Wer im Monatslohn angestellt ist, bekommt in den Ferien einfach seinen Lohn weiter. Im Stundenlohn geht das nicht: Wer nicht arbeitet, hat keine Stunden, und ohne Zuschlag wären die Ferien unbezahlt. Der Ferienzuschlag löst das, indem er den Ferienlohn auf jede gearbeitete Stunde verteilt.
Die Prozentsätze und woher sie kommen
| Ferienanspruch | Arbeitswochen | Rechnung | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| 4 Wochen (gesetzliches Minimum) | 48 | 4 : 48 | 8.33 % |
| 5 Wochen | 47 | 5 : 47 | 10.64 % |
| 6 Wochen | 46 | 6 : 46 | 13.04 % |
Der häufigste Rechenfehler ist der Divisor. Wer 4 durch 52 teilt, kommt auf 7.69 Prozent und zahlt zu wenig. Das Jahr hat zwar 52 Wochen, bezahlt wird der Stundenlohn aber nur für die 48 Wochen, in denen tatsächlich gearbeitet wird. Auf diese 48 Wochen müssen die vier Ferienwochen verteilt werden, also 4 : 48.
- Stundenlohn brutto
- CHF 32.00
- Gearbeitete Stunden im Monat
- 168
- Grundlohn (168 × CHF 32.00)
- CHF 5'376.00
- Ferienzuschlag 8.33 Prozent
- CHF 447.82
- Bruttolohn des Monats
- CHF 5'823.82
Zuschlag heisst nicht «keine Ferien»
Der Zuschlag bezahlt die Ferien, er ersetzt sie nicht. Die Tage müssen trotzdem bezogen werden können; im Moment des Bezugs sind sie einfach schon abgegolten und werden nicht nochmals vergütet. Die Abgeltung von Ferien durch Geld ist während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten (OR Art. 329d Abs. 2). Der Zuschlag ist die eng begrenzte Ausnahme der Gerichtspraxis für unregelmässige Pensen, mehr dazu unter Darf ich Ferien auszahlen statt gewähren?.
Was der Ferienzuschlag nicht abdeckt
- Feiertage. Sie sind nicht Ferien. Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt, und die Kantone können höchstens acht weitere Tage gleichstellen (ArG Art. 20a Abs. 1). Ob sie im Stundenlohn bezahlt werden und mit welchem Satz, regeln Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag.
- Den 13. Monatslohn. Er ist eine eigene Vereinbarung und wird separat gerechnet.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit. Sie folgt OR Art. 324a und hat mit dem Ferienzuschlag nichts zu tun.
- Den Feriensaldo. Auch mit Zuschlag musst du festhalten, wie viele Tage bezogen wurden. Sonst weisst du beim Austritt nicht, worüber ihr streitet.
Sozialversicherungsrechtlich ist der Ferienzuschlag normaler Lohn: Ferien- und Feiertagsentschädigungen gehören ausdrücklich zum massgebenden Lohn (AHVG Art. 5 Abs. 2). Er ist also beitragspflichtig für AHV, IV, EO, ALV, Unfallversicherung und, sofern die Schwelle erreicht ist, für die Pensionskasse. Die Prozentsätze für einzelne Fälle rechnet der Ferienlohn-Rechner aus.
Häufige Fragen
Warum 8.33 Prozent und nicht 7.69 Prozent?
Weil der Zuschlag auf den bezahlten Arbeitswochen liegt, nicht auf dem ganzen Jahr. Bei vier Ferienwochen bleiben 48 Arbeitswochen, auf die der Ferienlohn verteilt wird: 4 : 48 ergibt 8.33 Prozent. Die Rechnung 4 : 52 unterstellt, dass auch in den Ferien Stunden anfallen, und das stimmt nicht.
Gilt der Ferienzuschlag auch im Monatslohn?
Nein. Im Monatslohn läuft der Lohn während der Ferien ohnehin weiter, der Ferienlohn ist damit bereits bezahlt. Ein zusätzlicher Zuschlag wäre eine freiwillige Leistung. Der Zuschlag ist ein Instrument des Stundenlohns.
Ist der Ferienzuschlag beitragspflichtig?
Ja. Ferien- und Feiertagsentschädigungen zählen zum massgebenden Lohn (AHVG Art. 5 Abs. 2). Sie werden also wie jeder andere Lohnbestandteil abgerechnet und erscheinen in der Lohndeklaration an die Ausgleichskasse.
Was ist der Unterschied zum Feiertagszuschlag?
Ferien und Feiertage sind zwei verschiedene Ansprüche. Der Ferienzuschlag deckt die vier oder fünf Ferienwochen, der Feiertagszuschlag die kantonalen Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird. Rechne sie getrennt und weise sie getrennt aus, sonst lässt sich im Streit nicht mehr sagen, was womit bezahlt wurde.
Muss ich den Zuschlag auch bei einer kurzen Aushilfe ausweisen?
Ja, wenn du ihn laufend auszahlst. Das SECO verlangt den Ausweis im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung; eine Ausnahme für kurze Einsätze nennt es nicht. Bei einer einzigen Abrechnung ist das eine Zeile Arbeit und erspart später die Diskussion.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 329a: Dauer der Ferien
- Obligationenrecht (OR), Art. 329d: Ferienlohn und Abgeltungsverbot
- SECO, Fragen und Antworten zu den Ferien: Ferienentschädigung bei unregelmässigem Pensum
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 20a: Bundesfeiertag und kantonale Feiertage
- Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 5 Abs. 2: massgebender Lohn
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