Woher er kommt
Am Ende einer Betreibung steht entweder Geld oder ein Verlustschein. Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein; der Schuldner bekommt ein Doppel davon. Das Betreibungsamt stellt ihn aus, sobald die Höhe des Verlusts feststeht (SchKG Art. 149 Abs. 1 und 1bis). War gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, bildet bereits die Pfändungsurkunde den Verlustschein, umgangssprachlich der «leere Pfändungsschein» (Art. 115 Abs. 1).
| Art | Entsteht | Besonderheit | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Definitiver Verlustschein | Am Ende der Betreibung auf Pfändung | Schuldanerkennung, Arrestgrund, 20 Jahre Verjährung | SchKG Art. 149 |
| Provisorischer Verlustschein | Als Pfändungsurkunde, wenn das geschätzte Vermögen nicht genügt | Recht, innert der Jahresfrist die Pfändung neu entdeckter Werte zu verlangen | SchKG Art. 115 Abs. 2 und 3 |
| Konkursverlustschein | Bei der Verteilung im Konkurs | Neue Betreibung nur bei neuem Vermögen des Schuldners | SchKG Art. 265 Abs. 2 |
Was er dir bringt
- 20 Jahre Zeit. Die verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung, gegenüber den Erben des Schuldners spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs (SchKG Art. 149a Abs. 1).
- Einen Titel. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG. Bei einem späteren Rechtsvorschlag kommst du damit zur provisorischen Rechtsöffnung.
- Sechs Monate ohne neuen Zahlungsbefehl. So lange kannst du die Betreibung nach der Zustellung des Verlustscheins direkt fortsetzen (SchKG Art. 149 Abs. 3).
- Einen Arrestgrund. Wer einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt, kann Vermögensstücke des Schuldners in der Schweiz mit Arrest belegen lassen (SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5).
Wann er verschwindet
Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt tilgen, das den Verlustschein ausgestellt hat. Nach der Tilgung wird der Eintrag in den Registern gelöscht, und die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt (SchKG Art. 149a Abs. 2 und 3). Die Löschung ist gebührenfrei (GebV SchKG Art. 41). Ohne Zahlung bleibt der Eintrag; das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4). Was du mit einem Verlustschein praktisch machst, steht im Ratgeber Verlustschein: was er wirklich wert ist.
Häufige Fragen
Ist die Forderung mit dem Verlustschein verloren?
Nein. Der Verlustschein sagt nur, dass im Verfahren nichts zu holen war. Die Forderung besteht weiter und verjährt erst 20 Jahre nach der Ausstellung (SchKG Art. 149a Abs. 1). Ändert sich die Lage des Schuldners, kannst du sie wieder geltend machen.
Wie viele Verlustscheine kann eine Person haben?
Beliebig viele. Jeder Gläubiger, der an einer Pfändung teilgenommen hat, erhält für seinen ungedeckten Betrag einen eigenen Verlustschein (SchKG Art. 149 Abs. 1). Im Betreibungsauszug einer Person können darum mehrere Verlustscheine aus verschiedenen Verfahren stehen.
Kann ich mit einem Verlustschein gegen jemanden im Ausland vorgehen?
Der Arrestgrund nach SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 gilt für Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden. Für eine Vollstreckung im Ausland brauchst du die Regeln des betreffenden Staates. Kläre das mit einer Anwältin, bevor du Kosten auslöst.
Kann der Schuldner den Verlustschein anfechten?
Gegen Verfügungen des Betreibungsamts kann er binnen zehn Tagen seit der Kenntnis bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen (SchKG Art. 17). Am Bestand der Forderung ändert das nichts. Beim Konkursverlustschein kann er einer neuen Betreibung mit Rechtsvorschlag entgegenhalten, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen; darüber entscheidet der Richter des Betreibungsorts (Art. 265a).
Quellen
- SchKG Art. 149: Ausstellung und Wirkung des Verlustscheins
- SchKG Art. 149a: Verjährung nach 20 Jahren, Tilgung und Löschung
- SchKG Art. 115: Pfändungsurkunde als Verlustschein
- SchKG Art. 265 und 265a: Konkursverlustschein und neues Vermögen
- SchKG Art. 271: Arrestgründe, Ziffer 5 nennt den Verlustschein
- GebV SchKG Art. 41: Löschung eines Verlustscheins ist gebührenfrei
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