Ratgeber

Kurzarbeit beantragen: Frist, Formulare, Fallen.

Kurz gesagt

Kurzarbeit meldest du mindestens zehn Tage vor Beginn bei der kantonalen Amtsstelle deines Betriebssitzes voran (AVIG Art. 36 Abs. 1). Erhebt sie keinen Einspruch, zahlst du den Lohn weiter und machst den Anspruch innert drei Monaten nach jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend (AVIG Art. 38 Abs. 1). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, abzüglich eines Karenztags je Abrechnungsperiode, den der Betrieb selbst trägt. Ohne tägliche Arbeitszeitkontrolle gibt es keine Entschädigung.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Wann ein Betrieb überhaupt Kurzarbeit anmelden kann

Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit, während das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Die Arbeitslosenversicherung trägt einen Teil des Lohnausfalls, damit du niemanden entlassen musst. Vier Dinge müssen zusammenkommen, sonst wird nichts ausbezahlt.

VoraussetzungWas sie genau heisstGrundlage
Wirtschaftlicher GrundDer Arbeitsausfall geht auf wirtschaftliche Gründe zurück und ist unvermeidbarAVIG Art. 32 Abs. 1 Bst. a
Mindestens 10 ProzentDer Ausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent aller Arbeitsstunden aus, die im Betrieb normalerweise geleistet werdenAVIG Art. 32 Abs. 1 Bst. b
VorübergehendDer Ausfall ist voraussichtlich vorübergehend und die Arbeitsplätze lassen sich damit erhaltenAVIG Art. 31 Abs. 1 Bst. d
KontrollierbarDer Ausfall ist bestimmbar; verlangt ist eine betriebliche ArbeitszeitkontrolleAVIG Art. 31 Abs. 3 Bst. a, AVIV Art. 46b
Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (AVIG Art. 32 Abs. 5); in der Praxis ist es der Kalendermonat.

Nicht anrechenbar sind Ausfälle, die zum normalen Betriebsrisiko gehören, die branchen-, berufs- oder betriebsüblich sind oder von saisonalen Schwankungen kommen, ebenso Feiertage und Betriebsferien (AVIG Art. 33 Abs. 1). Für einen Gartenbaubetrieb ist der ruhige Januar darum kein Fall für Kurzarbeit. Ein Sonderweg besteht für wetterbedingte Kundenausfälle, praktisch aber fast nur für Unternehmen in Wintersportgebieten: Anrechenbar ist der Ausfall nur bei einem ungewöhnlichen Wetterverlauf, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt, und erheblich eingeschränkt heisst, dass der Umsatz der Abrechnungsperiode 25 Prozent des Durchschnitts der fünf Vorjahre nicht übersteigt (AVIV Art. 51a Abs. 1 bis 3). Dazu kommen drei Karenztage je Abrechnungsperiode und die Meldung bis zum 5. Tag des folgenden Kalendermonats (AVIV Art. 51a Abs. 4, Art. 58 Abs. 5 und Art. 69 Abs. 1).

Wer im Kleinbetrieb keinen Anspruch hat

Diese Liste ist der häufigste Grund für Enttäuschung. Gerade die Personen, die im Kleinbetrieb am meisten arbeiten, sind vom Anspruch ausgeschlossen.

