Der Unterschied in einem Satz
Überstunden messen sich an deinem Arbeitsvertrag, Überzeit misst sich am Gesetz. Wer 42 Stunden pro Woche vereinbart hat und 46 arbeitet, leistet vier Überstunden. Er leistet keine Überzeit, weil im Handwerk erst ab 50 Stunden Überzeit beginnt. Zwei verschiedene Erlasse regeln die beiden Fälle: das Obligationenrecht (OR) die Überstunden, das Arbeitsgesetz (ArG) die Überzeit.
| Frage | Überstunden | Überzeit |
|---|---|---|
| Was ist es? | Arbeit über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus | Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus |
| Wo steht es? | OR Art. 321c | ArG Art. 12 und 13 |
| Ab wann? | Ab der ersten Stunde über der Vertragszeit | Ab 45 oder 50 Stunden pro Woche |
| Zuschlag | Mindestens 25 Prozent | Mindestens 25 Prozent, für Büropersonal erst ab der 61. Stunde im Kalenderjahr |
| Zuschlag wegbedingbar? | Ja, schriftlich; wegbedingen lässt sich sogar die ganze Vergütung | Nein |
| Freizeit statt Geld | Gleiche Dauer, im Einverständnis, innert angemessener Zeit | Gleiche Dauer, im Einverständnis, in der Regel innert 14 Wochen |
| Obergrenze | Keine Zahl im Gesetz, es gilt die Zumutbarkeit | 2 Stunden pro Tag, 170 oder 140 Stunden pro Jahr |
Wann Überstunden anfangen
Massgebend ist die Arbeitszeit, die verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (OR Art. 321c Abs. 1). Steht im Arbeitsvertrag nichts, gilt die betriebsübliche Zeit. Schreib sie darum hin: Ohne Zahl im Vertrag streitet ihr später darüber, ab welcher Stunde gezählt wird.
Leisten muss deine Mitarbeiterin Überstunden nur, soweit sie sie zu leisten vermag und sie ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Bezahlen musst du zwei Arten von Überstunden: die, die du angeordnet hast, und die, die nötig waren und die du widerspruchslos hingenommen hast. Wer sieht, dass jemand jeden Abend zwei Stunden länger bleibt, und nichts sagt, hat sie faktisch angeordnet. Umgekehrt gilt: Wer keine Überstunden will, sagt es früh und schriftlich.
Wann Überzeit anfängt: 45 oder 50 Stunden
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit steht in ArG Art. 9 Abs. 1. Welche der beiden Zahlen für deine Leute gilt, hängt nicht vom Betrieb allein ab, sondern von der Tätigkeit.
| Wer | Höchstarbeitszeit pro Woche | Überzeit pro Kalenderjahr |
|---|---|---|
| Büropersonal, technische und andere Angestellte | 45 Stunden | höchstens 170 Stunden |
| Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels | 45 Stunden | höchstens 170 Stunden |
| Arbeitnehmende in industriellen Unternehmen | 45 Stunden | höchstens 170 Stunden |
| Alle übrigen, also Handwerk, Bau, Reinigung, Garage, Gastro | 50 Stunden | höchstens 140 Stunden |
Für einen Malerbetrieb mit drei Malern und einer Sachbearbeiterin im selben Betriebsteil heisst das: 50 Stunden für alle. Führt der Betrieb ein getrenntes Büro, sind es für die Sachbearbeiterin 45 Stunden. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ab welcher Stunde der zwingende Zuschlag läuft, und sie wird im Alltag oft übersehen.
Was du bezahlen musst
Überstunden: Wird nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet, schuldest du den Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel (OR Art. 321c Abs. 3). Das Wort «schriftlich» ist der ganze Hebel. Absatz 3 steht in keiner der beiden Listen unabänderlicher Vorschriften: OR Art. 361 nennt von Art. 321c nur den Absatz 1, also die Pflicht, zumutbare Überstunden überhaupt zu leisten, und OR Art. 362 nennt Art. 321c gar nicht. Eine schriftliche Abrede darf darum den Zuschlag streichen oder senken, und sie darf sogar die Vergütung ganz ausschliessen. Mündlich geht das nicht, und rückwirkend auch nicht.
Überzeit: Hier schuldest du einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent, und zwar zwingend (ArG Art. 13 Abs. 1). Nur eine Gruppe hat eine Schwelle: Büropersonal, technische und andere Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels bekommen den Zuschlag erst für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Für den Monteur auf der Baustelle gibt es diese Schwelle nicht.
Rechenbeispiel: eine Woche mit 54 Stunden
Ein Elektromonteur im Stundenlohn arbeitet in einer Notfallwoche 54 Stunden. Im Arbeitsvertrag stehen 42 Stunden pro Woche, für den Betrieb gelten 50 Stunden Höchstarbeitszeit. Im Vertrag steht nichts über Überstunden.
