Zwei Welten, die dasselbe Wort benutzen
Schreibt eine Gemeinde, ein Kanton oder der Bund aus, gilt das Vergaberecht: für den Bund das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), für Kantone und Gemeinden die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Dann ist vorgeschrieben, wie ausgeschrieben, geprüft und zugeschlagen wird, und du kannst dich wehren. Schreibt dagegen ein privater Bauherr aus, ist er frei: Er darf einladen, wen er will, und vergeben, an wen er will. Wenn ihr die Norm SIA 118 vereinbart habt, regelt sie in ihrem Kapitel 1 2 die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen, das «Angebot des Unternehmers» samt Dauer der Bindung (Art. 17), die Prüfung (Art. 18) und die Annahme durch den Bauherrn (Art. 19).
Vier Verfahrensarten
| Verfahren | Wie es läuft | Bund, Bauleistungen |
|---|---|---|
| Freihändiges Verfahren (Art. 21 BöB) | Direkte Vergabe ohne Ausschreibung; Vergleichsofferten und Verhandlungen sind erlaubt | unter CHF 300'000 |
| Einladungsverfahren (Art. 20 BöB) | Die Auftraggeberin bestimmt, wen sie einlädt; wenn möglich werden mindestens drei Offerten eingeholt | ab CHF 300'000 |
| Offenes Verfahren (Art. 18 BöB) | Öffentliche Ausschreibung, alle Anbieterinnen dürfen eingeben | ab CHF 2 Mio. |
| Selektives Verfahren (Art. 19 BöB) | Öffentliche Ausschreibung, zuerst Antrag auf Teilnahme, dann Auswahl nach Eignung; wenn möglich mindestens drei Zugelassene | ab CHF 2 Mio. |
Kantone und Gemeinden rechnen anders, und zwar getrennt nach Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Das interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (INÖB) veröffentlicht die Werte als Anhang 2 zur IVöB.
| Verfahren | Bauhauptgewerbe | Baunebengewerbe |
|---|---|---|
| Freihändige Vergabe | unter CHF 300'000 | unter CHF 150'000 |
| Einladungsverfahren | CHF 300'000 bis unter CHF 500'000 | CHF 150'000 bis unter CHF 250'000 |
| Offenes oder selektives Verfahren | ab CHF 500'000 | ab CHF 250'000 |
Wo die Ausschreibungen stehen
Im offenen und im selektiven Verfahren werden Vorankündigung, Ausschreibung, Zuschlag und Abbruch auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform veröffentlicht (Art. 48 Abs. 1 BöB). Diese Plattform ist simap.ch. Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt, und der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich (Abs. 2). Veröffentlicht werden auch die Zuschläge. Du siehst dort also, wer den Auftrag bekommen hat, und das ist für die Kalkulation der nächsten Eingabe mehr wert als jede Vermutung.
Fristen, die du im Kalender brauchst
- Eingabefrist im Staatsvertragsbereich: im offenen Verfahren mindestens 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung (Art. 46 Abs. 2 BöB). Bei nachgewiesener Dringlichkeit darf die Auftraggeberin auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, und auch elektronische Ausschreibung, Vorankündigung oder wiederkehrende Leistungen erlauben eine Verkürzung (Art. 47 BöB).
- Eingabefrist ausserhalb: in der Regel mindestens 20 Tage, bei weitgehend standardisierten Leistungen nicht weniger als 5 Tage (Art. 46 Abs. 4 BöB).
- Beschwerdefrist: 20 Tage seit Eröffnung der Verfügung, schriftlich und begründet (Art. 56 Abs. 1 BöB). Der Fristenstillstand des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also die Gerichtsferien, gilt hier nicht (Abs. 2).
- Rechtsschutz erst ab einer Grenze: Bei Aufträgen des Bundes ist die Beschwerde bei Bauleistungen erst ab dem Schwellenwert des offenen oder selektiven Verfahrens zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB). Bei Kantonen und Gemeinden liegt die Grenze tiefer: Dort steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sobald der Auftragswert für das Einladungsverfahren erreicht ist (Kanton St. Gallen, Kursdokumentation, Ziffer 11.5, zu Art. 53 IVöB).
