Ratgeber

Als selbständig anerkannt werden: so entscheidet die Ausgleichskasse.

Kurz gesagt

Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet, nicht du und nicht dein Auftraggeber. Sie beurteilt jede Tätigkeit einzeln, und massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die vertraglichen Vereinbarungen. Als selbständigerwerbend giltst du, wenn du unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitest, in unabhängiger Stellung bist und dein eigenes wirtschaftliches Risiko trägst. Den Antrag stellst du bei der zuständigen Ausgleichskasse, mit Rechnungen, Verträgen und weiteren Belegen. Ein Ja kostet dich bis zu 10.0 Prozent Beiträge, ein Nein kostet deinen Auftraggeber die Lohnbeiträge.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Es gibt in der Schweiz keine Behörde, die dir die Selbständigkeit bewilligt. Es gibt nur eine, die sie beurteilt: die AHV-Ausgleichskasse. Ihr Entscheid ist der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Gründung, weil daran hängt, wer die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet. Sagt die Kasse Ja, zahlst du sie selbst. Sagt sie Nein, ist dein Auftraggeber Arbeitgeber, mit allem, was dazugehört.

Worüber genau entschieden wird

Die Kasse beurteilt nicht dich als Person, sondern das Entgelt einer bestimmten Tätigkeit. Dieselbe Person kann für einen Auftrag als selbständig und für einen anderen als unselbständig eingestuft werden. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse; ein Vertrag, in dem das Wort «selbständig» steht, ändert nichts. Wer andere Personen beschäftigt, gilt ebenfalls als selbständigerwerbend.

Die Anerkennung ist kein Ausweis und kein Freipass. Sie ist der Entscheid einer Kasse über eine Tätigkeit zu einem Zeitpunkt. Nimmst du später ein Mandat an, das anders aussieht, kann dieselbe Kasse dieses Mandat anders beurteilen.

Die vier Merkmale, die die Kasse prüft

MerkmalWas dafür sprichtWas dagegen spricht
Auftritt unter eigenem FirmennamenEintrag im Handelsregister oder im Adress- und Telefonbuch, eigenes Briefpapier und Werbematerial; Rechnungen in eigenem NamenKeine eigene Aussendarstellung; du arbeitest unter dem Namen deines Auftraggebers
Eigenes wirtschaftliches RisikoLangfristige Investitionen, eigene Betriebsmittel, Miete für Geschäftsräume, Inkassorisiko bei ZahlungsausfallKein eigenes Kapital, keine eigenen Werkzeuge, kein Verlustrisiko
Freie BetriebsorganisationDu bestimmst Präsenzzeit und Arbeitsorganisation, wählst Aufträge aus und darfst Arbeiten weitergeben; in der Regel Räume ausserhalb der WohnungFixe Arbeitszeiten, Eingliederung in einen fremden Betrieb, Weisungen zur Ausführung
Mehrere AuftraggeberDu arbeitest für mehrere Kundinnen und KundenNur ein Auftraggeber: das wird üblicherweise als unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft
Merkmale nach Merkblatt 2.02 der AHV/IV, Ziffer 1, Stand 1. Januar 2026. Kein Merkmal entscheidet allein; die Kasse macht sich ein Gesamtbild.

So meldest du dich an

  1. Die zuständige Kasse bestimmen

    Bist du Mitglied eines Gründerverbandes, gehörst du dessen Verbandsausgleichskasse an. Sonst ist die Ausgleichskasse deines Wohnsitzkantons zuständig, bei einer Gesellschaft jene des Kantons, in dem sie ihren Sitz hat (AHVV Art. 117).

  2. Belege sammeln, bevor du das Formular öffnest

    Der Antrag ist schnell ausgefüllt. Die Zeit geht für die Beilagen drauf, und genau sie entscheiden. Das Portal der Ausgleichskassen nennt als aussagekräftig: Offerten und Rechnungen an Kundinnen und Kunden, den Nachweis des investierten Eigenkapitals, unterzeichnete Verträge und Werbeunterlagen oder den Webauftritt.

  3. Den Antrag stellen

    Das gemeinsame Portal der Ausgleichskassen führt durch die drei Schritte «Merkmale prüfen», «Unterlagen bereitlegen» und «Antrag ausfüllen». Das Formular lässt sich online übermitteln, die Beilagen kannst du direkt hochladen.

  4. Die Prüfung abwarten

    Jeder Fall wird einzeln beurteilt. Eine gesetzliche Frist für den Entscheid gibt es nicht, das Portal spricht davon, dass die Prüfung «einige Zeit dauern» kann. Rechne damit in deiner Planung, und sprich mit Auftraggebern vorher darüber.

