# Der Werkvertrag: du schuldest den Erfolg.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/werkvertrag-grundlagen · Ratgeber · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Durch den Werkvertrag verpflichtest du dich zur Herstellung eines Werkes und dein Kunde zur Leistung einer Vergütung (Obligationenrecht, OR, Art. 363). Du schuldest damit einen **Erfolg**, nicht nur sorgfältiges Arbeiten: Das ist der Unterschied zum Auftrag. Ein Werkvertrag braucht keine bestimmte Form, er ist auch mündlich oder per E-Mail gültig (OR Art. 11). Bezahlt wird bei der Ablieferung des Werkes (OR Art. 372), und dein Kunde darf jederzeit zurücktreten, solange er dir die geleistete Arbeit vergütet und dich voll schadlos hält (OR Art. 377). Die Regeln stehen in OR Art. 363 bis 379.

## Werkvertrag oder Auftrag: der Unterschied, der im Streit zählt

Fast jede Handwerkerarbeit ist ein Werkvertrag: eine Wohnung streichen, eine Heizung ersetzen, einen Garten anlegen, ein Möbel bauen. Du versprichst ein fertiges Ergebnis. Beim Auftrag versprichst du dagegen nur, die übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (OR Art. 394). Eine Beratung, eine Begleitung, eine Betreuung: Dort schuldest du die Arbeit, nicht das Resultat.

Welche Art vorliegt, entscheidet nicht die Überschrift auf dem Papier, sondern was ihr abgemacht habt. Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart des Gesetzes unterstehen, gelten als Auftrag (OR Art. 394 Abs. 2).

| Punkt | Werkvertrag | Auftrag |
| --- | --- | --- |
| Was du schuldest | Das fertige Werk, also einen Erfolg | Sorgfältiges Tätigwerden, keinen Erfolg |
| Vergütung | Immer geschuldet | Nur, wenn verabredet oder üblich (Art. 394 Abs. 3) |
| Vorzeitiges Ende | Rücktritt des Bestellers jederzeit, aber gegen Vergütung der Arbeit und volle Schadloshaltung (Art. 377) | Widerruf oder Kündigung jederzeit von beiden Seiten; Schadenersatz nur bei Kündigung zur Unzeit (Art. 404) |
| Mängelhaftung | Prüfung, Rüge, Nachbesserung, Minderung, Wandelung (Art. 367 bis 371) | Keine Gewährleistung für ein Ergebnis |
| Typische Beispiele | Malerarbeiten, Sanitärinstallation, Zaunbau, Reparatur | Beratung, Bauleitung, Verwaltung, Coaching |

Ein Vertrag kann beides enthalten. Plant und baut derselbe Betrieb, wird die Planung oft als Auftrag und die Ausführung als Werkvertrag behandelt. Im Zweifel hilft die Frage: Könnte ein Dritter das Ergebnis abnehmen und beanstanden?

## Was du als Unternehmer schuldest

Vier Pflichten stehen gleich am Anfang des Gesetzes, drei in OR Art. 364 und eine in Art. 365, und alle vier werden im Alltag unterschätzt.

- **Sorgfalt.** Du haftest im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie eine Arbeitnehmerin im Arbeitsverhältnis (OR Art. 364 Abs. 1).
- **Persönliche Ausführung.** Du musst das Werk persönlich ausführen oder unter deiner persönlichen Leitung ausführen lassen, ausser es kommt nach der Natur des Geschäfts auf deine persönlichen Eigenschaften nicht an (Art. 364 Abs. 2). Wer einen Subunternehmer einsetzt, bleibt gegenüber der Bauherrschaft für dessen Arbeit verantwortlich (OR Art. 101).
- **Werkzeug auf eigene Kosten.** Ohne andere Abrede oder Übung sorgst du für die nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften selbst (Art. 364 Abs. 3). Baustrom, Kran und Gerüst sind deshalb ein Punkt, der in die Offerte gehört, und nicht ein Punkt, über den man am Schluss streitet.
- **Stoff.** Lieferst du das Material, haftest du für dessen Güte wie ein Verkäufer (Art. 365 Abs. 1). Material des Bestellers behandelst du sorgfältig, legst über die Verwendung Rechenschaft ab und gibst den Rest zurück (Abs. 2).

