Wie du überhaupt davon erfährst
Sobald feststeht, ob der Konkurs im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird, macht das Konkursamt die Eröffnung öffentlich bekannt (SchKG Art. 232 Abs. 1). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt, und für die Berechnung von Fristen ist die Veröffentlichung im Handelsamtsblatt massgebend (SchKG Art. 35 Abs. 1). Zusätzlich stellt das Amt jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, ein Exemplar der Bekanntmachung zu, allerdings mit uneingeschriebenem Brief (SchKG Art. 233). Wenn du in den Büchern deines Kunden stehst, bekommst du also Post. Wenn seine Buchhaltung nicht nachgeführt war, bekommst du nichts, und die Frist läuft trotzdem.
- Schau die Bekanntmachung selbst nach. Das Schweizerische Handelsamtsblatt ist öffentlich und ohne Anmeldung durchsuchbar.
- Beobachte Kunden mit grossen offenen Beträgen. Wer dir CHF 40'000.00 schuldet und nicht mehr abnimmt, gehört auf eine Liste, die du monatlich durchgehst.
- Die Betreibung, die du eingeleitet hast, ist weg. Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Verfahrens keine neuen eingeleitet werden (SchKG Art. 206 Abs. 1). Du wechselst also vom Betreibungsamt zum Konkursamt.
- Alle Forderungen werden fällig. Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners, ausgenommen sind die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckten (SchKG Art. 208 Abs. 1). Auch eine Rechnung mit Zahlungsziel im Januar meldest du jetzt an.
Der Ablauf, Schritt für Schritt
Bekanntmachung lesen und Frist notieren
Die Bekanntmachung nennt den Schuldner, den Zeitpunkt der Konkurseröffnung und die Aufforderung, Forderungen samt Beweismitteln innert einem Monat einzugeben (SchKG Art. 232 Abs. 2). Im ordentlichen Verfahren lädt sie zugleich zur ersten Gläubigerversammlung ein, die spätestens 20 Tage nach der Bekanntmachung stattfinden muss (Ziff. 5); im summarischen Verfahren werden Gläubigerversammlungen in der Regel nicht einberufen (SchKG Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1). Trag dir das Ende der Eingabefrist sofort ein.
Forderung zusammenstellen
Hauptforderung, dazu die Zinsen bis zum Eröffnungstag und die Betreibungskosten (SchKG Art. 208 Abs. 1). Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird ein Zwischenzins von fünf vom Hundert abgezogen (Abs. 2). Zähle alle offenen Rechnungen zusammen, auch die ganz frischen.
Eingabe ans Konkursamt schicken
Schriftlich, innert einem Monat nach der Bekanntmachung, mit den Beweismitteln als Kopie: Rechnungen, unterschriebene Offerte oder Vertrag, unterzeichnete Rapporte, Zahlungsbefehl. Das Gesetz nennt ausdrücklich Schuldscheine und Buchauszüge (SchKG Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2). Vorschiessen musst du nichts: Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses werden vorab aus der Masse gedeckt (SchKG Art. 262 Abs. 1).
Pfandrechte und fremdes Eigentum separat melden
Wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, muss sie innert derselben Frist dem Konkursamt zur Verfügung stellen, sonst erlischt das Vorzugsrecht (SchKG Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4). Gehört dir etwas, das beim Kunden steht, verlangst du die Aussonderung (SchKG Art. 242).
Kollokationsplan abwarten
Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die Forderungen und entscheidet über ihre Anerkennung (SchKG Art. 244 und 245). Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt sie den Kollokationsplan, also die Rangordnung der Gläubiger (Art. 247 Abs. 1). Die Auflage wird öffentlich bekannt gemacht, und wessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde, bekommt eine besondere Anzeige (Art. 249).
Kollokationsplan prüfen, notfalls klagen
Steht deine Forderung nicht oder nicht im beanspruchten Rang darin, musst du innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen (SchKG Art. 250 Abs. 1). Diese Frist ist kurz und sie ist eine Verwirkungsfrist: Wer sie verstreichen lässt, hat den Plan gegen sich.
Verteilung und Verlustschein
Bei der Verteilung erhältst du für den ungedeckt bleibenden Betrag einen Verlustschein, in dem steht, ob der Gemeinschuldner die Forderung anerkannt oder bestritten hat (SchKG Art. 265 Abs. 1). Eine neue Betreibung ist gestützt darauf nur möglich, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Abs. 2).
Was in die Forderungseingabe gehört
Ein Formular schreibt das Gesetz nicht vor; viele Konkursämter stellen eines zur Verfügung, ein Brief genügt aber ebenso. Entscheidend ist, dass Betrag, Grund und Rang erkennbar sind und die Belege beiliegen. Diesen Text kannst du übernehmen.
