Ein Monat von Gesetzes wegen, drei Monate nur schriftlich
Die Probezeit dient beiden Seiten: Der Betrieb sieht, ob die Arbeit passt, die angestellte Person sieht, ob der Betrieb passt. Das Gesetz setzt dafür einen kurzen Rahmen. Wer nichts vereinbart, bekommt einen Monat. Wer drei Monate will, braucht eine schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag (OR Art. 335b Abs. 2). Eine mündliche Abrede genügt nicht. Halte die Abrede im Arbeitsvertrag fest, bevor der erste Arbeitstag beginnt, sonst streitest du später darüber, ob und ab wann sie gilt.
| Fall | Probezeit | Kündigungsfrist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Nichts vereinbart | der erste Monat | 7 Tage | OR Art. 335b Abs. 1 |
| Schriftlich, im NAV oder im GAV vereinbart | frei wählbar, höchstens 3 Monate | 7 Tage, abweichend regelbar | OR Art. 335b Abs. 2 |
| Probezeit ausdrücklich ausgeschlossen | keine | 1 Monat auf Ende Monat im ersten Dienstjahr | OR Art. 335b Abs. 2, Art. 335c Abs. 1 |
| Lehrvertrag ohne Abrede | 3 Monate | 7 Tage | OR Art. 344a Abs. 3, Art. 346 Abs. 1 |
| Lehrvertrag mit Abrede | 1 bis 3 Monate, ausnahmsweise bis 6 mit Zustimmung der kantonalen Behörde | 7 Tage | OR Art. 344a Abs. 3 und 4 |
| Befristeter Vertrag | nur, wenn ausdrücklich vereinbart | 7 Tage in der vereinbarten Probezeit | OR Art. 334 Abs. 1, Art. 335b |
Verlängerung bei Krankheit, Unfall und Dienstpflicht
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (OR Art. 335b Abs. 3). Typische Fälle einer solchen Pflicht sind Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst; eine freiwillig gewählte Weiterbildung und Ferien zählen nicht dazu. Die Verlängerung tritt von Gesetzes wegen ein, ihr müsst sie nicht vereinbaren. Die drei Monate dürfen dabei überschritten werden, aber nur um die ausgefallene Zeit.
- Arbeitsantritt
- 1. März
- Schriftlich vereinbarte Probezeit: drei Monate, also bis
- 31. Mai
- Arbeitsunfähig nach einem Unfall vom 7. bis 20. April
- 14 Tage
- Verlängerung um die ausgefallene Zeit, die Probezeit endet neu am
- 14. Juni
- Kündigung am 10. Juni, also noch in der Probezeit, Frist sieben Tage
- Ende am 17. Juni
- Letzter Arbeitstag
- 17. Juni
Kündigen in der Probezeit: sieben Tage, wenig Schutz
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, ohne Termin auf ein Monatsende und von beiden Seiten. Gekündigt werden muss während der Probezeit; die sieben Tage dürfen danach ablaufen. Wer sicher gehen will, kündigt so früh, dass auch die Frist noch in die Probezeit fällt.
- Sperrfristen greifen noch nicht. Das Verbot, während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst zu kündigen, gilt erst nach Ablauf der Probezeit (OR Art. 336c Abs. 1). In der Probezeit ist eine Kündigung an einem Krankheitstag gültig.
- Missbräuchlich bleibt missbräuchlich. Der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung nach OR Art. 336 gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung wegen einer Eigenschaft der Person, wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts oder allein, um Ansprüche zu vereiteln, bleibt anfechtbar.
- Begründen musst du nur auf Verlangen. Wer kündigt, muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei das verlangt (OR Art. 335 Abs. 2). Eine ehrliche, sachliche Begründung ist die bessere; ausgedachte Gründe fallen später auf dich zurück.
- Gleiche Fristen für beide. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; steht doch Verschiedenes im Vertrag, gilt für beide die längere (OR Art. 335a Abs. 1).
Was in der Probezeit trotzdem schon gilt
Die Probezeit ist kein rechtsfreier Vorraum. Alles, was ein Arbeitsverhältnis ausmacht, gilt ab dem ersten Tag.
- Unfallversicherung ab dem ersten Tag. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, in jedem Fall aber in dem Zeitpunkt, in dem sich die Person auf den Weg zur Arbeit begibt (UVG Art. 3 Abs. 1). Der Unfall auf der ersten Fahrt zur Baustelle ist gedeckt.
- Pensionskasse ab Antritt. Die obligatorische berufliche Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (BVG Art. 10 Abs. 1), nicht nach der Probezeit. Melde die Person sofort an, wenn der Jahreslohn über CHF 22'680.00 liegt.
