KIDESK

Ratgeber

Bonität prüfen, bevor du den Auftrag annimmst.

Kurz gesagt

Drei Schritte, wenig Aufwand, Gebühren höchstens CHF 22.00. Erstens: die Firma im zentralen Firmenindex Zefix nachschlagen, gratis. Zweitens: eine Betreibungsauskunft einholen. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann Auszüge aus den Registern der Betreibungsämter verlangen, und ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolgt (SchKG Art. 8a). Drittens: eine Anzahlung vereinbaren, denn ohne Abrede ist die Vergütung erst bei der Ablieferung des Werkes geschuldet (OR Art. 372). Wichtig dabei: Ein Auszug zeigt nur die Betreibungen des Kreises, in dem du ihn bestellst.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Wann sich die Prüfung lohnt

Nicht bei jedem Auftrag. Bei einem Serviceeinsatz für CHF 400.00 kostet die Prüfung mehr Zeit, als der mögliche Verlust wert ist. Sobald du aber Material vorfinanzierst, Leute einplanst oder über mehrere Wochen arbeitest, kehrt sich das Verhältnis um. Setz dir eine Grenze in Franken und halte dich daran, statt von Fall zu Fall nach Bauchgefühl zu entscheiden. Das KMU-Portal des Bundes empfiehlt genau diesen Weg: den Kunden vor dem Vertrag prüfen und eine Anzahlung vereinbaren, bevor geliefert wird.

SignalWas es bedeutetWas du tust
Neukunde, Auftragswert über deiner GrenzeDu finanzierst Material und Löhne vorHandelsregister prüfen, Betreibungsauskunft einholen, Anzahlung in die Offerte schreiben
Der Kunde drängt auf einen sehr schnellen Termin und fragt nie nach dem PreisUngewöhnlich, sobald es um einen grösseren Betrag gehtSchriftliche Auftragsbestätigung und Anzahlung, bevor du Material bestellst
Die Firma steht erst seit kurzem im Handelsregister, der Sitz hat mehrfach gewechseltWenig Betriebsgeschichte, und der Auszug am neuen Ort ist leerAuszug auch am früheren Sitz verlangen oder die Anzahlung höher ansetzen
Der Besteller ist Mieter und nicht Eigentümer der LiegenschaftFür das Bauhandwerkerpfandrecht braucht es die Zustimmung des GrundeigentümersZustimmung vor dem Arbeitsbeginn schriftlich einholen (ZGB Art. 837 Abs. 2)
Eine frühere Rechnung wurde erst nach der zweiten Mahnung bezahltDas beste Signal, das du hast, und es kostet nichtsZahlungsbedingungen anpassen: Akonto, kürzere Frist, kein Material auf Vorschuss

Schritt 1: Handelsregister, gratis in zwei Minuten

Zefix ist der zentrale Firmenindex der Schweiz und kostenlos. Dort steht, ob es die Firma gibt, seit wann, in welcher Rechtsform und wo der Sitz ist, dazu Vermerke wie «in Liquidation». Wer für die Firma zeichnen darf, steht im Handelsregisterauszug des Sitzkantons. Zusammen mit dem UID-Register, in dem die Unternehmens-Identifikationsnummer im Format CHE-123.456.789 abrufbar ist, hast du in zwei Minuten das Fundament.

  • Der exakte Firmenname. Die Offerte geht an die Firma, die im Register steht, nicht an die Marke auf dem Lieferwagen. Wer die falsche Gesellschaft anschreibt, betreibt später die falsche Gesellschaft.
  • Die Rechtsform. Bei einer GmbH oder AG haftet das Gesellschaftsvermögen, nicht die Person, die bei dir am Tisch sitzt. Bei einem Einzelunternehmen haftet die Inhaberin mit ihrem Privatvermögen.
  • Die Zeichnungsberechtigung. Wer für die Firma unterschreibt, muss dazu befugt sein. Bei grösseren Beträgen adressierst du die Offerte an die zeichnungsberechtigte Person.
  • Vermerke wie «in Liquidation». Das ist kein Grund, nicht zu arbeiten, aber ein Grund, vorher Geld zu sehen.
  • Häufige Sitz- und Namenswechsel. Für sich allein sagt das nichts. Zusammen mit einem leeren Betreibungsauszug am neuen Ort sagt es einiges.
Kein Handelsregistereintrag heisst nicht «unseriös». Eintragen lassen muss sich nur, wer ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000.00 erzielt hat; darunter ist der Eintrag freiwillig. Von der Pflicht ausgenommen sind zudem Angehörige der freien Berufe und Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (OR Art. 931 Abs. 1 und 3). Sehr viele kleine Betriebe und Privatkunden findest du dort zu Recht nicht.

