Vier Fragen, die nicht dieselbe Quelle haben
Rund um das Pikett werden vier Fragen durcheinandergebracht, die aus ganz verschiedenen Regelwerken kommen. Wer sie trennt, hat den Rest in zehn Minuten geregelt.
| Frage | Wer sie beantwortet | Wo es steht |
|---|---|---|
| Zählt die Bereitschaft als Arbeitszeit? | Das Gesetz, zwingend | ArGV 1 Art. 15 |
| Wie viel Geld gibt es für die Bereitschaft? | Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag | Nicht im Arbeitsgesetz geregelt |
| Gibt es einen Zuschlag für Nacht und Sonntag? | Das Gesetz, zwingend | ArG Art. 17b und Art. 19 Abs. 3 |
| Was zahlt der Kunde? | Dein Vertrag mit ihm | OR Art. 373 und 374 |
Die Bereitschaft: dein Betrag, aber schriftlich
Das SECO hält in seiner Wegleitung ausdrücklich fest, die Entlöhnung des Bereitschaftsdienstes richte sich nach dem Obligationenrecht und der Rechtsprechung. Das Arbeitsgesetz kümmert sich um die Gesundheit, nicht um den Lohn. Damit liegt der Betrag bei dir, und genau deshalb muss er aufgeschrieben sein. Üblich sind ein Betrag pro Pikettag, ein Betrag pro Pikettwoche oder ein fester Zuschlag pro Monat für eine feste Einteilung. Was auch immer du wählst, diese Punkte gehören in die Abrede.
- Zeitraum und Einteilung: von wann bis wann das Pikett läuft und wie lange im Voraus der Plan steht.
- Entschädigung für die Bereitschaft: Betrag je Tag oder Woche, getrennt vom Lohn für den Einsatz.
- Reaktionszeit und Radius: innert welcher Zeit jemand vor Ort sein muss und ob dafür ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht.
- Was beim Einsatz gilt: welcher Stundenlohn, welche Zuschläge, ob eine Mindestzeit je Ausrückung vergütet wird.
- Was nach dem Einsatz gilt: wann die Ruhezeit nachgeholt wird und wer am nächsten Morgen einspringt.
Der Einsatz: Stunden, Wegzeit, Zuschläge
Sobald das Telefon klingelt, beginnt Arbeitszeit, und zwar schon mit der Fahrt. Beim Pikett ausserhalb des Betriebs ist die Wegzeit zu und von der Arbeit ausdrücklich anzurechnen (ArGV 1 Art. 15 Abs. 2). Das ist die Ausnahme vom Grundsatz, dass der Weg zur Arbeit Privatsache ist. Fällt der Einsatz in die Nacht oder auf einen Sonntag, kommen gesetzliche Zuschläge dazu, die du nicht wegbedingen kannst.
