Was im Zahlungsbefehl steht
Was im Zahlungsbefehl stehen muss, zählt Art. 69 Abs. 2 SchKG auf. Neben den Angaben aus dem Betreibungsbegehren stehen darin die zwei Fristen und die Androhung, dass die Betreibung ihren Fortgang nimmt, wenn der Schuldner weder zahlt noch Rechtsvorschlag erhebt.
| Angabe | Woher sie kommt |
|---|---|
| Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner | Aus dem Betreibungsbegehren (Art. 67 Ziff. 1 und 2 SchKG) |
| Forderungssumme in Franken, bei Zins der Zinsfuss und der Tag, ab dem er läuft | Aus dem Betreibungsbegehren (Art. 67 Ziff. 3 SchKG) |
| Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn keine vorliegt, der Grund der Forderung | Aus dem Betreibungsbegehren (Art. 67 Ziff. 4 SchKG) |
| Aufforderung, innert 20 Tagen zu zahlen | Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG |
| Hinweis auf den Rechtsvorschlag innert 10 Tagen | Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG |
| Androhung, dass die Betreibung sonst weitergeht | Art. 69 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG |
Zahlungsbefehl erhalten: drei Wege
- Die Forderung stimmt: bezahlen, samt Betreibungskosten, innert 20 Tagen. Damit ist die Betreibung erledigt. Der Eintrag im Register bleibt trotzdem bestehen: Das Einsichtsrecht Dritter, die ein Interesse glaubhaft machen, erlischt erst fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 1 und 4 SchKG).
- Die Forderung stimmt nicht oder nur teilweise: Rechtsvorschlag erheben, sofort beim Überbringer oder innert 10 Tagen beim Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich. Eine Begründung braucht es nicht. Wer nur einen Teil bestreitet, muss den bestrittenen Betrag genau nennen, sonst gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 SchKG).
- Nichts tun: die schlechteste Variante. Ohne Zahlung und ohne Rechtsvorschlag kann der Gläubiger ab dem 21. Tag die Fortsetzung verlangen, also Pfändung oder Konkursandrohung (Art. 88 SchKG).
Die 10 Tage laufen ab der Zustellung, nicht ab dem Datum auf dem Papier. Der Rechtsvorschlag selbst ist gebührenfrei: Art. 18 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) hält ausdrücklich fest, dass die damit verbundenen Verrichtungen nichts kosten. Auf Verlangen bescheinigt das Amt den Rechtsvorschlag ebenfalls gebührenfrei (Art. 74 Abs. 3 SchKG).
Was der Zahlungsbefehl kostet
Die Gebühr hängt von der Forderungshöhe ab und beträgt nach Art. 16 GebV SchKG zwischen CHF 7.00 (bis CHF 100) und CHF 400.00 (über CHF 1'000'000). Für eine typische Handwerkerrechnung zwischen CHF 1'000 und CHF 10'000 sind es CHF 60.00. Dazu kommen CHF 7.00 je Zustellungsversuch. Vorschiessen muss die Gebühr der Gläubiger, tragen muss sie am Ende der Schuldner (Art. 68 SchKG).
- Offene Rechnung, seit 90 Tagen fällig
- CHF 4'860.00
- Verzugszins 5 % pro Jahr, bis heute aufgelaufen (90 Tage)
- CHF 59.92
- Gebühr für den Zahlungsbefehl (Forderung zwischen CHF 1'000 und CHF 10'000)
- CHF 60.00
- Forderungssumme im Betreibungsbegehren
- CHF 4'860.00, dazu 5 % Zins seit dem Fälligkeitstag
Der Zins ist gerechnet als 4'860.00 mal 5 Prozent mal 90 geteilt durch 365, also CHF 59.92. Wie der Verzugszins tagesgenau entsteht, steht im Ratgeber Verzugszins berechnen. Den aufgelaufenen Zins schlägst du aber nicht zur Forderungssumme: Ins Betreibungsbegehren gehören die Forderung in Franken sowie der Zinsfuss und der Tag, ab dem du Zins verlangst (Art. 67 Ziff. 3 SchKG). Auch die Betreibungskosten gehören nicht in die Forderungssumme, das Amt schlägt sie selbst auf.
Nach dem Zahlungsbefehl
Ohne Rechtsvorschlag kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung das Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung (Art. 88 SchKG). Mit Rechtsvorschlag steht die Betreibung still, bis ein Gericht ihn beseitigt. Beides ist auf der Seite zur Betreibung im Zusammenhang beschrieben.
Häufige Fragen
Ist ein Zahlungsbefehl dasselbe wie eine Mahnung?
Nein. Eine Mahnung ist ein Brief von dir an deinen Kunden. Der Zahlungsbefehl ist eine amtliche Urkunde des Betreibungsamts und der erste Schritt der Zwangsvollstreckung. Dazwischen liegt dein Betreibungsbegehren.
Was passiert, wenn ich die 10 Tage verpasse?
Dann ist der Rechtsvorschlag verspätet und die Betreibung kann fortgesetzt werden. Hat dich ein unverschuldetes Hindernis abgehalten, etwa ein Spitalaufenthalt, kannst du um Wiederherstellung der Frist ersuchen und die Erklärung nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Bestreitest du die Forderung inhaltlich, bleibt dir die Klage nach Art. 85a SchKG: Damit lässt du vom Gericht feststellen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht. Das ist aufwendiger als zehn Minuten am Schalter.
Muss ich den Zahlungsbefehl persönlich entgegennehmen?
Nicht zwingend. Zugestellt wird in der Wohnung oder dort, wo der Beruf ausgeübt wird; wird die Person nicht angetroffen, kann die Zustellung an eine erwachsene Person des Haushalts oder an einen Angestellten erfolgen (Art. 64 SchKG). Die Fristen laufen ab dieser Zustellung, auch wenn das Schreiben erst später auf deinem Tisch liegt.
Kann ich einen Zahlungsbefehl aus dem Register löschen lassen?
Nur unter bestimmten Bedingungen. Hast du Rechtsvorschlag erhoben, kannst du frühestens drei Monate nach der Zustellung verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird, wenn der Gläubiger nicht innert 20 Tagen ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nachweist (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Das Gesuch kostet nach Art. 12b GebV SchKG CHF 40.00.
Quellen
- SchKG Art. 69 und 70: Inhalt und Ausfertigung des Zahlungsbefehls
- SchKG Art. 74: Frist und Form des Rechtsvorschlags
- SchKG Art. 33: Wiederherstellung einer versäumten Frist
- SchKG Art. 88: Fortsetzungsbegehren, 20 Tage und Jahresfrist
- GebV SchKG Art. 16 und 18: Gebühr für den Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag gebührenfrei
- KMU-Portal des Bundes: Betreibungsbegehren, ein wirksames Mittel bei Zahlungsausfällen
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