Wann deine Abrechnung fällig ist
Es ist eine einzige Frist, nicht zwei: Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode musst du unaufgefordert abrechnen (MWSTG Art. 71 Abs. 1) und in derselben Zeit die entstandene Steuerforderung begleichen (MWSTG Art. 86 Abs. 1). Wie oft eine Periode endet, hängt davon ab, wie du abrechnest.
| Abrechnungsart | Wie oft | Einreichen und bezahlen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Effektive Methode | vierteljährlich | 60 Tage nach Quartalsende, also Ende Mai, Ende August, Ende November und Anfang März | Art. 35 Abs. 1 |
| Saldosteuersatzmethode | halbjährlich | 60 Tage nach Semesterende, also Ende August und Anfang März | Art. 35 Abs. 1 |
| Monatlich, auf Antrag bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss | monatlich | 60 Tage nach Monatsende | Art. 35 Abs. 1bis Bst. a |
| Jährlich, auf Antrag bis CHF 5'005'000.00 steuerbarem Umsatz | einmal im Jahr, dazu Raten | 60 Tage nach Jahresende; die ESTV nennt Ende Februar | Art. 35 Abs. 1bis Bst. b |
Vorbereiten: fünf Zahlen, dann geht es schnell
- 01
Umsatz je Steuersatz zusammenstellen
Alle Rechnungen der Periode, getrennt nach 8.1, 2.6 und 3.8 Prozent. Massgebend ist bei der Abrechnung nach vereinbartem Entgelt das Rechnungsdatum, nicht der Zahlungseingang. Was das genau heisst, steht unter Vereinbartes oder vereinnahmtes Entgelt.
- 02
Gutschriften und Entgeltsminderungen abziehen
Skonti, nachträgliche Rabatte und Debitorenverluste mindern das Entgelt. Die Anpassung gehört in die Periode, in der du sie verbuchst oder das korrigierte Entgelt vereinnahmst (MWSTG Art. 41 Abs. 1). Wer den Bruttoumsatz roh aus der Buchhaltung übernimmt, deklariert zu viel.
- 03
Steuerbefreite und ausländische Umsätze trennen
Exporte und andere von der Steuer befreite Leistungen gehören in eine eigene Zeile, ebenso Leistungen mit Ort im Ausland. Beides mindert den steuerbaren Umsatz, ist aber nicht dasselbe. Siehe Leistungen an Kunden im Ausland.
- 04
Vorsteuer aus den Belegen ziehen
Nur bei der effektiven Methode und nur für Belege, die den Anforderungen genügen. Bei Kassenzetteln bis CHF 400.00 dürfen die Angaben zu dir als Leistungsempfänger fehlen (MWSTG Art. 26 Abs. 3, MWSTV Art. 57), darüber willst du einen Beleg, der beide Seiten eindeutig nennt. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Vorsteuer und Belege.
- 05
Bezugsteuer prüfen
Hast du Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen bezogen, die nicht im Schweizer MwSt-Register eingetragen sind, etwa Werbung, Software-Abos oder Beratung, schuldest du als steuerpflichtige Person die Bezugsteuer ab dem ersten Franken (MWSTG Art. 45). Das ist die Zeile, die in Kleinbetrieben am häufigsten vergessen geht.
Das Formular: welche Ziffer welche Zahl aufnimmt
Das Abrechnungsformular hat drei Teile: Umsatz, Steuerberechnung und andere Mittelflüsse. Für einen Kleinbetrieb ohne Subventionen und ohne Meldeverfahren sind es nur wenige Ziffern. Die Summen rechnet das Formular selbst.
