Die drei Pausenstufen
Das Arbeitsgesetz (ArG) kennt genau drei Stufen. Sie hängen allein an der täglichen Arbeitszeit, nicht am Beruf, nicht am Lohn und nicht am Vertrag. Es sind Mindestwerte: Eine längere Pause darfst du jederzeit vereinbaren, die Stufe unterschreiten darfst du nie.
| Tägliche Arbeitszeit | Mindestpause | Grundlage |
|---|---|---|
| bis 5.5 Stunden | keine Pflicht | ArG Art. 15 Abs. 1 verlangt eine Pause erst über dieser Grenze |
| mehr als 5.5 Stunden | eine Viertelstunde | ArG Art. 15 Abs. 1 Bst. a |
| mehr als 7 Stunden | eine halbe Stunde | ArG Art. 15 Abs. 1 Bst. b |
| mehr als 9 Stunden | eine Stunde | ArG Art. 15 Abs. 1 Bst. c |
Dass die Pause selbst aus der Rechnung fällt, hat eine überraschende Folge: Die Mindestpause kann kürzer sein als eine Viertelstunde. Das SECO rechnet in seiner Wegleitung genau so vor. Bei Arbeitsbeginn um 06.00 Uhr und Arbeitsschluss um 11.40 Uhr, also 5 Stunden 40 Minuten Anwesenheit, genügen 10 Minuten Pause, weil die verbleibende Arbeitszeit dann nicht mehr als 5.5 Stunden beträgt. Bei 06.00 bis 13.20 Uhr sind es 20 Minuten: Damit liegt die Arbeitszeit bei genau 7 Stunden, und die nächste Stufe greift nicht.
- Arbeitsbeginn
- 07.00 Uhr
- Arbeitsschluss
- 18.00 Uhr
- Anwesenheit
- 11.00 Stunden
- Mittagspause 12.00 bis 12.30 Uhr
- 0.50 Stunden
- Arbeitszeit
- 10.50 Stunden
- Verlangte Pause, weil mehr als 9 Stunden
- 1.00 Stunde
- An diesem Tag fehlende Pausenzeit
- 30 Minuten
Die halbe Stunde Mittag, die in vielen Unternehmen als selbstverständlich gilt, reicht an einem langen Tag also nicht. Entweder wird die Pause auf eine Stunde verlängert, oder der Tag endet früher. Beides ist eine Entscheidung, die du vorher triffst und nicht am Monatsende im Rapport entdeckst.
Wann die Pause bezahlt werden muss
Eine Pause ist im Grundsatz unbezahlte Zeit. Das Gesetz kennt aber eine klare Ausnahme: «Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen» (ArG Art. 15 Abs. 2). Entscheidend ist also nicht, ob jemand in der Pause etwas tut, sondern ob er weggehen darf.
Was als Arbeitsplatz gilt, steht in der Verordnung: «jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat» (ArGV 1 Art. 18 Abs. 5). Das SECO hält in der Wegleitung dazu fest, dass ein Fahrzeug oder ein anderes Transportmittel damit als Arbeitsplatz gilt, nicht aber als Pausenlokal. Für das Handwerk ist das die praktisch wichtigste Zeile des ganzen Kapitels.
- Znüni im Lieferwagen auf der Baustelle, weil kein anderer Ort da ist: Der Bus ist Arbeitsplatz und nach der Wegleitung kein Pausenlokal. Die Pause ist zu bezahlen und gilt nicht als gewährt.
- Mittag im Restaurant neben der Baustelle, Handy darf aus bleiben: normale, unbezahlte Pause.
- Alleinarbeit im Ladenlokal, Telefon muss beantwortet werden: Der Arbeitsplatz wird nicht verlassen, die Pause zählt zur Arbeitszeit. Das SECO hält ausdrücklich fest, dass Alleinarbeit für sich genommen kein Grund ist, jemanden über Mittag am Arbeitsplatz festzuhalten. Die Lösung heisst Vertretung oder geschlossene Tür.
