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Ratgeber

Was eine Betreibung kostet und wer sie zahlt.

Kurz gesagt

Die Gebühr für den Zahlungsbefehl richtet sich nach der Höhe der Forderung: CHF 7.00 bis CHF 100.00 Forderung, CHF 60.00 zwischen CHF 1'000.00 und CHF 10'000.00, CHF 400.00 über einer Million (GebV SchKG Art. 16). Dazu kommen Auslagen und je weiterer Zustellversuch CHF 7.00. Die Kosten trägt am Ende der Schuldner, vorschiessen musst du sie (SchKG Art. 68). Geht die Betreibung weiter, kosten Pfändung, Konkursandrohung und Rechtsöffnung zusätzlich.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Gebühr für den Zahlungsbefehl

Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) legt die Beträge landesweit fest. Die Gebühr ist in jedem Kanton gleich, egal wo du betreibst. Artikel 16 deckt damit den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls ab.

ForderungGebühr Zahlungsbefehl
bis CHF 100.00CHF 7.00
über CHF 100.00 bis CHF 500.00CHF 20.00
über CHF 500.00 bis CHF 1'000.00CHF 40.00
über CHF 1'000.00 bis CHF 10'000.00CHF 60.00
über CHF 10'000.00 bis CHF 100'000.00CHF 90.00
über CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00CHF 190.00
über CHF 1'000'000.00CHF 400.00
GebV SchKG Art. 16 Abs. 1, Fassung vom 01.01.2026. Massgebend ist die betriebene Forderung ohne Zins.

Dazu kommen Kleinbeträge, die im Alltag oft übersehen werden. Jeder Zustellversuch kostet CHF 7.00 je Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 3). Muss der Schuldner nach einem erfolglosen Versuch schriftlich aufgefordert werden, das Dokument auf dem Amt abzuholen, kostet dieses Schreiben CHF 8.00 (Art. 10bis). Auslagen wie Post- und Fernmeldetaxen oder Bankspesen werden ersetzt (Art. 13). Bei einem Schuldner, der nie zu Hause ist, wächst die Rechnung also in Siebenerschritten.

Wer die Kosten trägt

Das Gesetz sagt beides: Der Schuldner trägt die Betreibungskosten, der Gläubiger schiesst sie vor (SchKG Art. 68 Abs. 1). Ohne Vorschuss darf das Amt die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. Praktisch heisst das: Du zahlst zuerst, und ob du das Geld zurückbekommst, hängt davon ab, ob beim Schuldner etwas zu holen ist.

Zahlt der Schuldner, darfst du die Betreibungskosten vorab von seiner Zahlung abziehen (SchKG Art. 68 Abs. 2). Erst der Rest wird an die Forderung angerechnet. Wer das nicht weiss, verbucht die ganze Zahlung auf die Rechnung und bleibt auf den Gebühren sitzen.

Was nichts kostet

  • Der Rechtsvorschlag. Alle damit verbundenen Verrichtungen des Amtes sind gebührenfrei (GebV SchKG Art. 18). Für den Schuldner ist die Bestreitung also gratis, und genau darum kommt sie so oft.
  • Die Bescheinigung des Rechtsvorschlags für den Schuldner (SchKG Art. 74 Abs. 3).
  • Die Bestätigung, dass dein Begehren eingegangen ist, sowohl beim Betreibungsbegehren als auch beim Fortsetzungsbegehren (SchKG Art. 67 Abs. 3 und Art. 88 Abs. 3).
  • Der Rückzug einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheins im Protokoll (GebV SchKG Art. 41). Bezahlte Gebühren bekommst du dadurch nicht zurück.
  • Die Vorlegung von Forderungstiteln nach SchKG Art. 73 und Auskünfte darüber (GebV SchKG Art. 12 Abs. 1).

Geht es weiter: Pfändung oder Konkurs

Nach dem Fortsetzungsbegehren trennen sich die Wege. Wer als Inhaber einer Einzelfirma, als GmbH oder als AG im Handelsregister eingetragen ist, wird auf Konkurs betrieben, alle anderen auf Pfändung (SchKG Art. 39 und 42). Für dich als Gläubiger sind das zwei sehr verschiedene Kostenrisiken.

