Was vor dem Termin beim Notariat feststehen muss
Die Urkundsperson schreibt auf, was du entschieden hast. Sie entscheidet nichts für dich. Sechs Punkte klärst du darum vorher, sonst wird aus einem Termin ein zweiter.
- Firmenname. Handelsgesellschaften wählen ihre Firma frei, müssen aber die Rechtsform angeben (OR Art. 950). Der Zusatz GmbH gehört also dazu. Prüfe im zentralen Firmenindex Zefix, ob der Name schon vergeben ist.
- Zweck. Er steht in den Statuten und im Handelsregister. Formuliere ihn so, dass er auch in drei Jahren noch passt: Eine Änderung ist eine Statutenänderung, braucht also einen beurkundeten Beschluss und kostet beim Handelsregister zusätzlich CHF 200.00.
- Sitz und Rechtsdomizil. Die Gemeinde kommt in die Statuten. Hast du keine eigenen Räume, brauchst du eine Domizilerklärung der Person, die dir das Rechtsdomizil gewährt (HRegV Art. 71 Abs. 1 Bst. h).
- Gesellschafter und Stammanteile. Wer hält wie viel? Alle Gesellschafter erscheinen mit Namen und Anteilen öffentlich im Handelsregister.
- Geschäftsführung. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben und Geschäftsführer oder Direktor sein (OR Art. 814 Abs. 3).
- Revisionsstelle oder Verzicht. Den Verzicht auf die eingeschränkte Revision kannst du bereits bei der Gründung erklären (HRegV Art. 62 Abs. 3, für die GmbH sinngemäss anwendbar nach Art. 83).
Der Ablauf in sieben Schritten
- 01
Name prüfen, Zweck und Statuten entwerfen
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über Firma und Sitz, den Zweck, die Höhe des Stammkapitals mit Anzahl und Nennwert der Stammanteile sowie die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter (OR Art. 776). Musterstatuten des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister und der Eidgenössischen Expertenkommission für das Handelsregister stehen als Download beim KMU-Portal des Bundes.
- 02
Kapitaleinzahlungskonto eröffnen
Einlagen in Geld werden bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt. Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (OR Art. 633, anwendbar über Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3). Du bekommst eine Kapitaleinzahlungsbestätigung, die als Beleg dient.
- 03
Errichtungsakt öffentlich beurkunden lassen
Im Errichtungsakt erklären die Gründer, eine GmbH zu gründen, legen die Statuten fest und bestellen die Organe (OR Art. 777). Sie zeichnen die Stammanteile und stellen fest, dass alle gültig gezeichnet sind und die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen. Die Urkundsperson nennt die Belege einzeln und bestätigt, dass sie vorgelegen haben (Art. 777b).
- 04
Beim Handelsregisteramt anmelden
Eingereicht werden die öffentliche Urkunde, die Statuten, gegebenenfalls Annahmeerklärungen von Geschäftsführung und Revisionsstelle, die Bankbescheinigung über die Einlagen und, wenn nötig, die Domizilerklärung (HRegV Art. 71). Die Anmeldung läuft über das kantonale Handelsregisteramt oder über den Online-Schalter des Bundes EasyGov, über den auch die Anmeldungen bei Mehrwertsteuer, AHV und Unfallversicherung möglich sind.
- 05
Eintrag und Publikation abwarten
Mit dem Eintrag erlangt die Gesellschaft das Recht der Persönlichkeit (OR Art. 779 Abs. 1). Erst ab diesem Moment gibt es die GmbH. Die Gründung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Wie lange das Amt braucht, ist von Kanton zu Kanton verschieden.
- 06
Kapital freigeben und Geschäftskonto eröffnen
Mit dem Handelsregisterauszug gibt die Bank das Geld frei. Es gehört jetzt der Gesellschaft, nicht dir. Trenne von Anfang an: ein Konto für die GmbH, deines privat. Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) kommt mit dem Eintrag und ist im Register UID abrufbar.
- 07
Anmeldungen erledigen
Ausgleichskasse als Arbeitgeberin, obligatorische Unfallversicherung, Pensionskasse bei Löhnen über CHF 22'680.00 pro Jahr und, falls steuerpflichtig, die Mehrwertsteuer innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht (MWSTG Art. 66 Abs. 1). Anmeldung, Abrechnung und Korrekturen laufen seit 2025 nur noch elektronisch über das Portal der ESTV.
