# Fahrspesen berechnen: 75 Rappen pro Kilometer.

Quelle: https://kidesk.ch/rechner/fahrspesen-rechner · Rechner · Thema: Arbeitszeit, Rapport und Spesen · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Für geschäftliche Fahrten mit dem privaten Auto anerkennen die Steuerbehörden ab dem **1. Januar 2026 bis zu 75 Rappen pro Kilometer**, bis Ende 2025 waren es 70 Rappen. Grundlage ist die Wegleitung zum Lohnausweis (Rz 52): Bis zu diesem Ansatz muss der Betrieb die Spesen im Lohnausweis nicht beziffern. Der Ansatz folgt dem Abzug für den Arbeitsweg, den das Eidgenössische Finanzdepartement in der Berufskostenverordnung erhöht hat und der sich neu nach dem Kilometerpreis des Touring Club Schweiz für sein Musterauto richtet. 42 Kilometer hin und zurück ergeben also 84 Kilometer und **CHF 63.00** Spesen.

## Der Ansatz ab 2026

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Abzüge der direkten Bundessteuer jährlich an. Für das Steuerjahr 2026 gilt: Der Abzug für den Arbeitsweg mit dem Privatauto wird auf 75 Rappen pro Kilometer erhöht, bisher waren es 70 Rappen. Neu richtet sich dieser Abzug nach dem Kilometerpreis, den der Touring Club Schweiz jedes Jahr für sein Musterauto veröffentlicht, und kann damit künftig in beide Richtungen ändern. Für Geschäftsfahrten steht derselbe Betrag in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 1. Januar 2026 (Rz 52): Vergütet der Betrieb für die geschäftliche Benutzung des Privatfahrzeugs höchstens 75 Rappen pro Kilometer und hält er die übrigen Vorgaben ein, muss der Spesenbetrag im Lohnausweis nicht angegeben werden.

Die kantonalen Steuerverwaltungen wenden denselben Ansatz auf **Spesenreglemente** an. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern schreibt: Ab 1. Januar 2026 kann ein Unternehmen die Spesen für die geschäftlich gefahrenen Kilometer mit einem Privatfahrzeug mit maximal 75 Rappen pro Kilometer entschädigen, bis 31. Dezember 2025 waren es 70 Rappen. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hält ausdrücklich fest, dass ein bestehendes genehmigtes Spesenreglement dafür nicht neu genehmigt werden muss und dass auch Betriebe ohne genehmigtes Reglement bis zu 75 Rappen vergüten dürfen.

| Zeitraum | Höchstansatz je Kilometer | Quelle |
| --- | --- | --- |
| Bis 31.12.2025 | 70 Rappen | Steuerverwaltung Kanton Bern, Dienststelle Steuern Luzern |
| Ab 01.01.2026 | 75 Rappen | Wegleitung zum Lohnausweis 2026, Rz 52. Gleicher Betrag wie der Abzug für den Arbeitsweg in der Berufskostenverordnung des EFD |

Es handelt sich um eine steuerliche Obergrenze, die ohne weiteren Nachweis anerkannt wird, nicht um einen Anspruch auf genau diesen Betrag. Den Anspruch auf Ersatz der Fahrzeugkosten regelt OR Art. 327b.

**Servicefahrt zum Kunden, 42 Kilometer einfach**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Strecke einfach | 42 km |
| Hin und zurück | 84 km |
| Ansatz je Kilometer | CHF 0.75 |
| Rechnung | 84 × 0.75 |
| **Fahrspesen** | **CHF 63.00** |

## Steuerliche Obergrenze, kein fester Tarif

Die 75 Rappen sagen, bis zu welchem Betrag die Steuerbehörden eine Kilometerentschädigung ohne weiteren Nachweis als Spesenersatz durchgehen lassen, also als Auslagenersatz und nicht als Lohn. Was dein Betrieb tatsächlich zahlt, regelt der Arbeitsvertrag oder das Spesenreglement. Ganz frei bist du dabei nicht: Fährt jemand mit deinem Einverständnis im eigenen Auto für die Arbeit, schuldest du die üblichen Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt, dazu nach Massgabe des Gebrauchs die öffentlichen Abgaben, die Haftpflichtprämie und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung (OR Art. 327b). Abreden, nach denen die Person notwendige Auslagen selbst trägt, sind nichtig (OR Art. 327a Abs. 3). Ein Ansatz weit unter den tatsächlichen Kosten ist darum heikel. Zahlst du mehr als 75 Rappen, entfällt die Vereinfachung: Die Spesen müssen im Lohnausweis mit Betrag stehen (Wegleitung, Rz 52). Soweit dem Mehrbetrag keine tatsächlichen Kosten gegenüberstehen, kann er als Lohn gelten.

- **Geschäftsfahrten** sind Fahrten zu Kunden, zur Baustelle, zum Lieferanten. Der Arbeitsweg von zu Hause zum Betrieb gehört nicht dazu, für ihn gelten die Regeln über die Berufskosten in der Steuererklärung.
- **Aussendienst mit sehr hoher Kilometerleistung:** Aussendienstreglemente sind laut der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern von der Erhöhung ausdrücklich ausgenommen. Dort gelten eigene Reglemente.
- **Was der Ansatz abdeckt:** Er lehnt sich an den Kilometerpreis des TCS an. Dieser rechnet feste Kosten wie Abschreibung, Versicherung und Verkehrssteuer ebenso ein wie Wertminderung, Treibstoff, Reifen und Reparaturen. Benzin daneben noch einmal zu vergüten, sprengt die Obergrenze.
- **Geschäftsfahrzeug:** Wer ein Fahrzeug des Betriebs fährt, bekommt keine Kilometerentschädigung. Dort geht es um den Privatanteil, das ist eine andere Rechnung.