Schritt 2: die Betreibungsauskunft

Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist die amtliche Auskunft darüber, ob gegen jemanden betrieben wurde. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge geben lassen. Als glaubhaft gilt ein Interesse insbesondere dann, wenn das Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolgt (SchKG Art. 8a Abs. 1 und 2). Eine offene Offerte oder ein Vertragsentwurf ist genau dieser Zusammenhang.

  • Wo: beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder am Sitz der Person, über deren Betreibungen du Auskunft willst. Viele Ämter haben dafür ein Formular auf ihrer Website.
  • Was dazugehört: der Nachweis deines Interesses, also zum Beispiel die Offerte oder der Vertragsentwurf. Was das einzelne Amt sonst noch verlangt, steht auf dessen Formular.
  • Mit oder ohne Zustimmung: Das Gesetz knüpft die Auskunft an dein Interesse und nicht an die Einwilligung der betroffenen Person (SchKG Art. 8a Abs. 1). Ihre Zustimmung brauchst du also nicht. Deine eigene Informationspflicht nach DSG Art. 19 bleibt davon unberührt, dazu unten mehr.
  • Was es kostet: Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal CHF 17.00. Mit Zustellung per Post, Fax oder elektronisch sind es CHF 18.00, mit eingeschriebener Post CHF 22.00 (GebV SchKG Art. 12a).
  • Die Alternative: Verlang den Auszug vom Kunden selbst, nicht älter als drei Monate. Das kostet dich nichts, geht oft schneller und ist bei Neukunden mit grossen Aufträgen weder unhöflich noch unüblich.
Achtung: Ein Auszug zeigt nur die Betreibungen des Betreibungskreises, in dem du ihn bestellst. Wer vor zwei Jahren umgezogen ist, hat am neuen Ort einen sauberen Auszug, auch wenn am alten Ort ein Dutzend Betreibungen laufen. Für ein vollständiges Bild brauchst du einen Auszug aus jedem Kreis, in dem die Person in den letzten fünf Jahren gewohnt hat. Eine Revision des Betreibungsrechts soll eine schweizweite Betreibungsauskunft bringen; sie ist noch nicht in Kraft. Den Stand des Verfahrens führt das Bundesamt für Justiz nach.

Wie du einen Auszug liest

Ein Auszug ist kein Zeugnis, sondern eine Liste von Verfahren. Wer ihn wie eine Note liest, zieht falsche Schlüsse in beide Richtungen.

  • Eine Betreibung mit Rechtsvorschlag sagt wenig. Jede Person kann jede andere betreiben, ein Beweis der Forderung ist dafür nicht nötig. Der Rechtsvorschlag bedeutet nur, dass die betriebene Person die Forderung bestreitet.
  • Betreibungen von Ämtern wiegen schwerer. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Prämien werden in der Regel nicht aus Streitlust betrieben.
  • Verlustscheine sind das deutlichste Signal. Ein Verlustschein heisst, dass in einem früheren Verfahren nichts zu holen war.
  • Achte auf Anzahl und Alter. Drei Betreibungen aus dem Jahr 2022 und nichts danach lesen sich anders als fünf aus den letzten zwölf Monaten.
  • Ein leerer Auszug ist keine Zusage. Er zeigt, dass in diesem Kreis nichts eingetragen ist, nicht dass Geld vorhanden ist.

Dazu kommt, was ein Auszug gar nicht zeigt. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn sie nichtig ist, aufgehoben wurde, der Gläubiger sie zurückgezogen hat, der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder er nach einem Rechtsvorschlag ein Gesuch um Nichtbekanntgabe gestellt hat und der Gläubiger nicht fristgerecht nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat (SchKG Art. 8a Abs. 3). Und das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 4). Ein sauberer Auszug ist also eine gute Nachricht und kein Beweis.

Schritt 3: Geld ist besser als Auskunft

Die wirksamste Prüfung ist eine Zahlung. Ohne andere Abrede ist die Vergütung erst bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen, bei Teillieferungen jeweils für den abgelieferten Teil (OR Art. 372). Eine Anzahlung oder ein Zahlungsplan ist also nichts, was dir zusteht, sondern etwas, das du vereinbaren musst. Der Ort dafür ist die Offerte, nicht die Rechnung.

