# Offerte Vorlage für Fotoaufträge.

Quelle: https://kidesk.ch/vorlagen/offerte-vorlage-fotograf · Vorlage · Thema: Offerten · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Die teuerste Zeile einer Fotografen-Offerte ist nicht der Tagessatz, sondern das Nutzungsrecht. Wer ein Bild bestellt und bezahlt, hat damit noch kein Recht daran: Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst andere Teilrechte nur ein, wenn das vereinbart ist, und die Übergabe des Werkexemplars schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse gerade nicht ein (URG Art. 16 Abs. 2 und 3). In die Offerte gehört deshalb schwarz auf weiss: welche Bilder, wofür, wo, wie lange, exklusiv oder nicht.

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- [Word (.docx)](https://kidesk.ch/vorlagen/offerte-vorlage-fotograf.docx)
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Ohne Anmeldung. Die Beispielangaben ersetzt du durch deine eigenen. Die Excel-Datei rechnet die Summen selbst.

**Offerte Fotoauftrag**

| Angabe | Wert |
| --- | --- |
| Offertnummer | 2026-0176 |
| Datum | 21.09.2026 |
| Gültig bis | 12.10.2026 |
| Kunde | [Name, Strasse Nr., PLZ Ort] |
| Auftrag | [Mitarbeiterporträts / Produktaufnahmen / Reportage] |
| Aufnahmetag | [TT.MM.JJJJ], 09.00 bis 17.00 Uhr |
| Ort | [Bezeichnung, Strasse Nr., PLZ Ort] |
| Lieferung der bearbeiteten Bilder bis | [TT.MM.JJJJ] |
| Nutzungsrecht | Website und Social Media des Kunden, Schweiz, 2 Jahre, nicht exklusiv |

Besten Dank für Ihre Anfrage und das Gespräch vom 16.09.2026. Für den Fotoauftrag unterbreiten wir Ihnen die folgende Offerte. Das Nutzungsrecht ist als eigene Position ausgewiesen; sein Umfang steht im Fusstext. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer.

| Pos. | Leistung | Menge | Einheit | Preis | Total |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1 | Vorbereitung: Briefing, Bildliste, Besichtigung der Räume und Lichtprobe | 3.00 | Std. | 145.00 | 435.00 |
| 2 | Aufnahmetag vor Ort, inklusive Auf- und Abbau von Licht und Hintergrund | 1.00 | Tag | 1'450.00 | 1'450.00 |
| 3 | Assistenz am Aufnahmetag | 8.00 | Std. | 65.00 | 520.00 |
| 4 | Sichtung und Vorauswahl, Bereitstellung als Kontaktbogen mit Wasserzeichen | 1.00 | Pausch. | 180.00 | 180.00 |
| 5 | Bildbearbeitung der ausgewählten Bilder: Farbe, Kontrast, Beschnitt, einfache Retusche | 20.00 | Bild | 35.00 | 700.00 |
| 6 | Nutzungsrecht gemäss Fusstext: Website und Social Media des Kunden, Schweiz, 2 Jahre, nicht exklusiv | 1.00 | Pausch. | 600.00 | 600.00 |
| 7 | Reisezeit Hin- und Rückweg | 2.00 | Std. | 95.00 | 190.00 |
| 8 | Fahrkosten | 84.00 | km | 0.80 | 67.20 |
| 9 | Datenübergabe: JPEG in Web- und Druckauflösung, benannt nach Absprache, Download für 30 Tage | 1.00 | Pausch. | 90.00 | 90.00 |
|  |  |  |  | Zwischentotal | 4'232.20 |
|  |  |  |  | MwSt 8.1 % | 342.81 |
|  |  |  |  | **Total CHF** | **4'575.01** |

Nutzungsrecht: Mit der vollständigen Bezahlung erhalten Sie das Recht, die 20 gelieferten, bearbeiteten Bilder auf Ihrer eigenen Website und auf Ihren eigenen Social-Media-Kanälen zu verwenden, im Gebiet Schweiz, während zwei Jahren ab Lieferung, nicht exklusiv und ohne Recht zur Weitergabe an Dritte. Nicht enthalten sind Print, Inserate, Plakate, Messeauftritte, Verpackungen und der Weiterverkauf der Bilder. Andere Aufnahmen desselben Termins sind vom Nutzungsrecht nicht erfasst (URG Art. 16 Abs. 2 und 3).

