Die Differenz ist die ganze Regel
Wegzeit ist kein Alles-oder-nichts. Massgebend ist der Vergleich mit dem Weg, den eine Person sonst zurücklegt. Als normaler Arbeitsort gilt nach der Wegleitung des SECO in der Regel der Stammbetrieb, der Anstellungsort oder im Baugewerbe der Werkhof. Von dort aus rechnest du.
- Normale Wegzeit von zu Hause zum Werkhof
- 20 Minuten
- Fahrt von zu Hause zur auswärtigen Baustelle
- 55 Minuten
- Differenz je Richtung
- 35 Minuten
- Hin und zurück
- 70 Minuten
- Anzurechnende Arbeitszeit an diesem Tag
- 1.17 Stunden
Daraus folgt eine Aufgabe, die viele Unternehmen nie erledigen: Die normale Wegzeit muss festgehalten sein, sonst lässt sich die Differenz nicht rechnen. Halte je Person eine Minutenzahl fest, schriftlich, und schreib dazu, von wo aus gerechnet wird. Ohne diesen Referenzwert entsteht die Diskussion erst dann, wenn jemand geht und drei Jahre Wegzeit nachfordert.
Welcher Weg wie zählt
| Weg | Arbeitszeit? | Grundlage |
|---|---|---|
| Von zu Hause zum gewöhnlichen Arbeitsort und zurück | Nein | ArGV 1 Art. 13 Abs. 1 |
| Von zu Hause direkt an einen auswärtigen Arbeitsort | Nur die Differenz zur normalen Wegzeit | ArGV 1 Art. 13 Abs. 2 |
| Vom Werkhof auf die Baustelle, von Einsatz zu Einsatz | Ja, die Person hält sich zur Verfügung des Betriebs | ArGV 1 Art. 13 Abs. 1 |
| Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort | Die Differenz wie in Absatz 2; dafür darf die Rückreise das Tagesfenster sprengen | ArGV 1 Art. 13 Abs. 2 und 3 |
| Weg im Rahmen eines Pikettdienstes | Ja, ausdrücklich vorbehalten | ArGV 1 Art. 13 Abs. 1, Wegleitung SECO |
| Weg einer lernenden Person zur Berufsschule | Ja, die Schule gilt als Einsatzort | Wegleitung SECO zu ArGV 1 Art. 13 Abs. 2 |
Die Rückreise am Abend
Durch die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort darf der Zeitraum der täglichen Arbeitszeit und die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten werden. Dafür beginnt die tägliche Ruhezeit von elf Stunden erst mit dem Eintreffen am Wohnort zu laufen (ArGV 1 Art. 13 Abs. 3). Zwei Folgen nennt die Wegleitung dazu ausdrücklich: Diese Mehrzeit gilt als Überzeitarbeit und ist nach ArG Art. 13 zu entschädigen oder auf Wunsch zu kompensieren. Und eine Verkürzung der Ruhezeit auf acht Stunden ist in diesem Zusammenhang nicht statthaft.
Wegzeit, Fahrzeit, Anfahrt
- Wegzeit ist der arbeitsrechtliche Begriff: Sie entscheidet, was in Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Zeiterfassung mitzählt.
- Fahrzeit ist der Alltagsbegriff für die Zeit am Steuer während des Auftrags. Sie ist fast immer Arbeitszeit, weil sie zwischen zwei Einsätzen liegt.
- Anfahrt ist das, was du dem Kunden verrechnest. Sie folgt eurer Abrede und hat mit dem Arbeitsgesetz nichts zu tun. Siehe Anfahrtspauschale und Fahrzeit und Anfahrt verrechnen.
Häufige Fragen
Ist der Arbeitsweg Arbeitszeit?
Nein. Die Zeit für den Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (ArGV 1 Art. 13 Abs. 1). Erst wenn die Arbeit ausserhalb des gewöhnlichen Arbeitsorts zu leisten ist und der Weg dadurch länger dauert, wird die Differenz zur normalen Wegzeit angerechnet.
Wie rechne ich die Wegzeit konkret aus?
Halte je Person die normale Wegzeit zum Stammbetrieb fest, etwa 20 Minuten. Zieh diesen Wert von der tatsächlichen Fahrzeit zum auswärtigen Einsatzort ab, je Richtung. Aus 55 Minuten Fahrt werden so 35 Minuten Arbeitszeit, hin und zurück 70 Minuten.
Zählt der Weg der Lernenden zur Berufsschule?
Ja. Das SECO stuft die Berufsschule in seiner Wegleitung als Einsatzort ein, weshalb der Schulweg als Arbeitszeit anzurechnen ist. Der obligatorische Unterricht selbst ist ohnehin auf die Arbeitszeit anzurechnen, soweit er in sie fällt (ArG Art. 31 Abs. 1).
Muss ich die Wegzeit bezahlen?
Das Arbeitsgesetz sagt dazu nichts. Es regelt nur, was als Arbeitszeit zählt. Ob und zu welchem Ansatz du sie entschädigst, steht im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag deiner Branche. Vereinbart ist üblich, geschuldet erst durch die Abrede.
Quellen
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 13: Begriff der Arbeitszeit
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 13 und 31: Lohnzuschlag für Überzeitarbeit, Arbeits- und Ruhezeit Jugendlicher
- SECO: Wegleitung zur ArGV 1, Art. 13 Begriff der Arbeitszeit
- Verordnung über die AHV (AHVV), Art. 9: Unkosten
- ESTV und Schweizerische Steuerkonferenz: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 1. Januar 2026, Rz 15, 17 und 50
- BSV: Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), Rz 3006.1 und 3007
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