Pflicht, freiwillig, unmöglich
Der Wechsel in die Selbständigkeit ist versicherungstechnisch ein Absturz, den kaum jemand kommen sieht. Als angestellte Person warst du über den Betrieb gegen Unfall gedeckt, in der Pensionskasse versichert und gegen Arbeitslosigkeit geschützt, ohne je ein Formular auszufüllen. Vom ersten Tag der Selbständigkeit an fällt das weg. Die folgende Tabelle zeigt, was bleibt, was du selbst einrichten musst und was es gar nicht gibt.
| Zweig | Für Selbständige | Grundlage |
|---|---|---|
| AHV, IV, EO | Pflicht, höchstens 10.0 Prozent des Erwerbseinkommens | AHV-Merkblatt 2.02 |
| Familienzulagen (FAK) | Pflicht, Anschluss an eine Familienausgleichskasse | FamZG Art. 11 Abs. 1 Bst. c |
| Krankenversicherung (Grundversicherung) | Pflicht als Person, nicht als Betrieb | KVG |
| Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) | Freiwillig, drei Wege stehen offen | BVG Art. 4 und 44 |
| Unfallversicherung (UVG) | Freiwillig, Abschluss bei Suva oder einem UVG-Versicherer | UVG Art. 4 Abs. 1 |
| Krankentaggeld | Freiwillig, über die Krankenkasse oder privat | KVG Art. 67 Abs. 1 |
| Arbeitslosenversicherung | Nicht möglich, auch nicht freiwillig | AHV-Merkblatt 2.09, Ziffer 11 |
| Mutterschaftsentschädigung | Gilt auch für Selbständige, nach denselben Grundsätzen | AHV-Merkblatt 2.09, Ziffer 4 |
| Betriebshaftpflicht | Freiwillig, kein allgemeines Obligatorium | Vertragssache |
| Motorfahrzeug-Haftpflicht | Pflicht für jedes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr | SVG Art. 63 Abs. 1 |
Was die AHV wirklich kostet
Als selbständigerwerbende Person zahlst du die ganzen Beiträge selbst: 8.1 Prozent AHV, 1.4 Prozent IV und 0.5 Prozent EO, zusammen 10.0 Prozent. Unter einem Jahreseinkommen von CHF 60'500.00 greift die sinkende Beitragsskala, der Satz wird also kleiner. Wer weniger als CHF 10'100.00 verdient, zahlt den Mindestbeitrag von CHF 530.00 im Jahr. Dazu erheben die Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenbeitrag von höchstens 5 Prozent der Beiträge.
| Beitragspflichtiges Einkommen | Satz | AHV, IV und EO im Jahr |
|---|---|---|
| unter CHF 10'100.00 | Mindestbeitrag | CHF 530.00 |
| CHF 20'000.00 | 5.494 % | CHF 1'098.80 |
| CHF 40'000.00 | 6.728 % | CHF 2'691.20 |
| CHF 60'500.00 | 10.000 % | CHF 6'050.00 |
| CHF 90'000.00 | 10.000 % | CHF 9'000.00 |
- Einkommen in der Stufe CHF 38'000.00 bis CHF 40'500.00
- Satz 6.728 %
- AHV, IV und EO
- CHF 2'691.20
- Verwaltungskostenbeitrag, höchstens 5 Prozent der Beiträge
- bis CHF 134.56
- Jahresbeitrag an die Ausgleichskasse
- bis CHF 2'825.76
Die grösste Lücke: Unfall und Erwerbsausfall
Deine Heilungskosten nach einem Unfall zahlt die obligatorische Krankenversicherung, sofern die Unfalldeckung dort eingeschlossen ist. Was fehlt, ist das Geld, das nicht mehr hereinkommt, solange du nicht arbeiten kannst. Genau dafür ist die freiwillige Unfallversicherung nach UVG Art. 4 da: Sie zahlt Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Hinterlassenenrente, also dieselben Leistungen wie die obligatorische Versicherung deiner Angestellten.
- Versicherter Verdienst: Für Selbständigerwerbende darf er nicht weniger als 45 Prozent des Höchstbetrags betragen. Der Höchstbetrag liegt bei CHF 148'200.00, die Untergrenze also bei CHF 66'690.00. Für mitarbeitende Familienmitglieder sind es mindestens 30 Prozent.
