# Verlustschein: was er wirklich wert ist.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/verlustschein-was-tun · Ratgeber · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Ein Verlustschein sagt, dass beim Schuldner nichts zu holen war. Deine Forderung bleibt trotzdem bestehen: Sie **verjährt erst 20 Jahre nach der Ausstellung** des Verlustscheins (SchKG Art. 149a Abs. 1). Der Verlustschein gilt zudem als Schuldanerkennung im Sinn von SchKG Art. 82, du kommst mit ihm also nach einem Rechtsvorschlag zur provisorischen Rechtsöffnung. Zinsen schuldet der Schuldner auf diese Forderung keine mehr (SchKG Art. 149 Abs. 4). Praktisch heisst das: aufbewahren, jährlich prüfen, ob sich die Lage des Schuldners geändert hat, und erst dann neu betreiben, wenn es etwas zu holen gibt.

## Was ein Verlustschein ist

Der Verlustschein ist die amtliche Bestätigung, dass deine Forderung in der Betreibung ungedeckt geblieben ist. Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält ihn für den ungedeckten Betrag; der Schuldner bekommt ein Doppel. Das Betreibungsamt stellt ihn aus, sobald die Höhe des Verlusts feststeht (SchKG Art. 149 Abs. 1 und 1bis). War überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden, bildet schon die Pfändungsurkunde den Verlustschein, umgangssprachlich der «leere Pfändungsschein» (SchKG Art. 115 Abs. 1).

Er ist kein Schuldenerlass und keine Quittung. Deine Forderung geht nicht unter, sie ruht. Was du verlierst, sind die Zinsen und die Aussicht auf schnelles Geld. Was du gewinnst, ist ein Papier mit einer ungewöhnlich langen Haltbarkeit und drei handfesten Rechten.

## Drei Arten, die man nicht verwechseln darf

| Art | Woher er kommt | Was er bedeutet | Grundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Definitiver Verlustschein aus der Pfändung | Am Ende der Betreibung auf Pfändung, wenn der Erlös nicht reicht | Volle Wirkung: Schuldanerkennung, Arrestgrund, 20 Jahre | SchKG Art. 149 |
| Provisorischer Verlustschein | Die Pfändungsurkunde, wenn das geschätzte Vermögen nicht genügt | Arrestgrund und Anfechtungsrecht. Du kannst innert der Jahresfrist die Pfändung neu entdeckter Werte verlangen | SchKG Art. 115 Abs. 2 und 3 |
| Konkursverlustschein | Bei der Verteilung im Konkurs des Schuldners | Eine neue Betreibung nur, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist | SchKG Art. 265 Abs. 2 |

Im Konkursverlustschein steht, ob die Forderung vom Schuldner anerkannt oder bestritten wurde. Nur im ersten Fall gilt er als Schuldanerkennung im Sinn von SchKG Art. 82 (Art. 265 Abs. 1).

## Die Rechte, die der Verlustschein dir gibt

- **Schuldanerkennung.** Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinn von SchKG Art. 82. Erhebt der Schuldner in einer späteren Betreibung Rechtsvorschlag, verlangst du damit die provisorische [Rechtsöffnung](https://kidesk.ch/glossar/rechtsoeffnung), statt einen Zivilprozess führen zu müssen (SchKG Art. 149 Abs. 2).
- **Sechs Monate ohne neuen Zahlungsbefehl.** Während sechs Monaten nach der Zustellung des Verlustscheins kannst du die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (SchKG Art. 149 Abs. 3). Das ist das Zeitfenster, in dem ein zweiter Anlauf am wenigsten kostet.
- **Arrest.** Wer einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt, hat einen Arrestgrund und kann Vermögensstücke des Schuldners in der Schweiz mit Arrest belegen lassen (SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5). Das ist der schärfste Hebel und lohnt sich nur, wenn du weisst, wo etwas liegt.
- **Anfechtung.** Der Verlustschein gewährt dir die Rechte nach SchKG Art. 285, also die Anfechtung von Rechtshandlungen, mit denen der Schuldner Vermögen beiseitegeschafft hat (SchKG Art. 149 Abs. 2).

> **Achtung:** Für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung hat der Schuldner keine Zinsen zu zahlen (SchKG Art. 149 Abs. 4). Der Betrag bleibt also über Jahre stehen, wie er ist. Wer eine alte Forderung mit fünf Prozent Verzugszins hochrechnet und den Betrag in ein neues Betreibungsbegehren schreibt, fordert zu viel.

