Ratgeber

Probezeit im Arbeitsvertrag: was wirklich gilt.

Kurz gesagt

Ohne besondere Abrede gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit (OR Art. 335b Abs. 1). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag könnt ihr davon abweichen, die Probezeit darf aber auf höchstens drei Monate verlängert werden (Abs. 2). Während der Probezeit kann jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Fällt Arbeitszeit wegen Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht aus, verlängert sich die Probezeit entsprechend (Abs. 3). Für Lehrverhältnisse gelten eigene Regeln.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Ein Monat von Gesetzes wegen, drei Monate nur schriftlich

Die Probezeit dient beiden Seiten: Der Betrieb sieht, ob die Arbeit passt, die angestellte Person sieht, ob der Betrieb passt. Das Gesetz setzt dafür einen kurzen Rahmen. Wer nichts vereinbart, bekommt einen Monat. Wer drei Monate will, braucht eine schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag (OR Art. 335b Abs. 2). Eine mündliche Abrede genügt nicht. Halte die Abrede im Arbeitsvertrag fest, bevor der erste Arbeitstag beginnt, sonst streitest du später darüber, ob und ab wann sie gilt.

FallProbezeitKündigungsfristGrundlage
Nichts vereinbartder erste Monat7 TageOR Art. 335b Abs. 1
Schriftlich, im NAV oder im GAV vereinbartfrei wählbar, höchstens 3 Monate7 Tage, abweichend regelbarOR Art. 335b Abs. 2
Probezeit ausdrücklich ausgeschlossenkeine1 Monat auf Ende Monat im ersten DienstjahrOR Art. 335b Abs. 2, Art. 335c Abs. 1
Lehrvertrag ohne Abrede3 Monate7 TageOR Art. 344a Abs. 3, Art. 346 Abs. 1
Lehrvertrag mit Abrede1 bis 3 Monate, ausnahmsweise bis 6 mit Zustimmung der kantonalen Behörde7 TageOR Art. 344a Abs. 3 und 4
Befristeter Vertragnur, wenn ausdrücklich vereinbart7 Tage in der vereinbarten ProbezeitOR Art. 334 Abs. 1, Art. 335b
NAV heisst Normalarbeitsvertrag, GAV Gesamtarbeitsvertrag. Die Regeln zur Probezeit stehen im Gesetz unter dem Titel «Unbefristetes Arbeitsverhältnis»; bei einem befristeten Vertrag gehört die Probezeit darum ausdrücklich hinein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung (OR Art. 334 Abs. 1); ohne vereinbarte Probezeit kann es vorher gar nicht ordentlich gekündigt werden.
Die drei Monate sind eine Obergrenze, kein Automatismus. Die Probezeit darf auf höchstens drei Monate verlängert werden (OR Art. 335b Abs. 2). Wer im Vertrag «Probezeit: sechs Monate» schreibt, kann sich deshalb nur auf drei Monate stützen.

Verlängerung bei Krankheit, Unfall und Dienstpflicht

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (OR Art. 335b Abs. 3). Typische Fälle einer solchen Pflicht sind Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst; eine freiwillig gewählte Weiterbildung und Ferien zählen nicht dazu. Die Verlängerung tritt von Gesetzes wegen ein, ihr müsst sie nicht vereinbaren. Die drei Monate dürfen dabei überschritten werden, aber nur um die ausgefallene Zeit.

Drei Monate Probezeit, zwei Wochen Unfall
Arbeitsantritt
1. März
Schriftlich vereinbarte Probezeit: drei Monate, also bis
31. Mai
Arbeitsunfähig nach einem Unfall vom 7. bis 20. April
14 Tage
Verlängerung um die ausgefallene Zeit, die Probezeit endet neu am
14. Juni
Kündigung am 10. Juni, also noch in der Probezeit, Frist sieben Tage
Ende am 17. Juni
Letzter Arbeitstag
17. Juni
Achtung: Das Gesetz sagt nicht, ob in Arbeits- oder in Kalendertagen gezählt wird. Halte im Arbeitsvertrag fest, wie ihr zählt, und bestätige die Verlängerung nach der Rückkehr schriftlich mit dem neuen Enddatum. Sonst streitet ihr im ungünstigsten Moment darüber, ob eine Kündigung noch in die Probezeit fiel.

Kündigen in der Probezeit: sieben Tage, wenig Schutz

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, ohne Termin auf ein Monatsende und von beiden Seiten. Gekündigt werden muss während der Probezeit; die sieben Tage dürfen danach ablaufen. Wer sicher gehen will, kündigt so früh, dass auch die Frist noch in die Probezeit fällt.

  • Sperrfristen greifen noch nicht. Das Verbot, während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst zu kündigen, gilt erst nach Ablauf der Probezeit (OR Art. 336c Abs. 1). In der Probezeit ist eine Kündigung an einem Krankheitstag gültig.
  • Missbräuchlich bleibt missbräuchlich. Der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung nach OR Art. 336 gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung wegen einer Eigenschaft der Person, wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts oder allein, um Ansprüche zu vereiteln, bleibt anfechtbar.
  • Begründen musst du nur auf Verlangen. Wer kündigt, muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei das verlangt (OR Art. 335 Abs. 2). Eine ehrliche, sachliche Begründung ist die bessere; ausgedachte Gründe fallen später auf dich zurück.
  • Gleiche Fristen für beide. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; steht doch Verschiedenes im Vertrag, gilt für beide die längere (OR Art. 335a Abs. 1).