## Die Anzeigepflicht, die dich rettet, und die Weisung, die dich befreit

Zeigen sich bei der Ausführung Mängel am Material des Bestellers oder am angewiesenen Baugrund, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden, musst du das ohne Verzug anzeigen. Unterlässt du es, fallen die nachteiligen Folgen dir selbst zur Last (OR Art. 365 Abs. 3). Das ist die Stelle, an der ein schlechter Untergrund, ein feuchter Estrich oder eine untaugliche Vorleistung eines anderen Gewerks zu deinem Problem wird, wenn du geschwiegen hast.

Die Kehrseite steht in OR Art. 369: Hat der Besteller die Mängel selbst verschuldet, etwa durch Weisungen, die er entgegen deiner ausdrücklichen Abmahnung erteilt hat, fallen seine Mängelrechte dahin. Beides zusammen ergibt eine einfache Regel für die Baustelle: Bedenken sofort äussern, schriftlich, mit Datum, und die Antwort des Bauherrn festhalten. Mehr dazu unter [Anzeigepflicht bei Bedenken](https://kidesk.ch/ratgeber/abmahnung-und-anzeigepflicht).

## Der Preis: drei Arten, drei Risiken

| Preisart | Was gilt | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Fester Preis (Pauschale, Globalpreis) | Du musst zu dieser Summe fertigstellen, auch bei mehr Arbeit oder grösseren Auslagen. Umgekehrt schuldet der Besteller den vollen Preis, wenn es weniger Arbeit gab. | OR Art. 373 Abs. 1 und 3 |
| Fester Preis, ausserordentliche Umstände | Hindern nicht voraussehbare Umstände die Fertigstellung oder erschweren sie sie übermässig, kann das Gericht den Preis erhöhen oder den Vertrag auflösen. Das entscheidet das Gericht, nicht du. | OR Art. 373 Abs. 2 |
| Ungefährer Kostenansatz (Kostenvoranschlag) | Wird er ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, darf dieser zurücktreten. Bei Bauten auf seinem eigenen Grund kann er stattdessen eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen. | OR Art. 375 |
| Nach Aufwand (Regie) | Ist der Preis gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird er nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen festgesetzt. | OR Art. 374 |

Die oft zitierte Grenze von zehn Prozent beim Kostenvoranschlag steht nicht im Gesetz. Das Gesetz sagt «unverhältnismässig», und was das ist, hängt vom Einzelfall ab.

> Wer nach Aufwand arbeitet, verkauft keine Unsicherheit, sondern Nachvollziehbarkeit. Halte Stundenansatz, Zuschläge und Materialaufschlag in der Offerte fest und lass die Rapporte unterschreiben. Was ein Kostendach daran ändert, steht im Ratgeber [Pauschalpreis oder nach Aufwand](https://kidesk.ch/ratgeber/pauschalpreis-oder-nach-aufwand), die Abgrenzung zur Offerte unter [Kostenvoranschlag oder Offerte](https://kidesk.ch/ratgeber/kostenvoranschlag-offerte-unterschied).

## Fällig wird die Vergütung bei der Ablieferung

Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen. Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, wird für jeden Teil bei dessen Ablieferung gezahlt (OR Art. 372). Daraus folgt der wirtschaftlich wichtigste Satz dieses Ratgebers: **Ohne Abrede finanzierst du den ganzen Auftrag vor.** Eine Anzahlung, Akontozahlungen oder ein Zahlungsplan nach Baufortschritt brauchen eine Vereinbarung, und diese gehört in die Offerte oder in den Werkvertrag. Wie du das formulierst und was dabei mit der Mehrwertsteuer passiert, steht unter [Anzahlung und Vorauszahlung](https://kidesk.ch/ratgeber/anzahlung-vorauszahlung-rechnung), die Mittel zur Absicherung unter [Werklohn absichern](https://kidesk.ch/ratgeber/werklohn-absichern).

