Die Beitragssätze 2026 auf einen Blick
| Versicherung | Beitrag total | Arbeitgeber | Arbeitnehmende | Grenze |
|---|---|---|---|---|
| AHV, IV, EO | 10.6 % | 5.3 % | 5.3 % | kein Plafond |
| Arbeitslosenversicherung (ALV) | 2.2 % | 1.1 % | 1.1 % | bis CHF 148'200.00 Jahreslohn |
| Verwaltungskosten der Ausgleichskasse | höchstens 5 % der Beiträge | trägt der Betrieb | nichts | je nach Kasse |
| Familienausgleichskasse (FAK) | 0.8 bis 3.8 % | der ganze Beitrag | nichts, im Wallis beteiligen sie sich | kantonal geregelt |
| Pensionskasse (BVG) | je Seite 2 bis 8 % des Bruttolohns | mindestens die Hälfte | höchstens die Hälfte | koordinierter Lohn, höchstens CHF 90'720.00 |
| Berufsunfall (UVG) | Prämie nach Branche und Betriebsrisiko | die ganze Prämie | nichts | bis CHF 148'200.00 Jahreslohn |
| Nichtberufsunfall (UVG) | Prämie nach Branche und Betriebsrisiko | darf abgezogen werden | trägt sie von Gesetzes wegen | bis CHF 148'200.00 Jahreslohn |
| Krankentaggeld (KTG) | freiwillig, Prämie nach Deckung | nach Abrede, oft die Hälfte | nach Abrede, oft die Hälfte | nach Vertrag oder GAV |
Die Pensionskasse ist der Posten, der wirklich schwankt
Versichert wird nicht der ganze Lohn, sondern nur der koordinierte Lohn: der Teil des Jahreslohns zwischen CHF 26'460.00 und CHF 90'720.00 (BVG Art. 8). Die Differenz von CHF 26'460.00 heisst Koordinationsabzug, weil dieser Teil des Einkommens schon durch die AHV gedeckt ist. Liegt der koordinierte Lohn unter CHF 3'780.00, wird er auf diesen Betrag aufgerundet. Bei Jahreslöhnen zwischen CHF 22'680.00 und CHF 30'240.00 beträgt der versicherte Lohn deshalb immer CHF 3'780.00.
Auf dem koordinierten Lohn wird gespart, und zwar nach Alter gestaffelt. Diese Altersgutschriften sind Mindestwerte des Gesetzes, viele Kassen sehen mehr vor.
| Alter | Altersgutschrift pro Jahr | davon mindestens der Betrieb |
|---|---|---|
| 25 bis 34 Jahre | 7 % des koordinierten Lohns | die Hälfte |
| 35 bis 44 Jahre | 10 % | die Hälfte |
| 45 bis 54 Jahre | 15 % | die Hälfte |
| 55 bis 65 Jahre | 18 % | die Hälfte |
- Jahreslohn (12 mal CHF 6'000.00)
- CHF 72'000.00
- AHV, IV, EO, Arbeitgeberanteil 5.3 %
- CHF 3'816.00
- ALV, Arbeitgeberanteil 1.1 %
- CHF 792.00
- Familienausgleichskasse, 0.8 bis 3.8 %
- CHF 576.00 bis 2'736.00
- Koordinierter Lohn (72'000.00 minus 26'460.00)
- CHF 45'540.00
- Altersgutschrift 10 %, davon die Hälfte
- CHF 2'277.00
- Risiko und Verwaltung 3 bis 4 %, davon die Hälfte
- CHF 683.10 bis 910.80
- Zusatzkosten pro Jahr, ohne Berufsunfallprämie und Verwaltungskosten
- CHF 8'144.10 bis 10'531.80, also 11.3 bis 14.6 Prozent
Dazu kommen zwei Posten, die sich nicht allgemein beziffern lassen: die Prämie für Berufsunfälle, die von Branche und Betriebsrisiko abhängt und ganz auf deine Rechnung geht, und der Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge. Beide stehen auf deiner Police und auf der Abrechnung deiner Kasse. Eine Faustregel, die für alle stimmt, gibt es nicht: Die Spanne hängt am Kanton, an der Kasse, am Alter deiner Leute und am Risiko deiner Branche. Rechne deshalb mit deinen eigenen Zahlen, bevor du einen Stundenansatz daraus ableitest: Wie das geht, steht im Ratgeber zum Stundensatz.
Was die angestellte Person vom Lohn abgezogen bekommt
- AHV, IV, EO: 5.3 Prozent, im Beispiel CHF 318.00 pro Monat.
- ALV: 1.1 Prozent, im Beispiel CHF 66.00 pro Monat.
- Pensionskasse: der reglementarische Arbeitnehmeranteil, höchstens die Hälfte der gesamten Beiträge. Im Beispiel wären das bei hälftiger Teilung CHF 246.68 bis 265.65 pro Monat.
- Nichtberufsunfall: die Prämie darf vom Lohn abgezogen werden. Versichert ist, wer mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet.
- Krankentaggeld: falls versichert, nach Abrede, üblicherweise die Hälfte der Prämie.