| Zeitfenster | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 6 bis 20 Uhr | Tagesarbeit, kein gesetzlicher Zuschlag | ArG Art. 10 Abs. 1 |
| 20 bis 23 Uhr | Abendarbeit, kein gesetzlicher Zuschlag | ArG Art. 10 Abs. 1 |
| 23 bis 6 Uhr | Nachtarbeit. Wer nur vorübergehend nachts arbeitet, bekommt mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag | ArG Art. 17b Abs. 1 |
| Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr | Sonntagsarbeit. Vorübergehende Sonntagsarbeit gibt 50 Prozent Lohnzuschlag | ArG Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 |
| Sonntagsarbeit bis fünf Stunden | Zusätzlich durch Freizeit auszugleichen | ArG Art. 20 Abs. 2 |
- Pikettpauschale laut Arbeitsvertrag, 7 Tage zu CHF 50.00
- CHF 350.00
- Einsatz 1, Mittwoch 02:00 bis 04:30 Uhr, Wegzeit inbegriffen
- 2.50 Stunden
- Grundlohn Einsatz 1, 2.50 Stunden zu CHF 35.00
- CHF 87.50
- Nachtzuschlag 25 Prozent auf Einsatz 1
- CHF 21.88
- Einsatz 2, Sonntag 10:00 bis 13:00 Uhr, Wegzeit inbegriffen
- 3.00 Stunden
- Grundlohn Einsatz 2, 3.00 Stunden zu CHF 35.00
- CHF 105.00
- Sonntagszuschlag 50 Prozent auf Einsatz 2
- CHF 52.50
- Lohnkosten der Pikettwoche, ohne Sozialabgaben
- CHF 616.88
Der Stundenlohn und die Pauschale in diesem Beispiel sind Beispielwerte, keine Marktpreise. Drei Dinge daran sind aber allgemein: Die Pikettpauschale ist eine Lohnzulage und gehört damit zum massgebenden Lohn, auf dem die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden (AHVG Art. 5 Abs. 2). Die 5.50 Einsatzstunden zählen in die wöchentliche Arbeitszeit und können sie über die Höchstarbeitszeit treiben. Und die drei Sonntagsstunden musst du zusätzlich zum Zuschlag durch Freizeit ausgleichen (ArG Art. 20 Abs. 2).
Ruhezeit: der Teil, der am meisten kostet
Die elf Stunden tägliche Ruhezeit (ArG Art. 15a Abs. 1) sind der Grund, weshalb ein Nachteinsatz den nächsten Tag durcheinanderbringt. Ein Piketteinsatz darf die Ruhezeit unterbrechen, sie muss danach aber im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kommen wegen der Einsätze nicht einmal vier zusammenhängende Stunden Ruhe zustande, sind nach dem letzten Einsatz die vollen elf Stunden zu gewähren (ArGV 1 Art. 19 Abs. 3).
Im Beispiel oben war Feierabend am Dienstag um 17:00 Uhr. Bis zum Anruf um 02:00 Uhr sind neun Stunden Ruhe vergangen, es fehlen also zwei. Nach dem Einsatzende um 04:30 Uhr müssen diese zwei Stunden nachgeholt werden: Vor 06:30 Uhr darf die Person nicht wieder arbeiten. Der Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr geht also knapp auf. Hätte der Einsatz bis 06:00 Uhr gedauert, wäre es 08:00 Uhr geworden, und die Disposition für den Vormittag stimmt nicht mehr. Wäre zusätzlich schon um 20:00 Uhr ein Einsatz gekommen und die Ruhe dadurch in lauter kurze Stücke zerfallen, müssten es nach dem letzten Einsatz elf Stunden am Stück sein.
Brauche ich eine Bewilligung?
Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten und brauchen eine Bewilligung (ArG Art. 16 bis 19). Für den echten Störungsfall gibt es eine Ausnahme: Überzeitarbeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen geleistet werden, wenn es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen handelt, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden können, namentlich wenn Piketteinsätze für die Schadensvorbeugung oder Schadensbehebung notwendig sind (ArGV 1 Art. 26 Abs. 1 Bst. b). Der Wasserschaden um zwei Uhr nachts ist ein solcher Fall. Bei der Heizung, die am Sonntag ausfällt, kommt es auf die zumutbare andere Weise an: im Winter, mit Mietern im Haus, wird man den Notfall bejahen.
Anders liegt der Fall beim geplanten Wochenenddienst: Wer regelmässig am Sonntag Service leistet, weil es dem Kunden so lieber ist, braucht dafür eine Arbeitszeitbewilligung. Das SECO schreibt genau das: Müssen Piketteinsätze in der Nacht, am Sonntag oder an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist eine entsprechende Arbeitszeitbewilligung einzuholen. Vorbehalten bleiben die Notfälle nach Art. 26 und jene Unternehmen, die nach der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligungsfrei leisten dürfen. Zuständig ist für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit die kantonale Behörde, für dauernde und regelmässig wiederkehrende das SECO (ArG Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 4).