## 20 Jahre: die längste Frist im Forderungsalltag

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Gegenüber den Erben des Schuldners verjährt sie spätestens ein Jahr nach der Eröffnung des Erbgangs (SchKG Art. 149a Abs. 1). Zum Vergleich: Eine gewöhnliche Handwerkerforderung verjährt nach fünf Jahren, die allgemeine Frist beträgt zehn Jahre. Welche Frist für deine Rechnung gilt, steht im Ratgeber [Wann eine Rechnung verjährt](https://kidesk.ch/ratgeber/verjaehrung-von-forderungen).

Diese 20 Jahre sind der eigentliche Wert des Papiers. Ein Schuldner, der heute nichts hat, kann in acht Jahren eine Erbschaft machen, ein Geschäft aufbauen oder eine Stelle mit gutem Lohn antreten. Genau darum gehört der Verlustschein nicht in den Papierkorb, sondern in den Ordner, und ein Eintrag in den Kalender dazu.

## Was du jetzt konkret tust

1. **Verlustschein prüfen und sicher ablegen** Stimmen Name, Adresse, Betrag und Datum? Der Verlustschein ist dein Titel, nicht eine Kopie deiner Rechnung. Leg ihn zusammen mit Rechnung, Mahnungen und Zahlungsbefehl ab, physisch oder als PDF, und trag das Ausstellungsdatum als Fristbeginn ein.
2. **Die sechs Monate bewusst nutzen oder bewusst verstreichen lassen** Innert sechs Monaten nach der Zustellung kannst du ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (SchKG Art. 149 Abs. 3). Sinnvoll ist das nur, wenn sich beim Schuldner etwas verändert hat. Hat sich nichts geändert, zahlst du nur neue Gebühren für dasselbe Ergebnis.
3. **Mit der Buchhaltung ins Reine kommen** Sprich mit deiner Treuhandstelle, wann die Forderung abgeschrieben wird und was das für die Mehrwertsteuer heisst. Die Abschreibung in der Buchhaltung ändert nichts an deinem Recht aus dem Verlustschein.
4. **Eine jährliche Prüfung einrichten** Einmal im Jahr zehn Minuten: Steht der Schuldner noch an derselben Adresse? Gibt es einen neuen Handelsregistereintrag? Eine Betreibungsauskunft kostet pauschal CHF 17.00 (GebV SchKG Art. 12a). Wie du das prüfst, steht im Ratgeber [Bonität prüfen](https://kidesk.ch/ratgeber/bonitaet-pruefen-vor-dem-auftrag).
5. **Neu betreiben, wenn es etwas zu holen gibt** Nach den sechs Monaten beginnt ein neuer Anlauf mit einem neuen Betreibungsbegehren und einem neuen Zahlungsbefehl. Den Ablauf und die Angaben findest du unter [Betreibung einleiten](https://kidesk.ch/ratgeber/betreibung-einleiten-schritt-fuer-schritt). Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist der Verlustschein dein Titel für die provisorische Rechtsöffnung.

## Rechnet sich ein zweiter Anlauf?

Diese Frage entscheidet sich an den Gebühren, die du wieder vorschiessen musst, und nicht am Ärger über den alten Fall. Ein Beispiel aus einem Elektrobetrieb: ein Verlustschein über CHF 8'400.00 aus dem Jahr 2023, der Schuldner hat seit kurzem wieder eine feste Stelle.

**Neue Betreibung aus einem Verlustschein über CHF 8'400.00**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Forderung aus dem Verlustschein, ohne Zins (SchKG Art. 149 Abs. 4) | CHF 8'400.00 |
| Betreibungsauskunft vor dem Entscheid (GebV SchKG Art. 12a) | CHF 17.00 |
| Gebühr Zahlungsbefehl, Forderung über CHF 1'000.00 bis CHF 10'000.00 (GebV SchKG Art. 16) | CHF 60.00 |
| Gebühr Pfändungsvollzug in derselben Stufe (GebV SchKG Art. 20 Abs. 1) | CHF 65.00 |
| **Kosten des zweiten Anlaufs bis zur Pfändung** | **CHF 142.00** |

CHF 142.00 gegen eine Chance auf CHF 8'400.00: Das ist ein gutes Verhältnis, sobald ein pfändbarer Lohn im Spiel ist. Umgekehrt gilt: Ohne Hinweis auf Einkommen oder Vermögen bleibt es beim gleichen Ergebnis, und die Gebühren sind ein zweites Mal weg. Eine fruchtlose Pfändung kostet die Hälfte der Gebühr nach GebV SchKG Art. 20 Abs. 1, mindestens CHF 10.00, ein erfolgloser Pfändungsversuch CHF 10.00. Die vollständige Kostenübersicht steht unter [Was eine Betreibung kostet](https://kidesk.ch/ratgeber/betreibungskosten-uebersicht).