Konkursamt [Ort] [Strasse Nr.] [PLZ Ort] [Ort], [Datum] Forderungseingabe im Konkurs über [Firma, Rechtsform, Strasse Nr., PLZ Ort] Konkurseröffnung vom [Datum], Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom [Datum], Meldungsnummer [Nummer] Sehr geehrte Damen und Herren Im oben genannten Konkurs melden wir folgende Forderung an: Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum], fällig seit [Datum]: CHF [Betrag] Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum], fällig seit [Datum]: CHF [Betrag] Verzugszins 5 % vom [Datum] bis zur Konkurseröffnung am [Datum]: CHF [Betrag] Betreibungskosten gemäss Zahlungsbefehl Nr. [Nummer] des Betreibungsamtes [Ort]: CHF [Betrag] Total angemeldete Forderung: CHF [Betrag] Wir beanspruchen den Rang der dritten Klasse. [Nur falls zutreffend] Für einen Teilbetrag von CHF [Betrag] besteht ein Bauhandwerkerpfandrecht, eingetragen am [Datum] im Grundbuch [Gemeinde], Grundstück Nr. [Nummer]. Insoweit beanspruchen wir die vorweggehende Deckung aus dem Erlös des Pfandes. [Nur falls zutreffend] Die folgenden Gegenstände stehen in unserem Eigentum und befinden sich im Besitz der Gemeinschuldnerin: [Bezeichnung, Anzahl, Standort]. Wir verlangen deren Herausgabe. [Nur falls zutreffend] Wir schulden der Gemeinschuldnerin aus [Grund] CHF [Betrag] und erklären die Verrechnung mit unserer Forderung. Als Beweismittel legen wir in Kopie bei: 1. Rechnungen Nr. [Nummern] 2. Unterzeichnete Offerte beziehungsweise Werkvertrag vom [Datum] 3. Unterzeichnete Arbeitsrapporte und Lieferscheine 4. Zahlungsbefehl Nr. [Nummer] und Mahnungen 5. Auszug aus dem Kundenkonto unserer Buchhaltung Allfällige Zahlungen erbitten wir auf [IBAN], lautend auf [Firma]. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse [Vorname Name] [Firma] Beilagen: erwähnt
Die dritte Klasse: was vor dir bedient wird
Zuerst werden die pfandgesicherten Forderungen aus dem Erlös der Pfänder bezahlt (SchKG Art. 219 Abs. 1). Was danach übrig bleibt, wird auf drei Klassen verteilt, und eine Klasse kommt erst zum Zug, wenn die vorhergehende voll befriedigt ist (Art. 220 Abs. 2). Innerhalb derselben Klasse haben alle gleiches Recht, es wird also anteilsmässig verteilt.
| Rang | Beispiele | Was es für deine Rechnung heisst |
|---|---|---|
| Vorweg aus dem Pfanderlös | Bank mit Grundpfand, eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht, Faustpfand | Wer hier steht, wird aus dem Erlös der Sache bedient, bevor überhaupt verteilt wird |
| Erste Klasse | Lohnforderungen aus den letzten sechs Monaten bis zum Höchstbetrag des UVG-versicherten Jahresverdienstes, Kautionsrückforderungen, Sozialplanforderungen, Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge der letzten sechs Monate | Die Mitarbeitenden des Konkursiten kommen vor dir |
| Zweite Klasse | Beiträge an AHV, IV, UVG, EO und ALV, Prämien und Kostenbeteiligungen der sozialen Krankenversicherung, Beiträge an die Familienausgleichskasse | Die Sozialversicherungen kommen ebenfalls vor dir |
| Dritte Klasse | «Alle übrigen Forderungen» | Deine Rechnung, dein Material, deine Stunden. Hier landet fast jeder Lieferanten- und Handwerkerbetrieb |
Was mehr bringt als ein Platz in der dritten Klasse
Die Forderungseingabe ist Pflicht, aber sie ist selten das, was Geld bringt. Vier Wege sind stärker, und alle vier prüfst du in derselben Woche, in der du von der Konkurseröffnung erfährst.
- Verrechnung. Schuldest du dem Konkursiten selbst etwas, etwa aus einer Gutschrift oder weil er auch dein Lieferant war, kannst du deine Forderung mit seiner verrechnen (SchKG Art. 213 Abs. 1). Ausgeschlossen ist die Verrechnung, wenn du erst nach der Konkurseröffnung sein Gläubiger oder sein Schuldner geworden bist (Abs. 2). Das ist der schnellste Weg zu einer Quote von hundert Prozent auf dem verrechneten Teil.