| Ziffer | Was hineingehört |
|---|---|
| 200 | Total der vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte, weltweiter Umsatz, inklusive optierter Leistungen und Leistungen im Ausland |
| 220 | Von der Steuer befreite Leistungen, insbesondere Exporte nach Art. 23 |
| 221 | Leistungen, deren Ort im Ausland liegt |
| 230 | Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen nach Art. 21, für die nicht optiert wird |
| 235 | Entgeltsminderungen wie Skonti und Rabatte |
| 289 | Total der Abzüge, das Formular rechnet es aus |
| 303 / 313 / 343 | Steuerbarer Umsatz zum Normalsatz 8.1 %, zum reduzierten Satz 2.6 % und zum Beherbergungssatz 3.8 % |
| 383 | Bezugsteuer auf Leistungen von Unternehmen im Ausland |
| 400 | Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand |
| 405 | Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand |
| 415 / 420 | Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen, etwa bei gemischter Verwendung oder bei Subventionen |
| 500 / 510 | Zu bezahlender Betrag oder Guthaben zu deinen Gunsten |
Ein Quartal, durchgerechnet
Ein Elektrobetrieb rechnet effektiv ab und hat im zweiten Quartal für CHF 86'400.00 fakturiert, alles zum Normalsatz, Beträge inklusive Steuer. Zwei Kunden haben Skonto abgezogen, zusammen CHF 1'080.00. An Vorsteuer sind CHF 2'145.60 auf Material und Fremdleistungen angefallen und CHF 610.25 auf Betriebsaufwand, darunter ein Werkzeugkauf.
- Fakturiert, inklusive 8.1 % (Ziffer 200)
- CHF 86'400.00
- Skonti und Rabatte (Ziffer 235)
- CHF 1'080.00
- Steuerbarer Umsatz brutto (Ziffer 303)
- CHF 85'320.00
- Enthaltene Steuer: 85'320.00 × 8.1 ÷ 108.1
- CHF 6'393.08
- Vorsteuer Material und Dienstleistungen (Ziffer 400)
- CHF 2'145.60
- Vorsteuer Investitionen und Betriebsaufwand (Ziffer 405)
- CHF 610.25
- Zu bezahlen (Ziffer 500)
- CHF 3'637.23
Die 8.1 rechnest du mit 108.1 heraus, weil deine Preise die Steuer schon enthalten. Rechnest du stattdessen 8.1 Prozent auf den Bruttobetrag, deklarierst du zu viel. Für einzelne Beträge hilft der MwSt-Rechner.
Einreichen im ePortal
- 01
Anmelden
Das ePortal der ESTV erreichst du über estv.admin.ch. Wer nicht selbst einreichen will, lässt das die Treuhandstelle tun. Verantwortlich für die fristgerechte Abrechnung bleibst du (MWSTG Art. 71 Abs. 1).
- 02
Periode wählen und Zahlen eintragen
Die offene Abrechnung steht mit ihrem Fälligkeitsdatum bereit. Eingetragen werden zuerst die Umsatzziffern, danach die Steuerberechnung. Die Zwischentotale und die Steuer rechnet das Formular selbst.
- 03
Prüfen, bevor du absendest
Vergleiche den deklarierten Umsatz mit deiner Buchhaltung und die Vorsteuer mit deinen Belegen. Nach dem Absenden ist eine Korrektur zwar möglich, aber ein zweiter Vorgang.
- 04
Bezahlen
Die Zahlung ist nicht Teil des Absendens. Sie muss in derselben Frist von 60 Tagen beim Bund sein. Trag dir das Datum so ein, wie du es für eine Kundenrechnung tun würdest.
Zu spät, Frist verlängern, Fehler korrigieren
- Frist für die Einreichung verlängern: Das geht online im ePortal und kostet nichts. Erledige es vor Ablauf der Frist, nicht danach.
- Die Zahlungsfrist verlängert sich dadurch nicht. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (MWSTG Art. 87 Abs. 1). 2026 beträgt er 4.0 Prozent, 2025 waren es 4.5 Prozent. Erhoben wird er erst ab einem Zinsbetrag von CHF 100.00 (Zinssatzverordnung EFD, Art. 3 Abs. 1).
- Gar nicht eingereicht: Die ESTV setzt den provisorisch geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest und kann ihn nach vorgängiger Mahnung in Betreibung setzen (MWSTG Art. 86 Abs. 2). Die Schätzung ersetzt deine Zahlen so lange, bis du selbst abrechnest.
- Fehler gefunden: Korrigiert wird mit einer Korrekturabrechnung über die betroffene Periode, in der von der ESTV vorgeschriebenen Form (MWSTG Art. 72 Abs. 3). Solange die Steuerforderung nicht rechtskräftig oder verjährt ist, bist du zur Korrektur verpflichtet.
- Kein Umsatz gehabt: Die Abrechnungspflicht hängt nicht vom Umsatz ab. Reich die Abrechnung mit Null ein, statt sie liegen zu lassen.