  5. Den schriftlichen Bescheid ablegen

    Der Entscheid kommt schriftlich. Bewahre ihn auf: Grössere Auftraggeber verlangen ihn, bevor sie einen Auftrag erteilen, weil sie sonst das Risiko der Nachzahlung tragen.

Achtung: Melde dich an, sobald du losgelegt hast, und nicht erst, wenn das erste Jahr abgeschlossen ist. Die Kasse will Belege sehen, dass die Tätigkeit wirklich aufgenommen wurde. Wer sich Jahre später meldet, bekommt eine Nachzahlung über mehrere Beitragsjahre, und auf Beiträgen für vergangene Jahre läuft der Verzugszins von 5 Prozent ab dem 1. Januar nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres.

Was du zahlst, wenn das Ja kommt

Selbständigerwerbende tragen die Beiträge allein, einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht. Der volle Satz für AHV, IV und EO beträgt 10.0 Prozent (AHV 8.1, IV 1.4, EO 0.5). Unter einem Jahreseinkommen von CHF 60'500.00 greift eine sinkende Skala. Dazu kommt der Verwaltungskostenbeitrag der Kasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge.

Jährliches ErwerbseinkommenBeitragssatz für AHV, IV und EO
unter CHF 10'100.00Mindestbeitrag CHF 530.00 im Jahr
CHF 10'100.00 bis unter CHF 17'600.005.371 %
CHF 28'000.00 bis unter CHF 30'500.005.864 %
CHF 43'000.00 bis unter CHF 45'500.007.222 %
CHF 55'500.00 bis unter CHF 58'000.008.951 %
ab CHF 60'500.0010.000 %
Auszug aus der sinkenden Beitragsskala, Merkblatt 2.02 der AHV/IV, Stand 1. Januar 2026. Die vollständige Tabelle hat achtzehn Stufen. Wer nachweisen kann, dass er den Mindestbeitrag im selben Jahr schon auf einem Lohn aus unselbständiger Tätigkeit bezahlt hat, kann verlangen, dass nur der tiefste Satz von 5.371 Prozent erhoben wird, sofern das Einkommen unter dem tiefsten Wert der Skala liegt.
Gärtner im ersten Jahr, Erwerbseinkommen CHF 30'000.00, Beitragsjahr 2026
Beitragspflichtiges Erwerbseinkommen
CHF 30'000.00
Satz der sinkenden Skala (CHF 28'000.00 bis unter CHF 30'500.00)
5.864 %
AHV, IV und EO: 30'000.00 × 5.864 %
CHF 1'759.20
Verwaltungskostenbeitrag, höchstens 5 % der Beiträge
CHF 87.96
Höchstens pro Jahr, in vier Akontoraten
CHF 1'847.16

Wichtig ist der Unterschied zwischen Akonto und definitiv. Während des Jahres zahlst du Akontobeiträge auf dem voraussichtlichen Einkommen, vierteljährlich und jeweils bis zehn Tage nach Quartalsende. Die definitiven Beiträge setzt die Kasse später auf Basis der Steuerveranlagung fest; dabei rechnet sie die persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge zum Nettoeinkommen wieder hinzu und zieht einen Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ab. Läuft das Jahr besser als gedacht, meldest du das sofort: Erreichen die Akontobeiträge nicht 75 Prozent der definitiven Beiträge, läuft der Verzugszins ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

Wenn die Kasse Nein sagt

Ein Nein ist kein Berufsverbot. Es heisst nur: Für diese Tätigkeit bist du sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Die Folgen treffen zuerst den Auftraggeber. Er muss auf dem ausbezahlten Entgelt Lohnbeiträge abrechnen, den Arbeitgeberanteil tragen und den Arbeitnehmeranteil abziehen. Beiträge können bis fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachgefordert werden, für das sie geschuldet sind (AHVG Art. 16 Abs. 1). Genau darum verlangen grössere Auftraggeber den Bescheid vor dem ersten Auftrag.

Gegen die Verfügung kannst du innert 30 Tagen bei der Kasse Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist kostenlos (ATSG Art. 52). Sinnvoll ist es dann, wenn du Belege nachliefern kannst, die das Bild ändern: weitere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, ein eigener Marktauftritt. Wie du eine Einstufung als unselbständig von vornherein vermeidest, steht unter Scheinselbständigkeit vermeiden.

