Das Gesetz zählt Wochen, nicht Tage
OR Art. 329a Abs. 1 spricht von Wochen. Das ist der Grund, warum Teilzeitarbeit an der Zahl der Ferienwochen nichts ändert: Vier Wochen frei sind vier Wochen frei, egal ob jemand an zwei oder an fünf Tagen arbeitet. Erst wenn du die Wochen in Tage umrechnest, wird das Pensum sichtbar.
| Arbeitstage pro Woche | 4 Wochen Ferien | 5 Wochen Ferien |
|---|---|---|
| 5 Tage | 20 Tage | 25 Tage |
| 4 Tage | 16 Tage | 20 Tage |
| 3 Tage | 12 Tage | 15 Tage |
| 2 Tage | 8 Tage | 10 Tage |
| 1 Tag | 4 Tage | 5 Tage |
Wer den Anspruch trotzdem lieber in Prozent führt, rechnet mit fünf Tagen pro Woche als Basis und multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad. Das ergibt dieselbe Zahl, solange die Arbeitstage gleichmässig verteilt sind. Bei ungleichmässiger Verteilung führt diese Abkürzung in die Irre, und dann hilft nur der Weg über die Stunden.
Wer fünf Wochen bekommt, und wer nicht
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: fünf Wochen, von Gesetzes wegen (OR Art. 329a Abs. 1).
- Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: wenigstens fünf Wochen pro Lehrjahr (OR Art. 345a Abs. 3).
- Ab 50: kein gesetzlicher Anspruch. Das SECO hält fest, dass Gesamtarbeitsverträge und Einzelarbeitsverträge ab diesem Alter häufig fünf Wochen vorsehen. Häufig ist nicht geschuldet.
- Mehr als das Minimum darf jeder Vertrag geben, weniger nie: Von OR Art. 329a Abs. 1 darf nicht zuungunsten der Mitarbeitenden abgewichen werden (OR Art. 362).
Eintritt oder Austritt unter dem Jahr
Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren (OR Art. 329a Abs. 3). Gerechnet wird in Zwölfteln des Jahresanspruchs, angebrochene Monate nach Tagen.
- Ferienanspruch laut Vertrag
- 4 Wochen pro Jahr
- Arbeitstage pro Woche
- 3
- Ferientage bei ganzem Jahr: 4 × 3
- 12 Tage
- Dauer im Ferienjahr 2026
- 9 von 12 Monaten
- Anteil: 12 × 9 ÷ 12
- 9 Tage
- Bis 30. September bezogen
- 4 Tage
- Rest für 2026, Stand 30. September
- 5 Tage
Die fünf Tage sind der Rest für das ganze Ferienjahr, nicht der Betrag, der bei einem Austritt am 30. September geschuldet wäre: Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, rechnest du den Anspruch auf die tatsächliche Dauer um. Kommt ein Bruchteil heraus, rundest du zugunsten der Mitarbeitenden auf den nächsten halben oder ganzen Tag auf. Das Gesetz sagt dazu nichts, und der halbe Tag, den du sparst, kostet dich mehr Diskussion als er wert ist. Ob du den Anspruch nach Dienstjahr oder nach Kalenderjahr führst, ist dir überlassen, solange über die Zeit nicht weniger herauskommt als vier Wochen pro Dienstjahr. Das Kalenderjahr ist einfacher, weil alle Saldi am gleichen Tag beginnen.
Unregelmässige Pensen: rechne in Stunden
Bei Leuten, die in der einen Woche zwei und in der nächsten vier Tage arbeiten, führt die Zählung in Tagen zu nichts. Gebräuchlich und nachvollziehbar ist der Weg über die Stunden: Du bildest die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über einen längeren Zeitraum und multiplizierst sie mit der Zahl der Ferienwochen. Wer im Schnitt 18.5 Stunden pro Woche arbeitet, hat bei vier Wochen einen Anspruch von 74 Ferienstunden. Bezieht sie Ferien, ziehst du die Stunden ab, die an diesen Tagen angefallen wären.