## Ablieferung, Prüfung, Rüge: ab hier läuft die Uhr

Nach der Ablieferung prüft der Besteller das Werk, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und zeigt dir Mängel an (OR Art. 367 Abs. 1). Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Frist für die Mängelrüge bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage, und die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam (Art. 367 Abs. 1bis). Verdeckte Mängel eines unbeweglichen Werks sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen (Art. 370 Abs. 4). Unterbleibt die Rüge, gilt das Werk als genehmigt (Art. 370 Abs. 1 und 2).

> Die Gesetzesänderung vom 20. Dezember 2024 enthält keine Übergangsbestimmung, sie setzt nur das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2026 fest. Nach verbreiteter Auffassung, der auch der SIA folgt, gelten die neuen Fristen deshalb für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden; für ältere Verträge bleibt es beim bisherigen Recht. Was das im Einzelnen heisst, steht unter [Mängelrüge: 60 Tage seit 2026](https://kidesk.ch/ratgeber/maengelruege-60-tage-neues-recht-2026).

| Der Mangel ist | Was der Besteller verlangen kann | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| So erheblich, dass das Werk unbrauchbar ist | Annahme verweigern, bei deinem Verschulden zusätzlich Schadenersatz | OR Art. 368 Abs. 1 |
| Minder erheblich | Abzug am Lohn im Umfang des Minderwerts oder unentgeltliche Verbesserung, sofern dir diese nicht übermässige Kosten verursacht | OR Art. 368 Abs. 2 |
| Minder erheblich, und du besserst trotz Verlangen nicht nach | Eine angemessene Frist mit der Androhung, die Verbesserung auf deine Gefahr und Kosten einem Dritten zu übertragen | OR Art. 368 Abs. 2 zweiter Satz mit Art. 366 Abs. 2 |
| Vom Besteller selbst verschuldet | Nichts: seine Mängelrechte fallen dahin | OR Art. 369 |

Eine im Voraus getroffene Abrede, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, ist ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft (OR Art. 368 Abs. 2bis).

Die Ansprüche wegen Mängeln verjähren zwei Jahre nach der Abnahme, beim unbeweglichen Werk fünf Jahre, und die fünf Jahre lassen sich nicht zulasten des Bestellers abändern (OR Art. 371). Die Einzelheiten stehen unter [Garantie und Gewährleistung](https://kidesk.ch/ratgeber/garantie-und-gewaehrleistung-handwerker) und [Mängelrüge: 60 Tage seit 2026](https://kidesk.ch/ratgeber/maengelruege-60-tage-neues-recht-2026). Wie du auf eine Rüge antwortest, zeigt die [Vorlage für die Antwort](https://kidesk.ch/vorlagen/maengelruege-antwort-vorlage).

## Wenn der Auftrag vorzeitig endet

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Er schuldet dir dann die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung (OR Art. 377). «Volle Schadloshaltung» heisst: auch der entgangene Gewinn aus dem nicht ausgeführten Teil, soweit du ihn beziffern kannst. Rechne in diesem Fall sauber ab, mit Stunden, Material, bestellten und nicht rückgabefähigen Teilen sowie dem Deckungsbeitrag, der dir fehlt.