  • Inhaberinnen und Inhaber mit Einfluss auf den Entscheid. Wer als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligter oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheide des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, hat keinen Anspruch (AVIG Art. 31 Abs. 3 Bst. c). Das SECO nennt dazu ausdrücklich den Verwaltungsrat einer AG und die Gesellschafter einer GmbH (Info-Service KAE 2026, Ziff. 6).
  • Mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers, auch wenn sie regulär angestellt sind (AVIG Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c); dasselbe gilt für mitarbeitende eingetragene Partnerinnen und Partner (SECO, Info-Service KAE 2026, Ziff. 6).
  • Lernende. Ein Arbeitsausfall im Lehrverhältnis ist nicht anrechenbar (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. e), ebenso bei ihnen gleichgestellten Personen (SECO, Info-Service KAE 2026, Ziff. 6).
  • Gekündigte Arbeitsverhältnisse, während der Kündigungsfrist, unabhängig davon, wer gekündigt hat (AVIG Art. 31 Abs. 1 Bst. c).
  • Befristete Verträge und Temporärarbeit. Nicht anrechenbar ist der Ausfall von Personen in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. e). Ist im befristeten Vertrag eine ordentliche Kündigung vereinbart, fällt der Anspruch in dem Moment weg, in dem davon kein Gebrauch mehr gemacht werden kann; für Temporärarbeitende kann weder der Verleih- noch der Einsatzbetrieb etwas beanspruchen (SECO, Info-Service KAE 2026, Ziff. 6).
  • Wer das Referenzalter der AHV erreicht hat (SECO, Info-Service KAE 2026, Ziff. 6).
  • Wer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. d).
Achtung: Eine Zweipersonen-GmbH, in der beide Gesellschafter mitarbeiten, bekommt für sich selbst nichts. Kurzarbeit lohnt sich erst, wenn Angestellte ohne Einfluss auf die Geschäftsführung betroffen sind. Rechne das durch, bevor du Zeit in die Anmeldung steckst.

Der Ablauf in sechs Schritten

  1. Einverständnis der Betroffenen einholen

    Kurzarbeit ist eine Vertragsänderung. Wer nicht zustimmt, hat Anspruch auf den vollen Lohn nach Arbeitsvertrag, und sein Ausfall ist nicht anrechenbar (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. d). Hol die Zustimmung schriftlich ein, mit Beginn, voraussichtlicher Dauer und dem Hinweis, dass die Entschädigung 80 Prozent des Ausfalls beträgt.

  2. Voranmeldung einreichen

    Mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit, mit dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» Nr. 10040d oder über die eServices, bei der kantonalen Amtsstelle jenes Kantons, in dem der Betrieb oder die Betriebsabteilung ihren Sitz hat. Anzugeben sind die Zahl der Beschäftigten, die Zahl der Betroffenen, Ausmass und voraussichtliche Dauer sowie die Arbeitslosenkasse, bei der du abrechnen willst (AVIG Art. 36 Abs. 1 und 2).

  3. Grund belegen

    Du musst die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und glaubhaft machen (AVIG Art. 36 Abs. 3). Für einen Handwerksbetrieb heisst das konkret: verlorene Ausschreibungen, abgesagte Aufträge, der Auftragsbestand von heute gegenüber dem Vorjahr, Umsatzzahlen. Zahlen überzeugen, Stimmungsberichte nicht.

  4. Entscheid abwarten

    Die kantonale Amtsstelle entscheidet in der Regel innerhalb der zehntägigen Voranmeldefrist (SECO, Info-Service KAE 2026, Ziff. 12). Hält sie eine Voraussetzung für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung (AVIG Art. 36 Abs. 4). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (AVIG Art. 36 Abs. 1). Dauert sie länger als bewilligt, reichst du mindestens zehn Tage vor Ablauf der bisherigen Bewilligung eine neue Voranmeldung ein (SECO, Ziff. 12).

  5. Lohn weiterzahlen

    Der Betrieb schiesst die Entschädigung vor und zahlt sie am ordentlichen Zahltagstermin aus (AVIG Art. 37 Bst. a). Die Sozialversicherungsbeiträge laufen auf 100 Prozent des Lohns weiter; die vollen Arbeitnehmeranteile darfst du vom Lohn abziehen (AVIG Art. 37 Bst. c).

  6. Innert drei Monaten abrechnen

    Nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode reichst du Antrag und Abrechnung bei der gewählten Arbeitslosenkasse ein, gesamthaft für den Betrieb, innert drei Monaten (AVIG Art. 38 Abs. 1). Diese Frist läuft auch dann, wenn der Entscheid der kantonalen Amtsstelle noch hängig ist. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.