- Kurzer Leerlauf, weil die Maschine läuft oder der Kran besetzt ist: kein Pausenersatz. Technisch bedingte Unterbrüche, in denen man sich nicht ausruhen kann, gelten nicht als Pausen.
Muss die Pause am Arbeitsplatz verbracht werden, verlangt der Gesundheitsschutz vertretbare Bedingungen: getrennte, ruhige Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten, wo ein Bedürfnis besteht, zweckmässige Sitzplätze, wenn jemand während der Pause im Arbeitsraum bleiben muss, und Trinkwasser in der Nähe des Arbeitsplatzes (ArGV 3 Art. 33 und 35).
Wo im Tag die Pause liegen muss
Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen (ArGV 1 Art. 18 Abs. 2). Das ist keine Formalie: Eine «Pause» am Anfang oder am Ende des Arbeitstags gilt nach der Wegleitung des SECO nicht als gewährt. Wer um 16.00 Uhr Feierabend macht und den Nachmittagskaffee um 15.45 Uhr als Pause verbucht, hat keine Pause gewährt.
Dazu kommt eine zweite Regel, die im Handwerk oft übersehen wird. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5.5 Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause nach ArG Art. 15 zu gewähren. Das SECO rechnet am Beispiel einer Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr vor: Beginnt die Arbeit vor 06.30 Uhr, ist am Vormittag eine Viertelstunde zwingend; wird über 18.30 Uhr hinaus gearbeitet, ist am Nachmittag eine Viertelstunde zwingend. Die lange Mittagspause ändert daran nichts.
- Aufteilen: Nur Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden (ArGV 1 Art. 18 Abs. 3). Die Stunde für den langen Tag darf also in eine halbe Stunde und mehrere Kurzpausen zerfallen, die halbe Stunde dagegen nicht.
- Gleitende Arbeitszeit: Bei flexiblen Arbeitszeiten bemisst sich die Pause nach der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (Abs. 4), nicht nach dem einzelnen langen Tag.
- Mitreden: Die Pausen dürfen für den ganzen Betrieb einheitlich oder für Gruppen und einzelne Personen zeitlich verschieden angesetzt werden (Abs. 1). Bevor die Pausenregelung definitiv festgelegt wird, sind die Mitarbeitenden oder ihre Vertretung im Betrieb anzuhören: So steht es im Kommentar des SECO zu dieser Bestimmung, und das Mitspracherecht bei der Organisation der Arbeitszeit steht in ArG Art. 48.
Elf Stunden Ruhe zwischen zwei Arbeitstagen
Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf aufeinander folgende Stunden (ArG Art. 15a Abs. 1). Sie kann für erwachsene Arbeitnehmende einmal in der Woche auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern im Durchschnitt von zwei Wochen wieder elf Stunden erreicht werden (Abs. 2). Mehrmals in derselben Woche geht nicht. Und nach einer verkürzten Ruhezeit darf die betroffene Person beim nächsten Einsatz nicht zu Überzeit herangezogen werden (ArGV 1 Art. 19 Abs. 2).
Für Monteurinnen und Monteure auf Montage gibt es dazu eine eigene Regel, die selten bekannt ist. Ist die Arbeit ausserhalb des üblichen Arbeitsorts zu leisten, darf die Rückreise den Zeitraum der täglichen Arbeitszeit und die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten. Dafür beginnt die Ruhezeit von elf Stunden erst mit dem Eintreffen am Wohnort zu laufen (ArGV 1 Art. 13 Abs. 3).
