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Ferienzuschlag im Stundenlohn: 8.33, 10.64 oder 13.04 Prozent.

Kurz gesagt

Der Ferienzuschlag auf einen Stundenlohn ist die Zahl der Ferienwochen geteilt durch die Zahl der Arbeitswochen: bei vier Wochen 4 : 48 = 8.33 Prozent, bei fünf Wochen 5 : 47 = 10.64 Prozent, bei sechs Wochen 6 : 46 = 13.04 Prozent. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt vier Wochen pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (OR Art. 329a Abs. 1). Ausbezahlt statt bezogen werden dürfen Ferien während des Arbeitsverhältnisses nur in engen Ausnahmen.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Ferienzuschlag in Prozent
10.64 %
Zuschlag auf den Lohn
CHF 3.40
Ferientage im vollen Jahr
25 Tage
Lohn inklusive Ferienzuschlag
CHF 35.40

Rechenweg

5 Ferienwochen : (52 − 5) Arbeitswochen = 10.64 %

CHF 32.00 × 10.64 % = CHF 3.40

Ferientage sind für eine Fünftagewoche gerechnet. Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat bei fünf Wochen 15 Ferientage, nicht 25. Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht in Geld abgegolten werden (OR Art. 329d Abs. 2). Der Zuschlag im Stundenlohn ist die eng begrenzte Ausnahme: Der Anteil muss im schriftlichen Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung als Betrag oder Prozentsatz stehen. Kläre das einmal mit deiner Treuhänderin.

Woher die Prozentzahlen kommen

Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt Geld nur für gearbeitete Stunden. In den Ferien arbeitet niemand, bezahlt werden müssen sie trotzdem. Der Zuschlag verteilt den Ferienlohn auf die Arbeitswochen: Ein Jahr hat 52 Wochen, bei fünf Wochen Ferien wird in 47 Wochen gearbeitet. Damit am Jahresende der Lohn für 52 Wochen zusammenkommt, braucht es auf den Lohn der 47 Arbeitswochen einen Zuschlag von 5 : 47, also 10.64 Prozent.

FerienwochenArbeitswochenRechnungZuschlag
4 Wochen484 : 488.33 %
5 Wochen475 : 4710.64 %
6 Wochen466 : 4613.04 %
Gerundet auf zwei Stellen. Genau sind es 8.3333, 10.6383 und 13.0435 Prozent.
Reinigungskraft im Stundenlohn, fünf Wochen Ferien
Stundenlohn ohne Ferienzuschlag
CHF 32.00
Ferienanspruch
5 Wochen
Zuschlagssatz
10.64 %
Ferienzuschlag je Stunde
CHF 3.40
Stundenlohn inklusive Ferienzuschlag
CHF 35.40
Achtung: Rechne den Zuschlag immer auf den vereinbarten Stundenlohn, nie heraus. CHF 32.00 plus 10.64 Prozent sind CHF 35.40. Wer umgekehrt aus CHF 32.00 den Ferienanteil herausrechnet, kommt auf CHF 28.92 Grundlohn und zahlt der Person zu wenig.

Der gesetzliche Mindestanspruch

OR Art. 329a Abs. 1: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen Ferien zu gewähren, Arbeitnehmern bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen. Für Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr steht dasselbe in OR Art. 345a Abs. 3. Mehr ist erlaubt und in vielen Gesamtarbeitsverträgen vorgeschrieben, weniger nie. Für ein unvollständiges Dienstjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren (Abs. 3).

Anteiliger Ferienanspruch bei Eintritt im Juni
Ferienanspruch pro Jahr
5 Wochen
Bei einer Fünftagewoche sind das
25 Tage
Beschäftigt im Kalenderjahr
7 Monate
Rechnung
25 × 7 : 12
Anteiliger Ferienanspruch
14.6 Tage

Ferientage hängen an der Zahl der Arbeitstage pro Woche. Fünf Wochen sind bei einer Fünftagewoche 25 Tage, bei drei Arbeitstagen pro Woche 15 Tage. Die Wochen bleiben gleich, die Tage nicht. Wer das verwechselt, gibt Teilzeitmitarbeitenden zu viele oder zu wenige Tage.

Darf der Ferienlohn mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden?