## Buchhaltung und Mehrwertsteuer

Ein Verlustschein ist der deutlichste Beleg dafür, dass eine Forderung uneinbringlich ist. Buchhalterisch wird sie damit zum Debitorenverlust: Ist der Verlust endgültig, wird die Forderung direkt auf dem Debitorenbestand über ein Aufwandkonto abgeschrieben; ist der Zahlungseingang bloss ungewiss, wird das Risiko indirekt über das Delkredere geschätzt. So beschreibt es das KMU-Portal des Bundes.

Für die Mehrwertsteuer ist ein Debitorenverlust eine nachträgliche Korrektur des Entgelts. Wird das vereinbarte oder bezahlte Entgelt korrigiert, ist die Umsatzsteuerschuld im Zeitpunkt anzupassen, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird (MWSTG Art. 41 Abs. 1). Rechnest du nach vereinbarten Entgelten ab, hast du die Steuer auf der Rechnung längst abgeliefert und holst sie in der Periode der Abschreibung zurück. Wie du den Fall verbuchst, klärst du einmal mit deiner Treuhänderin, dann gilt die Antwort für alle weiteren Fälle.

> Abschreiben heisst nicht verzichten. Die Buchhaltung bildet ab, dass du nicht mehr mit dem Geld rechnest. Der Verlustschein bleibt gültig, und zahlt der Schuldner Jahre später doch, ist das ein Ertrag in diesem späteren Jahr. Wirf den Verlustschein also nicht weg, nur weil die Forderung ausgebucht ist.

## Wenn der Schuldner doch zahlt

Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt tilgen, das den Verlustschein ausgestellt hat. Das Amt leitet den Betrag weiter oder hinterlegt ihn. Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheins in den Registern gelöscht, und die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt (SchKG Art. 149a Abs. 2 und 3). Die Löschung eines Verlustscheins ist gebührenfrei (GebV SchKG Art. 41).

Zahlt der Schuldner direkt an dich, gib den Verlustschein heraus oder bestätige die Zahlung schriftlich. Bei einer Teilzahlung vermerkst du sie und behältst das Papier. Und notier jede Teilzahlung mit Datum: Eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, namentlich auch eine Abschlagszahlung, unterbricht die Verjährung, und mit der Unterbrechung beginnt sie von neuem (OR Art. 135 Ziff. 1 und Art. 137 Abs. 1).

## Vier Irrtümer, die dich Geld kosten

- **«Mit dem Verlustschein ist die Forderung weg.»** Falsch. Sie besteht 20 Jahre weiter und ist mit dem Verlustschein sogar besser dokumentiert als vorher.
- **«Jetzt kann ich Verzugszins draufrechnen.»** Falsch. Auf der im Verlustschein verurkundeten Forderung sind keine Zinsen geschuldet (SchKG Art. 149 Abs. 4).
- **«Ich kann sofort wieder betreiben, das kostet nichts.»** Nur die ersten sechs Monate laufen ohne neuen Zahlungsbefehl. Danach beginnt das Verfahren von vorn, mit neuen Gebühren, die du vorschiesst.
- **«Ein Konkursverlustschein wirkt gleich wie einer aus der Pfändung.»** Nein. Gestützt auf einen Konkursverlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (SchKG Art. 265 Abs. 2). Bestreitet er das mit Rechtsvorschlag, entscheidet der Richter des Betreibungsorts (SchKG Art. 265a).

## Verlustschein verkaufen oder abtreten

Eine Forderung aus einem Verlustschein lässt sich abtreten, wie jede andere Forderung auch: Der Gläubiger kann sie ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen, und die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (OR Art. 164 Abs. 1 und Art. 165 Abs. 1). Dass es einen Markt mit guten Preisen dafür gibt, ist damit nicht gesagt. Wer dir einen alten Verlustschein abkauft, rechnet mit demselben Risiko wie du und zahlt entsprechend wenig. Prüf das Papier, das du unterschreibst, und lass dir den Betrag und den Zeitpunkt schriftlich geben.