Die Jahresabstimmung, die viele vergessen
Mit den vier Quartalen ist es nicht getan. Stellst du beim Jahresabschluss Mängel in deinen Abrechnungen fest, musst du sie spätestens in der Abrechnung über jene Periode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt (MWSTG Art. 72 Abs. 1). Praktisch heisst das: Umsatz und Vorsteuer aus der Jahresrechnung mit den eingereichten Abrechnungen abgleichen und die Differenz melden. Nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des Geschäftsjahres geht die ESTV davon aus, dass deine Abrechnungen vollständig sind und die Steuerperiode finalisiert ist.
So macht es KIDESK
KIDESK stellt die Zahlen für die Abrechnung zusammen, eingereicht wird von dir oder deiner Treuhandstelle. Die MwSt-Auswertung zeigt je Quartal den Umsatz nach Steuersatz, rechnet Gutschriften ein und weist Skonti und Abschreibungen als Entgeltsminderung in der Periode ihrer Buchung aus, also die Zahl für Ziffer 235. Die Vorsteuer kommt aus den geprüften Belegen; ist der Saldosteuersatz eingestellt, wird sie nur informativ angezeigt und nicht abgezogen. Den Bericht ziehst du als CSV heraus. Eine elektronische Einreichung bei der ESTV gibt es in KIDESK nicht.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die MwSt-Abrechnung einreichen?
Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, unaufgefordert (MWSTG Art. 71 Abs. 1). In derselben Frist ist die Steuer zu bezahlen (Art. 86 Abs. 1). Für das erste Quartal endet die Frist Ende Mai, für das vierte erst im März. Das genaue Datum steht auf der Abrechnung im ePortal.
Kann ich die MwSt-Abrechnung noch auf Papier einreichen?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 sind Anmeldung, Abrechnung und Korrekturen zwingend elektronisch über das Portal der ESTV einzureichen (MWSTV Art. 123). Wer kein eigenes Login einrichten will, lässt seine Treuhandstelle als Vertretung freischalten.
Was kostet es, wenn ich zu spät bezahle?
Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (MWSTG Art. 87 Abs. 1). Der Satz wird jährlich festgelegt: 2026 sind es 4.0 Prozent, 2025 waren es 4.5 Prozent. Die Fristverlängerung für die Einreichung ändert daran nichts, sie betrifft nur das Formular.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerperiode und Abrechnungsperiode?
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr (MWSTG Art. 34 Abs. 2). Die Abrechnungsperiode ist der Abschnitt, über den du jeweils abrechnest, also je nach Methode ein Monat, ein Quartal, ein Halbjahr oder das ganze Jahr. Die Jahresabstimmung nach Art. 72 bezieht sich auf die Steuerperiode.
Wie korrigiere ich einen Fehler aus einem früheren Quartal?
Mit einer Korrekturabrechnung über die betroffene Abrechnungsperiode, in der von der ESTV vorgeschriebenen Form (MWSTG Art. 72 Abs. 3). Mängel, die du beim Jahresabschluss entdeckst, gehören spätestens in die Abrechnung jener Periode, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt.
Muss ich die Abrechnung selbst machen oder die Treuhandstelle?
Das ist deine Entscheidung. Verantwortlich bleibst du in beiden Fällen. Viele Kleinbetriebe stellen die Zahlen selbst zusammen und lassen sie einmal im Jahr bei der Jahresabstimmung prüfen. Wer wenig Belege hat und nach Saldosteuersatz abrechnet, kommt oft allein zurecht.
Quellen
- MWSTG Art. 71: Einreichung der Abrechnung innert 60 Tagen
- MWSTG Art. 86 und 87: Entrichtung der Steuer, Verzugszins ohne Mahnung
- MWSTG Art. 34 und 35: Steuerperiode und Abrechnungsperioden
- MWSTG Art. 72: Korrektur von Mängeln in der Abrechnung, 180-Tage-Regel
- MWSTV Art. 123: zwingend elektronische Verfahren seit 2025
- MWSTG Art. 26 und MWSTV Art. 57: Angaben auf der Rechnung, Kassenzettel bis CHF 400
- ESTV: MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, mit der Anleitung zum Formular
- ESTV: MWST online abrechnen und Fristverlängerung
- ESTV: MWST-Jahresabstimmung, Finalisierung nach 240 Tagen
- EFD: Zinssätze für Abgaben und Steuern, 4.0 Prozent ab 2026
- Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktionen (Zinssatzverordnung EFD), Art. 3
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
