Wann überhaupt ein Anspruch entsteht
Das Obligationenrecht (OR) verlangt in Art. 324a Abs. 1 die Lohnfortzahlung, wenn jemand «aus Gründen, die in seiner Person liegen» und ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann. Genannt sind Krankheit, Unfall, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Aufzählung ist nicht abschliessend: Auch Heirat, die Geburt eigener Kinder oder der Tod eines nahen Verwandten fallen darunter. Bei Schwangerschaft gilt derselbe Umfang (Abs. 3). Für die Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung gibt es seit 2021 eine eigene Regel: bezahlter Urlaub von höchstens drei Tagen pro Ereignis und höchstens zehn Tagen pro Jahr (OR Art. 329h).
Eine Voraussetzung steht im selben Absatz: Das Arbeitsverhältnis muss mehr als drei Monate gedauert haben oder für mehr als drei Monate eingegangen worden sein. Ein auf zwei Monate befristeter Sommereinsatz löst also keine Lohnfortzahlung aus. Sobald ein Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat, besteht der Anspruch in jedem Fall. Ein unbefristeter Vertrag ist von vornherein nicht auf drei Monate begrenzt; nach dem Wortlaut ist damit die zweite Variante erfüllt. Ist dir die Lage im Einzelfall unklar, hol dir die Rechtsauskunft deines Berufsverbands, bevor du eine Zahlung verweigerst.
Wie lange: drei Wochen, dann die Skalen
Im ersten Dienstjahr sind es drei Wochen, «nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen» (OR Art. 324a Abs. 2). Diese Formulierung ist bewusst offen. Damit sie im Alltag brauchbar wird, haben Gerichte drei Skalen entwickelt. Welche gilt, hängt davon ab, wo gearbeitet wird. Das SECO ordnet sie so zu:
| Dienstjahr | Berner Skala (BE, AG, OW, SG, Westschweiz) | Zürcher Skala (ZH, GR) | Basler Skala (BS, BL) |
|---|---|---|---|
| 1. Dienstjahr | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
| 2. Dienstjahr | 1 Monat | 8 Wochen | 2 Monate |
| 3. Dienstjahr | 2 Monate | 9 Wochen | 2 Monate |
| 4. Dienstjahr | 2 Monate | 10 Wochen | 3 Monate |
| 5. Dienstjahr | 3 Monate | 11 Wochen | 3 Monate |
| 6. Dienstjahr | 3 Monate | 12 Wochen | 3 Monate |
| 7. Dienstjahr | 3 Monate | 13 Wochen | 3 Monate |
| 8. Dienstjahr | 3 Monate | 14 Wochen | 3 Monate |
| 9. Dienstjahr | 3 Monate | 15 Wochen | 3 Monate |
| 10. Dienstjahr | 4 Monate | 16 Wochen | 3 Monate |
| 11. Dienstjahr | 4 Monate | 17 Wochen | 4 Monate |
Der Anspruch wird pro Dienstjahr gerechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr von neuem. Mehrere Absenzen im selben Dienstjahr werden zusammengezählt, auch wenn sie nichts miteinander zu tun haben. Das Dienstjahr läuft dabei ab dem Eintrittsdatum, nicht ab dem 1. Januar.
- Monatslohn brutto
- CHF 6'000.00
- Skala am Arbeitsort
- Zürcher Skala
- Anspruch im 3. Dienstjahr
- 9 Wochen, also 63 Kalendertage
- Absenz im Februar
- 14 Tage
- Absenz im Juni, andere Ursache
- 35 Tage
- Im selben Dienstjahr zusammengezählt
- 49 Tage
- Rest bis zum Ende des Dienstjahrs
- 14 Tage zu 100 Prozent Lohn
Gerechnet mit 30 Tagen je Monat kostet der volle Anspruch von 63 Tagen in diesem Beispiel CHF 12'600.00 brutto, dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen. Das ist der Betrag, den ein Betrieb ohne Krankentaggeldversicherung in einem einzigen Dienstjahr für eine einzige Person tragen kann. Bei fünf Angestellten und einer schlechten Grippewelle wird daraus schnell ein Loch in der Liquidität.
