Die vier Fälle, mehr gibt es nicht
Hinter dem sperrigen Wort steckt eine einfache Frage: Ist das Geld schon geflossen, und gehört die Leistung ins alte oder ins neue Jahr. Aus den zwei möglichen Antworten je Seite ergeben sich genau vier Fälle. Die älteren Bezeichnungen transitorische Aktiven und transitorische Passiven meinen dasselbe wie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen im heutigen Gesetzestext.
| Fall | Wo es hingehört | Beispiel aus dem Betrieb |
|---|---|---|
| Bezahlt, aber Aufwand des nächsten Jahres | Aktive Rechnungsabgrenzung | Fahrzeugversicherung, im Oktober für zwölf Monate bezahlt |
| Ertrag des alten Jahres, Geld kommt später | Aktive Rechnungsabgrenzung | Zins auf einem Sparkonto, gutgeschrieben im Januar |
| Aufwand des alten Jahres, Rechnung kommt später | Passive Rechnungsabgrenzung | Strom für das vierte Quartal, Rechnung Ende Januar |
| Kassiert, aber Ertrag des nächsten Jahres | Passive Rechnungsabgrenzung | Wartungsvertrag, im Dezember für das ganze kommende Jahr fakturiert |
- Fahrzeugversicherung, am 1. Oktober für zwölf Monate bezahlt
- CHF 3'600.00
- davon Januar bis September des nächsten Jahres: 3'600.00 geteilt durch 12 mal 9, aktiv
- CHF 2'700.00
- Werkstattmiete für Januar, im Dezember überwiesen, aktiv
- CHF 1'900.00
- Darlehenszinsen für das zweite Halbjahr, belastet im Januar, passiv
- CHF 1'180.00
- Wartungsvertrag, im Dezember für das nächste Jahr fakturiert, passiv
- CHF 3'800.00
- Wirkung auf den Gewinn: CHF 4'600.00 mehr, CHF 4'980.00 weniger
- CHF 380.00 weniger Gewinn
Das Beispiel zeigt, warum sich der Aufwand lohnt: Ohne Abgrenzung wären die CHF 3'800.00 aus dem Wartungsvertrag als Ertrag im alten Jahr gelandet, obwohl die Arbeit erst kommt. Du hättest darauf Steuern bezahlt und im nächsten Jahr den Aufwand ohne Ertrag getragen.
Abgrenzung, Rückstellung oder Verbindlichkeit?
| Position | Was feststeht | Beispiel |
|---|---|---|
| Verbindlichkeit | Grund, Höhe und Fälligkeit sind bekannt, die Rechnung liegt vor | Lieferantenrechnung vom 12. Dezember, zahlbar im Januar |
| Passive Rechnungsabgrenzung | Der Aufwand gehört ins alte Jahr, die Rechnung kommt noch, der Betrag lässt sich berechnen | Strom des vierten Quartals |
| Rückstellung | Der Grund besteht, die Höhe oder der Zeitpunkt sind unsicher | Garantiearbeiten an bereits abgelieferten Werken |
Wer darauf verzichten darf
- Nettoerlöse oder Finanzerträge bis CHF 100'000.00: Statt abzugrenzen, darf auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden (OR Art. 958b Abs. 2). Die sachliche Abgrenzung bleibt.
- Vereinfachte Buchführung bei Einzelfirma und Personengesellschaft unter CHF 500'000.00 Umsatzerlös (OR Art. 957 Abs. 2): Es gibt keine Bilanz, also auch keine Abgrenzungsposten. Gerechnet wird mit Einnahmen und Ausgaben, siehe Milchbüchleinrechnung. Eine GmbH oder AG muss immer voll Rechnung legen, unabhängig vom Umsatz (Abs. 1 Ziff. 2).
- Kleinbeträge: Die Rechnungslegung muss das Wesentliche enthalten (OR Art. 958c Abs. 1 Ziff. 4). Ein Zeitschriftenabo von CHF 90.00 abzugrenzen, kostet mehr Zeit, als es an Aussage bringt. Zieh eine Grenze und halte dich jedes Jahr daran.
Drei Abgrenzungen, die regelmässig vergessen gehen
- Die Dezember-Lieferantenrechnungen, die im Januar eintreffen. Material, das im Dezember verbaut wurde, gehört ins Dezemberjahr, auch wenn die Rechnung erst später kommt.
- Vorausbezahlte Jahresbeträge: Versicherungen, Leasingraten, Verbandsbeiträge, Software-Abonnemente, Miete des ersten Quartals.
- Die Akontozahlung des Kunden für Arbeit, die erst kommt. Sie ist kein Ertrag, sondern eine Verpflichtung, siehe Akontorechnung.
Häufige Fragen
Was heisst transitorisch?
Transitorisch kommt von «hinübergehen» und meint Beträge, die von einem Geschäftsjahr ins andere hinüberwandern. Transitorische Aktiven sind die aktiven Rechnungsabgrenzungen, transitorische Passiven die passiven. Der heutige Gesetzestext benutzt nur noch die zweite Bezeichnung.
Gilt die Abgrenzung auch für die Milchbüchleinrechnung?
Nein. Wer nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führt (OR Art. 957 Abs. 2), erstellt keine Bilanz und hat deshalb keine Abgrenzungsposten. Gezählt wird, was auf dem Konto passiert. Genau darum sieht ein solcher Abschluss ein Jahr mit einer grossen Vorauszahlung verzerrt.
Muss ich jede Kleinigkeit abgrenzen?
Nein. Die Rechnungslegung muss das Wesentliche enthalten (OR Art. 958c Abs. 1 Ziff. 4). Setz eine Betragsgrenze, ab der du abgrenzt, halte sie in allen Jahren gleich und notiere sie. Wichtig ist die Stetigkeit: Ein Betrieb, der mal abgrenzt und mal nicht, macht seine Jahre unvergleichbar.
Sind Abgrenzungen und Rückstellungen dasselbe?
Nein. Bei einer Abgrenzung steht der Betrag fest oder lässt sich genau berechnen, nur der Zahlungszeitpunkt liegt im anderen Jahr. Eine Rückstellung ist Pflicht, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (OR Art. 960e Abs. 2); in der Praxis unterscheidet man die beiden daran, dass bei der Rückstellung Höhe oder Fälligkeit noch unsicher sind. Beide senken den Gewinn des alten Jahres, stehen aber an verschiedenen Stellen der Bilanz.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 958b: Zeitliche und sachliche Abgrenzung
- OR Art. 959a: Mindestgliederung der Bilanz, aktive und passive Rechnungsabgrenzungen
- OR Art. 958c: Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, Wesentlichkeit und Stetigkeit
- OR Art. 957: Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 40: Entstehung der Steuerforderung
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