Begriff

Effektive Abrechnungsmethode

Kurz gesagt

Die effektive Abrechnungsmethode ist der gesetzliche Normalfall der Mehrwertsteuer: «Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen» (MWSTG Art. 36 Abs. 1). Die Steuerforderung ist die Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer samt Bezugsteuer und dem Vorsteuerguthaben derselben Periode (Abs. 2). Abgerechnet wird vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1). Wer nichts anderes beantragt, rechnet effektiv ab.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Die Rechnung in einer Zeile

Du kassierst von deinen Kunden Mehrwertsteuer und bezahlst selbst Mehrwertsteuer auf Material, Werkzeug, Miete und Fremdleistung. Am Quartalsende ziehst du das eine vom anderen ab und überweist die Differenz. Ist die Vorsteuer grösser als die Umsatzsteuer, bekommst du Geld zurück, was nach einer grösseren Anschaffung vorkommt.

Elektrikerin mit zwei Monteuren, drittes Quartal
Fakturierter Umsatz ohne Steuer
CHF 86'000.00
Umsatzsteuer 8.1 Prozent
CHF 6'966.00
Vorsteuer auf Material und Fremdleistung
CHF 2'106.00
Vorsteuer auf dem übrigen Betriebsaufwand
CHF 648.00
An die ESTV zu überweisen
CHF 4'212.00

Was die Methode von dir verlangt

  • Jeden Vorsteuerbeleg behalten und erfassen. Ein fehlender Beleg ist bares Geld: Abziehen darf die Vorsteuer, wer nachweist, dass er sie bezahlt hat (MWSTG Art. 28 Abs. 3). Welche Angaben ein Beleg braucht, steht unter Vorsteuer und Belege.
  • Den Umsatz je Steuersatz trennen. In der Abrechnung stehen die Entgelte getrennt nach 8.1, 2.6 und 3.8 Prozent.
  • Vier Abrechnungen pro Jahr. Jede ist innert 60 Tagen nach Ablauf des Quartals einzureichen und zu bezahlen. Die Termine stehen unter Wann ist die MwSt-Abrechnung fällig.
  • Nachträgliche Änderungen korrigieren. Skonto, Rabatt, Rücksendung und Debitorenverlust ändern Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug nachträglich (MWSTG Art. 41).

Der Unterschied zum Saldosteuersatz

Beim Saldosteuersatz multiplizierst du den Umsatz einschliesslich Steuer mit einem bewilligten Branchensatz und ziehst dafür keine Vorsteuer ab; abgerechnet wird halbjährlich. Diese Methode ist zulässig bis CHF 5'024'000.00 Umsatz aus steuerbaren Leistungen und CHF 108'000.00 Steuer pro Jahr (MWSTG Art. 37 Abs. 1). Sie muss beantragt und mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden. Wer zur effektiven Methode wechselt, kann frühestens nach drei Jahren zurück, und Wechsel sind nur auf Beginn einer Steuerperiode möglich (Art. 37 Abs. 4). Welche Methode für deinen Betrieb günstiger ist, rechnest du mit dem Saldosteuersatz-Rechner durch.

Auch innerhalb der effektiven Methode gibt es andere Rhythmen: monatlich auf Antrag bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss, jährlich auf Antrag bis CHF 5'005'000.00 Umsatz aus steuerbaren Leistungen (MWSTG Art. 35 Abs. 1bis). Bei der jährlichen Abrechnung zahlst du unterjährig Raten, siehe jährliche MwSt-Abrechnung.

So macht es KIDESK

Für die effektive Methode liefert KIDESK die Zahlen, nicht die Meldung. Die MwSt-Auswertung nimmt je Quartal die ausgestellten Rechnungen als Grundlage, lässt Entwürfe und stornierte Belege weg, rechnet Gutschriften gegen und weist Skonti und Abschreibungen als Entgeltsminderung in der Periode ihrer Buchung aus. Die Vorsteuer kommt aus den Belegen, die du geprüft oder verbucht hast. Den Bericht ziehst du als CSV-Datei heraus und gibst ihn deiner Treuhandstelle. Eingereicht wird im Portal der ESTV.

Berichte und MwSt-Auswertung Belege erfassen

Häufige Fragen

Muss ich die effektive Methode beantragen?

Nein. Sie gilt von Gesetzes wegen, sobald du im Mehrwertsteuerregister eingetragen bist (MWSTG Art. 36 Abs. 1). Ein Antrag braucht es nur für die Abweichungen: Saldosteuersatz, monatliche oder jährliche Abrechnung und die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.

Kann ich mitten im Jahr zur effektiven Methode wechseln?

Nein. Ein Wechsel der Abrechnungsmethode ist nur auf Beginn einer Steuerperiode möglich, also in der Regel auf den 1. Januar. Wer vom Saldosteuersatz zur effektiven Methode wechselt, kann frühestens nach drei Jahren zurück (MWSTG Art. 37 Abs. 4).

Darf ich die Vorsteuer abziehen, bevor ich den Lieferanten bezahlt habe?

Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ja: Der Anspruch entsteht mit dem Empfang der Rechnung (MWSTG Art. 40 Abs. 1). Rechnest du nach vereinnahmten Entgelten ab, entsteht er erst mit der Bezahlung.

Was passiert, wenn die Vorsteuer grösser ist als die Umsatzsteuer?

Dann ergibt die Abrechnung einen Überschuss zu deinen Gunsten, und die ESTV zahlt ihn aus, soweit sie ihn nicht mit offenen Einfuhrsteuerschulden verrechnet (MWSTG Art. 88). Wer regelmässig einen Vorsteuerüberschuss hat, etwa weil er vor allem exportiert, kann auf Antrag monatlich abrechnen und wartet so weniger lang auf sein Geld (Art. 35 Abs. 1bis Bst. a).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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