Ratgeber

MwSt abmelden, wenn der Umsatz sinkt.

Kurz gesagt

Sinkt dein massgebender Umsatz unter CHF 100'000 und ist zu erwarten, dass er auch im folgenden Jahr nicht mehr erreicht wird, musst du dich abmelden. Das ist keine Option: MWSTG Art. 14 Abs. 5 sagt, dass die Nichtabmeldung als Verzicht auf die Befreiung gilt, und dieser Verzicht bindet dich ab Beginn der folgenden Steuerperiode für mindestens ein Jahr. Die Abmeldung reichst du innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode ein, also spätestens bis Ende Februar des Folgejahres.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Zwei ganz verschiedene Gründe, sich abzumelden

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kennt mehrere Gründe für eine Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister. Für einen Kleinbetrieb sind zwei davon wichtig, und sie folgen ganz unterschiedlichen Regeln. Der eine ist das Ende der Tätigkeit, der andere der gesunkene Umsatz.

GrundFrist für die AbmeldungGrundlage
Du gibst den Betrieb auf, gehst in Pension, wirst angestellt oder liquidierstInnert 30 Tagen nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens mit Abschluss des LiquidationsverfahrensMWSTG Art. 14 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 2
Der Umsatz sinkt unter die Grenze und bleibt voraussichtlich darunterInnert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode, spätestens bis Ende Februar des FolgejahresMWSTG Art. 14 Abs. 5, Frist nach Angabe der ESTV
Du übergibst den Betrieb an einen NachfolgerEigenes Verfahren, oft mit Meldeverfahren statt AbrechnungMWSTG Art. 38
Die Steuerperiode ist nach MWSTG Art. 34 Abs. 2 das Kalenderjahr. Ende Februar ist darum in der Praxis der Stichtag, den du dir merken musst.

Ab wann darfst du dich wegen des Umsatzes abmelden?

Die Umsatzgrenze steht in MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a: Von der Steuerpflicht befreit ist, wer im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Organisationen liegt die Grenze bei CHF 250'000 (Bst. c).

Zwei Dinge werden dabei oft falsch verstanden. Erstens zählt der weltweite Umsatz, nicht nur der schweizerische. Zweitens genügt ein einzelnes schwaches Jahr nicht. Art. 14 Abs. 5 verlangt zusätzlich, dass «zu erwarten» ist, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird. Ein Jahr mit Unfall, Krankheit oder einem verlorenen Grossauftrag, nach dem es wieder aufwärts geht, reicht also nicht.

Und die Abmeldung wirkt nie mitten im Jahr: Sie ist «frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist». Wer 2026 unter der Grenze bleibt, meldet sich per 31. Dezember 2026 ab, nicht per 1. Juli.

Die Falle: Wer nichts tut, bleibt steuerpflichtig

Hier steht der Satz, der die meisten überrascht. MWSTG Art. 14 Abs. 5 schliesst: «Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.» Du wirst also nicht automatisch aus dem Register gestrichen, weil du weniger verdient hast. Du wirst stattdessen so behandelt, als hättest du dich bewusst für die Steuerpflicht entschieden.

Achtung: Dieser stillschweigende Verzicht bindet: Nach MWSTG Art. 11 Abs. 2 muss auf die Befreiung mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden. Verpasst du den Februar-Termin, rechnest du also mindestens ein weiteres Jahr ab, mit allen Fristen und allen Abrechnungen. Die ESTV schickt dir dazu keine Erinnerung.

Der Preis der Abmeldung: Eigenverbrauch

Die Abmeldung ist nicht gratis. Solange du steuerpflichtig warst, hast du auf Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeug und Lagermaterial die Vorsteuer abgezogen. Fällt die Steuerpflicht weg, fallen die Voraussetzungen für diesen Abzug nachträglich weg. MWSTG Art. 31 Abs. 2 Bst. d nennt das ausdrücklich: Eigenverbrauch liegt vor bei Gegenständen und Dienstleistungen, die sich «bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befinden». Die früher abgezogene Vorsteuer musst du zurückerstatten.

Nicht den vollen Betrag: Was du schon gebraucht hast, wird abgeschrieben. Nach Art. 31 Abs. 3 reduziert sich der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr, bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel. Wie du gebucht hast, spielt dabei keine Rolle: «Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung.» Was noch ungebraucht im Lager liegt, wird gar nicht abgeschrieben.