Der Grundsatz steht in OR Art. 329d Abs. 2: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Ferien sind zur Erholung da, und Erholung gibt es nicht gegen Geld. Die Gerichtspraxis lässt eine Ausnahme zu, laut SECO bei Teilzeitarbeit mit unregelmässigen Pensen, und hält die Bedingungen eng. Das SECO nennt die formellen Anforderungen so: Die Ferienentschädigung muss zusätzlich zum Lohn bezahlt werden und sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung gesondert aufgeführt sein, als Prozentsatz oder als Frankenbetrag.

  • Nicht genug: Der Satz «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» im Vertrag. Ohne ausgewiesenen Anteil gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt, und der Betrieb zahlt am Ende zweimal.
  • Nicht genug: Der Prozentsatz steht nur im Vertrag, aber auf keiner Lohnabrechnung.
  • Materiell heikel: Die Rechtsprechung liess die Auszahlung nur bei unregelmässiger Beschäftigung zu. Bei einer Vollzeitstelle beim selben Arbeitgeber ist sie ausgeschlossen, auch wenn der Lohn von Monat zu Monat schwankt (Bundesgericht, Urteil 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023).
  • Immer nötig: Die Ferien müssen trotzdem bezogen werden. Bezahlt heisst nicht erledigt.
Ob die Auszahlung in deinem Fall zulässig ist, entscheidet sich an der Art der Beschäftigung und an der Frage, ob der Anteil sauber ausgewiesen ist. Das ist keine Rechenfrage. Kläre es einmal mit deiner Treuhänderin oder mit der kantonalen Arbeitsmarktbehörde, dann hast du für alle Verträge dieselbe saubere Vorlage.

Was der Zuschlag nicht abdeckt

  • Feiertage. Bezahlte Feiertage sind nicht im Ferienzuschlag enthalten. Wer sie im Stundenlohn abgelten will, braucht dafür einen eigenen Zuschlag und eine eigene Zeile auf der Lohnabrechnung.
  • Dreizehnter Monatslohn. Auch er ist ein eigener Anspruch und nur geschuldet, wenn er vereinbart ist. Siehe den Rechner für den anteiligen dreizehnten Monatslohn.
  • Sozialversicherungen. Auf dem Ferienzuschlag sind die üblichen Abzüge geschuldet, weil er Lohn ist: Das AHV-Gesetz zählt Ferien- und Feiertagsentschädigungen ausdrücklich zum massgebenden Lohn (AHVG Art. 5 Abs. 2).
  • Kürzung bei langer Abwesenheit. OR Art. 329b erlaubt eine Kürzung der Ferien, wenn jemand während eines Dienstjahrs länger verhindert ist. Die Regeln dazu sind fein abgestuft und je nach Grund verschieden.

Häufige Fragen

Warum 10.64 Prozent und nicht 10 Prozent für fünf Wochen?

Weil der Zuschlag auf die Arbeitswochen gerechnet wird, nicht auf das ganze Jahr. Fünf von 52 Wochen sind zwar 9.6 Prozent, bezahlt wird der Zuschlag aber nur auf die 47 gearbeiteten Wochen. 5 : 47 ergibt 10.64 Prozent.

Gilt der Zuschlag auch für Mitarbeitende im Monatslohn?

Nein. Im Monatslohn läuft der Lohn während der Ferien einfach weiter, es braucht keinen Zuschlag. Der Ferienzuschlag ist nur ein Rechenweg für Löhne, die nach geleisteten Stunden bezahlt werden.

Wie viele Ferientage hat jemand mit einem 60-Prozent-Pensum an drei Tagen pro Woche?

Gleich viele Wochen wie alle anderen, aber weniger Tage. Bei vier Wochen Anspruch und drei Arbeitstagen pro Woche sind das zwölf Ferientage. Der Anspruch wird in Wochen gemessen, damit Teilzeit und Vollzeit gleich behandelt werden.

Darf ich nicht bezogene Ferien am Jahresende auszahlen?

Während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht (OR Art. 329d Abs. 2). Resttage werden ins nächste Jahr übertragen und bezogen. Erst beim Austritt, wenn der Bezug nicht mehr möglich ist, werden die offenen Tage in Geld abgegolten.

Was passiert, wenn der Ferienanteil auf der Lohnabrechnung fehlt?

Dann gilt der Ferienlohn als nicht bezahlt. Die Person kann die Ferien nachträglich in Geld fordern, und der Betrieb zahlt denselben Betrag ein zweites Mal. Darum gehört der Anteil auf jede einzelne Abrechnung, als Prozentsatz oder als Betrag.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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