Ratgeber

Eigentumsvorbehalt: ohne Registereintrag nur ein Satz.

Kurz gesagt

Der Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache ist nur wirksam, wenn er am jeweiligen Wohnort des Erwerbers in einem öffentlichen Register des Betreibungsamts eingetragen ist (ZGB Art. 715 Abs. 1). Die Klausel im Vertrag oder in den AGB ist die Grundlage für die Anmeldung, mehr nicht. Angemeldet wird beim Betreibungsamt am Wohnort des Käufers, mit dem unterschriebenen Vertrag und dem amtlichen Formular. Die Gebühr trägt die anmeldende Person: bei einer Restschuld über CHF 10'000.00 sechs Promille, höchstens CHF 150.00 (GebV SchKG Art. 37).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Warum der Satz in den AGB nichts bewirkt

«Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.» Dieser Satz steht in sehr vielen Schweizer AGB, Lieferscheinen und Rechnungen. Er beschreibt eine Abrede, die zwischen dir und deinem Kunden gültig zustande kommt. Wirkung entfaltet der Eigentumsvorbehalt aber erst mit dem Registereintrag. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sagt es in Art. 715 Abs. 1 ohne Umweg: Der Vorbehalt des Eigentums ist nur dann wirksam, wenn er an dem jeweiligen Wohnort des Erwerbers in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

Der Grund ist der Schutz der anderen Gläubiger. Wer beim Kunden eine Maschine stehen sieht, soll im Register nachsehen können, ob sie ihm wirklich gehört. Darum ist das Register öffentlich, und darum nützt eine geheime Abrede niemandem.

Was du davon hast, wenn der Eintrag steht

Situation beim KundenOhne EintragMit Eintrag
Kunde zahlt nichtDu hast eine Forderung und mahnst oder betreibstDu kannst statt der Betreibung die Sache herausverlangen, bei Abzahlung nur gegen Rückerstattung der Raten (ZGB Art. 716)
Pfändung beim KundenDie Sache wird als sein Vermögen gepfändetDu meldest dein Eigentum an; das Amt muss das Register von sich aus nicht durchsehen
Konkurs des KundenDu bist gewöhnlicher Gläubiger in der dritten Klasse (SchKG Art. 219 Abs. 4)Du verlangst die Sache aus der Masse heraus (SchKG Art. 242)
Kunde verkauft die Sache weiterNichts zu holenGegenüber einem gutgläubigen Käufer trotzdem nichts zu holen (ZGB Art. 933)
Die letzte Zeile ist der wunde Punkt: Der Eintrag schützt dich gegenüber den Gläubigern deines Kunden, nicht gegenüber jeder Person, die die Sache gutgläubig erwirbt.

So läuft die Anmeldung ab

  1. Die Klausel in den Vertrag schreiben, bevor geliefert wird

    Der Eigentumsvorbehalt muss vereinbart sein, bevor du die Sache übergibst. Die Abrede gehört in den Kaufvertrag oder in die Offerte, die der Kunde annimmt, nicht erst auf die Rechnung. Die Sache muss darin so genau bezeichnet sein, dass sie unverwechselbar ist.

  2. Das zuständige Betreibungsamt bestimmen

    Zuständig ist einzig das Betreibungsamt am Wohnort des Erwerbers. Wohnt er im Ausland und hat in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung, ist das Amt am Ort dieser Niederlassung zuständig. Welches Amt für eine Adresse zuständig ist, findest du über die Seite Betreibungsämter auf dem KMU-Portal des Bundes, die auf die Suche des Betreibungsschalters verweist.

  3. Formular ausfüllen

    Das Bundesamt für Justiz stellt die Musterformulare bereit: Formular 48aI für Verträge, die nicht dem Konsumkreditgesetz unterstehen, und Formular 48a für Konsumkreditverträge. Das Anmeldeformular verlangt Name, Beruf und Wohnort von Verkäufer und Erwerber, die genaue Bezeichnung der Sache und ihren Standort, das Datum der Vereinbarung, den garantierten Forderungsbetrag und dessen Verfallzeit. Sind Raten vereinbart, gehören Beträge und Verfalltermine dazu.

  4. Allein oder gemeinsam anmelden

    Beide Parteien können gemeinsam anmelden oder eine allein. Meldest du allein an, musst du gleichzeitig die schriftliche Zustimmung der Gegenpartei in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten einreichen, im Original oder in beglaubigter Wiedergabe. In der Praxis ist das der unterschriebene Kaufvertrag.

  5. Gebühr zahlen und Auszug verlangen

    Die Gebühr trägt die anmeldende Person. Sie richtet sich nach der Restschuld (siehe Tabelle unten). Lass dir den Eintrag bestätigen und lege die Bestätigung zum Vertrag.