Erweiterung: Eine Ausweitung auf weitere Medien, Gebiete oder eine längere Dauer ist jederzeit möglich. Wir offerieren sie separat, ohne neuen Aufnahmetag.

Urhebernennung: Bei redaktioneller Verwendung nennen Sie bitte «Foto: [Name]» beim Bild oder im Impressum (URG Art. 9 Abs. 1).

Bearbeitung: Beschnitt und Anpassung von Helligkeit und Kontrast sind erlaubt. Montagen, Filter, Spiegelungen und die Verwendung von Bildausschnitten in anderen Bildern bitte vorher kurz absprechen (URG Art. 11).

Abgebildete Personen: Die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung holen Sie ein; wir stellen Ihnen dafür gerne ein Formular zur Verfügung. Für gebuchte Modelle übernehmen wir das.

Rohdaten: Unbearbeitete Rohdaten (RAW) sind nicht Bestandteil dieser Offerte.

Bildauswahl: Sie erhalten den Kontaktbogen innert 5 Arbeitstagen nach dem Aufnahmetag und wählen daraus 20 Bilder aus. Bitte teilen Sie uns die Auswahl innert 10 Arbeitstagen mit. Eine Korrekturrunde auf den bearbeiteten Bildern ist enthalten, jede weitere verrechnen wir zu CHF 145.00 je Stunde.

Verschiebung und Absage: Eine Verschiebung bis 5 Arbeitstage vor dem Aufnahmetag ist kostenlos. Danach verrechnen wir 50 % des Tagessatzes, bei Absage innert 48 Stunden 100 %. Muss wegen Wetters verschoben werden, entscheiden wir gemeinsam bis 16.00 Uhr des Vortages; eine wetterbedingte Verschiebung ist kostenlos.

Archiv und Nachlieferung: Wir bewahren die bearbeiteten Bilder 5 Jahre auf. Eine Nachlieferung kostet CHF 90.00 je Auftrag. Rohdaten löschen wir nach 12 Monaten.

Nicht enthalten: Studiomiete, Modelle, Stylist, Hair und Make-up, Requisiten, Mietobjektive, Drohnenaufnahmen, Bildlizenzen Dritter sowie Druck und Produktion.

Gültigkeit: Diese Offerte gilt bis am 12.10.2026.

Zahlungsbedingungen: Akontorechnung von 30 % bei der Auftragserteilung, Schlussrechnung nach der Lieferung. Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist tritt der Verzug ohne weitere Mahnung ein. Ab Verzug ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet.

Annahme der Offerte:
Ort und Datum ............................  Unterschrift Kunde ............................
Ort und Datum ............................  Unterschrift Auftragnehmer ............................

[Preise, Mengen, Zeiten und Fristen dieser Vorlage sind Beispiele. Setzen Sie Ihre eigenen ein.]

## Die Datei ist nicht das Recht

Das Urheberrechtsgesetz (URG) ist an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich. Artikel 16 Absatz 3 sagt: «Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.» Wer also die JPEG-Datei per Link bekommt, hat eine Datei und sonst nichts. Und Absatz 2 ergänzt, dass die Übertragung eines Teilrechts andere Teilrechte nur mitumfasst, wenn das vereinbart ist. Ohne Abrede bleibt beim Fotografen, was nicht ausdrücklich abgetreten wurde.

Dass Fotografien geschützt sind, ist seit 2020 auch für die nüchternen Aufnahmen geklärt. Neben den fotografischen Werken mit individuellem Charakter gelten «fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte» als Werke, «auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben» (URG Art. 2 Abs. 3bis). Das Produktfoto vor weissem Hintergrund fällt damit ebenso unter das Gesetz wie das inszenierte Porträt. Der Unterschied liegt in der Schutzdauer: 50 Jahre nach der Herstellung für diese Wiedergaben ohne individuellen Charakter, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers für alle anderen Werke (URG Art. 29 Abs. 2).

