Begriff

Rechnungsabgrenzung: jeder Franken ins richtige Jahr.

Kurz gesagt

Die Rechnungsabgrenzung sorgt dafür, dass Aufwand und Ertrag in dem Geschäftsjahr stehen, zu dem sie gehören, und nicht in dem, in dem gezahlt wurde. Das Gesetz ist knapp und deutlich: «Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden» (OR Art. 958b Abs. 1). In der Bilanz erscheinen die Beträge als aktive Rechnungsabgrenzungen im Umlaufvermögen und als passive Rechnungsabgrenzungen im kurzfristigen Fremdkapital (Art. 959a). Übersteigen die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge CHF 100'000.00 nicht, darf auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden (Abs. 2).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Die vier Fälle, mehr gibt es nicht

Hinter dem sperrigen Wort steckt eine einfache Frage: Ist das Geld schon geflossen, und gehört die Leistung ins alte oder ins neue Jahr. Aus den zwei möglichen Antworten je Seite ergeben sich genau vier Fälle. Die älteren Bezeichnungen transitorische Aktiven und transitorische Passiven meinen dasselbe wie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen im heutigen Gesetzestext.

FallWo es hingehörtBeispiel aus dem Betrieb
Bezahlt, aber Aufwand des nächsten JahresAktive RechnungsabgrenzungFahrzeugversicherung, im Oktober für zwölf Monate bezahlt
Ertrag des alten Jahres, Geld kommt späterAktive RechnungsabgrenzungZins auf einem Sparkonto, gutgeschrieben im Januar
Aufwand des alten Jahres, Rechnung kommt späterPassive RechnungsabgrenzungStrom für das vierte Quartal, Rechnung Ende Januar
Kassiert, aber Ertrag des nächsten JahresPassive RechnungsabgrenzungWartungsvertrag, im Dezember für das ganze kommende Jahr fakturiert
Aktive Rechnungsabgrenzungen stehen nach OR Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. e am Schluss des Umlaufvermögens, passive nach Abs. 2 Ziff. 1 Bst. d am Schluss des kurzfristigen Fremdkapitals.
Ein Handwerksbetrieb, Abgrenzungen per 31. Dezember
Fahrzeugversicherung, am 1. Oktober für zwölf Monate bezahlt
CHF 3'600.00
davon Januar bis September des nächsten Jahres: 3'600.00 geteilt durch 12 mal 9, aktiv
CHF 2'700.00
Werkstattmiete für Januar, im Dezember überwiesen, aktiv
CHF 1'900.00
Darlehenszinsen für das zweite Halbjahr, belastet im Januar, passiv
CHF 1'180.00
Wartungsvertrag, im Dezember für das nächste Jahr fakturiert, passiv
CHF 3'800.00
Wirkung auf den Gewinn: CHF 4'600.00 mehr, CHF 4'980.00 weniger
CHF 380.00 weniger Gewinn

Das Beispiel zeigt, warum sich der Aufwand lohnt: Ohne Abgrenzung wären die CHF 3'800.00 aus dem Wartungsvertrag als Ertrag im alten Jahr gelandet, obwohl die Arbeit erst kommt. Du hättest darauf Steuern bezahlt und im nächsten Jahr den Aufwand ohne Ertrag getragen.

Abgrenzung, Rückstellung oder Verbindlichkeit?

PositionWas feststehtBeispiel
VerbindlichkeitGrund, Höhe und Fälligkeit sind bekannt, die Rechnung liegt vorLieferantenrechnung vom 12. Dezember, zahlbar im Januar
Passive RechnungsabgrenzungDer Aufwand gehört ins alte Jahr, die Rechnung kommt noch, der Betrag lässt sich berechnenStrom des vierten Quartals
RückstellungDer Grund besteht, die Höhe oder der Zeitpunkt sind unsicherGarantiearbeiten an bereits abgelieferten Werken
Ferien- und Überstundenguthaben der Mitarbeitenden gehören immer ins alte Jahr. Ob sie als passive Rechnungsabgrenzung oder als Rückstellung erscheinen, hängt davon ab, wie genau sich der Betrag bestimmen lässt. Das klärst du einmal mit deiner Treuhandstelle und machst es danach jedes Jahr gleich (OR Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6).