## Spesen an den Mitarbeiter und Spesen an den Kunden

Das sind zwei getrennte Dinge, die im Alltag oft verwechselt werden. Was du deiner Mitarbeiterin für ihre Kilometer vergütest, bestimmt das Spesenreglement. Was du dem Kunden für die Anfahrt verrechnest, bestimmt deine Offerte. Beide Beträge dürfen sich unterscheiden, und sie tun es meistens.

| Frage | Spesen an die Mitarbeiterin | Anfahrt in der Kundenrechnung |
| --- | --- | --- |
| Grundlage | Arbeitsvertrag, Spesenreglement | Offerte, Vertrag, Stundenansatz |
| Obergrenze | 75 Rappen ohne Nachweis | Frei kalkulierbar |
| Mehrwertsteuer | Kein Entgelt, es ist Auslagenersatz | Teil des steuerbaren Entgelts, auch als eigene Position (MWSTG Art. 24 Abs. 1) |
| Beleg | Fahrtenliste oder Rapport | Position auf der Rechnung |

Wer eine Pauschale für die Anfahrt verrechnet, schreibt sie als eigene Position auf die Rechnung. Das vermeidet Rückfragen.

> Halte die gefahrenen Kilometer im Rapport fest, mit Datum, Ziel und Zweck. Eine nachvollziehbare Fahrtenliste ist bei einer Lohnkontrolle oder einer Revision das, was zählt. Eine runde Pauschale ohne Grundlage ist das, was Fragen auslöst.

> **Achtung:** Ansätze ändern. Die Zahl auf dieser Seite gilt für 2026, steht in der Wegleitung zum Lohnausweis und folgt der Berufskostenverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements. Prüfe vor dem Jahreswechsel, ob die kantonale Steuerverwaltung eine neue Zahl nennt, und passe dein Spesenreglement oder den Wert im Rechner an.

## Häufige Fragen

### Sind 75 Rappen pro Kilometer vorgeschrieben?

Nein. Es ist die Obergrenze, die die Steuerbehörden ohne weiteren Nachweis als Auslagenersatz anerkennen. Wie viel dein Betrieb vergütet, steht im Arbeitsvertrag oder im Spesenreglement. Einen Anspruch auf genau diesen Betrag gibt es nicht, wohl aber auf Ersatz der üblichen Fahrzeugkosten nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit (OR Art. 327b).

### Zählt der Arbeitsweg als Geschäftsfahrt?

Nein. Der Weg von zu Hause zum Betrieb ist Arbeitsweg und kein Spesenfall. Er wird in der privaten Steuererklärung als Berufskosten geltend gemacht, dort mit einer eigenen Obergrenze. Fährt jemand direkt von zu Hause zur Baustelle, ist die Abgrenzung im Einzelfall zu klären.

### Muss ich das Spesenreglement neu genehmigen lassen?

Nein. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hält fest, dass Betriebe mit genehmigtem Spesenreglement den höheren Ansatz ohne neues Genehmigungsverfahren anwenden dürfen. Auch Betriebe ohne genehmigtes Reglement dürfen neu bis zu 75 Rappen vergüten.

### Was ist, wenn ich mehr als 75 Rappen zahle?

Dann entfällt die Vereinfachung der Wegleitung zum Lohnausweis (Rz 52): Die Spesen müssen im Lohnausweis mit Betrag stehen. Soweit dem Mehrbetrag keine tatsächlichen Kosten gegenüberstehen, kann er als Lohn gelten, mit Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Wer dauerhaft höhere Ansätze braucht, etwa wegen besonderer Fahrzeuge, klärt das vorgängig mit der kantonalen Steuerverwaltung.

### Kann ich dem Kunden mehr als 75 Rappen für die Anfahrt verrechnen?

Ja. Was du dem Kunden verrechnest, ist Teil deiner Preiskalkulation und nicht an die steuerlichen Spesenansätze gebunden. Üblich sind eine Anfahrtspauschale oder ein Kilometeransatz plus die Fahrzeit zum Stundensatz. Beides gehört vorher in die Offerte.

## Quellen

- [ESTV und Schweizerische Steuerkonferenz: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 1. Januar 2026, Rz 52](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 327a und 327b: Auslagen und Motorfahrzeug](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_327_b)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 24 Abs. 1: Entgelt und Ersatz aller Kosten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_24)
- [EFD, Medienmitteilung vom 11. September 2025: Abzüge der direkten Bundessteuer, Kilometeransatz ab Steuerjahr 2026](https://www.efd.admin.ch/de/newnsb/VzaAUrhkPx2EPde4a6e3O)
- [Steuerverwaltung Kanton Bern, TaxInfo: Genehmigung von Spesenreglementen](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/59b9b1fa-51f3-4b49-a458-c67ea9323db3?lang=de)
- [Dienststelle Steuern Kanton Luzern, Steuer+Praxis 7/2025: Spesenreglemente, Erhöhung Fahrkostenpauschale ab 1.1.2026](https://steuern.lu.ch/-/media/Steuern/Dokumente/SteuerBulletin/2025/SteuerPraxis202507Spesenreglemente.pdf?rev=ce99b6b944364891b79d68b446f454c5)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
