetzes wegen die angestellte Person; du ziehst ihren Anteil vom Lohn ab (UVG Art. 91 Abs. 2 und 3). Du darfst die Prämie freiwillig übernehmen, weil Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden erlaubt sind. Die Prämie für Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägst dagegen in jedem Fall du.

### Was passiert, wenn ich den Betrieb nie angemeldet habe?

Die verunfallte Person erhält ihre Leistungen trotzdem, nämlich von der Ersatzkasse UVG (UVG Art. 59 Abs. 3). Du zahlst eine Ersatzprämie für die Dauer der Säumnis, höchstens für fünf Jahre, mit Verzugszins. Bei unentschuldbarem Verhalten verdoppelt sie sich, bei wiederholter Säumnis kann sie das Drei- bis Zehnfache betragen.

### Zählt der Weg zur Arbeit als Berufsunfall?

Nur bei Teilzeitbeschäftigten, die beim selben Betrieb weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten (UVV Art. 13 Abs. 2). Bei allen anderen ist der Arbeitsweg ein Nichtberufsunfall und über die Nichtberufsunfallversicherung gedeckt. Der Unterschied entscheidet darüber, aus welchem Topf gezahlt wird und wer die Prämie trägt.

### Muss ich einen Unfall auch melden, wenn niemand ausfällt?

Zu melden ist jeder Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat, und zwar unverzüglich (UVG Art. 45 Abs. 2). Ein Schnitt, der im Spital genäht wird, gehört also gemeldet, auch wenn die Person am nächsten Tag wieder auf der Baustelle steht.

## Quellen

- [Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 1a, 3, 7 und 8: Versicherte, Beginn, Berufs- und Nichtberufsunfälle](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de#art_1_a)
- [Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 66 und 68: Zuständigkeitsbereich der Suva, andere Versicherer](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de#art_66)
- [Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 91 und 92: Prämienpflicht und Festsetzung der Prämien](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de#art_91)
- [Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 16, 17, 45 und 59: Taggeld, Unfallmeldung, Versicherungsverhältnis](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de#art_16)
- [Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 2, 13 und 22: Ausnahmen, Teilzeitbeschäftigte, versicherter Verdienst](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/38_38_38/de#art_13)
- [Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 6.05: Obligatorische Unfallversicherung UVG](https://www.ahv-iv.ch/p/6.05.d)
- [Suva: Ist mein Betrieb bei der Suva versichert?](https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/ist-mein-betrieb-bei-der-suva-versichert)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 324b: Lohn bei obligatorischer Versicherung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_324_b)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