- Ferien anteilig. Für ein unvollständiges Dienstjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren (OR Art. 329a Abs. 3). Nach zwei Monaten bei vier Wochen Jahresferien sind das rund 3.3 Tage.
- Arbeitszeit aufzeichnen. Die Pflicht nach Arbeitsgesetz gilt ab dem ersten Tag, ohne Schonfrist. Was genau aufzuzeichnen ist, steht unter Arbeitszeiterfassung.
- Lohnfortzahlung meist noch nicht. Der Anspruch nach OR Art. 324a Abs. 1 setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Wie die zweite Variante bei unbefristeten Verträgen auszulegen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Krankentaggeldversicherung oder eine klare Regel im Vertrag räumt den Streit aus.
Klausel für den Arbeitsvertrag
Diese drei Sätze decken die Punkte ab, um die im Kleinbetrieb tatsächlich gestritten wird: Dauer, Frist und Zählweise bei Absenzen.
Probezeit: Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Wird die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt, so verlängert sie sich um die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage; der Arbeitgeber bestätigt das neue Ende der Probezeit schriftlich.
Drei Fehler, die im Kleinbetrieb regelmässig passieren
- Die Probezeit nur mündlich abmachen. Ohne schriftliche Abrede, NAV oder GAV bleibt es beim einen Monat. Wer am 20. des zweiten Monats kündigt und sich auf «wir hatten drei Monate abgemacht» stützt, kündigt in Tat und Wahrheit ausserhalb der Probezeit: Es gilt die Frist von einem Monat auf Ende Monat, und die Sperrfristen greifen.
- Die Probezeit nach einem Unterbruch neu starten. Kommt jemand nach einer Krankheit zurück, läuft die alte Probezeit weiter, verlängert um die Ausfalltage. Eine neue Probezeit gibt es nicht.
- Nach der Lehre unbesehen eine neue Probezeit ansetzen. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht. Wer die Person drei Jahre ausgebildet hat, kennt ihre Eignung; eine Probezeit überzeugt dann nur, wenn die neue Stelle inhaltlich etwas anderes ist. Haltet den Grund im Vertrag fest, statt die Klausel aus der Vorlage zu übernehmen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Probezeit, wenn im Vertrag nichts steht?
Einen Monat. Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses (OR Art. 335b Abs. 1). Eine längere Probezeit braucht eine schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag und darf höchstens drei Monate betragen.
Kann ich jemandem in der Probezeit kündigen, während er krank ist?
Ja. Die Sperrfristen bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Dienstpflicht gelten erst nach Ablauf der Probezeit (OR Art. 336c Abs. 1). Die Probezeit verlängert sich aber um die ausgefallene Zeit, und die Kündigung muss noch in diese verlängerte Probezeit fallen.
Verlängert sich die Probezeit auch durch Ferien?
Nein. OR Art. 335b Abs. 3 nennt abschliessend Krankheit, Unfall und die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht. Bezogene Ferien, unbezahlter Urlaub nach Absprache oder eine Weiterbildung verlängern die Probezeit nicht.
Darf ich eine Probezeit von sechs Monaten vereinbaren?
Im normalen Arbeitsvertrag nicht: Die Probezeit darf auf höchstens drei Monate verlängert werden (OR Art. 335b Abs. 2). Nur im Lehrvertrag kann sie vor ihrem Ablauf ausnahmsweise und mit Zustimmung der kantonalen Behörde auf bis zu sechs Monate verlängert werden (OR Art. 344a Abs. 4).
Muss ich während der Probezeit den Lohn bei Krankheit weiterzahlen?
Der gesetzliche Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (OR Art. 324a Abs. 1). In den ersten Wochen besteht er deshalb oft noch nicht. Eine Krankentaggeldversicherung oder eine ausdrückliche Regel im Vertrag schafft Klarheit für beide Seiten.
Was ist mit der Pensionskasse, wenn jemand in der Probezeit wieder geht?
Angemeldet werden muss die Person trotzdem ab dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern der Jahreslohn über der Eintrittsschwelle liegt (BVG Art. 10 Abs. 1). Bei einem Austritt nach wenigen Wochen entsteht eine kleine Austrittsleistung, die an die nächste Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto geht.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 335b: Kündigung während der Probezeit
- Obligationenrecht (OR), Art. 335, 335a und 335c: Kündigung, Fristen
- Obligationenrecht (OR), Art. 336 und 336c: missbräuchliche Kündigung und Kündigung zur Unzeit
- Obligationenrecht (OR), Art. 344a und 346: Probezeit und Beendigung im Lehrvertrag
- Obligationenrecht (OR), Art. 324a: Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 3: Beginn der Versicherung
- BVG, Art. 10: Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
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