Das gilt für die effektive Abrechnungsmethode. Rechnest du nach Saldosteuersatz ab, entfällt diese Rechnung: «Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt» (MWSTV Art. 92). Bei der Abmeldung rechnest du dort nach MWSTV Art. 82 Abs. 1 die bis zur Löschung erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und, wenn du nach vereinnahmten Entgelten abrechnest, auch die offenen Debitorenposten mit deinem bewilligten Saldosteuersatz ab. Prüf darum zuerst, nach welcher Methode du abrechnest.
Elektrikerin, Abmeldung per 31.12.2026
Lieferwagen, gekauft am 01.01.2024 für CHF 40'000.00 zuzüglich MwSt
Vorsteuer CHF 3'240.00
Abgelaufene Jahre 2024, 2025, 2026: je ein Fünftel
minus 60 Prozent
Zeitwert der Vorsteuer auf dem Fahrzeug: 3'240.00 × 40 %
CHF 1'296.00
Material am Lager, gekauft für CHF 6'000.00 zuzüglich MwSt, ungebraucht
Vorsteuer CHF 486.00
Ungebraucht, also keine Abschreibung
CHF 486.00
Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch, Ziffer 415 der Abrechnung
CHF 1'782.00

CHF 1'782.00 zahlst du also mit der letzten Abrechnung zurück, sofern du effektiv abrechnest. Das ist der Betrag, den du gegen die künftige Ersparnis rechnen musst. Mehr zum Begriff steht unter Eigenverbrauch.

Lohnt sich die Abmeldung überhaupt?

Nicht immer. Die Steuerpflicht kostet Arbeit, bringt aber den Vorsteuerabzug. Rechne beide Seiten durch, bevor du das Formular ausfüllst.

Für die Abmeldung sprichtDagegen spricht
Du arbeitest vor allem für Privatkunden. Ohne MwSt bist du für sie 8.1 Prozent günstigerDu arbeitest vor allem für Firmen. Die ziehen deine MwSt als Vorsteuer ab, dein Preis ändert sich für sie nicht
Du hast wenig Material und wenig Investitionen, also wenig VorsteuerDu kaufst viel Material ein oder stehst vor einer grösseren Investition
Weniger Abrechnungen, weniger Fristen, weniger AufwandDie Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch fällt sofort an
Der Umsatz wird absehbar nicht mehr steigenDu wächst wieder über CHF 100'000, dann musst du dich innert 30 Tagen neu anmelden

Willst du trotz tiefem Umsatz steuerpflichtig bleiben, brauchst du gar nichts zu tun: Genau das ist der Verzicht nach MWSTG Art. 11. Entscheide aber bewusst, statt die Frist einfach verstreichen zu lassen.

So gehst du vor

  1. Den massgebenden Umsatz sauber ermitteln

    Zähle alle Leistungen zusammen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, im In- und Ausland. Von der Steuer ausgenommene Leistungen zählen nicht mit. Liegst du knapp, rechne zweimal: Zwischen CHF 98'000 und CHF 102'000 entscheidet sich viel.

  2. Die Erwartung für das kommende Jahr begründen

    Halte kurz fest, warum du auch nächstes Jahr unter der Grenze bleibst: reduziertes Pensum, verlorener Dauerkunde, Teilpensionierung. Das braucht kein Gutachten, aber eine Notiz in den Unterlagen.

  3. Bis Ende Februar abmelden

    Die Abmeldung reichst du innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode ein, spätestens bis Ende Februar des Folgejahres. Auf der Seite der ESTV zur Löschung wählst du zuerst den Abmeldegrund, jeder Grund hat sein eigenes Vorgehen. Ab dem 1. Januar 2027 wird auch die Abmeldung nur noch elektronisch möglich sein.

  4. Die letzte Abrechnung mit dem Eigenverbrauch machen

    Rechnest du effektiv ab, deklarierst du die Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch in der Abrechnung der letzten Steuerperiode unter Ziffer 415. Stell eine Liste zusammen: Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeug, Lagerbestand, je mit Kaufdatum, Preis und abgezogener Vorsteuer. Beim Saldosteuersatz rechnest du stattdessen die Umsätze und angefangenen Arbeiten bis zur Löschung mit deinem Satz ab (MWSTV Art. 82 Abs. 1).

  5. Rechnungen und Vorlagen umstellen

    Ab dem Tag der Löschung darfst du in Rechnungen nicht mehr auf die Steuer hinweisen (MWSTG Art. 27 Abs. 1). Nimm MwSt-Satz, Steuerbetrag und den Zusatz «MWST» hinter der UID aus deinen Vorlagen heraus. Die UID selbst behältst du, sie gehört zum Betrieb.

  6. Unterlagen weiter aufbewahren

    Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit der Abmeldung. Geschäftsbücher und Belege bewahrst du bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung auf, also zehn Jahre, Unterlagen zu Immobilien zwanzig Jahre.