SchrittKostenGrundlage
Pfändungsvollzug, Forderung über CHF 1'000.00 bis CHF 10'000.00CHF 65.00GebV SchKG Art. 20 Abs. 1
Pfändungsvollzug, Forderung über CHF 10'000.00 bis CHF 100'000.00CHF 90.00GebV SchKG Art. 20 Abs. 1
Fruchtlose Pfändungdie Hälfte, mindestens CHF 10.00GebV SchKG Art. 20 Abs. 2
Konkursandrohunggleich wie der Zahlungsbefehl, also nach ForderungshöheGebV SchKG Art. 39
Entscheid über die Konkurseröffnung, nicht streitigCHF 40.00 bis CHF 200.00GebV SchKG Art. 52 Bst. a
Entscheid über die Konkurseröffnung, streitigCHF 50.00 bis CHF 500.00GebV SchKG Art. 52 Bst. b
Achtung: Der Konkursweg ist das grössere Kostenrisiko. Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen, und das Gericht kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen (SchKG Art. 169). Bei einer Firma ohne Vermögen bleiben diese Kosten bei dir, ganz gleich wie hoch deine Forderung ist. Vor dem Konkursbegehren lohnt sich darum die nüchterne Frage, ob dort überhaupt noch etwas liegt.

Rechtsöffnung: die Gerichtsgebühr

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, führt der Weg über das Gericht. Die Rechtsöffnung läuft im summarischen Verfahren (ZPO Art. 251 Bst. a). Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert.

StreitwertEntscheidgebühr
bis CHF 1'000.00CHF 40.00 bis CHF 150.00
über CHF 1'000.00 bis CHF 10'000.00CHF 50.00 bis CHF 300.00
über CHF 10'000.00 bis CHF 100'000.00CHF 60.00 bis CHF 500.00
über CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00CHF 70.00 bis CHF 2'000.00
über CHF 1'000'000.00CHF 500.00 bis CHF 4'000.00
GebV SchKG Art. 48 Abs. 1. Innerhalb der Spanne entscheidet das Gericht.

Im summarischen Verfahren kann das Gericht einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (ZPO Art. 98 Abs. 2 Bst. c). Auferlegt werden die Prozesskosten am Ende der unterliegenden Partei (ZPO Art. 106 Abs. 1). Gewinnst du die Rechtsöffnung, trägt also der Schuldner die Gerichtsgebühr, vorgestreckt hast sie aber du. Wie es nach einem Rechtsvorschlag weitergeht, steht in Rechtsvorschlag erhalten: was nun.

Zwei Rechnungen zum Vergleich

Kurzer Weg: Kunde zahlt nach dem Zahlungsbefehl
Offene Rechnung eines Gartenbaubetriebs
CHF 4'860.00
Gebühr Zahlungsbefehl (GebV SchKG Art. 16)
CHF 60.00
Zahlung des Kunden
CHF 4'920.00
Vorab abgezogene Betreibungskosten (SchKG Art. 68 Abs. 2)
CHF 60.00
An die Forderung angerechnet
CHF 4'860.00
Langer Weg: Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung, Pfändung
Gebühr Zahlungsbefehl
CHF 60.00
Entscheidgebühr Rechtsöffnung, Streitwert CHF 4'860.00, oberer Rand der Spanne
CHF 300.00
Pfändungsvollzug, Forderung über CHF 1'000.00 bis CHF 10'000.00
CHF 65.00
Auslagen, Zustellversuche, Abholeinladung, geschätzt
CHF 25.00
Von dir vorgeschossen
CHF 450.00

Die CHF 450.00 sind rund neun Prozent der Forderung, und dazu kommt deine eigene Zeit. Bei kleinen Beträgen kippt die Rechnung: Eine Forderung von CHF 380.00 kostet im Zahlungsbefehl CHF 20.00. Kommt ein Rechtsvorschlag dazu, sind es CHF 40.00 bis CHF 150.00 Entscheidgebühr und CHF 25.00 für den Pfändungsvollzug, zusammen bis zu CHF 195.00 für eine Forderung von CHF 380.00. Rechne diesen Vergleich durch, bevor du startest.

