Begriff

Bautagebuch: wer schreibt, hat recht.

Kurz gesagt

Das Bautagebuch ist die fortlaufende Chronik einer Baustelle, geführt von einem der Beteiligten und aus dessen Sicht. Es gibt deshalb oft zwei davon: eines der Bauleitung und eines des Unternehmers. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht besteht nicht; wo ein Tagebuch verlangt wird, steht es im Vertrag. Sein Wert liegt im Beweisrecht: Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, muss sie beweisen (ZGB Art. 8), und ein solches Journal ist samt Fotos eine Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO Art. 177).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Die Wortfamilie und wer wozu schreibt

WortWer führt esWorum es geht
Bautagebuch, BaujournalMeist die Bauleitung, im eigenen AuftragsverhältnisDer Verlauf des ganzen Bauvorhabens aus Sicht der Bauherrschaft
Bautagebuch des UnternehmersDein BetriebDein Tag auf dieser Baustelle: wer da war, was ging, was nicht ging und warum
BaustellentagebuchDer ausführende BetriebDer Ausdruck der Bauarbeitenverordnung. Spezialisten für Asbestsanierungen müssen Kenntnisse im Führen eines solchen Tagebuchs nachweisen (BauAV Art. 84 Bst. e)
Arbeits- oder RegierapportMitarbeitende, gegengezeichnetStunden und Material einer Leistung, Grundlage für Lohn und Rechnung
Führt nur die Bauleitung ein Journal, ist im Streit ihre Fassung die einzige geschriebene. Genau deshalb lohnt sich das eigene, auch wenn es niemand verlangt.

Was das Bautagebuch nicht ist

  • Keine Arbeitszeiterfassung. Die Verzeichnisse nach dem Arbeitsgesetz brauchen eigene Angaben, unter anderem die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt Lage, die Ruhetage und die Pausen ab einer halben Stunde; sie sind fünf Jahre aufzubewahren (ArGV 1 Art. 73). Ein Tagebucheintrag «3 Mann, ganzer Tag» erfüllt das nicht.
  • Kein Rapport. Der Rapport dient der Abrechnung und wird deshalb gegengezeichnet. Das Tagebuch dient dem Beweis und bleibt in aller Regel einseitig.
  • Kein Sicherheitskonzept. Was vor Beginn der Bauarbeiten an Schutzmassnahmen festgelegt werden muss, ist eine eigene Pflicht und lässt sich nicht durch Notizen im Nachhinein ersetzen.
  • Kein Nachtrag. Eine Behinderung oder eine mündliche Anordnung notiert zu haben, ist der erste Schritt. Angemeldet ist der Nachtrag erst, wenn du ihn beim Bauherrn anmeldest, siehe Nachtrag und Mehrkosten anmelden.

Was einen Eintrag zum Beweis macht

Ein einseitig geführtes Journal ist kein Urteil, sondern ein Beweismittel wie andere auch. Bestreitet die Gegenseite die Echtheit einer Urkunde, muss sie das ausreichend begründen; beweisen muss die Echtheit dann jene Partei, die sich darauf beruft (ZPO Art. 178). Drei Dinge entscheiden darum über das Gewicht: Der Eintrag entstand am Ereignistag, er beschreibt statt zu bewerten, und die andere Seite hat ihn erhalten. Der letzte Punkt ist der einfachste und der wirksamste: Eine Mail mit dem Eintrag vom selben Abend verwandelt eine Notiz in ein Dokument mit Datum, das beim Empfänger liegt.

Wie eine Tagesseite aufgebaut ist, was jeden Tag hineingehört und welche drei Tage im Jahr das Tagebuch bezahlen, steht im Ratgeber Bautagebuch führen. Eine Seite zum Ausdrucken gibt es als Tagesrapport Baustelle.

Häufige Fragen

Ist das Bautagebuch Pflicht?

Von Gesetzes wegen nicht. Verlangt wird es durch den Vertrag, etwa im Planervertrag der Bauleitung oder in den Bedingungen öffentlicher Bauherren. Unabhängig davon ist es das einzige Papier, mit dem sich Behinderungen, Wartezeiten und mündliche Anordnungen später belegen lassen.

Habe ich Anspruch auf das Bautagebuch der Bauleitung?

Nicht ohne Weiteres. Es entsteht in deren Auftragsverhältnis mit der Bauherrschaft. Im Prozess kann es zum Thema werden, im Alltag bekommst du es meist nicht. Führ darum dein eigenes und schick strittige Einträge gleichentags an die Bauleitung, damit deine Fassung dokumentiert ist.

Wie lange bewahre ich es auf?

Dient ein Eintrag als Beleg für eine Buchung, gilt die Frist für Buchungsbelege von zehn Jahren ab Ende des Geschäftsjahres (OR Art. 958f). Für Bauten lohnt sich die längere Sicht: Mängelansprüche am unbeweglichen Werk verjähren erst fünf Jahre nach der Abnahme (OR Art. 371 Abs. 2).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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