Was die Gründung kostet
| Posten | Betrag | Woher die Zahl stammt |
|---|---|---|
| Stammkapital | mindestens CHF 20'000.00 | OR Art. 773. Kein Aufwand, sondern Vermögen der Gesellschaft. |
| Handelsregister, Neueintragung einer Kapitalgesellschaft | CHF 420.00 | Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister, Anhang Ziff. 1.3 |
| Öffentliche Beurkundung durch das Notariat | nach kantonalem Tarif | Das KMU-Portal des Bundes nennt als Richtwert CHF 700.00 bis CHF 2'000.00, aus einer Zusammenstellung von 2017. |
| Beratung vor der Gründung | freiwillig | Richtwert des KMU-Portals: CHF 600.00 bis CHF 2'000.00, ebenfalls von 2017. |
| Emissionsabgabe | keine bis CHF 1 Mio. Kapital | Befreit ist die Ausgabe von Beteiligungsrechten, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h). Darüber beträgt die Abgabe 1 Prozent (Art. 8 Abs. 1). |
| Kapitaleinzahlungskonto und Beglaubigungen | nach Bank und Kanton | Kein Bundestarif. Frag die Bank und das Notariat vorher nach dem Betrag. |
Der grössere Betrag kommt später und jeden Monat: Als Geschäftsführerin deiner eigenen GmbH bist du bei ihr angestellt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schreibt es in seinem Ratgeber für KMU deutlich: Wer die eigene AG oder GmbH gründet, arbeitet im Anstellungsverhältnis und gilt als unselbständigerwerbend, auch wenn ihm der Betrieb gehört.
- Bruttolohn im Jahr
- CHF 60'000.00
- AHV, IV und EO, Arbeitgeberanteil 5.3 %
- CHF 3'180.00
- Arbeitslosenversicherung, Arbeitgeberanteil 1.1 %
- CHF 660.00
- Arbeitgeberanteil AHV, IV, EO und ALV
- CHF 3'840.00
Dazu kommen der Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse, die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse, die Prämie der obligatorischen Unfallversicherung und mindestens die Hälfte der Beiträge an die Pensionskasse (BVG Art. 66). Diese vier Posten hängen von Kanton, Branche und Vorsorgeplan ab: Hol dir vor der Gründung eine Offerte für Unfall- und Pensionskassenversicherung, damit du den Monatsbetrag kennst. Die Zahlen für 2026 stehen im Ratgeber Sozialversicherungen für Arbeitgeber.
Revisionsstelle: eingeschränkte Revision oder Verzicht
Für die Revisionsstelle der GmbH gelten die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäss (OR Art. 818 Abs. 1). Eine ordentliche Revision braucht nur, wer in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei Grössen überschreitet: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen (Art. 727). Alle übrigen unterstehen der eingeschränkten Revision und können darauf verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und sämtliche Gesellschafter zustimmen (Art. 727a Abs. 2).
Ab dem Tag des Eintrags gilt
- Volle Buchführung und Rechnungslegung. Juristische Personen unterstehen ihr unabhängig vom Umsatz (OR Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2). Die Milchbüchleinrechnung der kleinen Einzelfirma gibt es hier nicht.
- Anteilbuch. Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch und muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann (OR Art. 790). Belege zu einem Eintrag bleiben zehn Jahre nach der Streichung der Person aufbewahrt.
- Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen. Wer allein oder in Absprache 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmen erreicht, meldet der Gesellschaft innert Monatsfrist die dahinterstehende natürliche Person (OR Art. 790a). Die Gesellschaft führt darüber ein Verzeichnis.
- Zehn Jahre Aufbewahrung für Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht, gerechnet ab Ende des Geschäftsjahres (OR Art. 958f). Mehr dazu unter Aufbewahrungspflicht.
- Lohnabrechnung und Lohnausweis für jede angestellte Person, auch für dich selbst.
Lohn oder Dividende
Die GmbH versteuert ihren Gewinn selbst, und was sie ausschüttet, versteuerst du noch einmal als Einkommen. Auf der Dividende zieht die Gesellschaft 35 Prozent Verrechnungssteuer ab und liefert sie ab (VStG Art. 13 Abs. 1 Bst. a); du forderst sie über die Steuererklärung zurück. Bei der direkten Bundessteuer sind Dividenden aus einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent zu 70 Prozent steuerbar (DBG Art. 20 Abs. 1bis). Die Kantone kennen eigene Sätze.
Der Entscheid zwischen Lohn und Dividende ist darum nicht nur eine Steuerfrage. Nur der Lohn zählt für die AHV-Rente, für die Pensionskasse und für die Taggelder bei Unfall oder Mutterschaft. Eine Dividende zählt dort nirgends. Und die Steuerbehörden akzeptieren keinen Fantasielohn: Wer voll im Betrieb arbeitet und sich CHF 12'000.00 auszahlt, um den Rest als Dividende zu beziehen, riskiert eine Aufrechnung. Besprich die Aufteilung einmal mit deiner Treuhänderin, danach bleibt sie Jahre stabil.