Was in der Probezeit trotzdem schon gilt

Die Probezeit ist kein rechtsfreier Vorraum. Alles, was ein Arbeitsverhältnis ausmacht, gilt ab dem ersten Tag.

  • Unfallversicherung ab dem ersten Tag. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, in jedem Fall aber in dem Zeitpunkt, in dem sich die Person auf den Weg zur Arbeit begibt (UVG Art. 3 Abs. 1). Der Unfall auf der ersten Fahrt zur Baustelle ist gedeckt.
  • Pensionskasse ab Antritt. Die obligatorische berufliche Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (BVG Art. 10 Abs. 1), nicht nach der Probezeit. Melde die Person sofort an, wenn der Jahreslohn über CHF 22'680.00 liegt.
  • Ferien anteilig. Für ein unvollständiges Dienstjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren (OR Art. 329a Abs. 3). Nach zwei Monaten bei vier Wochen Jahresferien sind das rund 3.3 Tage.
  • Arbeitszeit aufzeichnen. Die Pflicht nach Arbeitsgesetz gilt ab dem ersten Tag, ohne Schonfrist. Was genau aufzuzeichnen ist, steht unter Arbeitszeiterfassung.
  • Lohnfortzahlung meist noch nicht. Der Anspruch nach OR Art. 324a Abs. 1 setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Wie die zweite Variante bei unbefristeten Verträgen auszulegen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Krankentaggeldversicherung oder eine klare Regel im Vertrag räumt den Streit aus.

Klausel für den Arbeitsvertrag

Diese drei Sätze decken die Punkte ab, um die im Kleinbetrieb tatsächlich gestritten wird: Dauer, Frist und Zählweise bei Absenzen.

Klausel Probezeit
Probezeit: Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Wird die Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt, so verlängert sie sich um die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage; der Arbeitgeber bestätigt das neue Ende der Probezeit schriftlich.

Drei Fehler, die im Kleinbetrieb regelmässig passieren

  1. Die Probezeit nur mündlich abmachen. Ohne schriftliche Abrede, NAV oder GAV bleibt es beim einen Monat. Wer am 20. des zweiten Monats kündigt und sich auf «wir hatten drei Monate abgemacht» stützt, kündigt in Tat und Wahrheit ausserhalb der Probezeit: Es gilt die Frist von einem Monat auf Ende Monat, und die Sperrfristen greifen.
  2. Die Probezeit nach einem Unterbruch neu starten. Kommt jemand nach einer Krankheit zurück, läuft die alte Probezeit weiter, verlängert um die Ausfalltage. Eine neue Probezeit gibt es nicht.
  3. Nach der Lehre unbesehen eine neue Probezeit ansetzen. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht. Wer die Person drei Jahre ausgebildet hat, kennt ihre Eignung; eine Probezeit überzeugt dann nur, wenn die neue Stelle inhaltlich etwas anderes ist. Haltet den Grund im Vertrag fest, statt die Klausel aus der Vorlage zu übernehmen.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Probezeit, wenn im Vertrag nichts steht?

Einen Monat. Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses (OR Art. 335b Abs. 1). Eine längere Probezeit braucht eine schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag und darf höchstens drei Monate betragen.

Kann ich jemandem in der Probezeit kündigen, während er krank ist?

Ja. Die Sperrfristen bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Dienstpflicht gelten erst nach Ablauf der Probezeit (OR Art. 336c Abs. 1). Die Probezeit verlängert sich aber um die ausgefallene Zeit, und die Kündigung muss noch in diese verlängerte Probezeit fallen.

Verlängert sich die Probezeit auch durch Ferien?

Nein. OR Art. 335b Abs. 3 nennt abschliessend Krankheit, Unfall und die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht. Bezogene Ferien, unbezahlter Urlaub nach Absprache oder eine Weiterbildung verlängern die Probezeit nicht.

Darf ich eine Probezeit von sechs Monaten vereinbaren?

Im normalen Arbeitsvertrag nicht: Die Probezeit darf auf höchstens drei Monate verlängert werden (OR Art. 335b Abs. 2). Nur im Lehrvertrag kann sie vor ihrem Ablauf ausnahmsweise und mit Zustimmung der kantonalen Behörde auf bis zu sechs Monate verlängert werden (OR Art. 344a Abs. 4).

Muss ich während der Probezeit den Lohn bei Krankheit weiterzahlen?

Der gesetzliche Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (OR Art. 324a Abs. 1). In den ersten Wochen besteht er deshalb oft noch nicht. Eine Krankentaggeldversicherung oder eine ausdrückliche Regel im Vertrag schafft Klarheit für beide Seiten.

Was ist mit der Pensionskasse, wenn jemand in der Probezeit wieder geht?

Angemeldet werden muss die Person trotzdem ab dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern der Jahreslohn über der Eintrittsschwelle liegt (BVG Art. 10 Abs. 1). Bei einem Austritt nach wenigen Wochen entsteht eine kleine Austrittsleistung, die an die nächste Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto geht.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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