Konkurs oder Pfändung: wer wie betrieben wird
Welchen Weg eine Betreibung am Ende nimmt, hängt nicht von dir und nicht vom Betrag ab, sondern von der Person des Schuldners. SchKG Art. 39 zählt auf, wer auf Konkurs betrieben wird: wer im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft oder als Gesellschaft, Genossenschaft oder juristische Person eingetragen ist. Wer nicht eingetragen ist, also die meisten Privatpersonen, wird auf Pfändung betrieben.
Der Unterschied ist gross. Die Pfändung greift einzelne Vermögensstücke heraus und bedient jene Gläubiger, die rechtzeitig am selben Ort betrieben haben. Der Konkurs löst den Betrieb auf: Sämtliches Vermögen fällt in die Konkursmasse, alle Gläubiger melden sich an, und verteilt wird nach einer festen Rangordnung.
Der Weg vom Zahlungsbefehl zum Konkurs
Der Konkurs steht am Ende einer gewöhnlichen Betreibung, nicht an ihrem Anfang. Nach dem Fortsetzungsbegehren droht das Betreibungsamt unverzüglich den Konkurs an (Art. 159). Zwanzig Tage nach Zustellung dieser Konkursandrohung kannst du beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen (Art. 166 Abs. 1). Dieses Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Gericht entscheidet ohne Aufschub und spricht die Konkurseröffnung aus (Art. 171).
Danach übernimmt das Konkursamt. Es macht die Eröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekannt (Art. 35 und Art. 232 Abs. 1) und fordert darin alle Gläubiger auf, ihre Forderungen samt Beweismitteln innert einem Monat einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2). Diese Frist ist die wichtigste des ganzen Verfahrens. Wie du eine Forderung anmeldest, steht in Der Kunde geht Konkurs: Forderung anmelden.
Die Rangordnung: wo deine Rechnung steht
Verteilt wird nach SchKG Art. 219. Zuerst werden pfandgesicherte Forderungen aus dem Erlös der Pfänder bezahlt. Was dann noch da ist, geht der Reihe nach an drei Klassen, und eine Klasse kommt erst zum Zug, wenn die vorhergehende voll befriedigt ist (Art. 220 Abs. 2).
| Rang | Wer dazugehört (Auswahl) | Was das heisst |
|---|---|---|
| Vorweg | Pfandgesicherte Forderungen, aus dem Erlös des Pfandes | Banken mit Grundpfand, Bauhandwerkerpfandrecht |
| Erste Klasse | Lohnforderungen der letzten sechs Monate, Ansprüche aus Personalvorsorge, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge | Mitarbeitende zuerst |
| Zweite Klasse | AHV-, IV-, UVG-, EO- und ALV-Beiträge, Krankenkassenprämien, Familienausgleichskasse | Sozialversicherungen |
| Dritte Klasse | «Alle übrigen Forderungen» | Deine Rechnung, dein Material, dein Stundenaufwand |
Drei Ausgänge, die in der Praxis vorkommen
- Einstellung mangels Aktiven (Art. 230): Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht einmal für die Kosten eines summarischen Verfahrens, stellt das Gericht das Verfahren ein. Es wird nur weitergeführt, wenn ein Gläubiger es innert zwanzig Tagen verlangt und die Kosten sicherstellt. Danach kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.
- Summarisches Konkursverfahren (Art. 231): der Normalfall bei kleinen Verhältnissen. Es gibt in der Regel keine Gläubigerversammlung, das Konkursamt verwertet nach Ablauf der Eingabefrist selbst.
- Ordentliches Verfahren: mit Gläubigerversammlung, Kollokationsplan und Verteilung. Braucht Zeit und genügend Masse.
Was am Schluss bleibt: der Konkursverlustschein
Für den ungedeckten Teil deiner Forderung erhältst du bei der Verteilung einen Verlustschein (Art. 265 Abs. 1). Hat der Gemeinschuldner die Forderung anerkannt, gilt er als Schuldanerkennung. Eine neue Betreibung kannst du darauf aber nur einleiten, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2). Bei einer GmbH oder AG, die nach dem Konkurs gelöscht wird, gibt es niemanden mehr, der zu neuem Vermögen kommen könnte.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Konkurs und Pfändung?
Der Konkurs erfasst das ganze Vermögen und alle Gläubiger, die Pfändung nur einzelne Vermögensstücke für jene Gläubiger, die betrieben haben. Welcher Weg gilt, entscheidet die Eintragung im Handelsregister: Eingetragene werden auf Konkurs betrieben (SchKG Art. 39), alle anderen auf Pfändung.
Wie erfahre ich, dass ein Kunde in Konkurs gefallen ist?
Über die öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SchKG Art. 35 und Art. 232 Abs. 1). Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt zusätzlich ein Exemplar der Bekanntmachung zu, mit uneingeschriebenem Brief (Art. 233). Bekannt ist dem Amt aber nur, wer in den Unterlagen des Schuldners auftaucht. Wer allein auf die Post wartet, kann die Eingabefrist verpassen.
Wie lange habe ich Zeit, meine Forderung anzumelden?
Einen Monat ab der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung (SchKG Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2). Du gibst die Forderung samt Beweismitteln beim Konkursamt ein, also mit Rechnung, Vertrag oder unterschriebenem Rapport. Die Anmeldung ist kostenlos.
Bekomme ich als Handwerksbetrieb etwas aus dem Konkurs?
Deine Rechnung fällt in die dritte Klasse nach SchKG Art. 219, also hinter Löhne und Sozialversicherungsbeiträge. Ausbezahlt wird nur, was nach den ersten beiden Klassen übrig bleibt. Anders liegt der Fall, wenn du rechtzeitig ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen hast: Dann bist du pfandgesichert und kommst vorweg.
Kann ich eine Betreibung auf Konkurs auch für kleine Beträge einleiten?
Ja, eine Betragsgrenze kennt das Gesetz nicht. Das Konkursbegehren beim Gericht kostet dich aber einen Vorschuss, und bei einer Einstellung mangels Aktiven bleibst du darauf sitzen. Bei kleinen Forderungen wiegt dieses Risiko meist schwerer als die Aussicht auf eine Dividende.
Quellen
- SchKG Art. 39 und 43: wer auf Konkurs betrieben wird, Ausnahmen
- SchKG Art. 159, 166 und 171: Konkursandrohung, Konkursbegehren, Konkurseröffnung
- SchKG Art. 232 und 233: öffentliche Bekanntmachung, Eingabefrist von einem Monat, Spezialanzeige an bekannte Gläubiger
- SchKG Art. 219 und 220: Rangordnung der Gläubiger
- SchKG Art. 230 und 231: Einstellung mangels Aktiven, summarisches Verfahren
- SchKG Art. 265 und 267: Konkursverlustschein, nicht eingegebene Forderungen
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