- Eigenes Eigentum herausverlangen. Über die Herausgabe von Sachen, die ein Dritter beansprucht, verfügt die Konkursverwaltung (SchKG Art. 242 Abs. 1). Hält sie den Anspruch für unbegründet, setzt sie dir eine Frist von 20 Tagen für die Klage beim Richter am Konkursort; versäumst du sie, ist der Anspruch verwirkt (Abs. 2). Gemietete Maschinen, Mietmaterial und Ware unter Eigentumsvorbehalt gehören hierher.
- Bauhandwerkerpfandrecht. Wer auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat, kann ein gesetzliches Grundpfandrecht verlangen; die Eintragung muss spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit erfolgt sein (ZGB Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 2). Für das Konkursverfahren sieht das SchKG keine Regel vor, die diese Frist anhält; bei einer Nachlassstundung stehen Verwirkungsfristen dagegen still (SchKG Art. 297 Abs. 6). Wer die vier Monate nutzt, steht vorweg und nicht in der dritten Klasse. Der Weg dorthin steht im Ratgeber Bauhandwerkerpfandrecht für Handwerker.
- Die Arbeit einstellen, bevor es so weit ist. Ist der eine Teil eines zweiseitigen Vertrags zahlungsunfähig geworden und der Anspruch des anderen dadurch gefährdet, kann dieser seine Leistung zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird; erhält er innert angemessener Frist keine Sicherheit, kann er vom Vertrag zurücktreten (OR Art. 83). Das ist der Hebel, solange du noch nicht geliefert hast. Wie man ihn sauber einsetzt, steht im Ratgeber Die Arbeit einstellen, wenn der Kunde nicht zahlt.
Eingestellt mangels Aktiven: wenn gar nichts da ist
Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht einmal für die Kosten eines summarischen Verfahrens, verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung mangels Aktiven (SchKG Art. 230 Abs. 1). Das Amt macht die Einstellung öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert 20 Tagen ein Gläubiger die Durchführung verlangt und Sicherheit für den ungedeckten Teil der Kosten leistet (Abs. 2).
Diese Sicherheit ist echtes Geld, das du vorschiessen musst, und du bekommst es nur zurück, wenn am Schluss etwas da ist. Für eine Forderung von wenigen tausend Franken lohnt sich das fast nie. Zwei Dinge sind trotzdem wichtig: Nach der Einstellung kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Abs. 3), und die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben wieder auf, wobei die Zeit zwischen Eröffnung und Einstellung für die Fristen nicht mitgerechnet wird (Abs. 4). Deine alte Betreibung ist also nicht verloren.
Nachlassstundung ist kein Konkurs
Manchmal kommt statt der Konkurseröffnung eine Nachlassstundung. Dann wird nicht liquidiert, sondern saniert. Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden; ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen, wobei die Verwertung des Grundpfandes ausgeschlossen bleibt (SchKG Art. 297 Abs. 1). Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still (Abs. 6), und für alle nicht pfandgesicherten Forderungen hört der Zinsenlauf auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt (Abs. 7). Für die Verrechnung gelten dieselben Regeln wie im Konkurs, wobei an die Stelle der Konkurseröffnung die Bewilligung der Stundung tritt (Abs. 8). Praktisch heisst das: abwarten, die Post des Sachwalters lesen und die Forderung so anmelden, wie er es verlangt.
Buchhaltung und Mehrwertsteuer
Ein Konkurs macht aus einer Forderung noch nicht automatisch einen Verlust, aber er ist ein starkes Anzeichen dafür. Für die Mehrwertsteuer ist ein Debitorenverlust eine nachträgliche Korrektur des Entgelts: Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, ist die Umsatzsteuerschuld in dem Zeitpunkt anzupassen, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird (MWSTG Art. 41 Abs. 1). Wer nach vereinbarten Entgelten abrechnet, hat die Steuer längst abgeliefert und holt sie in der Periode der Abschreibung zurück.
Was du beim nächsten Mal anders machst
- Vor dem Auftrag hinschauen. Handelsregister und Betreibungsauskunft kosten zusammen wenig und dauern zehn Minuten. Wie das geht, steht im Ratgeber Bonität prüfen, bevor du den Auftrag annimmst.
- Teilrechnungen statt einer Schlussrechnung. Wer alle drei Wochen abrechnet, verliert im schlimmsten Fall drei Wochen und nicht ein halbes Jahr.
- Akonto bei Materialbestellung. Das Material ist dein Risiko, solange es nicht eingebaut und nicht bezahlt ist.
- Unterschriften sammeln. Eine unterzeichnete Offerte und unterzeichnete Rapporte sind im Konkurs deine Beweismittel und ausserhalb davon die Grundlage für die provisorische Rechtsöffnung.
- Beim ersten Zahlungsverzug reagieren. Wer im Januar nicht zahlt, zahlt im Juni auch nicht. Die Wege dorthin stehen im Ratgeber Betreibung einleiten, Schritt für Schritt.