Was du dem Kunden verrechnest
Hier beginnt eine neue Rechnung. Die gesetzlichen Lohnzuschläge sind eine Sache zwischen dir und deinen Mitarbeitenden; was der Kunde zahlt, ergibt sich allein aus eurem Vertrag. Ist nichts vereinbart, wird der Werklohn nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen festgesetzt (OR Art. 374), und du trägst die Beweislast. Drei Modelle sind verbreitet.
| Modell | So rechnest du | Worauf du achtest |
|---|---|---|
| Pikettpauschale im Servicevertrag | Fester Betrag je Monat oder Jahr für die Erreichbarkeit, Einsätze separat | Beschreibe den Umfang: Zeitfenster, Reaktionszeit, was inbegriffen ist |
| Zuschlagsansätze je Einsatzstunde | Normaler Ansatz plus Zuschlag für Abend, Nacht, Wochenende und Feiertag | Sätze und Zeitfenster gehören in die Offerte, sonst wird darüber gestritten |
| Mindestverrechnung je Ausrückung | Zum Beispiel zwei Stunden, auch wenn der Einsatz kürzer war, dazu die Anfahrt | Zusammen mit der Anfahrtspauschale regeln, sonst wirkt es doppelt |
Bist du mehrwertsteuerpflichtig, gehört auch die Pikettpauschale zum Entgelt: Zum Entgelt zählt der Ersatz aller Kosten, selbst wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden (MWSTG Art. 24 Abs. 1). Eine Bereitschaftspauschale ist kein Schadenersatz und keine Nebensache, sondern deine Leistung.
Zwei Klauseln zum Übernehmen
Pikettdienst: Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übernimmt nach Einteilung des Betriebs Pikettdienst ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit. Die Einteilung wird mindestens vier Wochen im Voraus bekannt gegeben. Für die Bereitschaft wird eine Entschädigung von CHF [Betrag] pro Pikettag ausgerichtet. Kommt es zu einem Einsatz, gilt dieser als Arbeitszeit; die Wegzeit von und zum Einsatzort wird angerechnet. Einsätze in der Nacht und am Sonntag werden mit den gesetzlichen Zuschlägen vergütet. Nach einem Einsatz wird die unterbrochene tägliche Ruhezeit im restlichen Umfang nachgewährt; der Arbeitsbeginn am Folgetag verschiebt sich entsprechend.
Pikett- und Notfalldienst: Wir halten für Ihre Anlage ausserhalb der Bürozeiten einen Pikettdienst bereit. Sie erreichen ihn unter [Nummer]. Für die Bereitschaft wird eine Pauschale von CHF [Betrag] pro Jahr verrechnet. Einsätze werden nach Aufwand abgerechnet, mit einer Mindestverrechnung von [Anzahl] Stunden je Ausrückung zuzüglich Anfahrt. Es gelten folgende Ansätze: Montag bis Freitag 07:00 bis 17:00 Uhr CHF [Betrag] pro Stunde, ausserhalb dieser Zeit CHF [Betrag] pro Stunde, an Sonn- und Feiertagen CHF [Betrag] pro Stunde. Material wird zusätzlich verrechnet. Alle Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Aufschreiben, sonst zählt es nicht
Aus deinen Unterlagen muss die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt ihrer Lage hervorgehen, dazu die Pausen ab einer halben Stunde, die Ruhetage und die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge (ArGV 1 Art. 73 Abs. 1). Aufzubewahren sind diese Unterlagen mindestens fünf Jahre (Abs. 2). Für das Pikett heisst das ganz praktisch: Jeder Einsatz braucht Datum, Beginn, Ende und den Vermerk, dass die Wegzeit enthalten ist. Wer nur «Pikett Woche 38» notiert, kann bei einer Kontrolle weder die Zuschläge noch die Ruhezeiten belegen.