## Fünf Angaben, die ein Nutzungsrecht erst brauchbar machen

Ein Satz wie «Der Kunde erhält die Nutzungsrechte» ist keine Abrede, sondern eine Einladung zum Streit. Brauchbar wird das Recht erst, wenn fünf Dinge darinstehen. Die folgende Tabelle zeigt dieselbe Angabe einmal eng und einmal weit gefasst; dazwischen liegt dein Preis.

| Angabe | Eng gefasst | Weit gefasst |
| --- | --- | --- |
| Umfang: welche Bilder | Die 20 gelieferten und bearbeiteten Bilder | Alle Aufnahmen des Termins, inklusive Ausschuss |
| Zweck: wofür | Eigene Website und eigene Social-Media-Kanäle | Jede Werbung, auch Print, Inserate, Plakate, Messen, Verpackung |
| Gebiet: wo | Schweiz | Weltweit |
| Dauer: wie lange | Zwei Jahre ab Lieferung | Unbefristet |
| Exklusivität und Weitergabe | Nicht exklusiv, keine Weitergabe an Dritte | Exklusiv, Weitergabe an Konzerngesellschaften und Handelspartner erlaubt |

Dazu kommt die sechste Frage, die oft vergessen geht: Darf der Kunde die Bilder bearbeiten, zuschneiden, mit Text überlagern? Das ist kein Nutzungs-, sondern ein Änderungsrecht (URG Art. 11).

**Gleicher Aufwand, zwei Nutzungsrechte**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Produktion gemäss Vorlage: Vorbereitung, Fototag, Assistenz, Auswahl, Bearbeitung, Reise und Datenübergabe | CHF 3'632.20 |
| Variante A: Website und Social-Media-Kanäle des Kunden, Schweiz, zwei Jahre, nicht exklusiv | CHF 600.00 |
| Total Variante A, ohne MwSt | CHF 4'232.20 |
| Variante B: zusätzlich Print, Inserate und Plakate, weltweit, unbefristet, exklusiv | CHF 2'400.00 |
| Differenz, die allein aus dem Nutzungsrecht kommt | CHF 1'800.00 |
| **Total Variante B, ohne MwSt** | **CHF 6'032.20** |

> Alle Preise auf dieser Seite und in der Vorlage sind Beispiele, damit die Rechnung nachvollziehbar bleibt. Es sind keine Marktpreise und keine Richtwerte. Setz deine eigenen Ansätze ein; wie du sie herleitest, steht im Ratgeber [Stundenansatz berechnen](https://kidesk.ch/ratgeber/stundensatz-berechnen).

Der Vorteil der getrennten Position ist nicht der höhere Preis, sondern die Nachlizenzierung. Kommt der Kunde nach anderthalb Jahren und will die Bilder doch auf ein Plakat, ist das kein neuer Auftrag und kein neuer Fototag, sondern eine Erweiterung des Nutzungsrechts. Steht die erste Lizenz sauber in der Offerte, ist die zweite ein Zweizeiler.

## Urhebernennung und Bearbeitung

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft steht im Gesetz neben dem Verwendungsrecht (URG Art. 9 Abs. 1). Wer genannt werden will, schreibt in die Offerte, wie die Nennung aussieht: «Foto: [Name]» beim Bild, im Impressum oder im Abspann. Wer darauf verzichtet, schreibt auch das hin, denn ein Kunde, der nichts weiss, macht es falsch.

Getrennt davon steht das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ein Werk geändert werden darf (URG Art. 11 Abs. 1). Selbst wenn jemand vertraglich zur Änderung befugt ist, kann sich die Urheberin jeder Entstellung widersetzen, die sie in der Persönlichkeit verletzt (Abs. 2). Für die Offerte reicht ein Satz: Zuschnitt und Anpassung der Helligkeit sind erlaubt, Montagen, Filter und der Einbau in andere Bilder brauchen eine Rückfrage.