Was Kurzarbeit im Betrieb wirklich bewegt

Die Entschädigung beträgt nach Abzug der Karenzzeit 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls (AVIG Art. 34 Abs. 1). Massgebend ist der vertraglich vereinbarte Lohn der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit, und zwar bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (AVIG Art. 34 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2), also bis CHF 12'350.00 im Monat (Stand 2026, UVV Art. 22 Abs. 1). Vom anrechenbaren Ausfall wird je Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von einem Tag abgezogen, die der Betrieb selbst trägt (AVIG Art. 32 Abs. 2 und Art. 37 Bst. b, AVIV Art. 50 Abs. 2). Wie viele Stunden dieser Tag ausmacht, richtet sich nach der normalen Arbeitszeit der betroffenen Person: Bei einer Fünftagewoche ist ein Arbeitstag ein Fünftel der Wochenarbeitszeit.

Ein Monteur, 40-Stunden-Woche, ein Monat mit 25 Prozent Ausfall
Monatslohn, Sollzeit 176 Stunden (22 Tage zu 8 Stunden)
CHF 5'280.00
Wert einer Stunde (5'280.00 geteilt durch 176)
CHF 30.00
Ausgefallene Arbeitsstunden im Monat
44 Stunden, 25 Prozent der Sollzeit
Karenztag zu Lasten des Betriebs (ein Arbeitstag bei 40 Stunden in fünf Tagen)
8 Stunden, CHF 240.00
Anrechenbarer Verdienstausfall (36 Stunden zu CHF 30.00)
CHF 1'080.00
Entschädigung der Arbeitslosenkasse, 80 Prozent davon
CHF 864.00
Lohn an die Person: 132 gearbeitete Stunden plus 80 Prozent auf alle 44 Ausfallstunden
CHF 5'016.00
Lohnaufwand des Betriebs nach Rückerstattung, statt CHF 5'280.00
CHF 4'152.00

Gerechnet ist das Beispiel für eine Person; die Abrechnung erfasst alle Betroffenen gesamthaft. Die Person erhält CHF 5'016.00 statt CHF 5'280.00, also 95 Prozent. Der Betrieb spart CHF 1'128.00 Lohnaufwand und trägt davon CHF 192.00 selbst, nämlich 80 Prozent des Karenztags. Wie der Karenztag bei mehreren betroffenen Personen genau verteilt wird, rechnet das Abrechnungsformular der Arbeitslosenkasse aus. Auf den Sozialversicherungsbeiträgen ändert sich nichts: Sie laufen auf dem vollen Lohn weiter. Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an AHV, IV, EO und ALV zahlt die Arbeitslosenkasse zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung aus (AVIV Art. 61a).

Die Arbeitszeitkontrolle ist die Bedingung, an der es scheitert

Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, und die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren (AVIV Art. 46b). Verlangt ist eine tägliche Erfassung, die über die geleisteten Arbeitsstunden inklusive Mehrstunden, über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und über alle übrigen Absenzen wie Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft gibt. Stempelkarten, Stundenrapporte oder ein elektronisches Zeiterfassungssystem erfüllen das; eine Liste, die erst am Monatsende aus dem Gedächtnis entsteht, nicht.

Wer die Arbeitszeit ohnehin schon erfassen muss, hat hier keinen Zusatzaufwand: Die Pflicht nach Arbeitsgesetz verlangt fast dieselben Angaben. Wer bisher ohne saubere Erfassung ausgekommen ist, fängt damit an, bevor er die Voranmeldung schreibt. Läuft für den Betrieb noch keine Rahmenfrist, werden die Mehrstunden aus den sechs Monaten davor von den Ausfallstunden abgezogen; läuft schon eine, sind es die Mehrstunden der letzten zwölf Monate. Ein Gleitzeitsaldo zwischen minus und plus 20 Stunden bleibt dabei neutral (SECO, Info-Service KAE 2026, Ziff. 18 und 20).

Wie lange du beziehen kannst

Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren wird die Entschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet (AVIG Art. 35 Abs. 1). Die Rahmenfrist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten entschädigten Periode. Der Bundesrat darf die Höchstbezugsdauer befristet um höchstens zwölf weitere Perioden verlängern (AVIG Art. 35 Abs. 2). Davon hat er Gebrauch gemacht: Seit dem 1. November 2025 gilt eine Höchstdauer von 24 Monaten, am 27. Mai 2026 verlängert bis zum 31. Januar 2027. Ein monatlicher Ausfall von mehr als 85 Prozent ist höchstens während vier Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist anrechenbar.

