Begriff

Wegzeit: nicht jeder Weg ist Arbeitszeit.

Kurz gesagt

Wegzeit ist die Zeit, die jemand für den Weg zur Arbeit und zurück braucht. Sie gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit (ArGV 1 Art. 13 Abs. 1). Ist die Arbeit ausserhalb des Ortes zu leisten, an dem jemand normalerweise arbeitet, und fällt der Weg dadurch länger aus als üblich, so ist die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit (Abs. 2). Das Arbeitsgesetz sagt damit nur, was bei Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Zeiterfassung mitzählt. Was für diese Zeit bezahlt wird, steht im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Die Differenz ist die ganze Regel

Wegzeit ist kein Alles-oder-nichts. Massgebend ist der Vergleich mit dem Weg, den eine Person sonst zurücklegt. Als normaler Arbeitsort gilt nach der Wegleitung des SECO in der Regel der Stammbetrieb, der Anstellungsort oder im Baugewerbe der Werkhof. Von dort aus rechnest du.

Monteurin fährt direkt an eine auswärtige Baustelle
Normale Wegzeit von zu Hause zum Werkhof
20 Minuten
Fahrt von zu Hause zur auswärtigen Baustelle
55 Minuten
Differenz je Richtung
35 Minuten
Hin und zurück
70 Minuten
Anzurechnende Arbeitszeit an diesem Tag
1.17 Stunden

Daraus folgt eine Aufgabe, die viele Unternehmen nie erledigen: Die normale Wegzeit muss festgehalten sein, sonst lässt sich die Differenz nicht rechnen. Halte je Person eine Minutenzahl fest, schriftlich, und schreib dazu, von wo aus gerechnet wird. Ohne diesen Referenzwert entsteht die Diskussion erst dann, wenn jemand geht und drei Jahre Wegzeit nachfordert.

Welcher Weg wie zählt

WegArbeitszeit?Grundlage
Von zu Hause zum gewöhnlichen Arbeitsort und zurückNeinArGV 1 Art. 13 Abs. 1
Von zu Hause direkt an einen auswärtigen ArbeitsortNur die Differenz zur normalen WegzeitArGV 1 Art. 13 Abs. 2
Vom Werkhof auf die Baustelle, von Einsatz zu EinsatzJa, die Person hält sich zur Verfügung des BetriebsArGV 1 Art. 13 Abs. 1
Rückreise von einem auswärtigen ArbeitsortDie Differenz wie in Absatz 2; dafür darf die Rückreise das Tagesfenster sprengenArGV 1 Art. 13 Abs. 2 und 3
Weg im Rahmen eines PikettdienstesJa, ausdrücklich vorbehaltenArGV 1 Art. 13 Abs. 1, Wegleitung SECO
Weg einer lernenden Person zur BerufsschuleJa, die Schule gilt als EinsatzortWegleitung SECO zu ArGV 1 Art. 13 Abs. 2
Die Regel in Absatz 2 ist auf Schweizer Verhältnisse angelegt. Für Reisen ins Ausland gilt Absatz 3bis, und im Grenzverkehr empfiehlt das SECO, das Arbeitsgesetz sinngemäss anzuwenden und die Einzelheiten im Vertrag zu regeln.
Für Leute ohne festen Arbeitsort, etwa eine Servicemonteurin oder einen Aussendienstmitarbeiter, ist die Frage in der Verordnung nicht geregelt. Das hält das SECO selbst fest. Hier bleibt nur der Vertrag: Schreib hinein, ab welchem Punkt die Zeit zählt, zum Beispiel ab dem Verlassen des Werkhofs oder ab der ersten Kundenadresse.

Die Rückreise am Abend

Durch die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort darf der Zeitraum der täglichen Arbeitszeit und die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten werden. Dafür beginnt die tägliche Ruhezeit von elf Stunden erst mit dem Eintreffen am Wohnort zu laufen (ArGV 1 Art. 13 Abs. 3). Zwei Folgen nennt die Wegleitung dazu ausdrücklich: Diese Mehrzeit gilt als Überzeitarbeit und ist nach ArG Art. 13 zu entschädigen oder auf Wunsch zu kompensieren. Und eine Verkürzung der Ruhezeit auf acht Stunden ist in diesem Zusammenhang nicht statthaft.

Wegzeit, Fahrzeit, Anfahrt

  • Wegzeit ist der arbeitsrechtliche Begriff: Sie entscheidet, was in Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Zeiterfassung mitzählt.
  • Fahrzeit ist der Alltagsbegriff für die Zeit am Steuer während des Auftrags. Sie ist fast immer Arbeitszeit, weil sie zwischen zwei Einsätzen liegt.
  • Anfahrt ist das, was du dem Kunden verrechnest. Sie folgt eurer Abrede und hat mit dem Arbeitsgesetz nichts zu tun. Siehe Anfahrtspauschale und Fahrzeit und Anfahrt verrechnen.
Achtung: Geld für den gewöhnlichen Arbeitsweg ist kein Spesenersatz, sondern Lohn. Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn der AHV (AHVV Art. 9 Abs. 2), und im Lohnausweis werden bezahlte Arbeitswegkosten unter Ziffer 2.3 deklariert (Wegleitung zum Lohnausweis, Rz 17). Die Wegzulage aus einem Gesamtarbeitsvertrag ist ebenfalls Lohn (Rz 15). Entscheidend ist dabei das Wort gewöhnlich: Ein vorübergehend angeordneter, entfernter Einsatzort gilt nicht als gewöhnlicher Arbeitsort, und laufend wechselnde Einsatzorte, etwa in der Reinigungsbranche, ebenfalls nicht (Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn, Rz 3006.1). Fahrkosten dorthin sind Unkosten und damit beitragsfrei.

Häufige Fragen

Ist der Arbeitsweg Arbeitszeit?

Nein. Die Zeit für den Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (ArGV 1 Art. 13 Abs. 1). Erst wenn die Arbeit ausserhalb des gewöhnlichen Arbeitsorts zu leisten ist und der Weg dadurch länger dauert, wird die Differenz zur normalen Wegzeit angerechnet.

Wie rechne ich die Wegzeit konkret aus?

Halte je Person die normale Wegzeit zum Stammbetrieb fest, etwa 20 Minuten. Zieh diesen Wert von der tatsächlichen Fahrzeit zum auswärtigen Einsatzort ab, je Richtung. Aus 55 Minuten Fahrt werden so 35 Minuten Arbeitszeit, hin und zurück 70 Minuten.

Zählt der Weg der Lernenden zur Berufsschule?

Ja. Das SECO stuft die Berufsschule in seiner Wegleitung als Einsatzort ein, weshalb der Schulweg als Arbeitszeit anzurechnen ist. Der obligatorische Unterricht selbst ist ohnehin auf die Arbeitszeit anzurechnen, soweit er in sie fällt (ArG Art. 31 Abs. 1).

Muss ich die Wegzeit bezahlen?

Das Arbeitsgesetz sagt dazu nichts. Es regelt nur, was als Arbeitszeit zählt. Ob und zu welchem Ansatz du sie entschädigst, steht im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag deiner Branche. Vereinbart ist üblich, geschuldet erst durch die Abrede.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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