## Menschen auf dem Bild: die zweite Erlaubnis

Das Urheberrecht regelt dein Verhältnis zum Kunden. Es sagt nichts darüber, ob die abgebildete Person mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Dafür gilt der Persönlichkeitsschutz: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gegen jeden vorgehen, der an der Verletzung mitwirkt, und widerrechtlich ist eine Verletzung dann nicht, wenn sie durch Einwilligung, durch ein überwiegendes Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (ZGB Art. 28). Dazu kommt das Datenschutzgesetz, denn ein erkennbarer Mensch auf einem Bild ist eine Person mit Daten.

- **Halte in der Offerte fest, wer die Einwilligungen einholt.** Bei Mitarbeitenden des Kunden ist das der Kunde, bei gebuchten Modellen du.
- **Nimm sie schriftlich.** Eine kurze Erklärung mit Name, Datum, Zweck und Umfang der Veröffentlichung genügt und ist im Zweifel der einzige Beweis.
- **Denk an Kinder.** Für Minderjährige unterschreiben die Eltern, und zwar vor dem Termin, nicht danach.
- **Bei Anlässen: sichtbarer Hinweis am Eingang.** Wer weiss, dass fotografiert wird, kann ausweichen. Mehr zum Umgang mit Personendaten steht im Ratgeber [Das Datenschutzgesetz im Kleinbetrieb](https://kidesk.ch/ratgeber/datenschutzgesetz-fuer-kleinbetriebe).

## Was in Fotografen-Offerten am häufigsten fehlt

- **Die Zahl der bearbeiteten Bilder, nicht die Zahl der Aufnahmen.** «500 Bilder» klingt gut und heisst nichts. Offeriert wird die Auswahl, die der Kunde wirklich bekommt.
- **Wer auswählt und bis wann.** Ohne Frist liegt der Kontaktbogen drei Wochen beim Kunden, und dein Termin für die Bearbeitung ist weg.
- **Die Zahl der Korrekturrunden.** Eine ist üblich, jede weitere ist eine Position.
- **Die Rohdaten.** RAW-Dateien sind Arbeitsmaterial, kein Ergebnis. Wer sie ausnahmsweise abgibt, offeriert das separat und regelt zugleich die Bearbeitung.
- **Reisezeit und Wartezeit.** Zwei Stunden Anfahrt und eine Stunde Warten auf die Geschäftsleitung sind Arbeitszeit. In der Offerte als eigene Position, sonst schenkst du sie her.
- **Assistenz, Studio, Licht, Requisiten, Modelle.** Alles, was du zukaufst, gehört sichtbar in die Offerte, mit dem Hinweis, dass Änderungen am Konzept die Kosten ändern.
- **Wetter und Verschiebung.** Draussen fotografiert man nicht immer. Nenne die Frist, bis zu der verschoben werden kann, und was eine kurzfristige Absage kostet.
- **Archivierung und Nachlieferung.** Wie lange bewahrst du die Bilder auf, und was kostet eine Nachlieferung in zwei Jahren? Ohne Angabe erwartet der Kunde beides gratis und für immer.
- **Lieferformat und Auflösung.** JPEG für das Web, JPEG oder TIFF für den Druck, Farbprofil, Dateibenennung. Eine Zeile spart zwei Mails.

## Mehrwertsteuer: 8.1 Prozent, mit einer engen Ausnahme

Der Fotoauftrag ist eine Dienstleistung und unterliegt dem Normalsatz von 8.1 Prozent (MWSTG Art. 25 Abs. 1), sofern du überhaupt steuerpflichtig bist. Die Grenze liegt bei CHF 100'000 Umsatz pro Jahr aus nicht ausgenommenen Leistungen (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a); darunter weist du keine Steuer aus, und wer nicht im Register eingetragen ist, darf in Rechnungen auch nicht auf sie hinweisen (MWSTG Art. 27 Abs. 1).