- Quellensteuer: nur bei quellensteuerpflichtigen Personen, nach dem Tarif des Kantons.
Angestellte in deinem Betrieb zahlen nicht selbst an eine Sozialversicherung. Du ziehst die Anteile vom Lohn ab und überweist sie zusammen mit deinem eigenen Anteil. Jeder Abzug gehört einzeln auf die Lohnabrechnung, die du schriftlich übergeben musst (OR Art. 323b Abs. 1).
Termine, die du nicht verpassen willst
- Akontobeiträge: bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000.00 vierteljährlich, darüber monatlich. Zahlbar bis zum 10. Tag nach Quartals- oder Monatsende.
- Lohndeklaration: bis spätestens 30. Januar des folgenden Jahres meldest du die tatsächlich ausbezahlte Lohnsumme. Danach rechnet die Kasse ab und stellt die Differenz in Rechnung oder erstattet sie.
- Verzugszins: Er fällt an, wenn die Zahlung nicht innert 30 Tagen nach Quartals- oder Monatsende bei der Kasse ist, und läuft dann ab dem ersten Tag nach Periodenende. 5 Prozent pro Jahr, tageweise gerechnet, ohne Mahnung und unabhängig von einem Verschulden. Gezahlt ist erst, wenn das Geld auf dem Konto der Kasse ist.
- Lohnausweis: einmal jährlich für jede angestellte Person, auf dem einheitlichen Formular.
Was sich auf 2026 geändert hat und was nicht
Die Beitragssätze für AHV, IV, EO und ALV sind gegenüber 2025 unverändert, ebenso die Grenzbeträge der Pensionskasse. Die 13. AHV-Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt, die Lohnbeiträge steigen dafür nicht. Finanziert werden soll sie über die Mehrwertsteuer: Das Parlament hat am 19. Juni 2026 eine Erhöhung um 0.4 Prozentpunkte ab 2028 beschlossen, Volk und Stände entscheiden darüber am 29. November 2026. Bis dahin gilt für alle Belege der Normalsatz von 8.1 Prozent, wie im Ratgeber zur Abstimmung über die Mehrwertsteuer beschrieben.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der AHV-Beitrag 2026?
AHV 8.7 Prozent, IV 1.4 Prozent und EO 0.5 Prozent ergeben zusammen 10.6 Prozent des Lohns. Davon trägst du als Betrieb 5.3 Prozent, die angestellte Person 5.3 Prozent. Dazu erhebt die Ausgleichskasse einen Verwaltungskostenbeitrag, der allein zu deinen Lasten geht.
Bis zu welchem Lohn werden ALV-Beiträge erhoben?
Bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200.00, das sind CHF 12'350.00 pro Monat. Der Satz beträgt 2.2 Prozent, je hälftig getragen. Auf Lohnteilen darüber fallen keine ALV-Beiträge mehr an. Derselbe Betrag ist auch der Höchstverdienst in der obligatorischen Unfallversicherung.
Was ist der Koordinationsabzug?
Der Teil des Lohns, der in der Pensionskasse nicht versichert wird, weil ihn schon die AHV deckt. Er beträgt 2026 CHF 26'460.00 im Jahr. Versichert ist der Lohnteil zwischen diesem Abzug und CHF 90'720.00. Diesen Teil nennt das Gesetz koordinierten Lohn.
Muss ich als Betrieb mehr als die Hälfte der Pensionskassenbeiträge zahlen?
Mindestens die Hälfte. Das Gesetz verlangt, dass dein Beitrag mindestens so hoch ist wie die Beiträge aller deiner Angestellten zusammen (BVG Art. 66). Ein höherer Anteil des Betriebs ist möglich, er muss im Reglement stehen und braucht dein Einverständnis.
Zahle ich auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen ebenfalls Beiträge?
Ja. Ferien- und Feiertagsentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn, ebenso Gratifikationen, Provisionen, Zuschläge für Überzeit- und Nachtarbeit, Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohns darstellen, und regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft (AHVV Art. 7).
Wie viel kostet mich eine Lehrstelle oder eine Aushilfe?
Für Lernende gelten dieselben Beiträge, beitragspflichtig sind sie ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Bei sehr kleinen Löhnen gibt es eine Ausnahme: Übersteigt der Lohn pro Arbeitsverhältnis CHF 2'500.00 im Kalenderjahr nicht, werden die AHV-Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben.
Quellen
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.01: Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO (Stand 1. Januar 2026)
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.08: Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
- BSV: Ratgeber Sozialversicherungen, ein praktischer Leitfaden für KMU (Stand 1. Januar 2026)
- BSV: Beträge der Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2026
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Art. 7, 8, 16 und 66
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 91: Prämienpflicht
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13 und 22: Nichtberufsunfall und Höchstverdienst
- Obligationenrecht (OR), Art. 323b: Lohnsicherung und schriftliche Abrechnung
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Art. 7, 34, 41bis und 42: massgebender Lohn, Zahlungsperioden, Verzugszins
- BSV: Umsetzung der 13. AHV-Rente
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