- Arbeitsschluss auf der auswärtigen Baustelle
- 21.30 Uhr
- Rückfahrt zum Wohnort
- 60 Minuten
- Eintreffen zu Hause
- 22.30 Uhr
- Beginn der täglichen Ruhezeit
- 22.30 Uhr
- Elf Stunden Ruhezeit
- bis 09.30 Uhr
- Frühester Arbeitsbeginn am Folgetag
- 09.30 Uhr
Die einmalige Verkürzung auf acht Stunden hilft in diesem Fall nicht weiter: Das SECO hält in der Wegleitung ausdrücklich fest, dass sie im Zusammenhang mit der Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort nicht statthaft ist. Dafür gilt die Mehrzeit, die durch die Rückreise über das Tagesfenster hinaus entsteht, als Überzeitarbeit und ist nach ArG Art. 13 zu entschädigen oder auf Wunsch der Mitarbeiterin zu kompensieren. Für Pikettdienst gilt eine eigene Regel: Ein Einsatz darf die Ruhezeit unterbrechen, der Rest ist danach nachzugewähren; bleiben keine vier zusammenhängenden Stunden übrig, sind nach dem letzten Einsatz elf Stunden am Stück nachzugewähren (ArGV 1 Art. 19 Abs. 3). Mehr dazu im Ratgeber Pikett entschädigen.
Das 14-Stunden-Fenster
Neben der Ruhezeit gibt es eine zweite Klammer um den Arbeitstag: Die Tages- und Abendarbeit der einzelnen Person muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen (ArG Art. 10 Abs. 3). Tagesarbeit ist die Zeit von 6 bis 20 Uhr, Abendarbeit die Zeit von 20 bis 23 Uhr; beide sind bewilligungsfrei, die Abendarbeit führt der Betrieb nach Anhörung der Mitarbeitenden ein. Wer um 06.30 Uhr auf der Baustelle anfängt, muss also spätestens um 20.30 Uhr fertig sein, Pausen eingerechnet.
Für bestimmte Betriebsarten lockert die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz diese Klammer auf 17 Stunden, dafür braucht es im Wochendurchschnitt zwölf Stunden Ruhezeit und zwischen zwei Einsätzen mindestens acht (ArGV 2 Art. 5). Ob dein Betrieb unter eine dieser Sonderbestimmungen fällt, steht im dritten Abschnitt derselben Verordnung, nach Betriebsarten geordnet.
Freier Sonntag und freier Halbtag
Zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung grundsätzlich untersagt (ArG Art. 18 Abs. 1). Wo Sonntagsarbeit erlaubt oder bewilligt ist, gelten zwei Untergrenzen: Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag frei sein, unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit (Art. 20 Abs. 1). Und der wöchentliche Ruhetag muss zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden ergeben (ArGV 1 Art. 21 Abs. 2).
Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, kommt jede Woche ein freier Halbtag dazu, ausser in Wochen mit einem arbeitsfreien Tag (ArG Art. 21 Abs. 1). Der freie Halbtag umfasst acht Stunden an einem Werktag und gilt als gewährt, wenn der ganze Vormittag von 6 bis 14 Uhr oder der ganze Nachmittag von 12 bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt (ArGV 1 Art. 20). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person dürfen diese Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewährt werden (ArG Art. 21 Abs. 2).
Für wen die Regeln gelten
- Angestellte: Für sie gilt das Arbeitsgesetz, sobald der Betrieb in seinen Geltungsbereich fällt. Das ist im Gewerbe der Normalfall.
- Inhaberin und Inhaber: Wer selbständig erwerbend ist, untersteht dem Arbeitsgesetz nicht. Die Pausen des Chefs sind seine eigene Sache.
- Reine Familienbetriebe: Arbeiten nur Ehegatte oder eingetragene Partnerin, Verwandte in auf- und absteigender Linie mit deren Ehegatten und Stiefkinder mit, gilt das Gesetz nicht. Kommt eine einzige andere Person dazu, gilt es für diese (ArG Art. 4).