Eine Ausnahme kennt das Gesetz für «kulturelle Dienstleistungen» und die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheberinnen und Urheber, aufgezählt werden dort Schriftsteller, Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Bildhauerinnen (MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16). Wann eine Fotografie darunterfällt, sagt die ESTV selbst: Es sind Fotografien, die der Fotograf selbst aufgenommen hat, von ihm oder unter seiner Überwachung im Voraus in begrenzter Stückzahl abgezogen beziehungsweise im Fotoprintverfahren hergestellt sowie zertifiziert oder von ihm signiert wurden (MWST-Branchen-Info 23 «Kultur», Ziffer 8.2.5, mit Verweis auf MWSTV Art. 48a Abs. 1 Bst. h). Und weiter, wörtlich: «Nicht als kulturelle Leistungen gelten jedoch Werbe-, Presse-, Hochzeits- und Portraitfotografien.» Diese Umsätze unterliegen dem Normalsatz. Wer neben dem Auftragsgeschäft nummerierte und signierte Editionen verkauft, klärt die Zuordnung vor der ersten Rechnung mit der ESTV oder der Treuhandstelle ab.

## Jede Angabe in der Vorlage, und warum sie dasteht

| Angabe | Pflicht oder Praxis | Wozu sie dient |
| --- | --- | --- |
| Nutzungsrecht als eigene Position mit eigenem Preis | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Ohne Abrede geht kein Teilrecht mit über (URG Art. 16 Abs. 2). Die eigene Position macht die Abrede sichtbar und die Erweiterung später einfach |
| Umfang, Zweck, Gebiet, Dauer, Exklusivität im Fusstext | Praxis | Ein Recht ohne diese fünf Angaben lässt sich weder ausüben noch verteidigen |
| Urhebernennung, ausdrücklich geregelt | Recht des Urhebers (URG Art. 9 Abs. 1) | Der Kunde weiss, wie er nennt, und du musst nicht nachträglich reklamieren |
| Bearbeitung: was erlaubt ist, was nicht | Recht des Urhebers (URG Art. 11) | Zuschnitt ist etwas anderes als Montage. Ohne Regel entscheidet die Grafikabteilung |
| Einwilligungen abgebildeter Personen, mit Zuständigkeit | Persönlichkeitsschutz (ZGB Art. 28) | Ohne Einwilligung kann die Veröffentlichung widerrechtlich sein, und zwar für beide Seiten |
| Anzahl bearbeiteter Bilder und Auswahlfrist | Praxis | Bestimmt den Aufwand und schützt deinen Terminplan |
| Rohdaten ausdrücklich nicht enthalten | Praxis | Was nicht ausgeschlossen ist, wird erwartet |
| Reise- und Wartezeit als Position | Praxis | Arbeitszeit, die sonst unsichtbar bleibt und damit gratis wird |
| Verschiebungs- und Absageregel | Praxis mit gesetzlicher Grenze | Nur eine vereinbarte Regel wirkt. Übermässige Pauschalen setzt das Gericht herab (OR Art. 163 Abs. 3) |
| Archivierung und Nachlieferung mit Frist und Preis | Praxis | Beendet die stillschweigende Erwartung, du hebest alles für immer auf |
| Gültigkeitsdatum | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Mit Frist bist du bis zum Ablauf gebunden und danach frei (OR Art. 3 Abs. 1 und 2) |
| MwSt-Satz und MwSt-Nummer | Pflicht auf der Rechnung (MWSTG Art. 26) | Auf der Offerte Praxis. Wer nicht im Register eingetragen ist, weist keine Steuer aus |

Für die Offerte selbst kennt das Obligationenrecht keine Pflichtangaben. Was hier steht, wirkt über den Vertrag: Nimmt dein Kunde an, wird jede Zeile Vertragsinhalt.