Kosten, die du dem Schuldner nicht aufbürden kannst

  • Deine Vertretung vor dem Betreibungsamt. Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen der Gegenpartei nicht überbunden werden (SchKG Art. 27 Abs. 2). Der Zuschlag eines Inkassobüros für das Ausfüllen des Begehrens gehört dazu.
  • Mahngebühren ohne Vereinbarung. Das Gesetz kennt keine Mahngebühr. Ohne Klausel in Vertrag, Offerte oder AGB ist sie nicht geschuldet, siehe Darf ich Mahngebühren verlangen.
  • Deine eigene Arbeitszeit. Die Stunde am Schreibtisch gehört nicht zu den Betreibungskosten. Kommt es zum Gerichtsverfahren, kann das Gericht einer nicht berufsmässig vertretenen Partei in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zusprechen (ZPO Art. 95 Abs. 3 Bst. c). Verlassen kann man sich darauf nicht.
  • Zinseszins. Auf Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (OR Art. 105 Abs. 3).

Nebenkosten rund um die Betreibung

LeistungGebührGrundlage
Betreibungsregisterauszug, ohne Zustellung (Abholung am Schalter)CHF 17.00 pauschalGebV SchKG Art. 12a Abs. 1
Auszug per Post, Fax oder elektronischCHF 18.00GebV SchKG Art. 12a Abs. 2
Auszug per EinschreibenCHF 22.00GebV SchKG Art. 12a Abs. 2
Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe einer BetreibungCHF 40.00 pauschalGebV SchKG Art. 12b
Entgegennahme und Überweisung einer Zahlung bis CHF 1'000.00CHF 5.00GebV SchKG Art. 19 Abs. 1
Entgegennahme und Überweisung über CHF 1'000.005 Promille, höchstens CHF 500.00GebV SchKG Art. 19 Abs. 1
Zahlt der Schuldner über das Betreibungsamt statt direkt an dich, fällt die Gebühr nach Art. 19 an. Bei CHF 4'860.00 sind das CHF 24.30.

Den Betreibungsregisterauszug über einen künftigen Kunden darf verlangen, wer ein Interesse glaubhaft macht, etwa im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags (SchKG Art. 8a Abs. 1 und 2). Für CHF 17.00 bis CHF 22.00 weisst du vor dem Auftrag mehr als nach drei Mahnungen. Eine Einschränkung gehört dazu: Ein Auszug kommt immer von einem bestimmten Amt und zeigt dessen Register. Einen landesweiten Auszug gibt es heute nicht. Das Bundesamt für Justiz arbeitet daran; künftig sollen die Ämter auf der Auskunft vermerken müssen, ob die Person im Einwohnerregister des Betreibungskreises überhaupt schon erfasst ist. Bei einem frisch zugezogenen Kunden sagt ein sauberer Auszug darum wenig.

Häufige Fragen

Sind die Betreibungskosten in jedem Kanton gleich?

Die Gebühren der Betreibungsämter und die Entscheidgebühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen stehen in einer eidgenössischen Verordnung und gelten landesweit (GebV SchKG). Unterschiede gibt es nur dort, wo die Verordnung eine Spanne lässt, etwa bei der Rechtsöffnung, und bei den Auslagen.

Kann ich die Betreibungskosten auf die Rechnung schlagen?

Nein, nicht auf die Rechnung. Die Betreibungskosten werden im Betreibungsverfahren selbst berücksichtigt: Der Schuldner trägt sie, und du darfst sie von seiner Zahlung vorab abziehen (SchKG Art. 68). Eine nachträgliche Rechnung über Betreibungskosten braucht es dafür nicht.

Was kostet mich eine Betreibung, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist?

Dann verlierst du in der Regel die vorgeschossenen Gebühren und erhältst für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung und verjährt erst nach zwanzig Jahren (SchKG Art. 149 und 149a), er kann also später noch etwas wert sein.

Lohnt sich eine Betreibung bei kleinen Beträgen?

Rechnerisch selten, sobald ein Rechtsvorschlag kommt. Bis zum Zahlungsbefehl bleibt der Einsatz klein, bei einer Forderung über CHF 100.00 bis CHF 500.00 sind es CHF 20.00. Der Druck entsteht vor allem durch den Eintrag, der Dritten fünf Jahre lang zugänglich ist.

Muss ich für den Kostenvorschuss eine Rechnung des Amtes abwarten?

Die Ämter handhaben das unterschiedlich: Manche verlangen den Vorschuss vor dem Erlass des Zahlungsbefehls, andere stellen ihn in Rechnung. Das Gesetz sagt nur, dass das Amt ohne Vorschuss die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen darf (SchKG Art. 68 Abs. 1).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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