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Begriff

Rechtsvorschlag einfach erklärt.

Kurz gesagt

Der Rechtsvorschlag ist die Erklärung des Betriebenen, dass er die Forderung, einen Teil davon oder das Recht zur Betreibung bestreitet. Er wirkt sofort: Die Betreibung steht still (Art. 78 SchKG). Erhoben wird er entweder sofort beim Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich (Art. 74 SchKG). Eine Begründung braucht es nicht, und er kostet nichts. Der Gläubiger kommt danach nur mit einem Gerichtsentscheid weiter, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Wie der Rechtsvorschlag erhoben wird

  • Sofort beim Überbringer, also direkt bei der Person, die den Zahlungsbefehl bringt. Ein Satz genügt.
  • Innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt, mündlich am Schalter oder schriftlich. Die zehn Tage laufen ab der Zustellung, nicht ab dem Datum auf dem Papier.
  • Ohne Begründung. Art. 75 SchKG hält ausdrücklich fest, dass der Rechtsvorschlag keiner Begründung bedarf.
  • Gebührenfrei. Art. 18 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG): Die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen kosten nichts. Auch die Bescheinigung auf Verlangen ist gratis (Art. 74 Abs. 3 SchKG).
Achtung: Wer nur einen Teil der Forderung bestreitet, muss den bestrittenen Betrag genau angeben. Fehlt diese Angabe, gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Für den unbestrittenen Teil kann die Betreibung weiterlaufen (Art. 78 Abs. 2 SchKG).

Was der Rechtsvorschlag bewirkt und was nicht

Er stellt die Betreibung ein. Das heisst: keine Pfändung, keine Konkursandrohung, solange er besteht. Was er nicht tut: die Forderung aus der Welt schaffen. Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt vorerst bestehen, und der Gläubiger kann sich an das Gericht wenden. Dafür hat er Zeit, bis das Recht auf das Fortsetzungsbegehren ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt; während eines Gerichtsverfahrens steht diese Frist still (Art. 88 SchKG).

Die drei Wege des Gläubigers

WegWas du dafür brauchstGrundlage
Definitive RechtsöffnungEin vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid oder eine gleichgestellte Verfügung einer VerwaltungsbehördeArt. 80 SchKG
Provisorische RechtsöffnungEine öffentliche Urkunde oder eine durch Unterschrift bekräftigte SchuldanerkennungArt. 82 SchKG
Ordentliche KlageNichts davon: Du machst den Anspruch im Zivilprozess geltend und brauchst am Ende einen Entscheid, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigtArt. 79 SchKG
Die Entscheidgebühr des Gerichts richtet sich nach dem Streitwert: bei einer Forderung bis CHF 10'000 sind es CHF 50.00 bis CHF 300.00, bis CHF 100'000 CHF 60.00 bis CHF 500.00 (Art. 48 GebV SchKG). Anwalts- und Parteikosten kommen dazu.

Bei der provisorischen Rechtsöffnung spricht der Richter sie aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung entkräften. Der Betriebene kann danach innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Tut er das nicht oder wird die Klage abgewiesen, wird die Rechtsöffnung definitiv.

Was als Schuldanerkennung taugt

Das ist der Punkt, an dem sich im Kleinbetrieb entscheidet, ob ein Rechtsvorschlag teuer wird. Art. 82 SchKG verlangt eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung. Eine Rechnung, die du selbst geschrieben und verschickt hast, ist keine: Darauf steht nur deine Unterschrift, nicht die des Kunden.

  • Taugt in der Regel: eine vom Kunden unterschriebene Offerte oder Auftragsbestätigung mit Betrag, ein unterschriebener Werkvertrag, ein unterzeichneter Arbeitsrapport mit Betrag, eine unterschriebene Abzahlungsvereinbarung, ein Verlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG).
  • Taugt in der Regel nicht: die Rechnung allein, eine Offerte ohne Unterschrift, eine mündliche Zusage, eine E-Mail ohne klare Anerkennung des Betrags.
  • Hängt vom Einzelfall ab: eine schriftliche Bestätigung des Kunden, die den Betrag nennt und keine Vorbehalte enthält. Ob sie genügt, entscheidet das Gericht.
Daraus folgt eine einfache Gewohnheit: Lass jede Offerte und jeden Rapport unterschreiben, bevor die Arbeit beginnt oder bevor du vom Kunden wegfährst. Das kostet eine halbe Minute und entscheidet später darüber, ob du ein Gesuch um Rechtsöffnung stellen kannst oder einen ganzen Zivilprozess führen musst.

Und wenn du selbst betrieben wirst

Dann ist der Rechtsvorschlag das Erste, was du tust, wenn die Forderung nicht stimmt. Er kostet nichts und du verlierst nichts dabei. Zahlen kannst du danach immer noch. Umgekehrt gilt: Wer die zehn Tage verstreichen lässt, muss später den Weg über Art. 85a SchKG gehen und vom Gericht feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht. Das ist deutlich aufwendiger.

Häufige Fragen

Muss ich den Rechtsvorschlag begründen?

Nein. Art. 75 Abs. 1 SchKG sagt ausdrücklich, dass keine Begründung nötig ist, und hält gleich fest: Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden. Die knappe Erklärung «Ich erhebe Rechtsvorschlag» genügt also. Eine Ausnahme gibt es: Wer bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, muss das im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären, sonst ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG).

Kann ich als Gläubiger einen Rechtsvorschlag verhindern?

Nein. Jeder Betriebene darf ihn erheben, ohne Begründung. Was du tun kannst, ist vorsorgen: eine unterschriebene Offerte oder ein unterzeichneter Rapport mit Betrag gibt dir den Weg zur provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG.

Wie lange dauert es, bis ein Rechtsvorschlag beseitigt ist?

Das hängt vom Weg ab. Die Rechtsöffnung läuft als betreibungsrechtliche Summarsache nach Art. 251 ZPO und damit im schnelleren Verfahren. Ohne Schuldanerkennung wird es deutlich länger: Auf dem KMU-Portal des Bundes sagt ein Anwalt, das Verfahren könne Monate oder gar Jahre dauern, vor allem wenn man keine Schuldanerkennung des Schuldners hat.

Was kostet mich ein Rechtsvorschlag als Schuldner?

Nichts. Art. 18 GebV SchKG hält fest, dass die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen gebührenfrei sind. Kosten entstehen erst, wenn der Gläubiger vor Gericht geht und du dort unterliegst.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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