Wie sie entsteht
Es gibt kein Verfahren, an dessen Ende eine Einzelfirma steht. Das Gesetz knüpft an den Betrieb eines Gewerbes an, nicht an eine Gründung. Damit gibt es auch kein Datum, an dem sie «existiert»: Massgebend ist, dass du auf eigene Rechnung und unter eigenem Namen tätig bist. Ob die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbständig gilt, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse, und zwar für jede Tätigkeit einzeln. Das ist der einzige Schritt, bei dem ein Nein möglich ist: Als selbständig anerkannt werden.
Der Name gehört dem Inhaber
Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt der Firma aus dem Familiennamen bilden, mit oder ohne Vornamen (OR Art. 945 Abs. 1). Zusätze sind erlaubt, wenn sie der Wahrheit entsprechen und keine Täuschung verursachen (OR Art. 944 Abs. 1). «Meier Gartenbau» geht also, «Meier & Partner» nicht: Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (OR Art. 945 Abs. 3). Eine eingetragene Einzelfirma ist nur am selben Ort geschützt (OR Art. 946).
Welche Pflicht an welcher Zahl hängt
| Schwelle | Was sie auslöst | Grundlage |
|---|---|---|
| mehr als CHF 2'500.00 im Kalenderjahr | Beiträge auf einem nebenberuflichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit werden erhoben; bis CHF 2'500.00 nur auf deinen Wunsch | AHVV Art. 19 |
| CHF 100'000.00 Umsatz innerhalb eines Jahres, im In- und Ausland | Mehrwertsteuerpflicht; Anmeldung innert 30 Tagen, seit 2025 zwingend elektronisch über das Portal der ESTV | MWSTG Art. 10 Abs. 2 und Art. 66, MWSTV Art. 123 Abs. 2 Bst. e |
| CHF 100'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr | Eintragung ins Handelsregister, Neueintragung CHF 80.00 | OR Art. 931 Abs. 1 |
| CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr | Volle Buchführung und Rechnungslegung statt Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage | OR Art. 957 Abs. 1 und 2 |
Was die Form kostet, und was sie dich kostet
Die Einzelfirma ist die günstigste Form, die es gibt: kein Kapital, keine öffentliche Urkunde, im Normalfall nicht einmal eine Gebühr. Bezahlt wird sie anderswo. Als Selbständigerwerbende trägst du die Sozialversicherungsbeiträge allein, bis zu 10.0 Prozent des Erwerbseinkommens für AHV, IV und EO. Gegen Arbeitslosigkeit bist du nicht versichert, die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge sind freiwillig, und dem Anschluss an eine Familienausgleichskasse entgehst du nicht. Die Abwägung gegen die GmbH steht unter Einzelfirma oder GmbH.
Für die Rechnung heisst das ganz praktisch: Es steht dein Name darauf, eine UID nur, wenn du eine hast, und ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer nur, wenn du im Register eingetragen bist. Die Einzelheiten stehen unter Rechnung als Einzelfirma.
Häufige Fragen
Haftet eine Einzelfirma mit dem Privatvermögen?
Ja, vollständig. Ein Einzelunternehmen ist keine eigene Rechtsperson, Vertragspartei bist du selbst. Zwischen Geschäfts- und Privatvermögen gibt es zivilrechtlich keine Grenze, und daran ändert auch ein Handelsregistereintrag nichts. Wer dieses Risiko begrenzen will, braucht entweder eine Kapitalgesellschaft oder die passenden Versicherungen, meist beides.
Kann ich in einer Einzelfirma Angestellte haben?
Ja. Die Zahl der Mitarbeitenden hat mit der Rechtsform nichts zu tun. Du wirst damit Arbeitgeber: Lohnbeiträge abrechnen, Unfallversicherung abschliessen, ab CHF 22'680.00 Jahreslohn die berufliche Vorsorge (Eintrittsschwelle, Stand 2026), dazu die Regeln eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags. Selbständigerwerbend bleibst du auch dann, wenn du andere Personen beschäftigst.
Kann ich die Einzelfirma später in eine GmbH umwandeln?
Ja, üblicherweise über die Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz. Dafür muss das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen sein (FusG Art. 69 Abs. 1). Ohne Eintrag bleibt der Weg über Einzelübertragungen, was aufwendiger ist. Die steuerlichen Folgen, etwa bei stillen Reserven, klärst du vorher mit deiner Treuhänderin.
Brauche ich für eine Einzelfirma ein Geschäftskonto?
Vorgeschrieben ist es nicht. Sinnvoll ist es trotzdem: Die Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage wird mit einem getrennten Konto zur Fleissarbeit statt zur Rekonstruktion. Rechtlich bleibt das Geld deines, und deine Gläubiger können auf beide Konten greifen.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 931: Eintragungspflicht des Einzelunternehmens
- Obligationenrecht (OR), Art. 944, 945 und 946: Firmenbildung, Firma des Einzelunternehmens, Ausschliesslichkeit
- Obligationenrecht (OR), Art. 957: Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10 und 66: Steuerpflicht und Anmeldung
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 123: elektronische Verfahren
- Verordnung über die AHV (AHVV), Art. 19: geringfügiger Nebenerwerb
- AHV/IV, Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbstständigerwerbenden, Stand 1. Januar 2026
- Fusionsgesetz (FusG), Art. 69: Vermögensübertragung
- Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), Anhang Ziff. 1.1
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