Zahlungsplan statt Vorfinanzierung
Auftragssumme, Malerarbeiten an einem Mehrfamilienhaus
CHF 24'000.00
davon Material und Fremdleistung, die du vorschiessen musst
CHF 9'600.00
Akontorechnung bei Arbeitsbeginn, 40 Prozent
CHF 9'600.00
Akontorechnung nach der Hälfte der Arbeiten, 30 Prozent
CHF 7'200.00
Schlussrechnung nach der Abnahme, 30 Prozent
CHF 7'200.00
Betrag, der nach der Abnahme noch offen ist
CHF 7'200.00 statt CHF 24'000.00

Die erste Akontozahlung deckt hier genau das Material. Bleibt die zweite aus, stellst du die Arbeit ein, bevor der Schaden wächst, und hast höchstens die Arbeit von ein paar Tagen verloren. Ohne Zahlungsplan stünden am Schluss CHF 24'000.00 im Feuer, und deine einzige Frage wäre, wie schnell du betreiben kannst.

  • Material erst nach Eingang der Anzahlung bestellen. Dieser eine Satz rettet mehr Geld als jede Auskunft.
  • Eine Grenze je Kunde festlegen. Wie viel darf offen sein, bevor du den nächsten Auftrag nicht mehr startest? Schreib die Zahl auf, sonst verschiebt sie sich jedes Mal.
  • Kurze Zahlungsfristen bei neuen Kunden, zum Beispiel zehn statt dreissig Tage, dafür beim zweiten Auftrag die üblichen Bedingungen.
  • Beim ersten Verzug reagieren. Die Zahlungserinnerung geht am Tag nach Ablauf raus, nicht in drei Wochen. Wer früh mahnt, merkt früh, wenn etwas nicht stimmt, und verliert keine Wochen.

Bei Privatpersonen: was der Datenschutz verlangt

Holst du eine Auskunft über eine natürliche Person ein, bearbeitest du Personendaten. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass die Bearbeitung rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig ist und dass die Daten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden (DSG Art. 6). Dazu kommt die Informationspflicht: Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten, und diese Pflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst beschafft werden (DSG Art. 19 Abs. 1).

Das SchKG macht die Auskunft allein von deinem Interesse abhängig, nicht davon, dass die betroffene Person zustimmt. Deine eigene Informationspflicht ändert das nicht, sie kommt dazu. Am einfachsten erledigst du das mit zwei Sätzen: einem in deiner Datenschutzerklärung und einem in der Offerte, dort, wo auch die Zahlungsbedingungen stehen. Das wirkt nicht misstrauisch, sondern professionell.

Satz für Offerte und Datenschutzerklärung
Bonitätsprüfung: Bei Aufträgen ab CHF [BETRAG] holen wir vor der Auftragsbestätigung eine Auskunft aus dem Betreibungsregister ein. Zweck der Bearbeitung ist die Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Verantwortlich dafür ist [FIRMA], [ADRESSE], [E-MAIL]. Die Auskunft wird nicht an Dritte weitergegeben und nach Abschluss des Auftrags gelöscht. Sie können bei uns jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person bearbeiteten Daten verlangen.

Für Bauarbeiten: die Sicherheit, die das Gesetz dir gibt

Wer auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau oder zur Baugrubensicherung Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat, kann ein Bauhandwerkerpfandrecht am Grundstück verlangen. Das gilt auch dann, wenn nicht der Grundeigentümer dein Schuldner ist, sondern ein anderer Unternehmer, ein Mieter oder eine Pächterin (ZGB Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3). Ist ein Mieter dein Besteller, besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer den Arbeiten zugestimmt hat (Abs. 2). Auf das Pfandrecht kann nicht zum Voraus verzichtet werden (Abs. 3).

Achtung: Die Frist ist kurz und hart: Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit erfolgt sein (ZGB Art. 839 Abs. 2). Es genügt nicht, das Gesuch innert dieser Frist zu stellen, der Eintrag muss innert der vier Monate im Grundbuch stehen. Wer zuerst drei Monate mahnt und dann an das Pfandrecht denkt, ist oft zu spät. Rechne die Frist am Tag der Vollendung aus und trag sie dir ein; dabei hilft der Fristrechner.
  1. 01

    Firma prüfen

    Zefix und UID-Register: exakter Firmenname, Rechtsform, Sitz, Zeichnungsberechtigung, Vermerke. Die Offerte geht an die Firma, die im Register steht.