## So macht es KIDESK

KIDESK führt keine Finanzbuchhaltung und kennt darum keine Buchung «Debitorenverlust». Die Rechnung bleibt offen und zeigt den Restbetrag, mit allen Mahnstufen und Teilzahlungen samt Datum. Das ist genau die Akte, die du für ein neues Betreibungsbegehren brauchst. Den offenen Rest einer Rechnung kannst du als Abschreibung ausbuchen, sobald mindestens eine Teilzahlung eingegangen ist; die MwSt-Auswertung zieht diese Entgeltsminderung in der Periode der Buchung ab. Eine nie bezahlte Rechnung schreibt deine Treuhandstelle in der Buchhaltung ab, nicht KIDESK.

- [Mahnwesen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/mahnwesen)
- [Zahlungen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/zahlungen)

## Häufige Fragen

### Wie lange ist ein Verlustschein gültig?

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins (SchKG Art. 149a Abs. 1). Gegenüber den Erben des Schuldners verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs. Eine Teilzahlung oder eine andere Anerkennung durch den Schuldner unterbricht die Verjährung, und mit der Unterbrechung beginnt sie von neuem (OR Art. 135 Ziff. 1 und Art. 137 Abs. 1).

### Kann ich mit einem Verlustschein sofort wieder betreiben?

Während sechs Monaten nach der Zustellung des Verlustscheins kannst du die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (SchKG Art. 149 Abs. 3). Danach brauchst du ein neues Betreibungsbegehren und zahlst die Gebühren wieder vor. Bei einem Konkursverlustschein geht eine neue Betreibung überhaupt nur, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (SchKG Art. 265 Abs. 2).

### Bekomme ich auf die Forderung aus dem Verlustschein Zinsen?

Nein. Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen (SchKG Art. 149 Abs. 4). Der Betrag bleibt über die ganzen 20 Jahre stehen, wie er im Verlustschein steht. Rechne ihn in einem neuen Betreibungsbegehren also nicht mit Verzugszins hoch.

### Sieht ein künftiger Geschäftspartner den Verlustschein?

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann Auszüge aus den Registern der Betreibungs- und Konkursämter verlangen, insbesondere im Zusammenhang mit einem Vertrag (SchKG Art. 8a Abs. 1 und 2). Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 4). Zahlt der Schuldner die Forderung an das Amt, wird der Eintrag des Verlustscheins gelöscht (SchKG Art. 149a Abs. 3).

### Was ist der Unterschied zwischen einem leeren Pfändungsschein und einem Verlustschein?

Gar keiner in der Wirkung: War kein pfändbares Vermögen vorhanden, bildet die Pfändungsurkunde selbst den Verlustschein im Sinn von SchKG Art. 149 (Art. 115 Abs. 1). Etwas anderes ist der provisorische Verlustschein: Er entsteht, wenn das geschätzte Vermögen nicht genügt, und gibt dir zusätzlich das Recht, innert der Jahresfrist die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen (Art. 115 Abs. 2 und 3).

### Darf ich die Forderung trotz Verlustschein abschreiben?

Ja, und das ist der Normalfall. Die Abschreibung in der Buchhaltung bildet ab, dass du nicht mehr mit dem Geld rechnest; dein Recht aus dem Verlustschein bleibt davon unberührt. Für die Mehrwertsteuer ist der Debitorenverlust eine Korrektur des Entgelts in der Periode, in der du sie verbuchst (MWSTG Art. 41 Abs. 1). Zahlt der Schuldner später doch, ist das ein Ertrag in jenem Jahr.

## Quellen

- [SchKG Art. 149: Ausstellung und Wirkung des Verlustscheins](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_149)
- [SchKG Art. 149a: Verjährung nach 20 Jahren und Löschung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_149_a)
- [SchKG Art. 115: Pfändungsurkunde als Verlustschein, provisorischer Verlustschein](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_115)
- [SchKG Art. 265 und 265a: Konkursverlustschein und neues Vermögen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_265)
- [SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5: Verlustschein als Arrestgrund](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_271)
- [SchKG Art. 8a: Einsichtsrecht ins Betreibungsregister](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_8_a)
- [GebV SchKG Art. 16, 20 und 41: Zahlungsbefehl, Pfändungsvollzug, gebührenfreie Löschung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_16)
- [OR Art. 135, 137, 164 und 165: Unterbrechung der Verjährung, Abtretung und Schriftform](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_135)
- [MWSTG Art. 41: nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_41)
- [KMU-Portal des Bundes: Debitorenverluste und Delkredere](https://www.kmu.admin.ch/de/debitorenverluste-und-delkredere-was-tun-bei-drohendem-zahlungsausfall)
- [GebV SchKG Art. 12a: Gebühr für den Betreibungsregisterauszug](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_12_a)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