So macht es KIDESK
Für die Forderungseingabe brauchst du die Belege am Stück, und die liegen in KIDESK am Kunden beisammen: Offerte, Auftrag, unterschriebener Rapport, Rechnung und der Verlauf mit Mahnungen. Am einzelnen Beleg steht, wer was wann geändert hat. Kommt später eine Konkursdividende, erfasst du sie als Zahlungseingang und buchst den Rest als Abschreibung aus; die MwSt-Auswertung rechnet ihn im richtigen Quartal als Entgeltsminderung ab. Ohne Zahlungseingang ist kein Ausbuchen möglich, und eine Finanzbuchhaltung führt KIDESK nicht: Was in welchem Jahr als Verlust verbucht wird, entscheidet deine Treuhandstelle.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, meine Forderung anzumelden?
Einen Monat ab der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung (SchKG Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2); massgebend ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 35 Abs. 1). Danach sind verspätete Eingaben bis zum Schluss des Verfahrens noch möglich, du trägst aber sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten und kannst zu einem Vorschuss angehalten werden (Art. 251 Abs. 1 und 2).
Was kostet die Forderungseingabe?
Vorschiessen musst du nichts. Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses werden vorab aus der Konkursmasse gedeckt (SchKG Art. 262 Abs. 1). Kosten für dich entstehen erst bei einer verspäteten Eingabe, bei einer Kollokationsklage oder wenn du die Durchführung eines mangels Aktiven eingestellten Verfahrens verlangst und dafür Sicherheit leisten musst (SchKG Art. 230 Abs. 2 und Art. 251 Abs. 2).
Kann ich Verzugszins und Mahngebühren mit anmelden?
Zinsen ja, und zwar bis zum Tag der Konkurseröffnung, dazu die Betreibungskosten (SchKG Art. 208 Abs. 1). Mit der Eröffnung hört der Zinsenlauf auf; nur bei pfandgesicherten Forderungen läuft der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös die Forderung samt aufgelaufenem Zins übersteigt (SchKG Art. 209). Mahngebühren kannst du nur anmelden, wenn sie vertraglich vereinbart waren; ohne Vereinbarung sind sie nicht geschuldet.
Meine Forderung steht nicht im Kollokationsplan. Was jetzt?
Dann musst du innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Plans beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen (SchKG Art. 250 Abs. 1). Die Frist ist kurz und lässt sich nicht verlängern. Wer sie verstreichen lässt, akzeptiert den Plan. Bei grösseren Beträgen gehört dieser Schritt in die Hand einer Anwältin.
Bekomme ich Ware zurück, die noch beim Kunden steht?
Nur wenn sie dir gehört. Über die Herausgabe von Sachen, die ein Dritter beansprucht, verfügt die Konkursverwaltung (SchKG Art. 242 Abs. 1); hält sie deinen Anspruch für unbegründet, hast du 20 Tage Zeit für eine Klage, sonst ist er verwirkt (Abs. 2). Eingebautes Material gehört in aller Regel nicht mehr dir. Miet- und Leihgeräte dagegen schon.
Muss ich meine Rechnung sofort abschreiben?
Nicht automatisch. Buchhalterisch entscheidet, wann der Verlust als endgültig gilt; das klärst du einmal mit deiner Treuhandstelle. Für die Mehrwertsteuer ist der Debitorenverlust eine nachträgliche Korrektur des Entgelts, und die Umsatzsteuerschuld wird in der Periode angepasst, in der die Korrektur verbucht wird (MWSTG Art. 41 Abs. 1).
Quellen
- SchKG Art. 35: öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt
- SchKG Art. 206, 208 und 209: Wirkung der Konkurseröffnung auf Betreibungen, Fälligkeit und Zinsenlauf
- SchKG Art. 213: Verrechnung im Konkurs
- SchKG Art. 219 und 220: Rangordnung der Gläubiger und Verhältnis der Klassen
- SchKG Art. 230: Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- SchKG Art. 231: summarisches Konkursverfahren
- SchKG Art. 232 und 233: öffentliche Bekanntmachung, Eingabefrist, Spezialanzeige
- SchKG Art. 242, 244 bis 251: Aussonderung, Prüfung, Kollokationsplan, Klagefrist, verspätete Eingaben
- SchKG Art. 265 und 267: Konkursverlustschein und nicht eingegebene Forderungen
- SchKG Art. 262: Verfahrenskosten werden vorab gedeckt
- SchKG Art. 297: Wirkungen der Nachlassstundung
- Obligationenrecht (OR), Art. 83: Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 837 und 839: Bauhandwerkerpfandrecht und Viermonatsfrist
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 41: nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld
- Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
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