Achtung: Die 24 Monate sind eine befristete Ausnahme, nicht der Normalfall. Was ab dem 1. Februar 2027 gilt, entscheidet der Bundesrat. Plane deshalb mit zwölf Monaten und prüfe den Stand auf der Seite der Arbeitslosenversicherung, bevor du eine Verlängerung einrechnest.

Die Fristen auf einen Blick

WasFristAn wen
Voranmeldungmindestens 10 Tage vor Beginn, ausnahmsweise 3 Tage bei plötzlich eingetretenen Umständenkantonale Amtsstelle
Erneute Voranmeldungmindestens 10 Tage vor Ablauf der bisherigen Bewilligungkantonale Amtsstelle
Antrag und Abrechnunginnert 3 Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode, danach erlischt der Anspruchgewählte Arbeitslosenkasse
Wetterbedingte Kundenausfälle meldenbis zum 5. Tag des folgenden Kalendermonatskantonale Amtsstelle
Unterlagen aufbewahren5 Jahreim Betrieb, auf Verlangen vorlegen

So macht es KIDESK

Die Abrechnung der Kurzarbeit steht und fällt mit den täglichen Stunden. In KIDESK tragen deine Leute Datum, von, bis, Pause und Reisezeit auf dem Auftrag ein, du gibst die Stunden frei, und freigegebene Stunden sind gesperrt. Der Stundenbericht zeigt, wie viel Zeit auf welche Person und welchen Auftrag ging, und gibt eine Lohn-CSV aus. Die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden, die die Arbeitslosenkasse sehen will, führst du daneben: Dafür gibt es in KIDESK kein eigenes Feld. Voranmeldung und Abrechnung laufen ohnehin über die Formulare der Amtsstelle und der Arbeitslosenkasse, und KIDESK hat keine Lohnbuchhaltung.

Zeiterfassung am Auftrag Stundenbericht

Häufige Fragen

Bekomme ich als Inhaber meiner GmbH auch Kurzarbeitsentschädigung?

Nein. Wer als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligter oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheide des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, ist vom Anspruch ausgeschlossen, ebenso der mitarbeitende Ehegatte (AVIG Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c). Das SECO nennt dafür ausdrücklich Gesellschafter einer GmbH und Mitglieder des Verwaltungsrats einer AG (Info-Service KAE 2026, Ziff. 6). Es gilt auch dann, wenn du dir regulär Lohn auszahlst.

Muss jede betroffene Person der Kurzarbeit zustimmen?

Ja, faktisch. Wer nicht einverstanden ist, muss nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden, und sein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. d). Die Zustimmung gehört schriftlich in die Akten, mit Beginn, Ausmass und voraussichtlicher Dauer.

Was passiert, wenn ich die Abrechnung zu spät einreiche?

Der Anspruch erlischt. Die drei Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode sind eine Verwirkungsfrist (AVIG Art. 38 Abs. 1). Sie läuft auch, solange der Entscheid der kantonalen Amtsstelle noch hängig ist, und ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbricht sie nicht.

Kann ich während der Kurzarbeit jemandem kündigen?

Kündigen darfst du, aber für die gekündigte Person gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Kurzarbeitsentschädigung mehr: Der Anspruch setzt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus (AVIG Art. 31 Abs. 1 Bst. c). Den Lohn schuldest du während der Kündigungsfrist voll.

Gilt Kurzarbeit auch für einen Betrieb mit nur einer angestellten Person?

Ja, eine Mindestgrösse gibt es nicht. Entscheidend ist, dass der Ausfall je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der normalerweise geleisteten Arbeitsstunden ausmacht und die betroffene Person nicht zu den ausgeschlossenen Personen gehört.

Bleiben Ferien und 13. Monatslohn während der Kurzarbeit gleich?

Die Sozialversicherungsbeiträge rechnest du auf 100 Prozent des Lohns ab, als ob normal gearbeitet würde (AVIG Art. 37 Bst. c). Was mit Ferienanspruch und 13. Monatslohn geschieht, hängt am Arbeitsvertrag und an einem allfälligen Gesamtarbeitsvertrag; kläre das, bevor die Kurzarbeit beginnt.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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