Wie viel: 100 Prozent ab dem ersten Tag
Ohne Versicherungslösung sind es 100 Prozent des Lohns ab dem ersten Krankheitstag. Karenztage kennt das Gesetz nicht. Zum Lohn gehört nicht nur das Fixum, sondern jeder Bestandteil, der ohne die Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre: Zulagen, Provisionen, ein anteiliger 13. Monatslohn, wenn er geschuldet ist. Bei unregelmässigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt. Nicht dazu gehören Spesen, die während der Absenz gar nicht anfallen.
Krankentaggeld: wie eine Versicherung die Pflicht ablöst
Eine Krankentaggeldversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Viele Gesamtarbeitsverträge verlangen sie trotzdem. OR Art. 324a Abs. 4 erlaubt eine abweichende Regelung durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag, wenn sie für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird allgemein beurteilt, nicht am einzelnen Krankheitsfall.
| Punkt | Ohne Versicherung (OR Art. 324a) | Mit üblicher Krankentaggeldversicherung |
|---|---|---|
| Höhe | 100 Prozent des Lohns | meist 80 Prozent des Lohns |
| Dauer | 3 Wochen bis einige Monate, je nach Dienstjahr und Skala | meist 720 oder 730 Tage innert 900 Tagen |
| Beginn | erster Krankheitstag, keine Karenztage | nach der vereinbarten Aufschubfrist |
| Wer zahlt die Prämie | entfällt | für die Gleichwertigkeit mindestens zur Hälfte der Betrieb |
| Sozialversicherungen | voller Lohn, voll beitragspflichtig | auf den Taggeldern keine Abzüge für AHV, IV und EO |
Vertragliche Karenztage, während deren der Betrieb keinen Lohn zahlt, lässt die Gerichtspraxis in engem Rahmen zu, je nach Gericht einen bis drei Tage. Hält die Versicherungslösung dem Vergleich mit dem Gesetz nicht stand, ist sie nicht gleichwertig, und es gilt wieder OR Art. 324a mit vollem Lohn nach Skala. Der GAV der Reinigungsbranche Deutschschweiz zeigt, wie konkret so etwas geregelt sein kann: Dort besteht nach der Probezeit ab und inklusive dem dritten Tag Anspruch auf 80 Prozent des zuletzt ausbezahlten Gehalts während 730 Tagen pro Krankheitsfall (Art. 13.1.3). Schliesst der Betrieb eine Versicherung mit Leistungsaufschub ab, sind höchstens 90 Tage zulässig, und in dieser Zeit zahlt er die 80 Prozent selbst.
Unfall läuft anders
Gegen Unfall sind alle Angestellten obligatorisch versichert (UVG). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (UVG Art. 17 Abs. 1) und beginnt am dritten Tag nach dem Unfalltag (UVG Art. 16 Abs. 2). Für den Unfalltag und die zwei Tage danach schuldest du als Wartezeit mindestens vier Fünftel des Lohns (OR Art. 324b Abs. 3). Wer weniger als acht Stunden pro Woche beim selben Betrieb arbeitet, ist nur gegen Berufsunfälle versichert; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle (Verordnung über die Unfallversicherung Art. 13).
Arztzeugnis, Kontrolle und Datenschutz
- Beweispflichtig ist die angestellte Person. Sie hat auf Verlangen ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem hervorgeht, ob sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit gehört das Ausmass dazu, etwa wie viele Stunden pro Tag zumutbar sind.
- Eine Diagnose gehört nicht ins Zeugnis. Der Gesundheitszustand geht den Betrieb nichts an, die Arbeitsfähigkeit schon.
- Ab dem ersten Tag darfst du ein Zeugnis verlangen. Viele Arbeitsverträge sehen es erst ab dem dritten oder vierten Tag vor. Was im Vertrag steht, gilt; halte es einheitlich für alle.