- Wer versichert: Beschäftigst du Personal, übernimmt in der Regel derjenige Versicherer auch dich, der dein Betriebspersonal versichert. Ohne Personal und in einem Wirtschaftszweig, der in die Zuständigkeit der Suva fällt, wie das Bau- und Installationsgewerbe, versicherst du dich ausschliesslich bei der Suva.
- Kein Kontrahierungszwang: Ausserhalb des Suva-Bereichs kannst du unter den Versicherern nach UVG Art. 68 wählen, aber keiner von ihnen ist verpflichtet, dich aufzunehmen.
Für den Verdienstausfall bei Krankheit gibt es keine gesetzliche Deckung. Eine Taggeldversicherung kannst du bei einem Krankenversicherer abschliessen, wenn du in der Schweiz Wohnsitz hast oder erwerbstätig bist und zwischen 15 und 65 Jahre alt bist (KVG Art. 67 Abs. 1). Du darfst dafür einen anderen Versicherer wählen als für die Grundversicherung, und viele Berufsverbände bieten Kollektivverträge an (Abs. 2 und 3). Die Höhe des Taggelds und die Wartefrist bestimmen den Preis: Je länger du selbst überbrücken kannst, desto tiefer die Prämie.
Die zweite Säule: freiwillig, mit drei Türen
Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich freiwillig versichern lassen (BVG Art. 4 Abs. 1). Drei Wege stehen offen, und der dritte erst, wenn die ersten zwei nicht gehen.
- Die Vorsorgeeinrichtung deines Berufs. Viele Berufs- und Branchenverbände führen eigene Kassen für ihre Mitglieder (BVG Art. 44 Abs. 1). Das ist für die meisten Gewerbe der einfachste Weg.
- Die Kasse deines eigenen Personals. Hast du Angestellte, kannst du dich bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichern lassen (BVG Art. 44 Abs. 1). Ein Vorteil: Du hast dieselben Leistungen wie dein Team.
- Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Wer sich nirgends versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung zu versichern (BVG Art. 44 Abs. 2). Versichert wird dort der koordinierte Lohn, also der Teil des Jahreseinkommens von CHF 26'460.00 bis CHF 90'720.00. Auf Wunsch lässt sich der Teil zwischen CHF 90'720.00 und CHF 148'200.00 zusätzlich versichern.
Wenn du Personal beschäftigst, das obligatorisch zu versichern ist, hast du keine Wahl mehr: Dann musst du dich einer eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen, und der Anschluss erfolgt rückwirkend (BVG Art. 11 Abs. 1 und 3). Was das kostet und welche Schwellen gelten, steht im Ratgeber Sozialversicherungen 2026.
Wer sich gegen die Pensionskasse entscheidet, hat in der Säule 3a einen grösseren Spielraum: Ohne Anschluss an eine Einrichtung der zweiten Säule kannst du jährlich bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens abziehen, höchstens CHF 36'288.00. Mit Pensionskasse sind es CHF 7'258.00. Beides sind Werte für 2026, und beides ist Steuerabzug, nicht Versicherungsschutz: Die Säule 3a spart für das Alter, deckt aber weder Unfall noch Krankheit, solange du keine Versicherungslösung wählst.
Familienzulagen: die Pflicht, die viele übersehen
Seit 2013 unterstehen auch Selbständigerwerbende dem Familienzulagengesetz. Du musst dich einer Familienausgleichskasse anschliessen; meist führt sie deine Ausgleichskasse gleich mit. Beiträge zahlst du nur auf dem Teil des Einkommens, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht, also bis CHF 148'200.00 (FamZG Art. 16 Abs. 4). Der Satz ist je nach Kanton und Kasse verschieden.
Dafür hast du Anspruch auf Familienzulagen: mindestens CHF 215.00 Kinderzulage und mindestens CHF 268.00 Ausbildungszulage pro Kind und Monat. Einige Kantone zahlen mehr und kennen zusätzliche Leistungen wie Geburts- und Adoptionszulagen.