Achtung: Wer nach der Löschung weiterhin MwSt auf Rechnungen ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer trotzdem (MWSTG Art. 27 Abs. 2), auch wenn er sie nie abliefern wollte. Befreit wird nur, wer die Rechnung korrigiert oder glaubhaft macht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Prüf darum als Erstes deine Rechnungsvorlage.

Und wenn der Umsatz wieder steigt?

Dann beginnt die Steuerpflicht von Neuem, und zwar von selbst. Die Befreiung endet, sobald der Umsatz des letzten Geschäftsjahres die Grenze erreicht oder absehbar ist, dass sie innert zwölf Monaten nach einer Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird (MWSTG Art. 14 Abs. 3). Anmelden musst du dich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1). Was dann gilt, steht in MwSt-Pflicht ab CHF 100'000.

Ein Trost: Beim Wiedereinstieg kannst du die Vorsteuer auf dem Zeitwert deiner Gegenstände geltend machen, das Gegenstück zum Eigenverbrauch. Ein Hin und Her über mehrere Jahre ist trotzdem teuer und aufwendig. Wer schwankt, fährt mit dem Verzicht nach Art. 11 oft ruhiger.

So macht es KIDESK

In KIDESK stellst du in den Einstellungen deines Betriebs ein, ob du mehrwertsteuerpflichtig bist. Steht dort «Nein» und ist auch keine MwSt-Nummer mehr hinterlegt, druckt KIDESK auf neuen Rechnungen keinen Steuersatz und keinen Steuerbetrag mehr, und die UID erscheint ohne den Zusatz «MWST». Bis zur Abmeldung hilft dir die MwSt-Auswertung je Quartal als Grundlage für deine Abrechnung, samt Skonti und Abschreibungen als Entgeltsminderung. Die Abrechnung selbst reichst du im Portal der ESTV ein: Eine elektronische Einreichung aus KIDESK heraus gibt es nicht, und die Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch rechnest du mit deiner Treuhänderin.

Berichte und MwSt-Auswertung Rechnungen

Häufige Fragen

Werde ich automatisch aus dem MwSt-Register gelöscht, wenn der Umsatz sinkt?

Nein. Die ESTV löscht niemanden von sich aus. Meldest du dich nicht ab, gilt das nach MWSTG Art. 14 Abs. 5 als Verzicht auf die Befreiung, und du bleibst steuerpflichtig, ab Beginn der folgenden Steuerperiode und für mindestens ein Jahr.

Bis wann muss die Abmeldung bei der ESTV sein?

Bei Unterschreiten der Umsatzgrenze innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode, nach Angabe der ESTV spätestens bis Ende Februar des Folgejahres. Gibst du den Betrieb ganz auf, gilt eine andere Frist: innert 30 Tagen nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit (MWSTG Art. 66 Abs. 2).

Reicht ein einziges schwaches Jahr für die Abmeldung?

Nein. MWSTG Art. 14 Abs. 5 verlangt zusätzlich, dass zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht erreicht wird. Ein Ausfall wegen Krankheit oder ein einmalig verlorener Grossauftrag genügt also nicht, wenn danach wieder das normale Geschäft läuft.

Was kostet mich die Abmeldung?

Bei der effektiven Methode die Vorsteuerkorrektur wegen Eigenverbrauch auf allem, was dir bei Wegfall der Steuerpflicht noch gehört (MWSTG Art. 31 Abs. 2 Bst. d). Gebrauchte bewegliche Gegenstände werden pro abgelaufenes Jahr um einen Fünftel abgeschrieben, unbewegliche um einen Zwanzigstel. Ungebrauchtes Lagermaterial dagegen voll. Wer nach Saldosteuersatz abrechnet, hat diese Korrektur nicht: Der Eigenverbrauch ist im Satz berücksichtigt (MWSTV Art. 92).

Behalte ich meine UID nach der Abmeldung?

Ja. Die UID gehört zum Betrieb und bleibt bestehen. Weg fällt nur der Zusatz «MWST» dahinter, denn den darf nur führen, wer im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Nimm ihn aus Rechnungsvorlagen, Briefpapier und Website heraus.

Darf ich nach der Abmeldung noch MwSt auf Rechnungen ausweisen?

Nein, MWSTG Art. 27 Abs. 1 verbietet das. Wer es trotzdem tut, schuldet die ausgewiesene Steuer nach Abs. 2, ausser er korrigiert die Rechnung oder macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Prüf darum sofort deine Rechnungsvorlage.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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