Wer darauf verzichten darf

  • Nettoerlöse oder Finanzerträge bis CHF 100'000.00: Statt abzugrenzen, darf auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden (OR Art. 958b Abs. 2). Die sachliche Abgrenzung bleibt.
  • Vereinfachte Buchführung bei Einzelfirma und Personengesellschaft unter CHF 500'000.00 Umsatzerlös (OR Art. 957 Abs. 2): Es gibt keine Bilanz, also auch keine Abgrenzungsposten. Gerechnet wird mit Einnahmen und Ausgaben, siehe Milchbüchleinrechnung. Eine GmbH oder AG muss immer voll Rechnung legen, unabhängig vom Umsatz (Abs. 1 Ziff. 2).
  • Kleinbeträge: Die Rechnungslegung muss das Wesentliche enthalten (OR Art. 958c Abs. 1 Ziff. 4). Ein Zeitschriftenabo von CHF 90.00 abzugrenzen, kostet mehr Zeit, als es an Aussage bringt. Zieh eine Grenze und halte dich jedes Jahr daran.
Achtung: Die Mehrwertsteuer folgt der Abgrenzung nicht. Rechnest du nach vereinbarten Entgelten ab, entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Rechnungsstellung (MWSTG Art. 40 Abs. 1 Bst. a), auch wenn du den Ertrag buchhalterisch ins nächste Jahr schiebst. Der Wartungsvertrag aus dem Beispiel gehört also in die Abrechnungsperiode, in die der Dezember fällt, obwohl er in der Erfolgsrechnung erst nächstes Jahr erscheint.

Drei Abgrenzungen, die regelmässig vergessen gehen

  • Die Dezember-Lieferantenrechnungen, die im Januar eintreffen. Material, das im Dezember verbaut wurde, gehört ins Dezemberjahr, auch wenn die Rechnung erst später kommt.
  • Vorausbezahlte Jahresbeträge: Versicherungen, Leasingraten, Verbandsbeiträge, Software-Abonnemente, Miete des ersten Quartals.
  • Die Akontozahlung des Kunden für Arbeit, die erst kommt. Sie ist kein Ertrag, sondern eine Verpflichtung, siehe Akontorechnung.

Häufige Fragen

Was heisst transitorisch?

Transitorisch kommt von «hinübergehen» und meint Beträge, die von einem Geschäftsjahr ins andere hinüberwandern. Transitorische Aktiven sind die aktiven Rechnungsabgrenzungen, transitorische Passiven die passiven. Der heutige Gesetzestext benutzt nur noch die zweite Bezeichnung.

Gilt die Abgrenzung auch für die Milchbüchleinrechnung?

Nein. Wer nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führt (OR Art. 957 Abs. 2), erstellt keine Bilanz und hat deshalb keine Abgrenzungsposten. Gezählt wird, was auf dem Konto passiert. Genau darum sieht ein solcher Abschluss ein Jahr mit einer grossen Vorauszahlung verzerrt.

Muss ich jede Kleinigkeit abgrenzen?

Nein. Die Rechnungslegung muss das Wesentliche enthalten (OR Art. 958c Abs. 1 Ziff. 4). Setz eine Betragsgrenze, ab der du abgrenzt, halte sie in allen Jahren gleich und notiere sie. Wichtig ist die Stetigkeit: Ein Betrieb, der mal abgrenzt und mal nicht, macht seine Jahre unvergleichbar.

Sind Abgrenzungen und Rückstellungen dasselbe?

Nein. Bei einer Abgrenzung steht der Betrag fest oder lässt sich genau berechnen, nur der Zahlungszeitpunkt liegt im anderen Jahr. Eine Rückstellung ist Pflicht, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (OR Art. 960e Abs. 2); in der Praxis unterscheidet man die beiden daran, dass bei der Rückstellung Höhe oder Fälligkeit noch unsicher sind. Beide senken den Gewinn des alten Jahres, stehen aber an verschiedenen Stellen der Bilanz.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

Alles erledigt, als Illustration im Markengrün

Oder du lässt das ab jetzt KIDESK erledigen.

Offerten, Rechnungen mit QR-Einzahlungsschein und Mahnungen kommen aus KIDESK fertig formuliert und gerechnet heraus. Die ersten 14 Tage kosten nichts und du musst keine Kreditkarte hinterlegen.