Ohne Arbeitslosenversicherung planen
Das ist der Punkt, den man nicht wegversichern kann: Selbständigerwerbende können sich der Arbeitslosenversicherung nicht anschliessen und sind somit nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Fällt dein grösster Kunde weg, gibt es kein Taggeld. Die einzige Antwort darauf ist betriebswirtschaftlich und nicht versicherungstechnisch: mehrere Kunden statt einem, und eine Reserve auf dem Konto, die einige Monate ohne Auftrag überbrückt. Wie viel das in deinem Fall ist, rechnest du am besten über die Liquiditätsplanung.
Die Versicherungen für den Betrieb
Neben den Sozialversicherungen gibt es die Deckungen für das Geschäft selbst. Eine allgemeine Pflicht zur Betriebshaftpflicht kennt das Bundesrecht nicht. In der Praxis verlangen sie aber viele Auftraggeber, Generalunternehmen und Verwaltungen im Vertrag, und ohne sie zahlt jeder Wasserschaden aus der eigenen Tasche. Wirklich obligatorisch ist die Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge: Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist (SVG Art. 63 Abs. 1).
Ob du darüber hinaus eine Sachversicherung für Werkstatt, Maschinen und Werkzeug, eine Rechtsschutz- oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung brauchst, hängt am Gewerk und an deinen Werten. Die Frage, die weiterhilft, ist immer dieselbe: Welchen Schaden könnte ich aus eigener Kasse nicht tragen? Alles darunter ist Kür. Produkte und Prämien vergleichst du am besten mit zwei, drei Offerten und mit deinem Berufsverband, der für Mitglieder oft Kollektivverträge führt.
Häufige Fragen
Welche Versicherungen sind für Selbständige wirklich Pflicht?
Aus der Erwerbstätigkeit heraus nur zwei: die Beiträge an AHV, IV und EO sowie der Anschluss an eine Familienausgleichskasse. Dazu kommt die Krankenversicherung, die du als Privatperson in der Schweiz ohnehin haben musst, und die Motorfahrzeug-Haftpflicht für jedes Geschäftsfahrzeug.
Muss ich als Selbständiger in die Pensionskasse?
Nein, du bist dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge nicht unterstellt. Du kannst dich aber freiwillig versichern lassen, bei der Vorsorgeeinrichtung deines Berufsverbands, bei der Kasse deines eigenen Personals oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (BVG Art. 4 und 44).
Bin ich als Selbständiger gegen Unfall versichert?
Nicht automatisch. Die Heilungskosten trägt die obligatorische Krankenversicherung, sofern die Unfalldeckung dort eingeschlossen ist. Taggeld und Rente bei einem Unfall gibt es nur mit der freiwilligen Versicherung nach UVG Art. 4 oder einer privaten Deckung.
Ist eine Betriebshaftpflicht vorgeschrieben?
Ein allgemeines Obligatorium gibt es im Bundesrecht nicht. Viele Auftraggeber verlangen sie aber vertraglich, und einzelne bewilligungspflichtige Berufe kennen eigene Vorgaben. Prüfe die Anforderungen bei deinem Berufsverband und bei der zuständigen kantonalen Stelle.
Was passiert mit meiner Unfallversicherung, wenn ich kündige?
Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (UVG Art. 3 Abs. 2). Der Versicherer muss dir anbieten, die Deckung per Abredeversicherung um bis zu sechs Monate zu verlängern. Danach schliesst du die Unfalldeckung in der Krankenkasse wieder ein oder versicherst dich freiwillig nach UVG.
Bekomme ich als Selbständige Mutterschaftsentschädigung?
Ja. Mutterschaftsentschädigung, Entschädigung des andern Elternteils, Betreuungs- und Adoptionsentschädigung werden für Selbstständigerwerbende nach denselben Grundsätzen berechnet wie für Arbeitnehmende. Grundlage ist das Einkommen vor der Geburt.
Quellen
- AHV/IV, Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO (Stand 1. Januar 2026)
- AHV/IV, Merkblatt 2.09: Selbstständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 4, 11 und 44
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 3 und 4: Ende der Versicherung, freiwillige Versicherung
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8 und 67: Unfalldeckung und Taggeldversicherung
- Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), Art. 11 und 16
- Strassenverkehrsgesetz (SVG), Art. 63: Versicherungspflicht
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 13: Beitragszeit
- BSV: Beträge der Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2026
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