Die Sperrfristen im Überblick
| Grund | Dauer der Sperrfrist | Wo es steht |
|---|---|---|
| Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden, im ersten Dienstjahr | 30 Tage | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b |
| Krankheit oder Unfall, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr | 90 Tage | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b |
| Krankheit oder Unfall, ab dem sechsten Dienstjahr | 180 Tage | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b |
| Schwangerschaft und nach der Niederkunft | während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen danach | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. c |
| Militär-, Schutz- oder Zivildienst | während des Diensts; dauert er mehr als elf Tage, zusätzlich vier Wochen davor und danach | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. a |
| Betreuungsurlaub für ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind | solange der Anspruch besteht, längstens sechs Monate ab Beginn der Rahmenfrist | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. cquater |
Zwei Wirkungen, je nach Zeitpunkt
- Kündigung während der Sperrfrist: nichtig. Sie gilt schlicht nicht, auch wenn die Person sie angenommen hat. Willst du dich trennen, musst du nach dem Ende der Sperrfrist neu kündigen (OR Art. 336c Abs. 2).
- Kündigung vor der Sperrfrist: unterbrochen. War die Kündigung gültig und beginnt die Sperrfrist erst danach, läuft die Kündigungsfrist nicht weiter, solange die Sperrfrist dauert. Danach läuft der Rest ab (OR Art. 336c Abs. 2).
- Endtermin: verlängert. Gilt für die Beendigung ein Endtermin, etwa das Monatsende, und fällt der neue Ablauf nicht darauf, verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächstfolgenden Endtermin (OR Art. 336c Abs. 3).
- Kündigung am 28. Februar, ordentlich auf
- 30. April
- Krank ab 15. März, arbeitsunfähig während
- 20 Tagen
- Sperrfrist im dritten Dienstjahr
- 90 Tage, hier nicht ausgeschöpft
- Kündigungsfrist steht still während
- 20 Tagen
- Neuer Ablauf der Kündigungsfrist
- 20. Mai
- Arbeitsverhältnis endet am nächsten Endtermin
- 31. Mai
Wo die Sperrfrist nicht greift
- In der Probezeit. OR Art. 336c gilt erst nach Ablauf der Probezeit. Während der Probezeit darfst du auch einem kranken Mitarbeiter kündigen.
- Bei Kündigung durch die angestellte Person. Sie darf jederzeit kündigen. Nur ein enger Sonderfall ist gesperrt: wenn sie die Funktion einer vorgesetzten Person oder des Arbeitgebers während dessen Militär- oder Zivildienst übernehmen muss (OR Art. 336d).
- Bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund. Liegt ein wichtiger Grund nach OR Art. 337 vor, steht die Sperrfrist der Auflösung nicht entgegen.
- Bei einem befristeten Vertrag, der von selbst ausläuft, und bei einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen.
Häufige Fragen
Darf ich einem kranken Mitarbeiter kündigen?
Nach der Probezeit nicht, solange die Sperrfrist läuft: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 ab dem zweiten bis fünften, 180 ab dem sechsten (OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b). Ist die Sperrfrist abgelaufen, darfst du kündigen, auch wenn die Person noch krank ist.
Was passiert, wenn ich trotzdem in der Sperrfrist kündige?
Die Kündigung ist nichtig (OR Art. 336c Abs. 2). Sie entfaltet keine Wirkung, das Arbeitsverhältnis läuft unverändert weiter, und du schuldest weiterhin Lohn, soweit ein Anspruch besteht. Willst du dich trennen, musst du nach dem Ende der Sperrfrist neu kündigen.
Wie lange ist eine Schwangere geschützt?
Während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft (OR Art. 336c Abs. 1 Bst. c). Der Schutz gilt unabhängig vom Dienstjahr und unabhängig davon, ob du von der Schwangerschaft wusstest. Nimmt die Mutter einen verlängerten Mutterschaftsurlaub, dauert der Schutz bis zu dessen Ende.
Die Person wird nach meiner Kündigung krank. Gilt die Kündigung?
Ja, sie bleibt gültig. Aber die Kündigungsfrist steht still, solange die Sperrfrist läuft, und geht danach weiter (OR Art. 336c Abs. 2). Fällt das neue Ende nicht auf den vereinbarten Endtermin, etwa das Monatsende, verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten (Abs. 3).
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 336c: Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber
- Obligationenrecht (OR), Art. 336d: Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer
- Obligationenrecht (OR), Art. 324a: Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- Obligationenrecht (OR), Art. 336 und 336a: missbräuchliche Kündigung und Entschädigung
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