Die Bedingungen im Überblick
| Punkt | Was gilt | Wo es steht |
|---|---|---|
| Entschädigung | 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls | AVIG Art. 34 Abs. 1 |
| Mindestausfall | 10 % der Arbeitsstunden des Betriebs je Abrechnungsperiode | AVIG Art. 32 Abs. 1 Bst. b |
| Voranmeldung | mindestens 10 Tage vorher, ausnahmsweise 3 Tage | AVIG Art. 36 Abs. 1 |
| Karenzzeit zulasten des Betriebs | 1 Karenztag je Abrechnungsperiode, ein Fünftel der Wochenarbeitszeit | AVIV Art. 49 und 50 Abs. 2 |
| Abrechnungsperiode | ein Monat oder vier zusammenhängende Wochen | AVIG Art. 32 Abs. 5 |
| Höchstdauer | 12 Abrechnungsperioden in 2 Jahren, befristet auf 24 erhöht | AVIG Art. 35, AVIV Art. 57b |
| Antrag bei der Kasse | innert 3 Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode | AVIG Art. 38 Abs. 1 |
Was der Betrieb tun muss
- Voranmelden bei der kantonalen Amtsstelle des Kantons, in dem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat. Die Frist beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn du nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände nötig ist (AVIV Art. 58 Abs. 1). Dauert die Kurzarbeit länger als drei Monate, musst du die Voranmeldung erneuern (AVIG Art. 36 Abs. 1).
- Einverständnis einholen. Wer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist, muss nach Arbeitsvertrag bezahlt werden, und dieser Ausfall ist nicht anrechenbar (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. d).
- Vorschiessen. Du zahlst die Entschädigung am ordentlichen Zahltagstermin aus und holst sie dir anschliessend bei der Arbeitslosenkasse (AVIG Art. 37 Bst. a).
- Sozialversicherungen voll zahlen. Während der Kurzarbeit sind die Beiträge auf der normalen Arbeitszeit geschuldet, also auf 100 Prozent des Lohns (AVIG Art. 37 Bst. c). Die Arbeitgeberanteile für AHV, IV, EO und ALV auf den anrechenbaren Ausfallzeiten erstattet dir die Kasse zusammen mit der Entschädigung (AVIG Art. 39 Abs. 2, AVIV Art. 61a). Für Unfallversicherung, Familienausgleichskasse und Pensionskasse gilt das nicht.
- Arbeitszeit erfassen. Ohne kontrollierbare Arbeitszeit gibt es keine Entschädigung: Ein Arbeitsausfall, der nicht bestimmbar oder dessen Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, begründet keinen Anspruch (AVIG Art. 31 Abs. 3 Bst. a).
- Sollstunden im Monat, bei 42 Stunden pro Woche
- 182.0
- Stundenverdienst
- CHF 30.00
- Ausfallstunden (25 %)
- 45.5
- Verdienstausfall
- CHF 1'365.00
- davon 80 % für die mitarbeitende Person
- CHF 1'092.00
- abzüglich 1 Karenztag, hier 8.4 Stunden (ein Fünftel der Woche)
- CHF 201.60
- Erstattung durch die Arbeitslosenkasse
- CHF 890.40
Die Person erhält in diesem Monat CHF 4'095.00 für die geleisteten 136.5 Stunden plus CHF 1'092.00 Kurzarbeitsentschädigung, zusammen CHF 5'187.00 statt CHF 5'460.00. Der Betrieb zahlt CHF 5'187.00 aus, bekommt CHF 890.40 zurück und trägt die Sozialversicherungsbeiträge auf dem vollen Lohn von CHF 5'460.00. Der Karenztag bleibt also bei ihm.
Wofür es keine Kurzarbeit gibt
- Normales Betriebsrisiko, Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten sowie übliche, wiederkehrende Betriebsunterbrüche (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. a).
- Saison und Branchenüblichkeit. Wer im Gartenbau im Januar weniger zu tun hat, hat keinen anrechenbaren Ausfall (Bst. b).
- Betriebsferien und Feiertage sowie einzelne Tage direkt davor oder danach (Bst. c).
- Gekündigte Arbeitsverhältnisse, befristete Verträge, Lehrverhältnisse und verliehenes Personal (AVIG Art. 31 Abs. 1 Bst. c und Art. 33 Abs. 1 Bst. e). Für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, welche die Lernenden während der Ausfallstunden weiter ausbilden, gibt es eine eigene Regel (AVIG Art. 32 Abs. 6 und Art. 37 Bst. d).
- Die Chefetage. Mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die als Gesellschafter oder Mitglied des obersten Entscheidgremiums die Entscheide des Betriebs bestimmen, haben keinen Anspruch (AVIG Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c).
Häufige Fragen
Was heisst Kurzarbeit genau?
Der Betrieb reduziert die Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend, ohne zu kündigen. Die Arbeitslosenversicherung ersetzt 80 Prozent des Verdienstausfalls, damit die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Erwartet werden darf, dass der Ausfall vorübergehend ist (AVIG Art. 31 Abs. 1 Bst. d).
Wie viel Lohn bekommen meine Leute bei Kurzarbeit?
Für die geleisteten Stunden den vollen Lohn, für die Ausfallstunden 80 Prozent. Bei 25 Prozent Ausfall bleiben also rund 95 Prozent des Monatslohns. Ein besserer Ansatz ist möglich, wenn du oder ein Gesamtarbeitsvertrag mehr vorsieht.
Wie lange kann ein Betrieb Kurzarbeit beziehen?
Gesetzlich während höchstens zwölf Abrechnungsperioden innerhalb von zwei Jahren (AVIG Art. 35 Abs. 1). Der Bundesrat hat diese Dauer befristet auf 24 Perioden erhöht; die Verlängerung vom 27. Mai 2026 gilt bis zum 31. Januar 2027. Prüfe den aktuellen Stand vor der Voranmeldung.
Müssen Mitarbeitende der Kurzarbeit zustimmen?
Ja, in der Praxis schon. Wer nicht einverstanden ist, muss nach Arbeitsvertrag den vollen Lohn erhalten, und dieser Ausfall ist nicht anrechenbar (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. d). Hol die Zustimmung darum schriftlich ein, bevor du die Voranmeldung einreichst.
Quellen
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 31 bis 38: Kurzarbeitsentschädigung
- Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV), Art. 49, 50, 51a, 57b, 58 und 61a: voller Arbeitstag, Karenzzeit, wetterbedingte Kundenausfälle, Höchstdauer, Voranmeldefrist, Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
- SECO: Information für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, Kurzarbeitsentschädigung, Ausgabe 2026
- arbeit.swiss: Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
- Der Bundesrat, 27. Mai 2026: Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung bleibt bei 24 Monaten
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