Was der Eigentumsvorbehalt bewirkt
Normalerweise wird der Käufer mit der Übergabe Eigentümer, auch wenn er noch nichts bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt dreht das um: Die Sache bleibt dir, bis der letzte Franken da ist. Der Käufer darf sie brauchen, aber sie gehört ihm noch nicht. Geht er Konkurs, fällt die Sache nicht in die Konkursmasse, du meldest deinen Anspruch bei der Konkursverwaltung an (SchKG Art. 242).
Das ist der ganze Unterschied zu einer blossen Forderung. Mit einer Forderung stehst du im Konkurs deines Kunden in der Reihe. Mit einem eingetragenen Eigentumsvorbehalt verlangst du deine Maschine zurück.
Ohne Registereintrag ist die Klausel wertlos
Der Satz «Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum» steht in unzähligen AGB und Lieferscheinen. Für sich allein ist er wirkungslos. Zuständig ist einzig das Betreibungsamt am Wohnort des Erwerbers, bei Erwerbern im Ausland mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz das Amt am Ort dieser Niederlassung. Zieht dein Kunde in einen anderen Betreibungskreis und zugleich in eine andere Ortschaft, wirkt der alte Eintrag noch drei Monate. Danach brauchst du am neuen Ort einen neuen Eintrag.
Wo er von vornherein nicht geht
- Grundstücke und Gebäude. Der Eigentumsvorbehalt gilt nur für bewegliche Sachen.
- Material, das fest eingebaut wird. Wird es Bestandteil des Grundstücks, gehört es dem Grundeigentümer (ZGB Art. 671). Für die eingebaute Küche, das verlegte Parkett oder die montierte Heizung hilft der Eigentumsvorbehalt nicht. Dort ist das Bauhandwerkerpfandrecht der richtige Weg.
- Viehhandel. Dort ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (ZGB Art. 715 Abs. 2).
- Sachen, die dein Kunde weiterverkauft. Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben übertragen erhält, wird Eigentümer, auch wenn der Verkäufer dazu nicht befugt war (ZGB Art. 714 Abs. 2 und Art. 933).
Wie du den Eintrag Schritt für Schritt erwirkst, was er kostet und welche Sicherheit für Handwerksbetriebe sonst in Frage kommt, steht im Ratgeber Eigentumsvorbehalt eintragen lassen.
Häufige Fragen
Reicht der Eigentumsvorbehalt in meinen AGB?
Nein. Die Abrede im Vertrag oder in den AGB ist die Grundlage, aber wirksam wird der Eigentumsvorbehalt erst mit dem Eintrag im Register des Betreibungsamts am Wohnort des Käufers (ZGB Art. 715 Abs. 1). Ohne Eintrag hast du im Konkurs deines Kunden nur eine gewöhnliche Forderung.
Wer meldet den Eigentumsvorbehalt an?
Beide Parteien gemeinsam oder eine allein. Meldest du allein an, musst du gleichzeitig die schriftliche Zustimmung der anderen Partei in allen wesentlichen Punkten einreichen, im Original oder in beglaubigter Kopie. In der Praxis ist das der unterschriebene Kaufvertrag mit der Vorbehaltsklausel.
Kann ich die Sache einfach zurückholen, wenn der Kunde nicht zahlt?
Bei Abzahlungsgeschäften nicht ohne Weiteres. Nach ZGB Art. 716 kannst du den Gegenstand nur zurückverlangen, wenn du die geleisteten Abzahlungen zurückerstattest, abzüglich eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für die Abnützung. Rechne das durch, bevor du die Rücknahme verlangst.
Gilt der Eintrag auch für gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge?
Ja, der Eigentumsvorbehalt gilt für jede bewegliche Sache, ob neu oder gebraucht. Das Register verlangt die genaue Bezeichnung der Sache und ihren Standort, bei einem Fahrzeug also zum Beispiel Typ, Stammnummer oder Fahrgestellnummer.
Quellen
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 715 und 716: Eigentumsvorbehalt
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 714 und 933: Erwerb in gutem Glauben
- Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (SR 211.413.1), Art. 1, 3, 4, 6, 7 und 17
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 242: Aussonderung
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