- **Das Werk geht vor der Übergabe zufällig unter:** Du bekommst weder Lohn noch Auslagen ersetzt, ausser der Besteller befand sich im Annahmeverzug (OR Art. 376 Abs. 1).
- **Der Untergang liegt am Material des Bestellers, am angewiesenen Baugrund oder an der von ihm vorgeschriebenen Ausführungsart:** Hast du rechtzeitig auf diese Gefahren aufmerksam gemacht, bekommst du die geleistete Arbeit und die nicht im Lohn enthaltenen Auslagen vergütet, bei Verschulden des Bestellers zusätzlich Schadenersatz (Art. 376 Abs. 3).
- **Die Vollendung wird durch einen Zufall beim Besteller unmöglich:** Du hast Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preis nicht inbegriffenen Auslagen (Art. 378).
- **Du stirbst oder wirst ohne dein Verschulden unfähig, das Werk zu vollenden:** Der Vertrag erlischt, wenn er mit Rücksicht auf deine persönlichen Eigenschaften eingegangen wurde. Der Besteller muss den brauchbaren Teil annehmen und bezahlen (Art. 379).

## Form: gültig ohne Unterschrift, beweisbar nur mit

Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (OR Art. 11). Für den Werkvertrag schreibt es keine vor. Der Handschlag auf der Baustelle und die Zusage per E-Mail sind gültige Verträge. Was fehlt, ist der Beweis, und im Streit trägt ihn, wer sich auf die Abmachung beruft. Dazu mehr unter [Ist ein mündlicher Vertrag gültig?](https://kidesk.ch/fragen/ist-ein-muendlicher-vertrag-gueltig).

Das ist auch der Grund, warum ein Werkvertrag nicht dick sein muss. Vier Seiten, die Umfang, Termine, Preisart, Zahlungsplan und Abnahme regeln, verhindern mehr Streit als dreissig Seiten Klauseln. Eine fertige Vorlage steht unter [Einfacher Werkvertrag](https://kidesk.ch/vorlagen/werkvertrag-einfach-vorlage).

1. **Parteien und Objekt**, inklusive Gemeinde und Parzellennummer. Am Bau brauchst du für das Bauhandwerkerpfandrecht später die Eigentümerin und das Grundstück, nicht nur den Namen deines Bestellers.
2. **Leistungsumfang mit Beilagen** in klarer Rangfolge: Offerte, Leistungsverzeichnis, Pläne. Steht in der Offerte etwas anderes als im Vertrag, muss geregelt sein, was vorgeht.
3. **Preisart und Preis**, dazu ausdrücklich, was nicht inbegriffen ist.
4. **Zahlungsplan und Zahlungsfrist** als Datum oder Tagesfrist. Ist der Verfalltag verabredet, gerät dein Kunde ohne Mahnung in Verzug (OR Art. 102 Abs. 2).
5. **Nachträge nur schriftlich.** Bestellungsänderungen sind der häufigste Grund für Streit über die Schlussrechnung, siehe [Nachtrag und Mehrkosten anmelden](https://kidesk.ch/ratgeber/nachtrag-mehrkosten-anmelden).
6. **Termin der Abnahme** und wer das Protokoll führt. Ohne Abnahmedatum weisst du nicht, wann die fünf Jahre enden.

> **Achtung:** Die Norm SIA 118 ist kein Gesetz, sondern eine private Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins. Sie gilt nur, wenn ihr sie im Vertrag vereinbart habt, und sie ändert dann viele der Regeln oben, etwa zur Abnahme und zur Rügefrist. Steht «SIA 118» in einem Vertrag, den du unterschreibst, hast du sie vereinbart, auch wenn du sie nie gelesen hast.

## So macht es KIDESK

Ein eigenes Werkvertragsformular gibt es in KIDESK nicht. Was es gibt, ist der Weg über die Offerte: Dein Kunde unterschreibt sie online über einen Link, am Handy oder am Computer, und danach bekommt ihr beide die Annahmebestätigung als PDF mit Name und Zeitpunkt. Damit ist belegt, was vereinbart wurde und wann. Aus der angenommenen Offerte wird der Auftrag und daraus die Rechnung, ohne dass du eine Zahl abtippst.