  2. 02

    Auskunft einholen

    Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz der Person, mit deiner Offerte als Interessennachweis. CHF 17.00 bis CHF 22.00 je nach Zustellung.

  3. 03

    Zahlungsplan in die Offerte schreiben

    Akontozahlung, Fälligkeiten, Zahlungsfrist und Verzugsfolgen. Nach der Annahme der Offerte lässt sich daran nichts mehr einseitig ändern.

  4. 04

    Erst nach Eingang bestellen

    Material und Fremdleistungen bestellst du, wenn die Anzahlung auf dem Konto ist. Nicht, wenn sie zugesagt ist.

  5. 05

    Frist im Kalender

    Bei Arbeiten an einem Grundstück: das Datum der Vollendung notieren und die vier Monate für das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen.

  6. 06

    Beim ersten Verzug reagieren

    Zahlungserinnerung am Tag nach Ablauf, danach die vereinbarten Mahnstufen. Der Weg von dort führt über die Betreibung.

So macht es KIDESK

KIDESK fragt keine Register ab und prüft keine Bonität, das bleibt dein Weg zum Amt. Was KIDESK übernimmt, ist der Teil danach: Auf der Startseite legst du dir die Bausteine «Forderungen nach Alter», «Schuldner» und «Mahnstapel» hin und siehst, wo Geld hängt. Akonto- und Schlussrechnungen rechnet KIDESK gegeneinander auf, die Zahlungsfrist wählst du je Rechnung, und das Mahnwesen läuft in drei Stufen mit deinen Fristen und deiner Gebühr. Den Verzugszins von 5 Prozent schaltest du dazu, wenn du ihn willst.

Mahnwesen in KIDESK Rechnungen in KIDESK

Häufige Fragen

Darf ich ohne Zustimmung einen Betreibungsauszug über einen Kunden bestellen?

Ja. Das Gesetz verlangt keine Zustimmung, sondern ein glaubhaft gemachtes Interesse, und das ist insbesondere dann gegeben, wenn dein Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht (SchKG Art. 8a Abs. 1 und 2). Deine eigene Informationspflicht bleibt davon unberührt: Du musst die Person angemessen über die Beschaffung informieren, auch wenn du die Daten nicht bei ihr selbst beschaffst (DSG Art. 19 Abs. 1).

Was kostet ein Betreibungsregisterauszug?

Pauschal CHF 17.00, unabhängig von der Seitenzahl. Mit Zustellung per Post, Fax oder elektronisch CHF 18.00, mit eingeschriebener Post CHF 22.00 (GebV SchKG Art. 12a). Die Auskunft über eine Person aus mehreren Betreibungskreisen kostet entsprechend mehrfach.

Der Auszug ist sauber. Kann ich jetzt beruhigt liefern?

Nur bedingt. Der Auszug zeigt die Betreibungen eines einzigen Kreises und nur solche, die Dritten bekannt gegeben werden dürfen (SchKG Art. 8a Abs. 3). Über die aktuelle Liquidität sagt er nichts. Bei grossen Aufträgen bleibt der Zahlungsplan das wirksamere Mittel.

Was ist mit privaten Wirtschaftsauskunfteien?

Private Wirtschaftsauskunfteien bündeln Registerdaten, Zahlungserfahrungen und eigene Bewertungen zu einem Wert. Ob sich das lohnt, hängt an der Zahl deiner Neukunden und an der Höhe der Beträge. Prüf vor einem Abonnement, was eine solche Auskunft über den amtlichen Auszug hinaus liefert und was sie im Jahr kostet. Für einzelne Fälle genügt die Auskunft des Betreibungsamts.

Der Kunde ist eine GmbH. Haftet der Geschäftsführer persönlich?

Grundsätzlich nicht. Bei einer GmbH oder AG haftet das Gesellschaftsvermögen, und deine Forderung richtet sich gegen die Gesellschaft. Genau darum sind die Rechtsform im Handelsregister und ein Zahlungsplan wichtiger als ein gutes Gefühl im Gespräch.

Lohnt sich eine Anzahlung auch bei Privatkunden?

Bei Aufträgen mit hohem Materialanteil fast immer. Schreib die Anzahlung in die Offerte, mit Betrag, Fälligkeit und dem Satz, dass die Ausführung nach Eingang geplant wird. Ohne Abrede ist die Vergütung erst bei der Ablieferung des Werkes geschuldet (OR Art. 372).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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