Warum sie den Gewinn nicht senkt
In der Einzelfirma gibt es keinen Inhaberlohn. Du bist nicht angestellt, du bist der Betrieb. Was du entnimmst, ist deshalb keine Lohnzahlung, sondern eine Rückzahlung aus deinem eigenen Kapital. Gebucht wird die Entnahme auf einem Privatkonto, das am Jahresende gegen das Kapitalkonto abgeschlossen wird. Die Erfolgsrechnung sieht davon nichts.
Diese Trennung ist der Grund für die häufigste Enttäuschung im ersten Geschäftsjahr: Du hast das ganze Jahr sparsam gelebt und im Dezember trotzdem eine hohe Steuerrechnung. Besteuert wird der Gewinn, nicht das, was du dir ausbezahlt hast.
- Kapitalkonto am 1. Januar
- CHF 64'000.00
- plus Jahresgewinn
- CHF 92'000.00
- minus Privatentnahmen über das Jahr, im Schnitt CHF 6'500.00 im Monat
- CHF 78'000.00
- plus Privateinlage aus einem privaten Sparkonto
- CHF 10'000.00
- Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, steuer- und AHV-pflichtig
- CHF 92'000.00
- Kapitalkonto am 31. Dezember
- CHF 88'000.00
Versteuert werden die CHF 92'000.00, nicht die CHF 78'000.00. Auf demselben Gewinn rechnet auch die Ausgleichskasse die AHV-Beiträge ab: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Erwerbseinkommen nach Abzug der Gewinnungskosten, der Abschreibungen, der Rückstellungen und der Geschäftsverluste (AHVG Art. 9 Abs. 1 und 2). Die Entnahme kommt in dieser Rechnung nicht vor.
Vier Arten von Entnahmen
| Was du entnimmst | Wie es gebucht wird | Was steuerlich passiert |
|---|---|---|
| Geld vom Geschäftskonto | Privatkonto an Bank | Nichts. Besteuert wird der Gewinn. |
| Material für das eigene Haus | Privatkonto an Materialaufwand, zu Einstandspreisen | Der Aufwand wird neutralisiert, der Gewinn steigt entsprechend. |
| Nutzung des Geschäftsfahrzeugs privat | Privatanteil als Ertrag oder als Minderung des Fahrzeugaufwands | Bei überwiegend geschäftlicher Nutzung pauschal 0.9 Prozent des Kaufpreises ohne MwSt pro Monat, mindestens CHF 150.00 |
| Ein Gegenstand wandert ins Privatvermögen, etwa der abgeschriebene Lieferwagen | Privatkonto an Anlagevermögen, zum Verkehrswert | Der Überführung ins Privatvermögen ist die Veräusserung gleichgestellt: Die stille Reserve wird zu Einkommen (DBG Art. 18 Abs. 2). |
Mehrwertsteuer: Eigenverbrauch
Bist du mehrwertsteuerpflichtig und hast auf dem Material die Vorsteuer abgezogen, fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, sobald du es privat verwendest. Das Gesetz nennt das Eigenverbrauch: Der Vorsteuerabzug ist im Zeitpunkt zu korrigieren, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind (MWSTG Art. 31 Abs. 1 und 2). Bei einem bereits gebrauchten Gegenstand wird nur der Zeitwert korrigiert, linear um einen Fünftel je abgelaufenes Jahr bei beweglichen Sachen (Abs. 3). Wer nach Saldosteuersatz abrechnet, rechnet anders: Dort ist die Vorsteuer pauschal im Satz enthalten.
Wie viel darfst du entnehmen?
Rechtlich gibt es für die Einzelfirma keine Grenze. Praktisch gibt es zwei. Die erste ist das Geld: Was du entnimmst, fehlt für Löhne, Material und die Mehrwertsteuer. Die zweite ist das Kapital: Entnimmst du Jahr für Jahr mehr, als der Betrieb verdient, sinkt das Eigenkapital, bis es negativ wird. Eine Anzeigepflicht ans Gericht gibt es dann zwar nicht, aber du haftest mit deinem Privatvermögen, und jede Bank sieht die Entwicklung im Kapitalkonto sofort.
GmbH und AG kennen keine Privatentnahme
Bei der GmbH und der AG gehört das Geld der Gesellschaft, nicht dir. Es gibt genau zwei saubere Wege heraus: Lohn, mit Lohnausweis und Sozialversicherungen, und Dividende, nach einem Beschluss der Gesellschafter- oder Generalversammlung. Wer einfach etwas bezieht, schafft entweder ein Darlehen der Gesellschaft an sich selbst oder eine geldwerte Leistung, die nachträglich als Lohn oder Gewinnausschüttung aufgerechnet wird. Mehr dazu unter Geschäftskonto und Privatkonto trennen.
Häufige Fragen
Muss ich auf Privatentnahmen AHV-Beiträge zahlen?
Nein. Die Ausgleichskasse knüpft am Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit an, also am Gewinn nach Gewinnungskosten, Abschreibungen und Rückstellungen (AHVG Art. 9 Abs. 1 und 2). Ob du viel oder wenig entnommen hast, spielt keine Rolle.
Darf ich mir als Einzelfirma einen Lohn auszahlen?
Du kannst dir monatlich einen festen Betrag überweisen, und das ist auch sinnvoll für die Planung. Steuerlich und in der Buchhaltung bleibt es eine Privatentnahme: kein Lohnaufwand, kein Lohnausweis, keine Quellensteuer. Ein echter Lohn ist erst in einer GmbH oder AG möglich.
Was passiert, wenn ich mehr entnehme, als der Betrieb verdient?
Das Kapitalkonto sinkt und kann negativ werden. Rechtlich folgt daraus bei der Einzelfirma nichts, weil es kein Mindestkapital gibt. Praktisch heisst negatives Eigenkapital, dass der Betrieb mehr schuldet, als er besitzt, und dafür haftest du persönlich mit deinem Privatvermögen.
Wie buche ich Material, das ich für mein eigenes Haus verwende?
Als Privatentnahme zu Einstandspreisen, gegen den Materialaufwand. Damit belastet das Material nicht mehr den Betrieb. Bist du mehrwertsteuerpflichtig und hast die Vorsteuer abgezogen, kommt eine Korrektur wegen Eigenverbrauch dazu (MWSTG Art. 31).
Gehört das private Konto in die Bilanz der Einzelfirma?
Nein. In die Bilanz gehört nur, was dem Betrieb dient. Das Privatkonto in der Buchhaltung ist kein Bankkonto, sondern ein Verrechnungskonto zwischen dir und deinem Betrieb; es wird am Jahresende gegen das Kapitalkonto abgeschlossen.
Quellen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 18: Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Überführung ins Privatvermögen
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 9: Begriff und Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 31: Eigenverbrauch
- Obligationenrecht (OR), Art. 959: Ausweis des Eigenkapitals der Rechtsform entsprechend
- ESTV, Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 1. Januar 2026 (Privatanteil Geschäftsfahrzeug, Rz 21)
- Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden (Kanton Zürich, ZStB 17.1)
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