- Bei langer Absenz sind unaufgefordert periodisch neue Zeugnisse einzureichen. Zahlst du den Lohn selbst weiter, darfst du eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen und trägst deren Kosten. Der Vertrauensarzt meldet nur die Arbeitsfähigkeit zurück, nie die Diagnose.
Was du im Arbeitsvertrag regeln solltest
- Ob eine Krankentaggeldversicherung besteht, mit Höhe, Dauer und Aufschubfrist, und wie die Prämie geteilt wird.
- Ab welchem Tag ein Arztzeugnis verlangt wird.
- Wem und bis wann eine Absenz gemeldet werden muss, am besten am ersten Tag vor Arbeitsbeginn.
- Ob ein Gesamtarbeitsvertrag gilt und was dieser zur Lohnfortzahlung sagt. Er geht dem Vertrag vor.
- Dass für Krankheit nach einer Kündigung die Sperrfristen nach OR Art. 336c gelten. Was das bedeutet, steht im Ratgeber zur Kündigung durch den Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Welche Skala gilt für meinen Betrieb?
Massgebend ist die Praxis des Gerichts, das für den Arbeitsort zuständig wäre. Das SECO ordnet die Berner Skala Bern, Aargau, Obwalden, St. Gallen und der Westschweiz zu, die Zürcher Skala Zürich und Graubünden, die Basler Skala Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Für Kantone, die in dieser Aufstellung fehlen, lässt sich daraus nichts ableiten. Frag dort die kantonale Schlichtungsbehörde für Arbeitsstreitigkeiten oder deinen Berufsverband, bevor du eine Zahlung einstellst.
Muss ich eine Krankentaggeldversicherung abschliessen?
Von Gesetzes wegen nicht. Viele allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge schreiben sie aber vor, und dann ist sie Pflicht. Ohne Versicherung zahlst du den vollen Lohn selbst, so lange die Skala es verlangt. Prüfe zuerst den Gesamtarbeitsvertrag deines Gewerks, danach die Prämie.
Gilt die Lohnfortzahlung auch während der Probezeit?
Der Anspruch hängt nicht an der Probezeit, sondern an der Bedingung von OR Art. 324a Abs. 1: mehr als drei Monate gedauert oder für mehr als drei Monate eingegangen. Praktisch fällt die Frage in der Probezeit wenig ins Gewicht, weil die Kündigungsfrist dort sieben Tage beträgt und noch keine Sperrfrist gilt.
Bekommen Mitarbeitende im Stundenlohn auch Lohnfortzahlung?
Ja, dieselben Regeln gelten. Gerechnet wird mit dem Lohn, der ohne die Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre; bei unregelmässigem Pensum stellt man auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr ab. Der Ferienzuschlag im Stundenlohn ersetzt die Lohnfortzahlung nicht, das sind zwei verschiedene Dinge.
Was ist, wenn jemand während der Kündigungsfrist krank wird?
Die Kündigung bleibt gültig, aber die Kündigungsfrist steht still, solange die Arbeitsunfähigkeit dauert, höchstens während der Sperrfrist von 30, 90 oder 180 Tagen (OR Art. 336c Abs. 2). Die Lohnfortzahlung läuft nach denselben Regeln wie sonst weiter. Endet die verlängerte Frist nicht auf einen Monatsletzten, verlängert sie sich bis zum nächsten Endtermin.
Zählen Krankheitstage aus dem Vorjahr mit?
Nein. Der Anspruch wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem neuen Dienstjahr von vorne. Innerhalb desselben Dienstjahrs werden dagegen alle Absenzen zusammengezählt, auch bei ganz verschiedenen Ursachen. Wichtig: Das Dienstjahr läuft ab dem Eintrittsdatum, nicht ab dem 1. Januar.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 324a: Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers
- Obligationenrecht (OR), Art. 324b: Lohn bei obligatorischer Versicherung
- Obligationenrecht (OR), Art. 362: unabänderliche Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmenden
- SECO, Fragen und Antworten zur Verhinderung an der Arbeitsleistung, mit der Tabelle der drei Skalen
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 16 und 17: Taggeld
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13: Teilzeitbeschäftigte
- Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2026 bis 2029
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