Pflicht und Kür
OR Art. 960e trennt zwei Dinge. Absatz 2 ist die Pflicht: Wenn ein Ereignis der Vergangenheit absehbar Geld kosten wird, muss zurückgestellt werden. Absatz 3 ist die Kür: Zusätzlich dürfen Rückstellungen gebildet werden für regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen, für Sanierungen von Sachanlagen, für Restrukturierungen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
Die letzte Kategorie ist die stille Reserve im Gesetzestext. Sie ist handelsrechtlich ausdrücklich erlaubt und der Grund, warum der ausgewiesene Gewinn tiefer liegen kann als der tatsächliche. Für die Steuern gilt das nicht, dazu weiter unten.
Ein Garantiefall, über zwei Jahre gerechnet
- Umsatz aus Werkleistungen im ersten Jahr
- CHF 540'000.00
- Erfahrungswert des Betriebs: 1.5 Prozent Garantieaufwand, Rückstellung gebildet
- CHF 8'100.00
- Im zweiten Jahr tatsächlich ausgeführte Garantiearbeiten, der Rückstellung belastet
- CHF 5'400.00
- Nicht gebrauchter Teil der alten Rückstellung, aufgelöst zugunsten des Ertrags
- CHF 2'700.00
- Neue Rückstellung auf dem Umsatz des zweiten Jahres von CHF 610'000.00
- CHF 9'150.00
- Belastung der Erfolgsrechnung im zweiten Jahr
- CHF 6'450.00
Die 1.5 Prozent sind der Erfahrungswert dieses Betriebs aus seinen eigenen Garantiefällen, keine Norm. Einen gesetzlichen Prozentsatz gibt es nicht. Wer keinen eigenen Erfahrungswert hat, rechnet die Garantiearbeiten der letzten drei Jahre zusammen und teilt sie durch den Umsatz derselben Jahre.
Der Satz, der Handels- und Steuerrecht trennt
OR Art. 960e Abs. 4 sagt: «Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.» Handelsrechtlich darf eine überholte Rückstellung also stehen bleiben. Das Steuerrecht sieht das anders: «Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind» (DBG Art. 29 Abs. 2 für Selbständigerwerbende; Art. 63 Abs. 2 sagt dasselbe für GmbH und AG, dort bezogen auf den steuerbaren Gewinn).
Was das Steuerrecht zulässt
- Bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (DBG Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a): der Garantiefall, der angemeldete Mangel, der laufende Prozess.
- Verlustrisiken auf dem Umlaufvermögen, ausdrücklich auf Waren und Debitoren (Bst. b). Das ist die Grundlage für das Delkredere, siehe Debitorenverlust.
- Andere unmittelbar drohende Verlustrisiken des Geschäftsjahres (Bst. c): etwa ein laufender Auftrag, der absehbar mehr kostet, als er einbringt.
- Künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, bei juristischen Personen des steuerbaren Gewinns, insgesamt höchstens CHF 1 Million (Bst. d). Für einen Handwerksbetrieb selten von Bedeutung.
Rückstellung, Abgrenzung oder Wertberichtigung?
| Begriff | Was es ist | Wo es steht |
|---|---|---|
| Rückstellung | Verpflichtung mit unsicherer Höhe oder Fälligkeit | Passivseite, langfristiges Fremdkapital |
| Rechnungsabgrenzung | Aufwand oder Ertrag des alten Jahres, Betrag berechenbar | Passivseite, kurzfristiges Fremdkapital, oder Aktivseite |
| Wertberichtigung | Ein Aktivum ist weniger wert als sein Buchwert | Direkt oder indirekt beim betreffenden Aktivum, nie unter den Passiven (OR Art. 960a Abs. 3) |
| Reserve | Zurückbehaltener Gewinn | Passivseite, Eigenkapital |
Drei Rückstellungen, die im Kleinbetrieb wirklich vorkommen
- Garantie und Nachbesserung. Seit dem 1. Januar 2026 kann bei Bauten das Recht auf unentgeltliche Verbesserung nicht mehr wegbedungen werden (OR Art. 368 Abs. 2bis), und die fünfjährige Verjährung ist nicht mehr zulasten des Bestellers abänderbar. Das Risiko ist damit planbar geworden, siehe Garantie und Gewährleistung.
- Ein Streitfall mit einem Kunden. Sobald eine Klage oder eine begründete Forderung im Raum steht, besteht die Verpflichtung dem Grund nach, auch wenn niemand den Betrag kennt.
- Ein Auftrag, der ins Minus läuft. Zeichnet sich ab, dass die Fertigstellung mehr kostet als der vereinbarte Preis, gehört der erwartete Verlust ins laufende Jahr, nicht in das Jahr der Ablieferung.
Häufige Fragen
Ist eine Rückstellung dasselbe wie eine Reserve?
Nein, und die Verwechslung kostet regelmässig Nerven im Gespräch mit der Bank. Eine Rückstellung ist Fremdkapital: erwartete Zahlungen an Dritte. Eine Reserve ist Eigenkapital: Gewinn, den du im Betrieb gelassen hast. Die eine senkt den Gewinn, die andere ist bereits versteuerter Gewinn.
Muss ich eine Rückstellung bilden oder darf ich?
Beides gibt es. Lässt ein vergangenes Ereignis einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, musst du zurückstellen (OR Art. 960e Abs. 2). Für Garantien, Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen und die Sicherung des dauernden Gedeihens darfst du zusätzlich zurückstellen (Abs. 3).
Was passiert mit einer Rückstellung, die nicht mehr nötig ist?
Handelsrechtlich musst du sie nicht auflösen (OR Art. 960e Abs. 4). Steuerlich wird sie dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, sobald sie nicht mehr begründet ist (DBG Art. 29 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2). In der Steuererklärung holt dich eine vergessene Rückstellung also ein, in der Bilanz nicht.
Senkt eine Rückstellung meine Steuern?
Im Jahr der Bildung ja, sofern sie geschäftsmässig begründet ist. Im Jahr der Auflösung steigt der steuerbare Gewinn wieder um denselben Betrag. Unter dem Strich ist eine Rückstellung ein Steueraufschub, keine Ersparnis, und sie legt auch kein Geld auf ein Konto.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 960e: Verbindlichkeiten und Rückstellungen
- OR Art. 959a: Mindestgliederung der Bilanz
- OR Art. 960a: Bewertung der Aktiven, Abschreibungen und Wertberichtigungen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 29: Rückstellungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit
- DBG Art. 63: Rückstellungen bei juristischen Personen
- OR Art. 368: Mängelrechte des Bestellers, zwingendes Nachbesserungsrecht bei Bauten
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