Der Zuschlag geht nicht automatisch an den billigsten
Das Gesetz sagt in einem einzigen Satz: «Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag» (Art. 41 BöB). Geprüft wird anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien, und neben Preis und Qualität nennt das Gesetz ausdrücklich Kriterien wie Termine, technischen Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Nachhaltigkeit, Plausibilität, Kundendienst, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik (Art. 29 Abs. 1). Die Kriterien und ihre Gewichtung gibt die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Unterlagen bekannt; sind Lösungen oder Vorgehensweisen der Gegenstand, darf sie die Gewichtung offenlassen (Abs. 3). Allein der niedrigste Gesamtpreis darf nur bei standardisierten Leistungen entscheiden, und nur wenn die technische Spezifikation hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit sicherstellt (Abs. 4). Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf zusätzlich berücksichtigt werden, ob du Ausbildungsplätze für Lernende, Arbeitsplätze für ältere Mitarbeitende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietest (Abs. 2).
Und rechne die Eingabe selbst als Aufwand ein. Eine Submission mit mehreren Hundert Positionen kostet dich Bürozeit, auch wenn du sie nicht gewinnst. Halte fest, wie lange du je Eingabe brauchst und wie viele du gewinnst: Dieser Aufwand muss in deinem Stundensatz Platz haben.
So macht es KIDESK
Für die Eingabe liest KIDESK das Leistungsverzeichnis ein und erkennt Kapitel, Positionsnummern, Beschreibungen, Mengen und Einheiten. Hochladen kannst du das PDF, eine Excel- oder CSV-Tabelle oder die CRBX-Datei aus dem Ausschreibungsprogramm. Die Codes des Bauherrn bleiben als Positionsnummern stehen, und der Wortlaut der Ausschreibung wird nicht umformuliert. Deine Preise setzt KIDESK aus dem Katalog an die passenden Positionen, mit dem NPK-Code als Artikelnummer, und zeigt «zuletzt CHF …» mit der Belegnummer. Danach kürzt oder erhöhst du alle Preise oder nur einen Teil um einen Prozentsatz, mit Vorschau der Zwischensumme und Rückgängig.
Häufige Fragen
Heisst Submission dasselbe wie Ausschreibung?
Nicht genau. Ausschreibung ist der Aufruf zur Eingabe, Submission ist ein Sammelwort, das je nach Gegend auch die Vergabe, die Offerte oder die Öffnung der Offerten meint. Deshalb verwenden Gesetz und Verwaltung den Begriff kaum mehr und sprechen vom öffentlichen Beschaffungswesen. Im Gespräch auf der Baustelle bleibt das Wort trotzdem.
Muss eine Gemeinde jeden Auftrag ausschreiben?
Nein, es hängt am Auftragswert. Im Bereich ausserhalb der Staatsverträge darf sie im Bauhauptgewerbe unter CHF 300'000 und im Baunebengewerbe unter CHF 150'000 freihändig vergeben, also direkt an den Betrieb ihrer Wahl (Anhang 2 IVöB). Darüber folgt das Einladungsverfahren, und ab CHF 500'000 bzw. CHF 250'000 wird öffentlich ausgeschrieben.
Was kann ich tun, wenn der Zuschlag an einen anderen geht?
Du kannst innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 56 Abs. 1 BöB). Bei Aufträgen des Bundes ist das für Bauleistungen erst ab dem Schwellenwert des offenen oder selektiven Verfahrens möglich (Art. 52 Abs. 1 Bst. b), bei Kantonen und Gemeinden bereits ab dem Wert des Einladungsverfahrens. Darunter lohnt sich der einfachere Weg: Frag nach der Auswertung deiner Eingabe und schau, an welchem Kriterium du Punkte verloren hast.
Darf ich meinen Preis nachträglich anpassen?
Im öffentlichen Verfahren nicht nach Belieben: Wesentliche Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung können zum Ausschluss führen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). Beim freihändigen Verfahren ist die Auftraggeberin dagegen berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen zu führen (Art. 21 Abs. 1). Rechne deine Eingabe also so, dass du sie halten kannst.
Quellen
- Kanton St. Gallen, Finanzdepartement: Einführung in das öffentliche Beschaffungsrecht, Kursdokumentation V 1.4 vom 24.11.2025, Ziffer 1.1 Begriffe
- Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Art. 17 bis 21: Verfahrensarten
- BöB, Anhang 4: Schwellenwerte (Fassung in Kraft seit 01.01.2026, gültig für die Jahre 2026 und 2027)
- BöB, Art. 16, 29, 41, 44, 46, 47, 48, 52 und 56: Schwellenwerte, Zuschlagskriterien, Zuschlag, Ausschluss, Fristen, Veröffentlichungen, Beschwerde
- INÖB: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Anhang 2 IVöB)
- KMU-Portal des Bundes: SIMAP, die Plattform über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz
- SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Kapitel 1 2 Abschluss des Werkvertrages, Art. 3 bis 22
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