Begriff

Betreibungsauszug: was er zeigt und was nicht.

Kurz gesagt

Der Betreibungsauszug, amtlich Betreibungsregisterauszug, ist die schriftliche Auskunft eines Betreibungsamts über die Betreibungen gegen eine Person oder einen Betrieb. Verlangen kann ihn, wer ein Interesse glaubhaft macht; als glaubhaft gilt es insbesondere, wenn das Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG). Die Gebühr beträgt pauschal CHF 17.00, mit Zustellung CHF 18.00 und eingeschrieben CHF 22.00 (Art. 12a GebV SchKG). Der wichtigste Punkt steht nicht auf dem Papier: Ein Auszug zeigt nur den Betreibungskreis, in dem er bestellt wurde.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Was auf dem Auszug steht

  • Die Betreibungen im betreffenden Betreibungskreis, mit Datum, Gläubiger und Betrag. Sichtbar bleiben sie für Dritte, bis das Einsichtsrecht erlischt, und das geschieht fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Massgebend ist also nicht, wann betrieben wurde, sondern wann die Sache erledigt war.
  • Der Stand des Verfahrens: ob Rechtsvorschlag erhoben wurde, ob eine Pfändung vollzogen oder ein Verlustschein ausgestellt wurde.
  • Nichts über den Grund. Das Betreibungsamt prüft nie, ob eine Forderung berechtigt ist. Ein Eintrag bedeutet, dass jemand betrieben hat, nicht dass jemand zu Recht betrieben hat.

Vier Dinge, die der Auszug nicht zeigt

  • Betreibungen in anderen Kreisen. Wer umzieht, hat am neuen Wohnort einen leeren Auszug. Für ein vollständiges Bild brauchst du einen Auszug aus jedem Kreis, in dem die Person in den letzten fünf Jahren gewohnt hat.
  • Offene Rechnungen ohne Betreibung. Ein Kunde kann bei zehn Handwerkern im Rückstand sein und trotzdem einen sauberen Auszug haben, solange niemand betrieben hat.
  • Betreibungen, die nicht bekannt gegeben werden. Nichtige oder aufgehobene Betreibungen, zurückgezogene Betreibungen und Fälle, in denen der Schuldner ein Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG gestellt hat, erscheinen Dritten gegenüber nicht.
  • Die Zahlungsfähigkeit von morgen. Der Auszug ist ein Blick zurück. Über laufende Aufträge, Bankschulden oder die Auftragslage sagt er nichts.

Wer ihn verlangen darf

Den eigenen Auszug bekommt jede Person gegen Ausweiskopie. Für den Auszug einer anderen Person brauchst du entweder eine von ihr unterschriebene Vollmacht mit Ausweiskopie oder du machst ein Interesse glaubhaft. Als Betrieb machst du das mit dem Vertrag, über den gerade verhandelt wird: Art. 8a Abs. 2 SchKG nennt den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags ausdrücklich als Beispiel für ein glaubhaftes Interesse. Ob dem Amt dein Nachweis genügt, entscheidet es im Einzelfall. Formulare und das zuständige Amt findest du über den Betreibungsschalter des Bundesamts für Justiz.

Der ruhigere Weg im Alltag: Verlange vor einem grossen Auftrag den Auszug vom Kunden selbst, so wie es Vermieter tun. Wer ihn ohne Zögern bringt, hat nichts zu verbergen. Wer ausweicht, hat dir schon geantwortet.

Was er kostet

LeistungGebührGrundlage
Schriftlicher Auszug, unabhängig von der SeitenzahlCHF 17.00Art. 12a Abs. 1 GebV SchKG
Zustellung per Post, Fax oder elektronisch, inklusive AuszugCHF 18.00Art. 12a Abs. 2 GebV SchKG
Zustellung per Einschreiben, inklusive AuszugCHF 22.00Art. 12a Abs. 2 GebV SchKG
Gesuch des Schuldners, eine Betreibung Dritten nicht bekannt zu gebenCHF 40.00Art. 12b GebV SchKG
Die Gebühren sind in der ganzen Schweiz gleich, sie stehen in der Gebührenverordnung zum SchKG.
Eine schweizweite Betreibungsauskunft gibt es heute noch nicht. Das Parlament hat am 19. Juni 2026 eine Änderung des SchKG beschlossen, die genau das bringt: eine Auskunft aus einem zentralen Informationssystem über alle Betreibungskreise hinweg. Die Vorlage wurde am 30. Juni 2026 im Bundesblatt veröffentlicht, die Referendumsfrist läuft bis am 8. Oktober 2026. Wann die Änderung in Kraft tritt, ist offen. Bis dahin bleibt es beim Auszug je Betreibungskreis.

Häufige Fragen

Kann ich einen Betreibungsauszug über meinen Kunden bestellen, ohne dass er es erfährt?

Möglich ist es, wenn du ein Interesse glaubhaft machst, etwa einen bevorstehenden Vertrag (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG). Das Amt entscheidet im Einzelfall, ob dein Nachweis genügt. Einfacher ist meistens, den Auszug direkt vom Kunden zu verlangen.

Heisst ein Eintrag, dass mein Kunde unzuverlässig ist?

Nicht zwingend. Das Betreibungsamt prüft die Forderung nie. Auch eine unbegründete Betreibung landet im Register. Schau deshalb auf den Stand: Ein Eintrag mit Rechtsvorschlag, bei dem der Gläubiger nie weitergemacht hat, sagt etwas anderes aus als drei Verlustscheine.

Wie lange bleibt eine Betreibung sichtbar?

Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Davor kann der Schuldner eine Löschung nur erreichen, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht oder wenn die Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 SchKG erfüllt sind.

Ist der Betreibungsauszug dasselbe wie eine Bonitätsauskunft?

Nein. Der Auszug ist eine amtliche Auskunft über Betreibungen in einem Kreis. Eine Bonitätsauskunft stammt von einer privaten Firma und stützt sich auf weitere Daten. Der amtliche Auszug ist enger, dafür kostet er CHF 17.00 und stammt aus dem Register selbst.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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