- Höhere leitende Tätigkeit: ausgenommen nach ArG Art. 3 Bst. d. Die Verordnung fasst den Begriff eng: Es braucht weitreichende Entscheidungsbefugnisse oder die Möglichkeit, Entscheide von grosser Tragweite massgeblich zu beeinflussen und so nachhaltig auf Struktur, Geschäftsgang und Entwicklung des Betriebs zu wirken (ArGV 1 Art. 9). Dass jemand Angestellte unter sich hat, gut verdient oder für die Firma unterschreiben darf, genügt nach der Wegleitung des SECO zu diesem Artikel ausdrücklich nicht.
- Jugendliche unter 18: strenger. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden und muss samt Pausen innerhalb von zwölf Stunden liegen; bis 16 Jahre ist um 20 Uhr Schluss, darüber um 22 Uhr (ArG Art. 31). Die tägliche Ruhezeit beträgt zwölf Stunden, und vor Berufsschultagen darf längstens bis 20 Uhr gearbeitet werden (ArGV 5 Art. 16).
Was du aufschreiben musst
Pausen sind nicht nur zu gewähren, sondern auch zu dokumentieren, allerdings nicht alle: Aus den Unterlagen müssen Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr hervorgehen (ArGV 1 Art. 73 Abs. 1 Bst. e), dazu die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit sie nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen (Bst. d). Aufzubewahren sind die Unterlagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre (Abs. 2).
Eine Viertelstunde Znüni muss also nicht einzeln erfasst werden, die Mittagspause schon, und zwar mit Uhrzeit und nicht nur als Abzug.
Von dieser Aufschreibepflicht gibt es zwei Ausnahmen, und die erste passt auf Kleinbetriebe. In einem Betrieb mit weniger als 50 Beschäftigten kannst du mit Leuten, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen, schriftlich vereinbaren, dass einzig die tägliche Gesamtarbeitszeit erfasst wird, also ohne Lage und ohne Pausen (ArGV 1 Art. 73b Abs. 1 und 3). Dazu gehören ein Hinweis auf die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften in der Vereinbarung und ein jährliches, dokumentiertes Gespräch über die Arbeitsbelastung. Der vollständige Verzicht auf die Erfassung (Art. 73a) setzt einen Gesamtarbeitsvertrag, grosse Autonomie und ein Bruttojahreseinkommen über CHF 120'000.00 voraus. Gewähren musst du Pausen und Ruhezeiten in beiden Fällen unverändert. Wie das im Alltag aussieht, steht im Ratgeber Arbeitszeiterfassung: Pflicht und Praxis; ein fertiges Monatsblatt gibt es unter Arbeitszeiterfassung Vorlage.
Gesamtarbeitsvertrag: das Gesetz ist die Untergrenze
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann mehr verlangen als das Gesetz, etwa längere bezahlte Pausen oder eine Regelung für die Znünipause auf dem Bau. Gilt für deinen Betrieb ein allgemeinverbindlich erklärter GAV, gehen dessen Bestimmungen dem betrieblichen Brauch vor. Welche GAV der Bund allgemeinverbindlich erklärt hat, steht in der Liste des SECO. Umgekehrt gilt: Kein Vertrag und keine Abmachung kann die Pausen und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes unterschreiten.
Vier Fehler, die im Kleinbetrieb regelmässig passieren
- Die halbe Stunde Mittag am Zehnstundentag. Ab mehr als neun Stunden Arbeitszeit ist eine ganze Stunde fällig. Das trifft jeden längeren Bautag.
- Pause am Ende des Tages. Wer früher Feierabend macht, hat keine Pause bezogen. Sie gehört in die Mitte.
- Znüni im Bus unbezahlt. Kann die Pause nicht ausserhalb des Fahrzeugs verbracht werden, ist sie Arbeitszeit.
- Elf Stunden nach der späten Rückfahrt. Die Ruhezeit beginnt erst zu Hause, nicht beim Verlassen der Baustelle. Wer das ignoriert, plant den nächsten Morgen zu früh.