Halte die Methode im Arbeitsvertrag fest und benutze sie für alle gleich. Wer beim Eintritt in Tagen rechnet und beim Austritt in Stunden, bekommt beim Austritt Recht, aber Streit. Wie der Ferienlohn im Stundenlohn ausgewiesen wird, steht im Ratgeber zu Ferienanspruch und Ferienlohn und im Ferienlohn-Rechner.
«Zugut» heisst: Anspruch minus Bezug, und du musst es belegen
Der Saldo ist keine Gefälligkeit, sondern eine Schuld. Im Streitfall muss der Betrieb beweisen, dass er die Ferien gewährt hat. Wer keine Aufzeichnung hat, zahlt am Schluss ein zweites Mal. Drei Dinge genügen: eine Zeile pro Person mit Anspruch, Bezug und Rest, ein Datum bei jedem Bezug und eine Unterschrift einmal im Jahr.
- Führe den Saldo getrennt von den Überstunden. Ferien und Zeitguthaben sind zwei Konten: Ein Tag, den jemand für Überstunden freibekommt, ist kein Ferientag, denn die vier Wochen sind das gesetzliche Minimum (OR Art. 329a Abs. 1 in Verbindung mit OR Art. 362).
- Trage den Bezug am Tag ein, an dem er stattfindet, nicht am Jahresende aus der Erinnerung.
- Nicht bezogene Ferien verfallen nicht am 31. Dezember. Sie werden übertragen; Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3).
- Beim Austritt wird der Restanspruch bezogen oder ausbezahlt. Während der Anstellung dürfen Ferien nicht mit Geld abgegolten werden (OR Art. 329d Abs. 2).
Häufige Fragen
Wie viele Ferientage hat jemand mit einem Pensum von 60 Prozent?
Das hängt von den Arbeitstagen ab, nicht vom Prozentsatz. Bei drei ganzen Tagen pro Woche und vier Wochen Anspruch sind es 12 Ferientage. Sind die 60 Prozent auf fünf Halbtage verteilt, bleiben es 20 Ferientage, die dann halbe Tage sind. Die Zahl der freien Wochen ist in beiden Fällen dieselbe.
Rechne ich im Dienstjahr oder im Kalenderjahr?
Das Gesetz spricht vom Dienstjahr, also vom Jahr ab Stellenantritt. Viele Unternehmen führen den Saldo im Kalenderjahr, weil dann alle gleich laufen. Das ist unproblematisch, solange im Eintrittsjahr anteilig gerechnet wird und über die Jahre nicht weniger herauskommt als vier Wochen pro Dienstjahr.
Muss der Feriensaldo auf der Lohnabrechnung stehen?
Das Gesetz verlangt es nicht. Sinnvoll ist es trotzdem, weil die Beweislast für gewährte Ferien beim Betrieb liegt. Ein Saldo, den die Mitarbeitenden jeden Monat sehen und nicht bestreiten, ist im Streitfall deutlich mehr wert als eine Liste, die erst beim Austritt auftaucht.
Kann ich Ferien in halben Tagen gewähren?
Ja, halbe Tage sind möglich und im Alltag verbreitet. Am Anspruch ändert das nichts: Zwei halbe Tage sind ein Ferientag. Unabhängig davon müssen in jedem Dienstjahr mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängen (OR Art. 329c Abs. 1).
Haben Lernende mehr Ferien?
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr stehen Lernenden wenigstens fünf Wochen pro Lehrjahr zu (OR Art. 345a Abs. 3). Dazu kommt, dass die Zeit für Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse ohne Lohnabzug freizugeben ist; das ist Arbeitszeit und nicht Ferien.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 329a: Dauer der Ferien
- Obligationenrecht (OR), Art. 329c und 329d: Zeitpunkt der Ferien und Ferienlohn
- Obligationenrecht (OR), Art. 345a Abs. 3: Ferien der lernenden Person
- Obligationenrecht (OR), Art. 362: unabänderliche Vorschriften
- SECO: Fragen und Antworten zu den Ferien im privaten Arbeitsrecht
- Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2026 bis 2029, Art. 15 Ferien
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