- [Offerten in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/offerten)
- [Offerte online annehmen lassen](https://kidesk.ch/anleitungen/offerte-online-annehmen-lassen)

## Häufige Fragen

### Ist eine unterschriebene Offerte schon ein Werkvertrag?

Ja. Nimmt dein Kunde die Offerte an, ist der Vertrag zustande gekommen, und weil das Gesetz für den Werkvertrag keine Form verlangt (OR Art. 11), braucht es kein zusätzliches Dokument. Die Offerte mit ihren Beilagen ist dann der Vertragsinhalt. Ein eigener Vertrag lohnt sich erst, wenn Termine, Zahlungsplan, Abnahme und Nachträge geregelt werden sollen.

### Darf ich einen Subunternehmer einsetzen?

Ja, ausser es kommt nach der Natur des Geschäfts auf deine persönlichen Eigenschaften an oder der Vertrag verbietet es. Du musst das Werk persönlich ausführen oder unter deiner persönlichen Leitung ausführen lassen (OR Art. 364 Abs. 2). Gegenüber deinem Kunden haftest du für das Ergebnis so, als hättest du selbst gearbeitet.

### Der Kunde bricht mitten in der Arbeit ab. Was bekomme ich?

Der Besteller darf jederzeit zurücktreten, solange das Werk unvollendet ist, aber nur gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung (OR Art. 377). Stelle eine Abrechnung über Stunden, Material, nicht rückgabefähige Bestellungen und den entgangenen Deckungsbeitrag. Was nicht belegt ist, bekommst du im Streit nicht.

### Gilt beim Werkvertrag eine Verjährung von fünf oder von zehn Jahren für meine Rechnung?

Das sind zwei verschiedene Fristen. Die Mängelansprüche deines Kunden verjähren nach OR Art. 371 in zwei oder fünf Jahren. Deine Forderung auf den Werklohn verjährt nach den allgemeinen Regeln: fünf Jahre für Handwerksarbeit, sonst zehn (OR Art. 127 und 128). Weil der Begriff «Handwerksarbeit» eng ausgelegt wird, rechne vorsichtshalber mit fünf Jahren. Mehr unter [Verjährung von Forderungen](https://kidesk.ch/ratgeber/verjaehrung-von-forderungen).

### Kann ich meine Haftung für Mängel im Vertrag ausschliessen?

Bei einer Baute nicht mehr. Eine im Voraus getroffene Abrede, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, ist ungültig (OR Art. 368 Abs. 2bis), und die fünfjährige Verjährung darf nicht zulasten des Bestellers verkürzt werden (Art. 371 Abs. 3). Beides gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2026.

### Was ist der Unterschied zwischen Ablieferung und Abnahme?

Die Ablieferung ist die Übergabe des fertigen Werkes; mit ihr wird die Vergütung fällig (OR Art. 372). Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, das Werk als vertragsgemäss entgegenzunehmen; ab ihr laufen die Verjährungsfristen für Mängel (Art. 371). In der Praxis fallen beide oft zusammen, und genau darum lohnt sich ein [Abnahmeprotokoll](https://kidesk.ch/vorlagen/abnahmeprotokoll-vorlage) mit Datum.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 363: Begriff des Werkvertrags](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_363)
- [OR Art. 364 und 365: Pflichten des Unternehmers, Stoff und Anzeigepflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_364)
- [OR Art. 367 bis 371: Mängelrüge, Rechte des Bestellers, Genehmigung, Verjährung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_367)
- [OR Art. 372 bis 375: Fälligkeit, fester Preis, Preis nach Aufwand, Kostenansatz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_372)
- [OR Art. 376 bis 379: Untergang des Werkes, Rücktritt, Unmöglichkeit, Tod des Unternehmers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_376)
- [OR Art. 394 und 404: Auftrag, Widerruf und Kündigung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_394)
- [OR Art. 11: Form der Verträge](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_11)
- [Änderung des OR vom 20. Dezember 2024 (Baumängel), AS 2025 270, in Kraft seit 1. Januar 2026](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/270/de)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