- Vertragliche Wochenarbeitszeit
- 42 Stunden
- Gesetzliche Höchstarbeitszeit
- 50 Stunden
- Tatsächlich gearbeitet
- 54 Stunden
- Überstunden, Stunde 43 bis 50
- 8 Stunden
- Überzeit, Stunde 51 bis 54
- 4 Stunden
- Stundenlohn
- CHF 35.00
- Überstunden: 8 × CHF 35.00 × 1.25
- CHF 350.00
- Überzeit: 4 × CHF 35.00 × 1.25
- CHF 175.00
- Lohn für die zwölf zusätzlichen Stunden
- CHF 525.00
Steht im Arbeitsvertrag schriftlich, dass Überstunden ohne Zuschlag vergütet werden, kosten die acht Überstunden nur CHF 280.00. Die vier Überzeitstunden bleiben bei CHF 175.00, weil dort keine Abrede hilft. Die Woche kostet dann CHF 455.00 statt CHF 525.00. Wer im Monatslohn zahlt, rechnet den Normallohn zuerst auf eine Stunde herunter: Monatslohn mal zwölf, geteilt durch 52 Wochen, geteilt durch die vertragliche Wochenstundenzahl.
Freizeit statt Geld: die Fristen
Kompensieren ist in beiden Fällen möglich, aber nie einseitig. Bei Überstunden braucht es das Einverständnis der Mitarbeitenden, und der Ausgleich hat innert eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen (OR Art. 321c Abs. 2). Bei Überzeit gilt dasselbe Einverständnis, und dazu eine Frist mit Zahl: Der Ausgleich durch Freizeit ist innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern nicht eine längere Frist vereinbart wird, die zwölf Monate nicht überschreiten darf (ArGV 1 Art. 25 Abs. 2).
Wird durch Freizeit ausgeglichen, entfällt der Zuschlag. Eine Stunde wird also mit einer Stunde abgegolten, nicht mit 75 Minuten. Wer den Zuschlag trotzdem in Zeit geben will, kann das tun, geschuldet ist er nicht.
Die Grenzen der Überzeit
Überzeit ist die Ausnahme, nicht der Normalfall. ArG Art. 12 Abs. 1 lässt sie nur wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges zu, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten oder zur Vermeidung und Beseitigung von Betriebsstörungen. Dazu kommen zwei harte Zahlen.
- Zwei Stunden pro Tag darf Überzeit nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen.
- 170 Stunden pro Kalenderjahr bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, 140 Stunden bei 50 Stunden.
- Überzeit ist grundsätzlich nur als Tages- und Abendarbeit und nur an Werktagen zulässig (ArGV 1 Art. 25 Abs. 1, mit Ausnahmen in Art. 26). Wer sie auf den Sonntag oder in die Nacht legt, braucht die Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit.
- Die Grenzen gelten pro Person, nicht pro Betrieb. Ein Team hilft nur, wenn du die Stunden verteilst.
Für wen die Regeln nicht gelten
Das Arbeitsgesetz ist nicht auf alle anwendbar. Auf Arbeitnehmende mit einer höheren leitenden Tätigkeit ist es nicht anwendbar (ArG Art. 3 Bst. d), und auf reine Familienbetriebe gar nicht: Arbeiten im Betrieb nur Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, Verwandte in auf- und absteigender Linie und Stiefkinder, so gilt das Gesetz nicht (ArG Art. 4). Stellst du eine Person ein, die nicht zur Familie gehört, gilt es für diese Person.
Wichtig ist, was daraus folgt: Wer aus dem Arbeitsgesetz fällt, kennt keine Überzeit, weil es keine gesetzliche Höchstarbeitszeit gibt. Überstunden nach OR Art. 321c gibt es trotzdem, denn das Obligationenrecht gilt für jedes Arbeitsverhältnis. Beim Kaderlohn wird der höhere Einsatz üblicherweise mit dem höheren Lohn abgegolten; das gehört laut SECO in den Vertrag geschrieben und ergibt sich nicht von selbst.
Klausel für den Arbeitsvertrag
Diese Formulierung regelt die Überstunden und lässt die Überzeit dort, wo sie hingehört. Prüfe vorher, ob für dein Gewerk ein Gesamtarbeitsvertrag gilt: Er kann eine eigene Regel vorschreiben, die deiner vorgeht.
Arbeitszeit, Überstunden und Überzeit Die vertragliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche, verteilt von Montag bis Freitag. Überstunden sind vom Arbeitgeber angeordnete oder betrieblich notwendige Arbeitsstunden über 42 Stunden pro Woche hinaus. Sie werden nach Absprache innert drei Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist ein Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, werden Überstunden mit dem Normallohn ohne Zuschlag vergütet. Diese Abrede gilt nur für Überstunden. Überzeit im Sinne von Art. 12 und 13 des Arbeitsgesetzes, also Arbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden hinaus, wird mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent vergütet oder mit Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Die geleistete Arbeitszeit wird täglich mit Beginn, Ende und Pausen erfasst. Der Saldo wird monatlich mitgeteilt und einmal jährlich schriftlich bestätigt.