So macht es KIDESK
In KIDESK trägst du die Zeit mit Datum, von, bis, Pause und Reisezeit ein, auf dem Handy oder am Computer. Eine Stoppuhr gibt es nicht. Freigegebene Stunden sind gesperrt, und im Stundenbericht siehst du die erfassten Stunden je Person; die Stunden eines einzelnen Auftrags stehen am Auftrag. Was KIDESK nicht tut: prüfen, ob die Pause lang genug war oder ob zwischen zwei Einsätzen elf Stunden lagen. Diese Beurteilung bleibt bei dir. Eine Lohnbuchhaltung ist KIDESK ebenfalls nicht.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Stunden steht eine Pause zu?
Ab mehr als 5.5 Stunden täglicher Arbeitszeit sind es 15 Minuten, ab mehr als 7 Stunden 30 Minuten und ab mehr als 9 Stunden 60 Minuten (ArG Art. 15 Abs. 1). Gerechnet wird mit der Arbeitszeit ohne Pause, nicht mit der Anwesenheit.
Muss ich die Mittagspause bezahlen?
Nur, wenn deine Leute den Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen dürfen. Dann gilt die Pause als Arbeitszeit (ArG Art. 15 Abs. 2). Als Arbeitsplatz zählt auch das Fahrzeug: Wer die Pause im Bus verbringen muss, weil es keinen anderen Ort gibt, hat bezahlte Zeit.
Darf ich die elf Stunden Ruhezeit kürzen?
Einmal pro Woche auf mindestens acht Stunden, und nur wenn der Durchschnitt über zwei Wochen wieder elf Stunden erreicht (ArG Art. 15a Abs. 2). Ein zweites Mal in derselben Woche ist ausgeschlossen, und beim folgenden Einsatz darf keine Überzeit geleistet werden.
Zählt die Heimfahrt von der Baustelle zur Ruhezeit?
Nein. Bei Arbeit an einem auswärtigen Arbeitsort beginnt die Ruhezeit von elf Stunden erst mit dem Eintreffen am Wohnort (ArGV 1 Art. 13 Abs. 3). Wer um 22.30 Uhr zu Hause ankommt, darf am nächsten Tag frühestens um 09.30 Uhr wieder anfangen.
Kann ich Pausen auszahlen statt gewähren?
Nein. Gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten dürfen nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ArG Art. 22). Auch eine schriftliche Abmachung mit der Mitarbeiterin ändert daran nichts.
Muss ich jede Pause aufschreiben?
Nur Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (ArGV 1 Art. 73 Abs. 1 Bst. e). Der Znüni von einer Viertelstunde muss nicht einzeln erscheinen. Aufzubewahren sind die Unterlagen mindestens fünf Jahre. Hast du mit jemandem die vereinfachte Erfassung nach ArGV 1 Art. 73b schriftlich vereinbart, genügt bei dieser Person die tägliche Gesamtarbeitszeit.
Quellen
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 15 und 15a: Pausen und tägliche Ruhezeit
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 10, 18, 20, 21 und 22: Tages- und Abendarbeit, Sonntag, freier Halbtag, Verbot der Abgeltung
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 3, 4 und 31: Ausnahmen, Familienbetriebe, Jugendliche
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 48: Mitwirkungsrechte bei der Organisation der Arbeitszeit
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 18, 19, 20 und 21: Pausen, tägliche Ruhezeit, freier Halbtag, Ruhetag
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 13, 73, 73a und 73b: Begriff der Arbeitszeit, Verzeichnisse, Verzicht und vereinfachte Arbeitszeiterfassung
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Art. 5: Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit
- Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 33 und 35: Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten, Trinkwasser
- Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5), Art. 16: tägliche Ruhezeit
- SECO: Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Kommentar zu ArG Art. 15 und 15a sowie ArGV 1 Art. 18
- SECO: Arbeits- und Ruhezeiten, allgemeine Informationen
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