Drei Irrtümer, die teuer werden
| Behauptung | Richtig ist |
|---|---|
| «Die CHF 20'000.00 sind für immer blockiert.» | Nur bis zum Handelsregistereintrag. Danach steht das Geld der Gesellschaft für den Betrieb zur Verfügung. Was nicht geht: es sich als Inhaber einfach zurückzuzahlen, dafür gelten die Vorschriften über den Kapitalschutz. |
| «Mit einer GmbH hafte ich nie privat.» | Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen (OR Art. 772 Abs. 1). Persönlich haftest du trotzdem in drei Fällen: für Handlungen vor dem Eintrag (Art. 779a), wenn die Bank eine Solidarbürgschaft verlangt, und gegenüber der Ausgleichskasse, wenn Beiträge durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften nicht abgeliefert werden (AHVG Art. 52). |
| «Als GmbH-Inhaber bin ich arbeitslosenversichert.» | Beiträge zahlst du, Leistungen bekommst du nicht, solange noch eine Verbindung zum Unternehmen besteht. Das gilt für Gesellschafter, finanziell Beteiligte und Mitglieder der Geschäftsleitung, und auch für mitarbeitende Ehegatten. Das steht im Ratgeber Sozialversicherungen für KMU des Bundesamts für Sozialversicherungen. |
Ob die GmbH überhaupt die richtige Form ist, entscheidest du am besten vorher: Der Vergleich steht unter Einzelfirma oder GmbH. Wer klein startet, findet den anderen Weg unter Einzelfirma gründen.
Häufige Fragen
Kann ich eine GmbH allein gründen?
Ja. An einer GmbH können eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sein (OR Art. 772 Abs. 1). Die Einpersonen-GmbH ist zulässig und verbreitet. Du brauchst trotzdem die öffentliche Urkunde, das volle Stammkapital und den Handelsregistereintrag.
Kann ich das Stammkapital als Sacheinlage einbringen?
Ja, etwa mit dem Fahrzeug oder den Maschinen. Dann kommen aber zusätzliche Schritte dazu: Die Sacheinlagen müssen in den Statuten genannt und bewertet werden, und es braucht einen Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung. Das kostet mehr als eine Bareinlage, und die Bewertung will belegt sein.
Wie lange dauert es von der Beurkundung bis zur ersten Rechnung?
Bis zum Eintrag darfst du noch nicht im Namen der GmbH fakturieren, denn es gibt sie erst mit dem Eintrag. Die Bearbeitungszeit der Handelsregisterämter ist kantonal verschieden. Frag beim Amt oder beim Notariat nach der aktuellen Dauer, bevor du Termine mit Kunden abmachst.
Brauche ich eine Revisionsstelle, wenn ich allein arbeite?
Nein, wenn alle Gesellschafter zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (OR Art. 727a Abs. 2). Die Verzichtserklärung gibst du am besten gleich bei der Gründung ab (HRegV Art. 62 Abs. 3), sonst gilt der Verzicht erst ab dem nächsten Geschäftsjahr.
Kann ich meine Einzelfirma in eine GmbH umwandeln?
Ja, über eine Umwandlung nach dem Fusionsgesetz oder über die Sacheinlage des Geschäfts in eine neu gegründete GmbH. Beides ist eine begleitete Übung mit Bilanz, Bewertung und Beurkundung. Plane dafür Zeit ein und besprich die steuerlichen Folgen vorher, insbesondere die Sperrfrist bei der Umwandlung.
Was kostet die GmbH jährlich, ohne Lohn?
Die fixen Posten sind überschaubar: Es gibt keine jährliche Handelsregistergebühr. Bezahlt wird, was sich ändert, etwa eine Statutenänderung mit CHF 200.00. Dazu kommen Abschluss und Steuererklärung bei der Treuhandstelle, die Kapital- und Gewinnsteuer sowie die Beiträge der Sozialversicherungen auf den Löhnen.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 772 bis 779a, 790, 790a, 814 und 818: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Statuteninhalt: Art. 776)
- Obligationenrecht (OR), Art. 727 und 727a: ordentliche und eingeschränkte Revision
- Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), Anhang
- Handelsregisterverordnung (HRegV), Art. 62, 71 und 83
- Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), Art. 6 Abs. 1 Bst. h und Art. 8
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 20 Abs. 1bis: Teilbesteuerung der Dividenden
- Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG), Art. 13 Abs. 1 Bst. a
- BSV: Ratgeber Sozialversicherungen für KMU 2026
- KMU-Portal des Bundes: GmbH, Haftung, Stammkapital, Gründung
- KMU-Portal des Bundes: EasyGov, der Online-Schalter für Unternehmen
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