So macht es KIDESK
In KIDESK erfasst deine Mannschaft den Einsatz am Auftrag: Datum, von, bis, Pause und die Reisezeit in einem eigenen Feld. Eine Stoppuhr gibt es nicht, Zeiten werden eingetragen, auch nachträglich. Die Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertag legst du einmal fest, und sie gelten überall gleich; gerundet wird auf die Viertelstunde. Die Pikettpauschale an den Kunden läuft als wiederkehrende Rechnung im gewählten Rhythmus. Wie hoch deine Entschädigung sein soll und was dein Gesamtarbeitsvertrag verlangt, kann KIDESK nicht wissen: Das gehört in den Arbeitsvertrag.
Häufige Fragen
Muss ich die Pikettbereitschaft bezahlen, auch wenn niemand anruft?
Das Arbeitsgesetz verlangt es nicht, solange das Pikett ausserhalb des Betriebs geleistet wird: Dann ist nur der Einsatz Arbeitszeit. Ob und wie viel du für die Bereitschaft zahlst, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Gesamtarbeitsvertrag. Ohne schriftliche Abrede ist die Lage unsicher und wird im Streit teuer.
Wie hoch ist der Zuschlag für einen Nachteinsatz?
Wer nur vorübergehend Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent (ArG Art. 17b Abs. 1). Nacht ist die Zeit ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit, im Normalfall also 23 bis 6 Uhr. Bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit gilt statt des Geldzuschlags eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit.
Zählt die Fahrt zum Einsatz als bezahlte Arbeitszeit?
Ja. Beim Pikett ausserhalb des Betriebs ist die Wegzeit von und zur Arbeit ausdrücklich an die Arbeitszeit anzurechnen (ArGV 1 Art. 15 Abs. 2). Das gilt auch dann, wenn die Person direkt von zu Hause losfährt, und es gilt für beide Richtungen.
Darf jemand am Morgen nach einem Nachteinsatz normal arbeiten?
Nur wenn die tägliche Ruhezeit von elf Stunden im restlichen Umfang nachgeholt wurde (ArGV 1 Art. 19 Abs. 3). Hat die Ruhe vor dem Anruf neun Stunden gedauert, fehlen danach zwei. Kam gar keine Ruhephase von vier zusammenhängenden Stunden zustande, sind nach dem letzten Einsatz volle elf Stunden fällig.
Brauche ich für den Pikettdienst eine Bewilligung?
Für Einsätze in echten Notfällen nicht: Überzeitarbeit in der Nacht und am Sonntag ist dafür ausdrücklich erlaubt (ArGV 1 Art. 26 Abs. 1 Bst. b). Wer dagegen planmässig nachts oder sonntags arbeitet, braucht eine Arbeitszeitbewilligung. Für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit erteilt sie die kantonale Behörde.
Kann ich die Pikettpauschale als durchlaufenden Posten ohne Mehrwertsteuer verrechnen?
Nein. Zum steuerbaren Entgelt gehört der Ersatz aller Kosten, selbst wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden (MWSTG Art. 24 Abs. 1). Ein durchlaufender Posten wäre nur eine Auslage, die du im Namen und für Rechnung des Kunden bezahlt und gesondert ausgewiesen hast. Die eigene Bereitschaft ist das nie.
Quellen
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 14, 15, 19 und 26: Pikettdienst, Anrechnung an die Arbeitszeit, Ruhezeit und Sonderfälle
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 10, 15a, 16 bis 20: Tages- und Abendarbeit, Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Zuschläge
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 73: Verzeichnisse und andere Unterlagen
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 3 Bst. d und Art. 4: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich und Familienbetriebe
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Unternehmen oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
- SECO: Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Kommentar zu ArGV 1 Art. 14 und 15
- Obligationenrecht (OR), Art. 374: Festsetzung des Preises nach dem Wert der Arbeit
- Obligationenrecht (OR), Art. 357 Abs. 2: Wirkung des Gesamtarbeitsvertrags auf Abreden
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 24: Bemessungsgrundlage
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 5 Abs. 2: massgebender Lohn
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