Die vier Voraussetzungen
- Du bist steuerpflichtig. Wer von der Steuerpflicht befreit ist, hat kein Abzugsrecht, sondern nur Aufwand. Massgebend ist die Steuerpflicht selbst und nicht der Eintrag: Sie entsteht von Gesetzes wegen, und wer sich zu spät meldet und rückwirkend eingetragen wird, darf die Vorsteuer aus dieser Zeit abziehen.
- Der Einkauf gehört zur unternehmerischen Tätigkeit. Der private Teil zählt nicht.
- Die Steuer ist dir tatsächlich belastet worden, als Inlandsteuer, deklarierte Bezugsteuer oder Einfuhrsteuer (MWSTG Art. 28 Abs. 1).
- Du kannst die Bezahlung nachweisen (MWSTG Art. 28 Abs. 3). Beleg, Bankbeleg und Buchhaltung gehören deshalb zusammen. Bezahlt haben musst du im Moment des Abzugs noch nicht: Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch mit dem Empfang der Rechnung (Art. 40 Abs. 1), der Nachweis folgt später.
Wann du abziehst
| Deine Abrechnungsart | Zeitpunkt des Anspruchs |
|---|---|
| Nach vereinbarten Entgelten (der gesetzliche Normalfall) | Im Zeitpunkt, in dem du die Rechnung erhältst |
| Nach vereinnahmten Entgelten (auf Antrag bewilligt) | Im Zeitpunkt der Bezahlung |
| Bezugsteuer | Im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer |
| Einfuhrsteuer | Am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde |
Wo der Abzug wegfällt oder gekürzt wird
- Ausgenommene Leistungen: Für Vorleistungen, die du für von der Steuer ausgenommene Leistungen verwendest, besteht kein Anspruch, solange du für deren Versteuerung nicht optiert hast (MWSTG Art. 29 Abs. 1). Klassisch im Gewerbe: die Vermietung einer Wohnung.
- Gemischte Verwendung: Nutzt du einen Gegenstand auch ausserhalb des Betriebs oder für ausgenommene Leistungen, korrigierst du den Abzug nach dem Verhältnis der Verwendung (MWSTG Art. 30 Abs. 1). Wird die Vorleistung überwiegend für Leistungen verwendet, die zum Abzug berechtigen, darfst du zuerst ungekürzt abziehen und am Ende der Steuerperiode korrigieren (Art. 30 Abs. 2).
- Eigenverbrauch: Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, etwa weil du den Lieferwagen ins Privatvermögen nimmst, korrigierst du die früher abgezogene Vorsteuer (MWSTG Art. 31).
- Einlageentsteuerung: Treten die Voraussetzungen erst nachträglich ein, etwa weil du steuerpflichtig wirst, holst du den Abzug nach, bei gebrauchten Gegenständen auf dem Zeitwert (MWSTG Art. 32).
- Saldosteuersatz: Kein Abzug, weil die branchenübliche Vorsteuerquote bereits im Satz steckt (MWSTG Art. 37 Abs. 3).
Typische Fehler
- Ausländische Umsatzsteuer abziehen. Abziehbar ist nur Schweizer Steuer.
- Steuer selbst herausrechnen, obwohl der Lieferant gar keine verrechnet hat, weil er nicht steuerpflichtig ist.
- Den Privatanteil am Jahresende schätzen, statt ihn beim Erfassen zu kennzeichnen.
- Nach dem Wechsel zum Saldosteuersatz weiter Vorsteuer abziehen.
- Belege verlieren. Aufzubewahren sind sie bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung, also zehn Jahre (MWSTG Art. 70 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 6). Unterlagen zur Einlageentsteuerung und zum Eigenverbrauch von Immobilien sind zwanzig Jahre aufzubewahren (Art. 70 Abs. 3).
So macht es KIDESK
KIDESK bucht nichts und reicht nichts ein. Was es macht: Es liest fotografierte Belege aus, schlägt Konto und MwSt-Code vor und erkennt doppelt erfasste Belege. Für die Abrechnung liefert es die MwSt-Auswertung je Quartal als CSV-Datei, für die Treuhandstelle ein Paket mit der Buchungsliste und den Belegdateien.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Vorsteuerabzug?
Die Vorsteuer ist der Betrag, den dir jemand als Steuer verrechnet hat. Der Vorsteuerabzug ist das Recht, diesen Betrag von deiner eigenen Steuerschuld abzuziehen. Ohne Steuerpflicht steht auf deinen Belegen zwar Steuer, ein Abzugsrecht hast du aber nicht.
Darf ich die Vorsteuer auf einem Beleg abziehen, den ich noch nicht bezahlt habe?
Beim gesetzlichen Normalfall, der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, entsteht der Anspruch mit dem Empfang der Rechnung (MWSTG Art. 40 Abs. 1). Bezahlt haben musst du sie in diesem Moment noch nicht.
Wie weit zurück kann ich einen vergessenen Abzug nachholen?
Erkannte Mängel in Abrechnungen musst du korrigieren, solange die Steuerforderung nicht rechtskräftig oder verjährt ist (MWSTG Art. 72 Abs. 2). Mängel, die du beim Jahresabschluss entdeckst, korrigierst du spätestens in der Abrechnung über die Periode, in die der 180. Tag nach Ende des Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1).
Gilt der Abzug auch für ein Fahrzeug, das ich privat mitbenutze?
Ja, aber nur anteilig. Der Anteil, der ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit liegt, ist zu korrigieren (MWSTG Art. 30). Wie hoch der Privatanteil anzusetzen ist, klärst du mit deiner Treuhandstelle, statt ihn zu schätzen.
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 28: Grundsatz des Vorsteuerabzugs
- MWSTG Art. 29: Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
- MWSTG Art. 30 bis 32: gemischte Verwendung, Eigenverbrauch, Einlageentsteuerung
- MWSTG Art. 40: Entstehung der Steuerforderung (Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs)
- MWSTG Art. 81: Grundsätze des Verfahrens (freie Beweiswürdigung)
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