  6. Bei Umzug nachführen, nach Zahlung löschen

    Zieht der Kunde in einen anderen Betreibungskreis und zugleich in eine andere Ortschaft, wirkt der bisherige Eintrag noch drei Monate. Danach muss am neuen Ort neu eingetragen werden, sonst lebt der Eigentumsvorbehalt erst mit der späteren Eintragung wieder auf. Ist alles bezahlt, lässt du löschen. Die Löschung ist gebührenfrei.

Was der Eintrag kostet

VerrichtungRestschuldGebühr
Eintragungbis CHF 1'000.00CHF 25.00
Eintragungüber CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00CHF 50.00
Eintragungüber CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00CHF 60.00
Eintragungüber CHF 10'000.006 Promille, höchstens CHF 150.00
Eintragung einer ZessionunabhängigCHF 10.00
Vorlegung des Registers oder Auskunft darausunabhängigCHF 9.00
Auszüge, Bescheinigungen, schriftliche Mitteilungenunabhängigzusätzlich CHF 8.00 je Seite
Löschung einer Eintragungunabhängiggebührenfrei
Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG), Art. 37, Fassung vom 01.01.2026. Verkaufst du dieselbe Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis, ist nur eine Gebühr geschuldet.
Schreinerei verkauft eine gebrauchte Kantenanleimmaschine auf Raten
Verkaufspreis inklusive 8.1 Prozent MwSt
CHF 18'000.00
Anzahlung bei Lieferung
CHF 6'000.00
Garantierter Forderungsbetrag (Restschuld)
CHF 12'000.00
Gebühr: 6 Promille von 12'000.00
CHF 72.00
Beglaubigter Auszug, eine Seite
CHF 8.00
Aufwand für die Absicherung von CHF 12'000.00
CHF 80.00

Ab einer Restschuld von CHF 25'000.00 schlägt die Obergrenze durch: 6 Promille von CHF 25'000.00 wären CHF 150.00, darüber bleibt es bei CHF 150.00. Je grösser die Summe, desto günstiger ist die Absicherung im Verhältnis.

Wo der Eigentumsvorbehalt nicht funktioniert

  • Eingebautes Material. Wer fremdes Material zu einem Bau verwendet, macht es zum Bestandteil des Grundstücks (ZGB Art. 671 Abs. 1). Die montierte Küche, der verlegte Boden, die eingebaute Wärmepumpe: Sobald sie fest verbaut sind, gehören sie dem Grundeigentümer. Für diese Fälle gibt es das Bauhandwerkerpfandrecht.
  • Fest verbundene bewegliche Sachen. Werden bewegliche Sachen so verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung nicht mehr getrennt werden können, entsteht Miteigentum oder das Ganze fällt an den Eigentümer des Hauptbestandteils (ZGB Art. 727).
  • Verbrauchs- und Schüttmaterial. Kies, Farbe, Dämmwolle: Was verbaut oder verbraucht wird, lässt sich nicht herausverlangen.
  • Viehhandel. Dort ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (ZGB Art. 715 Abs. 2). Das Betreibungsamt muss solche Eintragungen verweigern, ebenso Eintragungen, die sich auf Grundstücke beziehen.
  • Weiterverkauf an eine gutgläubige Person. Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum übertragen erhält, ist geschützt, auch wenn der Veräusserer dazu nicht befugt war (ZGB Art. 714 Abs. 2 und Art. 933).
Achtung: Wird beim Kunden gepfändet, muss das Betreibungsamt von sich aus nicht im Register nachsehen. Erfährst du von einer Pfändung, melde dein Eigentum sofort selbst an. Im Konkurs entscheidet die Konkursverwaltung über die Herausgabe. Hält sie deinen Anspruch für unbegründet, hast du zwanzig Tage Zeit, beim Richter am Konkursort zu klagen, sonst ist er verwirkt (SchKG Art. 242 Abs. 2).

Klausel zum Kopieren

Diese Formulierung gehört in den Kaufvertrag oder in die Offerte, die der Kunde unterschreibt. Sie ersetzt den Eintrag nicht, sie ist seine Grundlage und zugleich die schriftliche Zustimmung, die du bei einer einseitigen Anmeldung brauchst.

Klausel Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Sache (Bezeichnung: [genaue Bezeichnung, Typ, Serien- oder Fahrgestellnummer], Standort: [Adresse]) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises von CHF [Betrag] Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer stimmt der Eintragung dieses Eigentumsvorbehalts im Register des Betreibungsamts an seinem Wohnort zu und ermächtigt die Verkäuferin, die Eintragung allein anzumelden. Der Käufer meldet der Verkäuferin jeden Wechsel seines Wohnorts oder des Standorts der Sache unverzüglich. Die Kosten der Eintragung trägt die Verkäuferin.

