Fällig, offen, überfällig
Diese drei Begriffe sauber auseinanderzuhalten, spart dir später viel Ärger.
- Fällig ist eine Rechnung ab dem Tag, an dem gezahlt werden muss. Das ist der Tag, den du als Zahlungsfrist auf den Beleg schreibst
- Offen ist jede Rechnung, die noch nicht bezahlt ist, egal ob die Frist läuft oder abgelaufen ist. Das ist die Zahl, die dich beim Blick auf deine Debitoren interessiert
- Überfällig ist nur, was beides ist: offen und die Fälligkeit liegt vor dem heutigen Tag. Das ist die Zahl, nach der du mahnst
Ein Entwurf ist nie überfällig, denn er ist gar nicht gestellt. Eine Gutschrift auch nicht, denn sie schuldet niemand. Wer diese beiden nicht ausnimmt, hat auf jedem Bildschirm eine andere Zahl und weiss am Ende nicht mehr, welche stimmt.
Dreissig Tage sind eine Gewohnheit, kein Gesetz
«30 Tage netto» ist in der Schweiz die verbreitetste Frist, aber keine Vorschrift. Du darfst jede Frist setzen, die du mit deinem Kunden vereinbarst. Steht gar keine auf der Rechnung und habt ihr nichts vereinbart, ist die Forderung sofort fällig. Das klingt nach einem Vorteil, ist aber keiner, wie der nächste Abschnitt zeigt.
- Zehn bis vierzehn Tage sind bei kleinen Beträgen und bei Privatkunden völlig normal und werden selten beanstandet
- Dreissig Tage erwarten die meisten Geschäftskunden, weil ihre Zahlungsläufe darauf ausgelegt sind
- Längere Fristen vereinbarst du bewusst und schriftlich, etwa bei einer Bauabrechnung. Was du nicht willst: eine lange Frist, die stillschweigend zur Gewohnheit wird
- Skonto ist eine zweite Frist neben der ersten und ändert an der Fälligkeit nichts. Wie das zusammenspielt, steht im Ratgeber zum Skonto
Kürzer ist fast immer besser. Jede Woche, die du der Frist wegnimmst, ist eine Woche weniger, in der du das Geld deines Kunden vorfinanzierst.
Schreib ein Datum hin
Das ist der wichtigste Satz dieses Ratgebers. Steht auf deiner Rechnung ein konkreter Verfalltag, also «Zahlbar bis 15.06.2026», gerät dein Kunde mit Ablauf dieses Tages von selbst in Verzug, ganz ohne Mahnung (OR Art. 102 Abs. 2). Ab dann läuft der Verzugszins, und du musst nichts beweisen ausser dem, was auf dem Beleg steht.
Steht dort nur «zahlbar innert 30 Tagen» oder gar nichts, brauchst du für den Verzug eine Mahnung, und die muss beim Kunden angekommen sein. Im Streit über ein paar hundert Franken nachzuweisen, wann deine Mahnung im Briefkasten lag, ist genau der Aufwand, den du dir mit einem Datum ersparst.
Rechne die Frist ab dem Rechnungsdatum, nicht ab dem Versand, und schreib beides auf den Beleg. Ist die Rechnung datiert und liegt drei Wochen bei dir herum, hast du die Frist selbst verkürzt.
Der Stichtag ist ein Tag, keine Uhrzeit
Fälligkeit rechnet in Tagen. Eine Rechnung, die heute fällig ist, ist heute nicht überfällig, sondern ab morgen. Der Fälligkeitstag selbst gehört dem Kunden, und auch der Verzugszins beginnt erst am Tag danach.
Massgebend ist ausserdem, wann das Geld bei dir ankommt, nicht wann dein Kunde den Auftrag erfasst hat. Zwischen Abgang und Gutschrift liegen je nach Bank ein bis zwei Werktage, über Wochenenden auch mehr. Wer am Tag nach der Fälligkeit die erste Mahnung auslöst, mahnt regelmässig Kunden, die längst bezahlt haben. Drei bis fünf Tage Luft nach der Fälligkeit sind ein guter Kompromiss.
Wann du erinnerst
Die erste Erinnerung ist kein Konflikt, sondern ein Dienst am Kunden. In den meisten Fällen ist die Rechnung schlicht untergegangen. Halte sie entsprechend freundlich, nenne Nummer, Datum, Betrag und ein neues Datum, und schliess mit dem Satz, der bei Überschneidungen alles rettet.
Betreff: Rechnung 2026-0142, Zahlungserinnerung Guten Tag Herr Brunner Unsere Rechnung Nr. 2026-0142 vom 16.05.2026 über CHF 3'480.00 war am 15.06.2026 zur Zahlung fällig. Ein Eingang ist bei uns bis heute nicht verbucht. Vermutlich ist die Rechnung untergegangen. Wir bitten Sie, den Betrag bis am 30.06.2026 zu überweisen. Haben Sie in der Zwischenzeit bezahlt, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Freundliche Grüsse
Danach wird es geschäftlich. Üblich sind zwei weitere Stufen mit kürzer werdenden Fristen, spätestens ab der zweiten mit Gebühr und Verzugszins, sofern du beides angekündigt hast. Die Vorlagen für alle drei Stufen stehen im Ratgeber Mahnung schreiben, den Rechenweg für den Zins findest du unter Verzugszins berechnen.
So macht es KIDESK
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen offen und überfällig?
Offen ist jede Rechnung, die noch nicht bezahlt ist, egal ob die Frist noch läuft. Überfällig ist nur, was offen ist und dessen Fälligkeit vor dem heutigen Tag liegt. Entwürfe und Gutschriften sind nie überfällig, denn ein Entwurf ist nicht gestellt und eine Gutschrift schuldet niemand.
Muss ich dreissig Tage Zahlungsfrist geben?
Nein, dreissig Tage sind eine Gewohnheit, keine Vorschrift. Zehn bis vierzehn Tage sind bei kleinen Beträgen und bei Privatkunden normal. Je kürzer die Frist, desto weniger lange finanzierst du deinen Kunden vor.
Warum ist ein Datum besser als eine Anzahl Tage?
Weil dein Kunde mit Ablauf eines konkreten Verfalltags von selbst in Verzug gerät, ganz ohne Mahnung (OR Art. 102 Abs. 2). Steht nur «zahlbar innert 30 Tagen» oder gar nichts, brauchst du für den Verzug zuerst eine Mahnung, und die muss nachweislich angekommen sein.
Was gilt, wenn gar keine Frist auf der Rechnung steht?
Dann ist die Forderung sofort fällig. Das nützt dir aber wenig, weil du ohne Verfalltag für den Verzug trotzdem eine Mahnung brauchst. Schreib deshalb immer ein Datum hin.
Ab wann darf ich mahnen?
Ab dem Tag nach der Fälligkeit, sinnvollerweise erst drei bis fünf Tage später. Zwischen dem Zahlungsauftrag deines Kunden und der Gutschrift auf deinem Konto liegen je nach Bank ein bis zwei Werktage. Wer sofort mahnt, mahnt regelmässig Kunden, die längst bezahlt haben.
Zählt der Fälligkeitstag selbst schon zum Verzug?
Nein, der Tag gehört dem Kunden. Eine Rechnung, die heute fällig ist, ist ab morgen überfällig, und auch der Verzugszins beginnt erst am Tag danach.
