Die vier Fälle aus dem Gesetz
MWSTG Art. 31 Abs. 2 nennt die Fälle, in denen Eigenverbrauch «namentlich» vorliegt: wenn du aus deinem Betrieb Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmst und beim Bezug Vorsteuer abgezogen hast. Danach folgen vier Buchstaben. «Namentlich» heisst: Die Liste ist die Regel, nicht die äusserste Grenze.
| Fall | Beispiel aus dem Betrieb | Grundlage |
|---|---|---|
| Verwendung ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere privat | Du baust Material aus dem Lager im eigenen Haus ein | Art. 31 Abs. 2 Bst. a |
| Verwendung für eine Tätigkeit, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt | Ein Gerät wird künftig nur noch für von der Steuer ausgenommene Leistungen gebraucht | Art. 31 Abs. 2 Bst. b |
| Unentgeltliche Abgabe ohne unternehmerischen Grund | Du verschenkst Material an einen Bekannten | Art. 31 Abs. 2 Bst. c |
| Wegfall der Steuerpflicht, solange die Sachen noch in deiner Verfügungsmacht sind | Du meldest dich von der MwSt ab, Fahrzeug und Lager gehören dir weiter | Art. 31 Abs. 2 Bst. d |
Wie viel du zurückzahlst: der Zeitwert
Nicht immer die ganze Vorsteuer. Wurde der Gegenstand zwischen Kauf und Wegfall der Voraussetzungen in Gebrauch genommen, korrigierst du nur im Umfang des Zeitwerts. Art. 31 Abs. 3 gibt die Abschreibung fest vor: linear für jedes abgelaufene Jahr um einen Fünftel bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen, um einen Zwanzigstel bei unbeweglichen Gegenständen. Wie du in der Buchhaltung abgeschrieben hast, ist dabei ausdrücklich «nicht von Bedeutung».
- Gekauft am 01.01.2025 für CHF 5'000.00 zuzüglich 8.1 Prozent MwSt
- Vorsteuer CHF 405.00
- Abgelaufene Jahre 2025 und 2026: je ein Fünftel
- minus 40 Prozent
- Zeitwert der Vorsteuer: 405.00 × 60 %
- CHF 243.00
- Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch
- CHF 243.00
Was ungebraucht im Lager liegt, wird nicht abgeschrieben: Dort holst du dir die volle Vorsteuer zurück. Und wird ein Gegenstand nur vorübergehend ausserhalb des Betriebs verwendet, korrigierst du nach Art. 31 Abs. 4 bloss im Umfang der Steuer, die auf einer Miete unter unabhängigen Dritten anfallen würde. Wer eine Hebebühne über ein Wochenende privat braucht, zahlt also nicht die Vorsteuer auf der ganzen Maschine zurück.
Wo der Betrag in der Abrechnung steht
Die ESTV hält in der MWST-Info 10 «Nutzungsänderungen» unter Ziffer 1.4 fest: «Die ermittelten Vorsteuerkorrekturen werden unter Ziffer 415 (Eigenverbrauch) deklariert.» Das Gegenstück heisst Einlageentsteuerung (MWSTG Art. 32) und läuft nach derselben Stelle unter Ziffer 410: Kommt ein Gegenstand später doch in den steuerbaren Bereich, darfst du die Vorsteuer auf seinem Zeitwert nachträglich geltend machen.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Korrigiert wird in jener Abrechnungsperiode, in der die Voraussetzungen weggefallen sind, nicht rückwirkend im Quartal des Kaufs. Meldest du dich ab, gehört der Eigenverbrauch also in die letzte Abrechnung. Was dabei zusammenkommt, zeigt der Ratgeber MwSt abmelden.
Häufige Fragen
Ist Eigenverbrauch dasselbe wie ein Privatanteil?
Verwandt, aber nicht dasselbe. Der Privatanteil am Geschäftsfahrzeug ist eine pauschale Lösung für die laufende private Mitbenutzung. Eigenverbrauch nach MWSTG Art. 31 ist die Korrektur des Vorsteuerabzugs, wenn dessen Voraussetzungen nachträglich wegfallen, etwa weil ein Gegenstand ganz ins Privatvermögen wandert.
Löst jedes Kundengeschenk Eigenverbrauch aus?
Nein. Bei Geschenken bis CHF 500.00 pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c ohne weiteres vermutet. Erst darüber hinaus stellt sich die Frage.
Muss ich Eigenverbrauch abrechnen, wenn ich mich von der MwSt abmelde?
Ja. Art. 31 Abs. 2 Bst. d nennt ausdrücklich Gegenstände und Dienstleistungen, die sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in deiner Verfügungsmacht befinden. Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeug und Lagerbestand gehören dazu. Gerechnet wird auf dem Zeitwert nach Abs. 3.
Wie rechne ich den Zeitwert aus?
Du nimmst die seinerzeit abgezogene Vorsteuer und reduzierst sie für jedes abgelaufene Jahr linear: bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen um einen Zwanzigstel (MWSTG Art. 31 Abs. 3). Die buchhalterische Abschreibung spielt dabei keine Rolle.
Wo trage ich die Korrektur in der Abrechnung ein?
Unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung. Das schreibt die ESTV in der MWST-Info 10 «Nutzungsänderungen» unter Ziffer 1.4. Die umgekehrte Korrektur, die Einlageentsteuerung nach MWSTG Art. 32, steht dort unter Ziffer 410.
Quellen
- MWSTG Art. 31: Eigenverbrauch, die vier Fälle und die Abschreibung auf den Zeitwert
- MWSTG Art. 32: Einlageentsteuerung als Gegenstück
- MWSTG Art. 37 Abs. 2 und 3: Saldosteuersatzmethode, der Satz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote
- MWSTV Art. 92: «Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt»
- ESTV, MWST-Info 10 Nutzungsänderungen, Ziffer 1.4: Deklaration unter Ziffer 415 und Ziffer 410
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