## So macht es KIDESK

Deine wiederkehrenden Positionen, auch die Nutzungspakete, legst du in KIDESK einmal im Katalog an und holst sie von dort in die Offerte, statt jede Zeile neu zu tippen. Der Kunde nimmt sie online an, mit Unterschrift auf dem Bildschirm, und ihr erhaltet beide die Annahmebestätigung als PDF mit Name und Zeitpunkt. Aus der angenommenen Offerte wird die Rechnung, ohne dass du eine Zahl abtippst, und du siehst, wann der Kunde sie online geöffnet hat. Rechnest du einen Kunden im Ausland in Euro oder Dollar ab, stehen statt des QR-Einzahlungsscheins IBAN und BIC auf der Rechnung.

- [Offerten in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/offerten)
- [KIDESK für Fotografinnen und Fotografen](https://kidesk.ch/branchen/fotografie)

## Häufige Fragen

### Gehören dem Kunden die Bilder, wenn er sie bezahlt hat?

Nein, nicht automatisch. Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es das Originalwerk ist (URG Art. 16 Abs. 3), und die Übertragung eines Teilrechts umfasst andere Teilrechte nur, wenn das vereinbart ist (Abs. 2). Der Kunde bekommt genau das, was in der Offerte steht.

### Wie viel ist ein Nutzungsrecht wert?

Das entscheidest du, und zwar entlang der Reichweite: Je mehr Medien, je grösser das Gebiet, je länger die Dauer und je eher Exklusivität, desto höher der Preis. Eine gebräuchliche Vorgehensweise ist ein Grundpreis für die enge Nutzung und Zuschläge je Erweiterung. Gesetzliche Tarife gibt es dafür nicht.

### Muss ich RAW-Dateien herausgeben?

Nur wenn du es vereinbart hast. Rohdaten sind Arbeitsmaterial, und das Gesetz verpflichtet dich zu nichts, was nicht im Vertrag steht. Schliesse sie in der Offerte ausdrücklich aus, sonst erwartet sie der Kunde. Willst du sie abgeben, offeriere sie separat und regle zugleich, wer sie bearbeiten darf (URG Art. 11).

### Brauche ich für Fotos von Menschen eine Einwilligung?

Für die Veröffentlichung ja. Eine Persönlichkeitsverletzung ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (ZGB Art. 28 Abs. 2). Nimm die Einwilligung schriftlich, mit Zweck und Umfang, und halte in der Offerte fest, wer sie einholt: bei Mitarbeitenden des Kunden der Kunde, bei gebuchten Modellen du.

### Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Fotoaufträge?

Der Normalsatz von 8.1 Prozent, sofern du steuerpflichtig bist. Die Grenze liegt bei CHF 100'000 Jahresumsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Werbe-, Presse-, Hochzeits- und Portraitfotografien gelten nach der Praxis der ESTV ausdrücklich nicht als kulturelle Leistungen. Von der Steuer ausgenommen sind nur selbst aufgenommene Fotografien, die in begrenzter Stückzahl abgezogen und zertifiziert oder signiert wurden (MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16; MWST-Branchen-Info 23, Ziffer 8.2.5).

### Was mache ich, wenn der Kunde die Bilder anders verwendet als vereinbart?

Zuerst freundlich darauf hinweisen und die Erweiterung offerieren: In den meisten Fällen war es keine Absicht, sondern eine Abteilung, die die Offerte nie gesehen hat. Hilft das nicht, geht es um eine Urheberrechtsverletzung, und dann gehört der Fall zu einer Anwältin. Die Grundlage dafür hast du nur, wenn der Umfang schriftlich vereinbart war.

## Quellen

- [Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 16: Rechtsübergang](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_16)
- [Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 2: Werkbegriff, Absatz 3bis zu fotografischen Wiedergaben](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_2)
- [Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 9 und 11: Anerkennung der Urheberschaft, Werkintegrität](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_9)
- [Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 29: Schutzdauer](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_29)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 28: Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_28)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10, 21, 25, 26 und 27](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_25)
- [Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 48a: Kunstgegenstände, Absatz 1 Buchstabe h zu Fotografien](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_48_a)
- [ESTV: MWST-Branchen-Info 23 Kultur](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MBI/23)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 3 und 163: Annahmefrist, Herabsetzung der Konventionalstrafe](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_163)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