Was in die Zeiterfassung gehört
Ohne Aufzeichnung gibt es keinen Saldo, und ohne Saldo gewinnt im Streitfall selten der Betrieb. ArGV 1 Art. 73 verlangt ausdrücklich, dass aus den Unterlagen die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage ersichtlich ist, dazu die Ruhetage und die Pausen ab einer halben Stunde. Aufzubewahren sind die Unterlagen mindestens fünf Jahre. Was das im Alltag heisst, steht im Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung, und wie du sie aufs Handy bringst, im Ratgeber zum Stundenrapport.
Eine Bemerkung zur Reisezeit, weil sie beim Zählen den Unterschied macht: Fahrten zwischen zwei Kunden sind Arbeitszeit, der übliche Weg von zu Hause zum gewöhnlichen Arbeitsort ist es nicht. Welche Fahrt wie zählt, steht im Ratgeber zu Fahrzeit und Anfahrt.
So macht es KIDESK
Den Saldo kann nur führen, wer die Stunden hat. In KIDESK trägst du Zeiten am Auftrag ein, mit Datum, von, bis und Pause, die Reisezeit in einem eigenen Feld. Das Büro gibt die Stunden frei, danach sind sie gesperrt, und im Stundenbericht siehst du je Person und Zeitraum, was zusammengekommen ist. Was KIDESK nicht macht: ein Überstundenkonto führen, Zuschläge auf Überstunden oder Überzeit rechnen und Löhne abrechnen. Die Zuschläge, die KIDESK kennt, betreffen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit und dienen der Verrechnung an den Kunden.
Häufige Fragen
Darf ich Überstunden einfach nicht auszahlen?
Nur wenn eine schriftliche Abrede, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag das so vorsieht (OR Art. 321c Abs. 3). Fehlt sie, schuldest du Normallohn plus mindestens 25 Prozent Zuschlag. Für Überzeit nach Arbeitsgesetz gilt das nie: Dort ist der Zuschlag zwingend.
Wie viele Überstunden darf jemand leisten?
Eine Zahl nennt das Obligationenrecht nicht. Die Grenze ist, was die Person zu leisten vermag und was ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Eine harte Grenze setzt erst das Arbeitsgesetz bei der Überzeit: zwei Stunden pro Tag und 170 oder 140 Stunden im Kalenderjahr.
Gelten für Kaderleute auch 45 oder 50 Stunden?
Nicht, wenn sie eine höhere leitende Tätigkeit ausüben: Auf sie ist das Arbeitsgesetz nicht anwendbar (ArG Art. 3 Bst. d), es gibt also keine Höchstarbeitszeit und keine Überzeit. Überstunden nach OR Art. 321c bleiben möglich. Dass der höhere Einsatz mit dem Lohn abgegolten ist, sollte im Vertrag stehen.
Muss ich Überstunden beim Austritt auszahlen?
Ja, soweit sie geschuldet und nicht kompensiert sind. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses lässt sich nichts mehr durch Freizeit ausgleichen, es bleibt die Zahlung. Darum gehört der Saldo vor der letzten Lohnabrechnung geklärt. Lohnforderungen verjähren nach fünf Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3).
Zählt Überzeit auch, wenn ich sie nicht angeordnet habe?
Für das Arbeitsgesetz zählt die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, unabhängig davon, wer sie angeordnet hat. Wer regelmässig über der Höchstarbeitszeit landet, verstösst gegen ArG Art. 12, auch wenn die Mitarbeitenden freiwillig bleiben. Die Aufsicht schaut auf die Aufzeichnung, nicht auf die Absicht.
Kann ein GAV strengere Regeln vorsehen?
Ja, und das ist der häufigste Grund für Fehler. Ein Gesamtarbeitsvertrag kann eine kürzere Wochenarbeitszeit, eine Kompensationsfrist oder einen Zuschlag festlegen, der über dem Gesetz liegt. Gilt er für deinen Betrieb, geht er deiner Vertragsklausel vor, soweit er zugunsten der Mitarbeitenden abweicht.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 321c: Überstundenarbeit
- Obligationenrecht (OR), Art. 361 und 362: unabänderliche Vorschriften
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 9: wöchentliche Höchstarbeitszeit
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 12 und 13: Voraussetzungen und Lohnzuschlag für Überzeitarbeit
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 3 und 4: Ausnahmen und Familienbetriebe
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 25: Ausgleich von Überzeitarbeit
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 73: Verzeichnisse und Unterlagen
- SECO: Fragen und Antworten zu Überstunden
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