Wann sich der Aufwand lohnt und wann nicht

Der Eigentumsvorbehalt passt dort, wo eine einzelne, wertvolle und wiedererkennbare Sache den Besitzer wechselt und über längere Zeit bezahlt wird: eine Maschine, ein Fahrzeug, eine Anlage, ein teures Gerät. Er passt nicht bei vielen kleinen Lieferungen, bei Verbrauchsmaterial und bei allem, was fest verbaut wird. Dazu kommt der Aufwand: Pro Kunde brauchst du ein eigenes Betreibungsamt und pro Umzug eine Nachführung. Wer schweizweit an dreissig Unternehmen liefert, verwaltet dreissig Eintragungen.

Für den Alltag im Handwerk sind andere Werkzeuge meist wirksamer: Akontozahlungen nach Baufortschritt, eine Anzahlung vor dem Materialeinkauf, eine Abzahlungsvereinbarung mit Schuldanerkennung und, am Bau, die Frist für das Bauhandwerkerpfandrecht im Kalender. Welche Sicherheit wann greift, vergleicht der Ratgeber Werklohn absichern.

Sonderfall Konsumkreditvertrag

Verkaufst du einer Privatperson auf Raten und fällt das unter das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG), gelten zusätzliche Voraussetzungen. Die Verordnung über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte lässt die Eintragung dann nur zu, wenn der Vertrag die Bestimmungen nach KKG Art. 15 Abs. 1 einhält und die Konsumentin oder der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Vertragskopie erhalten und den Vertrag in dieser Frist nicht widerrufen zu haben. Dafür gibt es das eigene Formular 48a. Achtung auf die zwei Fristen: Die Verordnung verlangt sieben Tage seit der Vertragskopie, das Widerrufsrecht selbst dauert 14 Tage (KKG Art. 16 Abs. 1). Prüfe in diesem Fall zuerst, ob dein Vertrag überhaupt dem KKG untersteht.

Häufige Fragen

Muss der Kunde der Eintragung zustimmen?

Für eine einseitige Anmeldung brauchst du die schriftliche Zustimmung der anderen Partei in allen wesentlichen Punkten, im Original oder in beglaubigter Wiedergabe. Steht die Eigentumsvorbehaltsklausel im unterschriebenen Kaufvertrag, hast du diese Zustimmung. Fehlt sie, meldet ihr gemeinsam an.

Was passiert, wenn mein Kunde umzieht?

Der bisherige Eintrag behält seine Wirkung noch drei Monate nach dem Wechsel des Wohnorts oder der Geschäftsniederlassung. Danach musst du am neuen Ort neu eintragen lassen. Erwirkst du die neue Eintragung später, tritt der Eigentumsvorbehalt erst mit ihrer Vornahme wieder in Kraft. In der Zwischenzeit bist du ungesichert.

Kann ich einen Eigentumsvorbehalt auf eine eingebaute Heizung eintragen lassen?

Nein. Sobald das Material zum Bestandteil des Grundstücks wird, gehört es dem Grundeigentümer (ZGB Art. 671). Das Betreibungsamt muss Eintragungen verweigern, die sich auf Grundstücke beziehen. Für Arbeiten an Bauten ist das Bauhandwerkerpfandrecht der richtige Weg, mit einer Frist von vier Monaten ab Vollendung der Arbeit.

Wie finde ich heraus, ob auf einer gebrauchten Maschine ein Eigentumsvorbehalt lastet?

Die Einsicht in das Register ist jedermann gestattet. Das Betreibungsamt am Wohnort des heutigen Besitzers stellt auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus und bescheinigt auch, dass für bestimmte Namen oder Objekte kein Eintrag vorhanden ist. Die Auskunft kostet CHF 9.00, ein schriftlicher Auszug zusätzlich CHF 8.00 je Seite.

Kann ich die Sache zurückholen, wenn der Kunde die Raten nicht zahlt?

Bei Abzahlungsgeschäften nur unter einer Bedingung: Du musst die bereits geleisteten Abzahlungen zurückerstatten, abzüglich eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für die Abnützung (ZGB Art. 716). Rechne vorher durch, ob die Rücknahme für dich überhaupt besser ist als die Betreibung auf den Restbetrag.

Gilt ein Eigentumsvorbehalt aus einem deutschen Liefervertrag in der Schweiz?

Nur noch kurz. Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache liegt (IPRG Art. 100 Abs. 1). Gelangt eine Sache in die Schweiz, an der im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet wurde, der den Schweizer Anforderungen nicht genügt, bleibt er hier noch drei Monate gültig (IPRG Art. 102 Abs. 2). Danach brauchst du den Registereintrag. Einem gutgläubigen Dritten kann ein solcher Vorbehalt ohnehin nicht entgegengehalten werden (Abs. 3).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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