Was mit dem Ja noch nicht geregelt ist

  • Arbeitslosenversicherung: Selbständigerwerbende können sich nicht anschliessen und sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
  • Unfall: Es gibt kein Obligatorium für dich selbst. Wohnst du in der Schweiz, kannst du dich freiwillig nach dem Unfallversicherungsgesetz versichern (UVG Art. 4 Abs. 1). Bei wem, ist vorgegeben: Hast du kein Personal und arbeitest in einem Berufszweig, der dem Zuständigkeitsbereich der Suva untersteht, führt die Suva diese freiwillige Versicherung (UVV Art. 135 Abs. 2). Beschäftigst du Personal, führt sie der Versicherer deiner Angestellten (Abs. 1).
  • Berufliche Vorsorge: Ebenfalls kein Obligatorium. Freiwillig versichern lassen kannst du dich trotzdem (BVG Art. 4), und zwar bei der Vorsorgeeinrichtung deines Berufes oder jener deines Personals; wer nirgends aufgenommen wird, hat das Recht auf die Auffangeinrichtung (BVG Art. 44). Beschäftigst du versicherungspflichtiges Personal, musst du dich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen (BVG Art. 11 Abs. 1).
  • Familienzulagen: Hier gibt es keine Wahl. Selbständigerwerbende sind dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt und müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Beiträge fallen bis zu einem Erwerbseinkommen von CHF 148'200.00 pro Jahr an (Stand 2026), der Satz ist je nach Kanton und Kasse verschieden (Merkblatt 2.09, Ziffer 8 und 10).
  • Steuern und Mehrwertsteuer: Der Entscheid der Ausgleichskasse gilt für die Sozialversicherung. Die Steuerbehörden und die Eidgenössische Steuerverwaltung beurteilen selbst, für die Mehrwertsteuer nach einer eigenen Regel (MWSTG Art. 10 Abs. 1bis).

Was danach kommt, steht im Ratgeber Einzelfirma gründen: Firmenname, Handelsregister, Mehrwertsteuer und die ersten Rechnungen im eigenen Namen. Wer nur nebenbei etwas verdient, findet die Grenzen unter Als Privatperson eine Rechnung stellen.

Häufige Fragen

Wie lange dauert der Entscheid der Ausgleichskasse?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Das Portal der Ausgleichskassen schreibt, jeder Fall werde einzeln beurteilt und die Prüfung könne einige Zeit dauern. Vollständige Unterlagen beschleunigen sie: Wer Offerten, Rechnungen an mehrere Kunden und den Nachweis eigener Investitionen gleich mitschickt, erspart der Kasse die Rückfrage und sich selbst eine zweite Runde.

Kann ich mit nur einem Auftraggeber selbständig sein?

Selten. Das Merkblatt 2.02 der AHV/IV ist deutlich: Arbeitest du nur für einen Auftraggeber, wird das üblicherweise als unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft. Möglich bleibt die Anerkennung, wenn die anderen Merkmale stark ausfallen, etwa erhebliche eigene Investitionen und ein klar eigener Marktauftritt. Rechne aber damit, dass die Kasse genau hinschaut.

Brauche ich einen Handelsregistereintrag, damit die Kasse Ja sagt?

Nein. Der Eintrag ist eines von mehreren Anzeichen für den Auftritt unter eigenem Firmennamen, nicht eine Voraussetzung. Pflicht wird er erst ab CHF 100'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (OR Art. 931 Abs. 1). Umgekehrt macht ein freiwilliger Eintrag allein noch niemanden selbständig: Massgebend bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Was passiert, wenn ich angestellt bleibe und nebenbei selbständig arbeite?

Dann zahlst du auf dem Lohn die üblichen Lohnbeiträge und auf dem Nebeneinkommen zusätzlich persönliche Beiträge. Übersteigt das Einkommen aus der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit CHF 2'500.00 im Kalenderjahr nicht, werden Beiträge nur auf deinen Wunsch erhoben (AHVV Art. 19). Die Frage, ob die Tätigkeit als selbständig gilt, stellt sich trotzdem.

Muss ich meinem Auftraggeber die Anerkennung zeigen?

Verlangen kann er sie, vorschreiben kann es dir niemand. Sein Interesse ist handfest: Stuft die Ausgleichskasse dich später als unselbständig ein, muss er die Lohnbeiträge nachzahlen, und zwar bis fünf Jahre rückwirkend. Darum ist der schriftliche Bescheid in der Praxis das Dokument, das Aufträge freigibt.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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